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285_1973 AT

285. Verordnung: Zollwache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Verordnung: Zollwache — Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 und 42 b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/

1967, 243/1970 und 167/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung,

die Fachausbildung und die gehobene

Fachausbildung sowie die Prüfungen, die der

Beendigung einer dieser Ausbildungen folgen

und in der Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes

für die Dienstzweige des

Zollwachdienstes vorgesehen sind.

Ausbildungsziele

§ 2. (1) Die Grundausbildung hat die Aufgabe,

den Zollwachebeamten und den zur Probedienstleistung

im Zollwachdienst zugelassenen Beamten

und Vertragsbediensteten des Bundes die

zum Vollzug des Dienstes erforderlichen theoretischen

Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten

in dem für ihren Aufgabenbereich

entsprechenden Umfang zu vermitteln, sie körperlich

zu ertüchtigen und sie zu einem pflichtbewußten,

unparteiischen und der demokratischen

Rechtsordnung entsprechenden Verhalten zu

erziehen.

(2) Die Fachausbildung hat die Aufgabe,

befähigte Zollwachebeamte zur Bewältigung

aller dienstlichen Aufgaben auf ihrer Verwendungsebene

vorzubereiten, damit sie nach ihrem

Berufswissen und ihrer Diensterfahrung als

dienstführende Beamte und für Aufgabenbereiche

mit Fachverwendung herangezogen werden

können.

(3) Die gehobene Fachausbildung hat die

Aufgabe, befähigte Zollwachebeamte, die eine

besondere Eignung zur Menschenführung besitzen,

zur Übernahme von leitenden Funktionen

im Zollwachdienst sowie zur Lösung aller dienstlichen

Aufgaben auf ihrer Verwendungsebene

vorzubereiten.

Einrichtung und Leitung der Ausbildungslehrgänge

§ 3. (1) Die theoretische Ausbildung ist an

der bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland eingerichteten

Bundeszollwachschule in

1. Grundlehrgängen,

2. Fachlehrgängen,

3. gehobenen Fachlehrgängen

durchzuführen.

(2) Leiter der Ausbildungslehrgänge ist der

mit der Funktion des Generalinspektors der

Zollwache betraute Beamte des Bundesministeriums

für Finanzen.

(3) Dem Leiter der Ausbildungslehrgänge

obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und

die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,

den Stundenplan auszuarbeiten und dessen

Einhaltung zu überwachen.

(4) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-

und der Kanzleigeschäfte, die mit der

Durchführung der Ausbildungslehrgänge verbunden

sind, und für die Sacherfordernisse ist

bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland vorzusorgen.

(5) Zu Vortragenden (Ausbildnern) in den

Grundlehrgängen sind Beamte des Zollwachdienstes

zu bestellen, die die entsprechenden

Fachkenntnisse und praktischen Diensterfahrungen

aufweisen und für eine Unterrichtstätigkeit

besonders befähigt sind.

(6) Zu Vortragenden in Fachlehrgängen und

gehobenen Fachlehrgängen sind Beamte des Höheren

Dienstes, des Gehobenen Zolldienstes und

Zollwachebeamte zu bestellen, die die entsprechenden

Fachkenntnisse und praktischen Diensterfahrungen

aufweisen und für eine Unterrichts-

tätigkeit besonders befähigt sind. Daneben

können auch andere Personen zu Vortragenden

bestellt werden, wenn sie hiefür besonders geeignet

und in dem betreffenden Fachgebiet beruflich

tätig sind.

(7) Im Bedarfsfall kann der Zollwachebeamte

vor der Einreihung in den Grundlehrgang bei

einer Zollwachunterrichtsabteilung einer theoretischen

Ausbildung in der Höchstdauer von sechs

Wochen unterzogen werden (Einführungslehrgang).

