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285_1978 AT

285. Verordnung: Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Verordnung: Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter

Auf Grund des § 35 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, anläßlich

der zollamtlichen Abfertigung zum freien

Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr, zum ungewissen

Verkauf oder zur Einlagerung in ein

offenes Lager auf Vormerkrechnung, die in der

Anlage angeführten Waren bis zur Verfügung

der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzubehalten,

wenn diese Waren im Einzelfall im Sinne

a) der Verordnung über den Verkehr mit

verpackten chemischen Konsumgütern,

BGBl. Nr. 303/1971, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und

BGBl. Nr. 283/1978,

b) der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl.

Nr. 44/1974, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 284/1978,

c) der Waschmittelkennzeichnungsverordnung

1974, BGBl. Nr. 692, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 351/1975,

d) der Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl.

Nr. 336/1975, oder

e) der Textilpflegekennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 337/1975,

kennzeichnungspflichtig sind, die Kennzeichnung

aber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist.

§ 2. Ausgenommen von diesem Zurückbehaltungsrecht

sind Waren, für die auf Grund

zollrechtlicher Vorschriften Eingangsabgabenfreiheit

gewährt wird.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978

in Kraft.

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