285. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Ausbildungsbeiträge
für Probelehrer, BGBl. Nr. 170/1973, wird wie
folgt geändert
1. Im § 2 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich
60 v. H. des jeweiligen Monatsentgeltes eines
die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers
des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe
l1 1. Entlohnungsstufe einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen und der
Ergänzungszulage gemäß § 2 des Bundesgesetzes
vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 573, über
Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge
im öffentlichen Dienst, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird."
2. Im § 2 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Einem Probelehrer, der neben seiner
Einführung in das praktische Lehramt in einer
lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen
oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag
nach Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen,
als das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis
einschließlich allfälliger Teuerungszulagen und
einer allfälligen Ergänzungszulage nach dem
Bundesgesetz über Ergänzungszulagen zur Erhöhung
der Anfangsbezüge im öffentlichen
Dienst und der Ausbildungsbeitrag zusammen
das Monatsentgelt eines die volle Lehrverpflichtung
erfüllenden Vertragslehrers des
Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe 1 1
1. Entlohnungsstufe einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen und der Ergänzungszulage gemäß
§ 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungszulagen
zur Erhöhung der Anfangsbezüge im
öffentlichen Dienst übersteigen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1973
in Kraft und mit 31. Dezember 1975 außer
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.