Anzahl der Lehrgangsteilnehmer

§ 4. Die Anzahl der Teilnehmer an einem

Ausbildungslehrgang ist jedenfalls so zu wählen,

daß das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen

§ 5. (1) In den Grundlehrgang sind Beamte

einzureihen, die auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe

W 3 des Zollwachdienstes ernannt

sind.

(2) In den Grundlehrgang können ferner Beamte

und Vertragsbedienstete des Bundes eingereiht

werden, die im Zollwachdienst in Probedienstleistung

stehen.

(3) Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte

zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt II Z. 11

der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage

zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe

erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres

einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung

vorausgeht.

(4) Zum gehobenen Fachlehrgang sind Zollwachebeamte

zuzulassen, die

1. die im Teil A Abschnitt I Abs. 1 Z. 1 bis

6 bzw. Abs. 2 sowie im Abschnitt II Z. 5 der

Wachebeamten-Dienstzweigeordnung geforderten

Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß

der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen

Dienstzeit der Prüfungsablegung

vorausgeht und

2. die Auswahlprüfung (§ 6) für den ausgeschriebenen

Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.

(5) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf

Zulassung zu einem Fachlehrgang oder gehobenen

Fachlehrgang spätestens fünf Wochen vor

Beginn des Lehrganges beim Leiter seiner Dienststelle

einzubringen. Der Antrag auf Zulassung

ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium

für Finanzen weiterzuleiten.

(6) Über die Einreihung in den Grundlehrgang

und über die Zulassung zu einer Ausbildung

nach Abs. 3 und 4 entscheidet das Bundesministerium

für Finanzen. Haben sich für einen

Fachlehrgang bzw. gehobenen Fachlehrgang so

viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen

Gründen nicht alle berücksichtigt werden können,

so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen

werden können, in der Folge vorzugsweise

zu berücksichtigen.

Auswahlprüfung

§ 6. (1) Zollwachebeamte, die sich um die Zulassung

zum gehobenen Fachlehrgang bewerben,

sind, wenn sie die nach § 5 Abs. 4 Z. 1 geforderten

Voraussetzungen erfüllen, zur Auswahlprüfung

zuzulassen.

(2) Die Auswahlprüfung für den gehobenen

Fachlehrgang ist beim Bundesministerium für

Finanzen schriftlich und mündlich abzulegen.

(3) Die schriftliche Prüfung (Klausurarbeit)

umfaßt

1. die Ausarbeitung eines Themas aus dem

Allgemeinwissen und eines Fachthemas und

2. die Beantwortung von Fragen aus zollrechtlichen

Vorschriften, zu deren Wahrnehmung die

Zollwache herangezogen wird, und dem Dienst- und

Besoldungsrecht.

(4) Bei der mündlichen Prüfung hat der Bewerber

nachzuweisen, daß er die Fähigkeiten

besitzt, das Ausbildungsziel des leitenden Zollwachebeamten

zu erreichen.

(5) Die Kommission für die Auswahlprüfung

(Auswahlprüfungskommission) hat aus mindestens

drei und höchstens fünf leitenden Zollwachebeamten

zu bestehen. Die Mitglieder

werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt.

Das ranghöchste Mitglied hat den Vorsitz

zu führen.

(6) Verbesserung und Bewertung der schriftlichen

Arbeiten haben so zu erfolgen, daß die

Identität des Prüflings erst bekannt wird, wenn

der Vorgang der Verbesserung und Bewertung

abgeschlossen ist.

Grundausbildung

§ 7. (1) Für die Grundausbildung ist ein

Grundlehrgang einzurichten, der mindestens

sechs Monate dauert und in zwei Ausbildungsabschnitte

zu mindestens je drei Monaten zu

gliedern ist. Im unmittelbaren Anschluß an den

zweiten Ausbildungsabschnitt des Grundlehrganges

ist die Dienstprüfung für die Zollwache

abzulegen. Grundlehrgänge sind nach Bedarf abzuhalten.

(2) Im Grundlehrgang sind vorzutragen

1. die im § 14 Abs. 1 und die im § 15 Abs. 1

und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem

für die Dienstprüfung für die Zollwache erforderlichen

Ausmaß und

2. Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung

für die vorgesehene spätere Verwendung

als eingeteilter Beamter im Dienst bei der Überwachung

der Zollgrenze und bei der Zollabfertigung

wichtig ist, in dem für diese Verwendung

erforderlichen Ausmaß.

(3) Die Vorträge sind durch praktische Übungen

und durch Exkursionen zu Ämtern zu ergänzen.

Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(4) An den ersten Ausbildungsabschnitt hat

sich eine praktische Ausbildung in der Dauer

von mindestens zwölf Monaten anzuschließen,

die in einer Verwendung und Erprobung im

Grenzdienst besteht.

Fachausbildung

§ 8. (1) Für die Fachausbildung ist ein Fachlehrgang

in der Dauer von mindestens sechs

Monaten einzurichten; er ist mindestens einmal

jährlich abzuhalten. Im unmittelbaren Anschluß

an den Fachlehrgang ist die Fachprüfung für

Zollwachebeamte abzulegen.

(2) Der Fachlehrgang ist vom Bundesministerium

für Finanzen zur Bewerbung auszuschreiben

und den für eine Teilnahme in Betracht

kommenden Zollwachebeamten nachweislich zur

Kenntnis zu bringen.

(3) Im Fachlehrgang sind vorzutragen

1. die im § 17 Abs. 1 und die im § 18 Abs. 1

und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem

für die Fachprüfung für Zollwachebeamte erforderlichen

Ausmaß und

2. Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung

für die vorgesehene spätere Verwendung

als dienstführender Beamter und Beamter in

Fachverwendung wichtig ist, in dem für diese

Verwendung erforderlichen Ausmaß.

(4) Die Vorträge sind durch praktische Übungen

und Lehrfilme sowie durch Exkursionen zu

Ämtern und Betrieben zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer

ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen

des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

Gehobene Fachausbildung

§ 9. (1) Für die gehobene Fachausbildung ist

ein gehobener Fachlehrgang in der Dauer von

mindestens elf Monaten einzurichten; er ist nach

Bedarf abzuhalten. Im unmittelbaren Anschluß

an den gehobenen Fachlehrgang ist die gehobene

Fachprüfung für die Zollwache abzulegen.

(2) Der gehobene Fachlehrgang ist vom Bundesministerium

für Finanzen zur Bewerbung

auszuschreiben und den für eine Teilnahme in

Betracht kommenden Zollwachebeamten nachweislich

zur Kenntnis zu bringen.

(3) Im gehobenen Fachlehrgang sind vorzutragen

1. die im § 20 Abs. 1 und die im § 21 Abs. 1

und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem

für die gehobene Fachprüfung für die Zollwache

erforderlichen Ausmaß und

2. Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung

für die vorgesehene spätere Verwendung

als leitender Wachebeamter wichtig ist, in dem

für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß.

(4) Die Vorträge sind durch praktische Übungen

und Lehrfilme sowie durch Exkursionen zu

Ämtern und Betrieben zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer

ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen

des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

Wiederholung des Lehrgangsbesuches

§ 10. (1) Ist ein Lehrgangsteilnehmer aus

einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so

kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu

einem weiteren Ausbildungslehrgang der gleichen

Ausbildungsstufe oder zu einem Teil eines solchen

gewährt werden. Auf solche Anträge ist

§ 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Hat ein Lehrgangsteilnehmer aus Gründen,

die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel

der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm

erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,

so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges

abzubrechen und zu seiner Dienststelle

zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung

zu einem weiteren Ausbildungslehrgang der

gleichen Ausbildungsstufe ist bevorzugt zu berücksichtigen.

