285_1977
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285. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Hausleiten, Rußbach und Großweikersdorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 285. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Hausleiten, Rußbach und Großweikersdorf
1977_285_0 285. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Hausleiten, Rußbach und Großweikersdorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 4 Horner Straße
wird im Bereich der Gemeinden Hausleiten,
Rußbach und Großweikersdorf wie folgt bestimmt
Die B 4 Horner Straße wird im Bereich zwischen
km 10,400 und km 17,830 auf die bereits
fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse
umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.