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285_1977 AT

285. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Hausleiten, Rußbach und Großweikersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Hausleiten, Rußbach und Großweikersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 4 Horner Straße

wird im Bereich der Gemeinden Hausleiten,

Rußbach und Großweikersdorf wie folgt bestimmt

Die B 4 Horner Straße wird im Bereich zwischen

km 10,400 und km 17,830 auf die bereits

fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse

umgelegt.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile

werden als Bundesstraße aufgelassen.

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