285. Kundmachung: 14. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 10. Juni 1976, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964, BGBl.
Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.
Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl.
Nr. 265/1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl.
Nr. 122/1971, BGBl. Nr. 191/1972, BGBl.
Nr. 297/1973, BGBl. Nr. 297/1974 und BGBl.
Nr. 20/1975 wird wie folgt abgeändert
1. § 3 Abs. 2 Z. 7 hat zu lauten
„7. bei Beamten mit Reifeprüfung einer höheren
Schule, die auf einem Dienstposten mit der
Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b angestellt
werden, oder bei Beamten, denen nach Anstellung
bei Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten
mit der Anfangsreihung V b oder einer höheren
Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme als
Beamter mit Reifeprüfung), sowie bei Beamten
mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf
einem Dienstposten mit der. Anfangsreihung in
Gehaltsgruppe VI b angestellt werden, die Zeit
des erfolgreichen Studiums an einer höheren
Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte
den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der
schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte
erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen
sind nicht zu berücksichtigen.
Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses
ist bei Studien, die mit dem Schuljahr
enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem
Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;"
2. Im § 3 Abs. 7 sind die Worte „im § 16
Abs. 3 genannten Beamten" durch die Worte
„Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung,
die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung
in Gehaltsgruppe VI b angestellt werden"
zu ersetzen.
3. § 3 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und
nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter
mit voller Hochschulbildung in Anlage 2
festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse
in eine für Beamte mit abgeschlossener Hoch-
schulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen,
so ist sein Vorrückungsstichtag nach den
Bestimmungen des Abs. 7 neu festzusetzen; als
Tag der Anstellung gilt in diesem Falle der Tag
der Übernahme in die bezeichnete Laufbahn. Die
Bestimmungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind
für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden. Die
sich hieraus ergebende besoldungsrechtliche Behandlung
kann jedoch kein ungünstigeres Ergebnis
als die vor Übernahme als Beamter mit
voller Hochschulbildung erreichte besoldungsrechtliche
Stellung ergeben."
4. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Vorrückung in höhere Bezüge
Der Beamte rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere
Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor;
für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag
maßgebend. Die Vorrückungen finden mit dem
auf die Vollendung der zweijährigen Vorrückungsfrist
nächstfolgenden 1. Jänner statt.
Endet die zweijährige Vorrückungsfrist spätestens
am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am
vorhergehenden 1. Jänner statt."
5. § 17 ist zu streichen.
6. In den Vorbemerkungen der Anlage 2 sind
in der Z. 6 die Worte „Den im § 16 Abs. 3 genannten
Beamten" durch die Worte „Beamten
mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf
einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in
Gehaltsgruppe VI b angestellt werden," zu ersetzen.
7. Die Anlage 3 hat zu lauten
Anlage 3
Artikel II
Für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis 31. Dezember 1976 hat die Anlage 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zu lauten
Anlage 3
Artikel III
(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 bildet
die Allgemeine Dienstzulage auch bei Bundesbahnbeamten,
die vor dem 1. Oktober 1973 aus
dem Dienststand ausgeschieden sind, einen Bestandteil
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(2) Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich
aus der Einbeziehung der Allgemeinen Dienstzulage
in den ruhegenußfähigen Monatsbezug
ergibt, gebührt
vom 1. Jänner 1977 an im Ausmaß von
40 v. H.,
vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von
70 v. H. und
vom 1. Jänner 1979 an in vollem Ausmaß.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
für die Angehörigen und Hinterbliebenen der
im Abs. 1 bezeichneten Bundesbahnbeamten
sinngemäß.
Artikel IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 treten
mit 1. Jänner 1976 in Kraft und finden auf Beamte
Anwendung, die sich an diesem Tag im
Dienststand befunden haben oder nach diesem
Zeitpunkt in den Dienststand aufgenommen
wurden.
(2) Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember
1975 geltenden Bestimmungen dreijährig
vorgerückt sind, beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist
mit 1. Jänner 1976; hiebei wird
eine verbleibende Restzeit aus der dreijährigen
Vorrückungsfrist bis zu zwei Jahren angerechnet.
Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember
1975 geltenden Bestimmungen zweijährig vorgerückt
sind, tritt durch diese Bestimmungen
keine Änderung in den Vorrückungsterminen ein.
(3) Beamte, auf die die Bestimmungen des
Abs. 1 zur Anwendung gelangen und die am
1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember
1975 geltenden Bestimmungen die Gehaltsstufe 10
oder eine höhere Gehaltsstufe innehaben, werden
unbeschadet des Abs. 2 mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Gehaltsstufe
und der Dienstalterszulage so behandelt,
als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre
vorverlegt worden wäre unter Berücksichtigung
einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese
Sondervorrückung. Hiebei ist im Falle einer Änderung
der Gehaltsgruppe die bis dahin in der
letzten Gehaltsstufe zurückgelegte Zeit so zu behandeln,
als ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe
(Untergruppe) verbracht worden wäre.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf
jene Beamten keine Anwendung, die nach den bis
zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen
mindestens dreimal zweijährig vorgerückt
sind.
(5) Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 werden finanziell frühestens mit
1. Jänner 1977 wirksam.
(6) Es treten in Kraft
a) die Bestimmungen des Art. 1 Z. 1 bis 6 mit
1. Jänner 1976;
b) die Bestimmungen des Art. II mit 1. Juli
1976;
c) die Bestimmungen des Art. I Z. 7 und des
Art. III mit 1. Jänner 1977.
(7) Die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 11. Juni 1975, BGBl. Nr. 342,
über die Gewährung von Teuerungszulagen an
Bundesbeamte und Lohnbedienstete der Österreichischen
Bundesbahnen (Teuerungszulagenkundmachung
1975) tritt für die Zeit ab 1. Juli
1976 außer Kraft.