Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
285_1976 AT

285. Kundmachung: 14. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Kundmachung: 14. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 10. Juni 1976, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964, BGBl.

Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.

Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl.

Nr. 265/1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl.

Nr. 122/1971, BGBl. Nr. 191/1972, BGBl.

Nr. 297/1973, BGBl. Nr. 297/1974 und BGBl.

Nr. 20/1975 wird wie folgt abgeändert

1. § 3 Abs. 2 Z. 7 hat zu lauten

„7. bei Beamten mit Reifeprüfung einer höheren

Schule, die auf einem Dienstposten mit der

Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b angestellt

werden, oder bei Beamten, denen nach Anstellung

bei Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten

mit der Anfangsreihung V b oder einer höheren

Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme als

Beamter mit Reifeprüfung), sowie bei Beamten

mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf

einem Dienstposten mit der. Anfangsreihung in

Gehaltsgruppe VI b angestellt werden, die Zeit

des erfolgreichen Studiums an einer höheren

Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte

den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der

schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte

erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen

sind nicht zu berücksichtigen.

Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses

ist bei Studien, die mit dem Schuljahr

enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem

Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;"

2. Im § 3 Abs. 7 sind die Worte „im § 16

Abs. 3 genannten Beamten" durch die Worte

„Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung,

die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung

in Gehaltsgruppe VI b angestellt werden"

zu ersetzen.

3. § 3 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und

nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter

mit voller Hochschulbildung in Anlage 2

festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse

in eine für Beamte mit abgeschlossener Hoch-

schulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen,

so ist sein Vorrückungsstichtag nach den

Bestimmungen des Abs. 7 neu festzusetzen; als

Tag der Anstellung gilt in diesem Falle der Tag

der Übernahme in die bezeichnete Laufbahn. Die

Bestimmungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind

für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden. Die

sich hieraus ergebende besoldungsrechtliche Behandlung

kann jedoch kein ungünstigeres Ergebnis

als die vor Übernahme als Beamter mit

voller Hochschulbildung erreichte besoldungsrechtliche

Stellung ergeben."

4. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Vorrückung in höhere Bezüge

Der Beamte rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere

Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor;

für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag

maßgebend. Die Vorrückungen finden mit dem

auf die Vollendung der zweijährigen Vorrückungsfrist

nächstfolgenden 1. Jänner statt.

Endet die zweijährige Vorrückungsfrist spätestens

am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am

vorhergehenden 1. Jänner statt."

5. § 17 ist zu streichen.

6. In den Vorbemerkungen der Anlage 2 sind

in der Z. 6 die Worte „Den im § 16 Abs. 3 genannten

Beamten" durch die Worte „Beamten

mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf

einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in

Gehaltsgruppe VI b angestellt werden," zu ersetzen.

7. Die Anlage 3 hat zu lauten

Anlage 3

Artikel II

Für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis 31. Dezember 1976 hat die Anlage 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zu lauten

Anlage 3

Artikel III

(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 bildet

die Allgemeine Dienstzulage auch bei Bundesbahnbeamten,

die vor dem 1. Oktober 1973 aus

dem Dienststand ausgeschieden sind, einen Bestandteil

des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(2) Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich

aus der Einbeziehung der Allgemeinen Dienstzulage

in den ruhegenußfähigen Monatsbezug

ergibt, gebührt

vom 1. Jänner 1977 an im Ausmaß von

40 v. H.,

vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von

70 v. H. und

vom 1. Jänner 1979 an in vollem Ausmaß.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

für die Angehörigen und Hinterbliebenen der

im Abs. 1 bezeichneten Bundesbahnbeamten

sinngemäß.

Artikel IV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 treten

mit 1. Jänner 1976 in Kraft und finden auf Beamte

Anwendung, die sich an diesem Tag im

Dienststand befunden haben oder nach diesem

Zeitpunkt in den Dienststand aufgenommen

wurden.

(2) Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember

1975 geltenden Bestimmungen dreijährig

vorgerückt sind, beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist

mit 1. Jänner 1976; hiebei wird

eine verbleibende Restzeit aus der dreijährigen

Vorrückungsfrist bis zu zwei Jahren angerechnet.

Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember

1975 geltenden Bestimmungen zweijährig vorgerückt

sind, tritt durch diese Bestimmungen

keine Änderung in den Vorrückungsterminen ein.

(3) Beamte, auf die die Bestimmungen des

Abs. 1 zur Anwendung gelangen und die am

1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember

1975 geltenden Bestimmungen die Gehaltsstufe 10

oder eine höhere Gehaltsstufe innehaben, werden

unbeschadet des Abs. 2 mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Gehaltsstufe

und der Dienstalterszulage so behandelt,

als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre

vorverlegt worden wäre unter Berücksichtigung

einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese

Sondervorrückung. Hiebei ist im Falle einer Änderung

der Gehaltsgruppe die bis dahin in der

letzten Gehaltsstufe zurückgelegte Zeit so zu behandeln,

als ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe

(Untergruppe) verbracht worden wäre.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf

jene Beamten keine Anwendung, die nach den bis

zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen

mindestens dreimal zweijährig vorgerückt

sind.

(5) Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 werden finanziell frühestens mit

1. Jänner 1977 wirksam.

(6) Es treten in Kraft

a) die Bestimmungen des Art. 1 Z. 1 bis 6 mit

1. Jänner 1976;

b) die Bestimmungen des Art. II mit 1. Juli

1976;

c) die Bestimmungen des Art. I Z. 7 und des

Art. III mit 1. Jänner 1977.

(7) Die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 11. Juni 1975, BGBl. Nr. 342,

über die Gewährung von Teuerungszulagen an

Bundesbeamte und Lohnbedienstete der Österreichischen

Bundesbahnen (Teuerungszulagenkundmachung

1975) tritt für die Zeit ab 1. Juli

1976 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →