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285_1974 AT

285. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Ausbildungsbeiträge

für Probelehrer, BGBl. Nr. 170/1973, wird wie

folgt geändert

1. Im § 2 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich

60 v. H. des jeweiligen Monatsentgeltes eines

die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers

des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe

l1 1. Entlohnungsstufe einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen und der

Ergänzungszulage gemäß § 2 des Bundesgesetzes

vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 573, über

Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge

im öffentlichen Dienst, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird."

2. Im § 2 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Einem Probelehrer, der neben seiner

Einführung in das praktische Lehramt in einer

lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen

oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag

nach Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen,

als das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis

einschließlich allfälliger Teuerungszulagen und

einer allfälligen Ergänzungszulage nach dem

Bundesgesetz über Ergänzungszulagen zur Erhöhung

der Anfangsbezüge im öffentlichen

Dienst und der Ausbildungsbeitrag zusammen

das Monatsentgelt eines die volle Lehrverpflichtung

erfüllenden Vertragslehrers des

Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe 1 1

1. Entlohnungsstufe einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen und der Ergänzungszulage gemäß

§ 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungszulagen

zur Erhöhung der Anfangsbezüge im

öffentlichen Dienst übersteigen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1973

in Kraft und mit 31. Dezember 1975 außer

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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