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285_1979 AT

285. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Ischgl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Ischgl

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenteil der B 188 Silvretta Straße von

km 22,465 (alt) bis km 24,156 (alt) wird, soweit

er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 17. Juli 1974, BGBl. Nr. 455, in

seinem Verlauf bestimmten — Abschnitt für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus

den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Ischgl aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 2367 a im Maßstab

1:2880) zu ersehen.

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