285. Verordnung: Zollwache
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 und 42 b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/
1967, 243/1970 und 167/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung,
die Fachausbildung und die gehobene
Fachausbildung sowie die Prüfungen, die der
Beendigung einer dieser Ausbildungen folgen
und in der Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes
für die Dienstzweige des
Zollwachdienstes vorgesehen sind.
Ausbildungsziele
§ 2. (1) Die Grundausbildung hat die Aufgabe,
den Zollwachebeamten und den zur Probedienstleistung
im Zollwachdienst zugelassenen Beamten
und Vertragsbediensteten des Bundes die
zum Vollzug des Dienstes erforderlichen theoretischen
Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten
in dem für ihren Aufgabenbereich
entsprechenden Umfang zu vermitteln, sie körperlich
zu ertüchtigen und sie zu einem pflichtbewußten,
unparteiischen und der demokratischen
Rechtsordnung entsprechenden Verhalten zu
erziehen.
(2) Die Fachausbildung hat die Aufgabe,
befähigte Zollwachebeamte zur Bewältigung
aller dienstlichen Aufgaben auf ihrer Verwendungsebene
vorzubereiten, damit sie nach ihrem
Berufswissen und ihrer Diensterfahrung als
dienstführende Beamte und für Aufgabenbereiche
mit Fachverwendung herangezogen werden
können.
(3) Die gehobene Fachausbildung hat die
Aufgabe, befähigte Zollwachebeamte, die eine
besondere Eignung zur Menschenführung besitzen,
zur Übernahme von leitenden Funktionen
im Zollwachdienst sowie zur Lösung aller dienstlichen
Aufgaben auf ihrer Verwendungsebene
vorzubereiten.
Einrichtung und Leitung der Ausbildungslehrgänge
§ 3. (1) Die theoretische Ausbildung ist an
der bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland eingerichteten
Bundeszollwachschule in
1. Grundlehrgängen,
2. Fachlehrgängen,
3. gehobenen Fachlehrgängen
durchzuführen.
(2) Leiter der Ausbildungslehrgänge ist der
mit der Funktion des Generalinspektors der
Zollwache betraute Beamte des Bundesministeriums
für Finanzen.
(3) Dem Leiter der Ausbildungslehrgänge
obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und
die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,
den Stundenplan auszuarbeiten und dessen
Einhaltung zu überwachen.
(4) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und der Kanzleigeschäfte, die mit der
Durchführung der Ausbildungslehrgänge verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist
bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland vorzusorgen.
(5) Zu Vortragenden (Ausbildnern) in den
Grundlehrgängen sind Beamte des Zollwachdienstes
zu bestellen, die die entsprechenden
Fachkenntnisse und praktischen Diensterfahrungen
aufweisen und für eine Unterrichtstätigkeit
besonders befähigt sind.
(6) Zu Vortragenden in Fachlehrgängen und
gehobenen Fachlehrgängen sind Beamte des Höheren
Dienstes, des Gehobenen Zolldienstes und
Zollwachebeamte zu bestellen, die die entsprechenden
Fachkenntnisse und praktischen Diensterfahrungen
aufweisen und für eine Unterrichts-
tätigkeit besonders befähigt sind. Daneben
können auch andere Personen zu Vortragenden
bestellt werden, wenn sie hiefür besonders geeignet
und in dem betreffenden Fachgebiet beruflich
tätig sind.
(7) Im Bedarfsfall kann der Zollwachebeamte
vor der Einreihung in den Grundlehrgang bei
einer Zollwachunterrichtsabteilung einer theoretischen
Ausbildung in der Höchstdauer von sechs
Wochen unterzogen werden (Einführungslehrgang).
Anzahl der Lehrgangsteilnehmer
§ 4. Die Anzahl der Teilnehmer an einem
Ausbildungslehrgang ist jedenfalls so zu wählen,
daß das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen
§ 5. (1) In den Grundlehrgang sind Beamte
einzureihen, die auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe
W 3 des Zollwachdienstes ernannt
sind.
(2) In den Grundlehrgang können ferner Beamte
und Vertragsbedienstete des Bundes eingereiht
werden, die im Zollwachdienst in Probedienstleistung
stehen.
(3) Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte
zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt II Z. 11
der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage
zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe
erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres
einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung
vorausgeht.
(4) Zum gehobenen Fachlehrgang sind Zollwachebeamte
zuzulassen, die
1. die im Teil A Abschnitt I Abs. 1 Z. 1 bis
6 bzw. Abs. 2 sowie im Abschnitt II Z. 5 der
Wachebeamten-Dienstzweigeordnung geforderten
Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß
der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen
Dienstzeit der Prüfungsablegung
vorausgeht und
2. die Auswahlprüfung (§ 6) für den ausgeschriebenen
Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.
(5) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf
Zulassung zu einem Fachlehrgang oder gehobenen
Fachlehrgang spätestens fünf Wochen vor
Beginn des Lehrganges beim Leiter seiner Dienststelle
einzubringen. Der Antrag auf Zulassung
ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium
für Finanzen weiterzuleiten.
(6) Über die Einreihung in den Grundlehrgang
und über die Zulassung zu einer Ausbildung
nach Abs. 3 und 4 entscheidet das Bundesministerium
für Finanzen. Haben sich für einen
Fachlehrgang bzw. gehobenen Fachlehrgang so
viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt werden können,
so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen
werden können, in der Folge vorzugsweise
zu berücksichtigen.
Auswahlprüfung
§ 6. (1) Zollwachebeamte, die sich um die Zulassung
zum gehobenen Fachlehrgang bewerben,
sind, wenn sie die nach § 5 Abs. 4 Z. 1 geforderten
Voraussetzungen erfüllen, zur Auswahlprüfung
zuzulassen.
(2) Die Auswahlprüfung für den gehobenen
Fachlehrgang ist beim Bundesministerium für
Finanzen schriftlich und mündlich abzulegen.
(3) Die schriftliche Prüfung (Klausurarbeit)
umfaßt
1. die Ausarbeitung eines Themas aus dem
Allgemeinwissen und eines Fachthemas und
2. die Beantwortung von Fragen aus zollrechtlichen
Vorschriften, zu deren Wahrnehmung die
Zollwache herangezogen wird, und dem Dienst- und
Besoldungsrecht.
(4) Bei der mündlichen Prüfung hat der Bewerber
nachzuweisen, daß er die Fähigkeiten
besitzt, das Ausbildungsziel des leitenden Zollwachebeamten
zu erreichen.
(5) Die Kommission für die Auswahlprüfung
(Auswahlprüfungskommission) hat aus mindestens
drei und höchstens fünf leitenden Zollwachebeamten
zu bestehen. Die Mitglieder
werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt.
Das ranghöchste Mitglied hat den Vorsitz
zu führen.
(6) Verbesserung und Bewertung der schriftlichen
Arbeiten haben so zu erfolgen, daß die
Identität des Prüflings erst bekannt wird, wenn
der Vorgang der Verbesserung und Bewertung
abgeschlossen ist.
Grundausbildung
§ 7. (1) Für die Grundausbildung ist ein
Grundlehrgang einzurichten, der mindestens
sechs Monate dauert und in zwei Ausbildungsabschnitte
zu mindestens je drei Monaten zu
gliedern ist. Im unmittelbaren Anschluß an den
zweiten Ausbildungsabschnitt des Grundlehrganges
ist die Dienstprüfung für die Zollwache
abzulegen. Grundlehrgänge sind nach Bedarf abzuhalten.
(2) Im Grundlehrgang sind vorzutragen
1. die im § 14 Abs. 1 und die im § 15 Abs. 1
und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem
für die Dienstprüfung für die Zollwache erforderlichen
Ausmaß und
2. Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung
für die vorgesehene spätere Verwendung
als eingeteilter Beamter im Dienst bei der Überwachung
der Zollgrenze und bei der Zollabfertigung
wichtig ist, in dem für diese Verwendung
erforderlichen Ausmaß.
(3) Die Vorträge sind durch praktische Übungen
und durch Exkursionen zu Ämtern zu ergänzen.
Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(4) An den ersten Ausbildungsabschnitt hat
sich eine praktische Ausbildung in der Dauer
von mindestens zwölf Monaten anzuschließen,
die in einer Verwendung und Erprobung im
Grenzdienst besteht.
Fachausbildung
§ 8. (1) Für die Fachausbildung ist ein Fachlehrgang
in der Dauer von mindestens sechs
Monaten einzurichten; er ist mindestens einmal
jährlich abzuhalten. Im unmittelbaren Anschluß
an den Fachlehrgang ist die Fachprüfung für
Zollwachebeamte abzulegen.
(2) Der Fachlehrgang ist vom Bundesministerium
für Finanzen zur Bewerbung auszuschreiben
und den für eine Teilnahme in Betracht
kommenden Zollwachebeamten nachweislich zur
Kenntnis zu bringen.
(3) Im Fachlehrgang sind vorzutragen
1. die im § 17 Abs. 1 und die im § 18 Abs. 1
und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem
für die Fachprüfung für Zollwachebeamte erforderlichen
Ausmaß und
2. Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung
für die vorgesehene spätere Verwendung
als dienstführender Beamter und Beamter in
Fachverwendung wichtig ist, in dem für diese
Verwendung erforderlichen Ausmaß.
(4) Die Vorträge sind durch praktische Übungen
und Lehrfilme sowie durch Exkursionen zu
Ämtern und Betrieben zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer
ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen
des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
Gehobene Fachausbildung
§ 9. (1) Für die gehobene Fachausbildung ist
ein gehobener Fachlehrgang in der Dauer von
mindestens elf Monaten einzurichten; er ist nach
Bedarf abzuhalten. Im unmittelbaren Anschluß
an den gehobenen Fachlehrgang ist die gehobene
Fachprüfung für die Zollwache abzulegen.
(2) Der gehobene Fachlehrgang ist vom Bundesministerium
für Finanzen zur Bewerbung
auszuschreiben und den für eine Teilnahme in
Betracht kommenden Zollwachebeamten nachweislich
zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im gehobenen Fachlehrgang sind vorzutragen
1. die im § 20 Abs. 1 und die im § 21 Abs. 1
und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem
für die gehobene Fachprüfung für die Zollwache
erforderlichen Ausmaß und
2. Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung
für die vorgesehene spätere Verwendung
als leitender Wachebeamter wichtig ist, in dem
für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß.
(4) Die Vorträge sind durch praktische Übungen
und Lehrfilme sowie durch Exkursionen zu
Ämtern und Betrieben zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer
ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen
des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
Wiederholung des Lehrgangsbesuches
§ 10. (1) Ist ein Lehrgangsteilnehmer aus
einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so
kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu
einem weiteren Ausbildungslehrgang der gleichen
Ausbildungsstufe oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist
§ 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat ein Lehrgangsteilnehmer aus Gründen,
die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel
der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm
erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,
so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges
abzubrechen und zu seiner Dienststelle
zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung
zu einem weiteren Ausbildungslehrgang der
gleichen Ausbildungsstufe ist bevorzugt zu berücksichtigen.
(3) Hat ein Lehrgangsteilnehmer aus Gründen,
die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Fünftel,
jedoch nicht mehr als ein Drittel der jeweils
vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten
Ausbildungslehrganges versäumt, so ist
er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung
zuzulassen, wenn er einen entsprechenden
Antrag stellt. Stellt er statt dessen einen Antrag
auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang
der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er
bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen;
dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches
festzusetzen.
(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr
als ein Fünftel der jeweils vorgesehenen Dauer
des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das
Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges
als erfüllt anzusehen.
