285. Verordnung: Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, anläßlich
der zollamtlichen Abfertigung zum freien
Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr, zum ungewissen
Verkauf oder zur Einlagerung in ein
offenes Lager auf Vormerkrechnung, die in der
Anlage angeführten Waren bis zur Verfügung
der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzubehalten,
wenn diese Waren im Einzelfall im Sinne
a) der Verordnung über den Verkehr mit
verpackten chemischen Konsumgütern,
BGBl. Nr. 303/1971, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und
BGBl. Nr. 283/1978,
b) der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl.
Nr. 44/1974, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 284/1978,
c) der Waschmittelkennzeichnungsverordnung
1974, BGBl. Nr. 692, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 351/1975,
d) der Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl.
Nr. 336/1975, oder
e) der Textilpflegekennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 337/1975,
kennzeichnungspflichtig sind, die Kennzeichnung
aber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist.
§ 2. Ausgenommen von diesem Zurückbehaltungsrecht
sind Waren, für die auf Grund
zollrechtlicher Vorschriften Eingangsabgabenfreiheit
gewährt wird.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978
in Kraft.