285. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Ischgl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenteil der B 188 Silvretta Straße von
km 22,465 (alt) bis km 24,156 (alt) wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 17. Juli 1974, BGBl. Nr. 455, in
seinem Verlauf bestimmten — Abschnitt für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus
den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Ischgl aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 2367 a im Maßstab
1:2880) zu ersehen.