(5) Beamten, die nach Teilnahme an einem
Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden
haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind,
kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen
eines folgenden Ausbildungslehrganges
der gleichen Ausbildungsstufe gestattet werden;
diese Teilnahme kann auf die Dauer des im
ursprünglich besuchten Ausbildungslehrgang eingetretenen
Versäumnissen erweitert werden.
Zulassung zu den Prüfungen
§ 11. (1) Zur Dienstprüfung für die Zollwache
sind die im § 5 Abs. 1 und 2, zur Fachprüfung
für Zollwachebeamte die im § 5 Abs. 3 und zur
gehobenen Fachprüfung für die Zollwache die im
§ 5 Abs. 4 angeführten Bediensteten nach Beendigung
des in Betracht kommenden Ausbildungslehrganges
zuzulassen. Der Prüfungstermin
ist den Lehrgangsteilnehmern spätestens zwei
Wochen vor Beendigung des Ausbildungslehrganges
bekanntzugeben.
(2) Eines Antrages auf Zulassung zu einer der
im Abs. 1 angeführten Prüfungen bedarf es nur
dann, wenn die Prüfung nicht unmittelbar im
Anschluß an den besuchten Ausbildungslehrgang
abgelegt wird.
Prüfungskommissionen und Prüfungssenate
§ 12. (1) Die Prüfungskommissionen für die
im § 11 Abs. 1 angeführten Prüfungen werden
beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
für die Dienstprüfung für die Zollwache und
mindestens einer seiner Stellvertreter müssen
Beamte des Höheren Ministerialdienstes sein. Die
weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren
Finanzdienstes sein, die übrigen Mitglieder
der Prüfungskommission den Verwendungsgruppen
W 1 und W 2 des Zollwachdienstes angehören.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
für die Fachprüfung für Zollwachebeamte und
der Prüfungskommission für die gehobene Fachprüfung
für die Zollwache und mindestens einer
seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren
Ministerialdienstes, die weiteren Stellvertreter
müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein.
Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen
sind aus den Dienstzweigen „Höherer
Ministerialdienst", „Höherer Finanzdienst", „Leitende
Beamte des Zollwachdienstes" und „Gehobener
Zolldienst" auszuwählen.
(4) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden
und bei der Dienstprüfung für die
Zollwache aus drei, der Fachprüfung für Zollwachebeamte
und der gehobenen Fachprüfung
für die Zollwache aus vier Prüfungskommissären.
Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen.
Dienstprüfung für die Zollwache
§ 13. Die Dienstprüfung für die Zollwache ist
schriftlich und mündlich abzulegen. Die schriftliche
Prüfung geht der mündlichen voraus.
§ 14. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der
Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß
er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis
der eingeteilten Beamten des Zollwachdienstes
fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu
erledigen.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben
sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges
zu bestimmen, der das betreffende
Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende
in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam
zu bestimmen. Die allenfalls notwendige
Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern.
§ 15. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, und Finanzstrafgesetz,
BGBl. Nr. 129/1958, sowie die übrigen
für den Zollabfertigungsdienst maßgeblichen
Vorschriften;
2. Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme
auf den praktischen Grenzdienst;
3. Zolltarif und Taragesetz, BGBl. Nr. 130/
1955;
4. Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der
ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu
versehenden Grenzkontrolle;
5. Bestimmungen betreffend die Ausrüstung,
Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.
Die Gegenstände sind unter besonderer Bedachtnahme
auf die praktische Anwendung der Vorschriften
und nur soweit zu prüfen, als ihre
Kenntnis für den Dienst unbedingt erforderlich
ist.
Fachprüfung für Zollwachebeamte
§ 16. Die Fachprüfung für Zollwachebeamte
ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die
schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
§ 17. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der
Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß
er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis
des Leiters einer Zollwachabteilung und in den
Aufgabenkreis, der sich aus der üblichen Verwendung
von dienstführenden Zollwachebeamten
im Zollverfahren ergibt, fallenden schriftlichen
Arbeiten einwandfrei zu erledigen.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben
sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges
zu bestimmen, der das betreffende
Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende
in Betracht, so haben sie das Thema
gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige
Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern.
§ 18. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Zollrecht und Zollverfahren, einschließlich
der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/
1961); sonstige Abgabenvorschriften, und zwar
Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, Vorschriften
über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden
Verkehr erhobene Abgaben; Ein-,
Aus- und Durchfuhrvorschriften; alle diese
unter besonderer Bedachtnahme auf den Aufgabenkreis
eines dienstführenden Zollwachebeamten
im Zollverfahren;
2. Finanzstrafgesetz;
3. Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme
auf den Dienstbetrieb und den
Dienstunterricht bei den Zollwachabteilungen
sowie auf die Befugnisse der Zollwache;
4. Zolltarif, Warenkunde und Taragesetz
unter besonderer Bedachtnahme auf den Aufgabenkreis
eines dienstführenden Zollwachebeamten
im Zollverfahren;
5. Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der
ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu
versehenden Grenzkontrolle;
6. die Bestimmungen betreffend die Ausrüstung,
Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.
Gehobene Fachprüfung für die Zollwache
§ 19. Die gehobene Fachprüfung für die Zollwache
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen
voraus.
§ 20. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der
Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß
er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der
leitenden Zollwachebeamten fallenden schriftlichen
Arbeiten einwandfrei zu erledigen. Darin
müssen auch Aufgaben enthalten sein, die die
Tätigkeit eines dienstführenden Zollwachebeamten
zum Gegenstand haben.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben
sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges
zu bestimmen, der das betreffende
Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende
in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam
zu bestimmen. Die allenfalls notwendige
Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission.
(3) Die schriftliche Prüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden
Kalendertagen als Klausurarbeit
abzuhalten und darf an jedem Tag nicht
länger als fünf Stunden dauern.
§ 21. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Zollrecht und Zollverfahren, einschließlich
der Bundesabgabenordnung; sonstige Abgabenvorschriften,
und zwar Wertzollgesetz 1955,
Vorschriften über andere Eingangsabgaben und
im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben;
Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften;
2. Finanzstrafgesetz;
3. Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme
auf den Dienstbetrieb bei den Zollwachabteilungen
und Zollwachabteilungsinspektoraten
sowie auf die Befugnisse der Zollwache;
4. Aufgaben der Zollwache im Rahmen der ihr
übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden
Grenzüberwachung;
5. Zolltarif, Taragesetz und Warenkunde, soweit
diese für Zwecke der Tarifierung von
Waren von Bedeutung ist;
6. Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der
ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu
versehenden Grenzkontrolle;
7. die Bestimmungen betreffend die Ausrüstung,
Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 22. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnenen Ausbildungslehrgänge sind
nach den bisher geltenden Bestimmungen zu
Ende zu führen.
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli
1973 in Kraft.
(2) Die im folgenden angeführten Erlässe des
Bundesministeriums für Finanzen, die durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 als auf
Gesetzesstufe stehend bezeichnet wurden, treten
gemäß Artikel III der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz
-Novelle 1970 mit Ablauf des 30. Juni
1973 außer Kraft
1. der Erlaß vom 8. November 1957, betreffend
eine Vorschrift über die Ausbildung der
leitenden Beamten des Zollwachdienstes und für
die Ablegung der gehobenen Fachprüfung für die
Zollwache, verlautbart im Amtsblatt der österreichischen
Finanzverwaltung Nr. 261/1957,
2. der Erlaß vom 18. August 1958, betreffend
eine Vorschrift für die Ausbildung der dienstführenden
Beamten des Zollwachdienstes und
für die Ablegung der Fachprüfung für Zollwachebeamte,
verlautbart im Amtsblatt der
österreichischen Finanzverwaltung Nr. 222/1958,
3. der Erlaß vom 30. November 1957, betreffend
Abänderung und Neuverlautbarung der
Prüfungsvorschrift zur Dienstprüfung für die
Zollwache, verlautbart im Amtsblatt der österreichischen
Finanzverwaltung Nr. 32/1958.