(3) Hat ein Lehrgangsteilnehmer aus Gründen,

die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Fünftel,

jedoch nicht mehr als ein Drittel der jeweils

vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten

Ausbildungslehrganges versäumt, so ist

er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung

zuzulassen, wenn er einen entsprechenden

Antrag stellt. Stellt er statt dessen einen Antrag

auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang

der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er

bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen;

dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches

festzusetzen.

(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr

als ein Fünftel der jeweils vorgesehenen Dauer

des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das

Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges

als erfüllt anzusehen.

(5) Beamten, die nach Teilnahme an einem

Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden

haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind,

kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen

eines folgenden Ausbildungslehrganges

der gleichen Ausbildungsstufe gestattet werden;

diese Teilnahme kann auf die Dauer des im

ursprünglich besuchten Ausbildungslehrgang eingetretenen

Versäumnissen erweitert werden.

Zulassung zu den Prüfungen

§ 11. (1) Zur Dienstprüfung für die Zollwache

sind die im § 5 Abs. 1 und 2, zur Fachprüfung

für Zollwachebeamte die im § 5 Abs. 3 und zur

gehobenen Fachprüfung für die Zollwache die im

§ 5 Abs. 4 angeführten Bediensteten nach Beendigung

des in Betracht kommenden Ausbildungslehrganges

zuzulassen. Der Prüfungstermin

ist den Lehrgangsteilnehmern spätestens zwei

Wochen vor Beendigung des Ausbildungslehrganges

bekanntzugeben.

(2) Eines Antrages auf Zulassung zu einer der

im Abs. 1 angeführten Prüfungen bedarf es nur

dann, wenn die Prüfung nicht unmittelbar im

Anschluß an den besuchten Ausbildungslehrgang

abgelegt wird.

Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

§ 12. (1) Die Prüfungskommissionen für die

im § 11 Abs. 1 angeführten Prüfungen werden

beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

für die Dienstprüfung für die Zollwache und

mindestens einer seiner Stellvertreter müssen

Beamte des Höheren Ministerialdienstes sein. Die

weiteren Stellvertreter müssen Beamte des Höheren

Finanzdienstes sein, die übrigen Mitglieder

der Prüfungskommission den Verwendungsgruppen

W 1 und W 2 des Zollwachdienstes angehören.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

für die Fachprüfung für Zollwachebeamte und

der Prüfungskommission für die gehobene Fachprüfung

für die Zollwache und mindestens einer

seiner Stellvertreter müssen Beamte des Höheren

Ministerialdienstes, die weiteren Stellvertreter

müssen Beamte des Höheren Finanzdienstes sein.

Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen

sind aus den Dienstzweigen „Höherer

Ministerialdienst", „Höherer Finanzdienst", „Leitende

Beamte des Zollwachdienstes" und „Gehobener

Zolldienst" auszuwählen.

(4) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden

und bei der Dienstprüfung für die

Zollwache aus drei, der Fachprüfung für Zollwachebeamte

und der gehobenen Fachprüfung

für die Zollwache aus vier Prüfungskommissären.

Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen.

Dienstprüfung für die Zollwache

§ 13. Die Dienstprüfung für die Zollwache ist

schriftlich und mündlich abzulegen. Die schriftliche

Prüfung geht der mündlichen voraus.

§ 14. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der

Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß

er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis

der eingeteilten Beamten des Zollwachdienstes

fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu

erledigen.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben

sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges

zu bestimmen, der das betreffende

Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende

in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam

zu bestimmen. Die allenfalls notwendige

Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden der

Prüfungskommission.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern.

§ 15. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, und Finanzstrafgesetz,

BGBl. Nr. 129/1958, sowie die übrigen

für den Zollabfertigungsdienst maßgeblichen

Vorschriften;

2. Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme

auf den praktischen Grenzdienst;

3. Zolltarif und Taragesetz, BGBl. Nr. 130/

1955;

4. Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der

ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu

versehenden Grenzkontrolle;

5. Bestimmungen betreffend die Ausrüstung,

Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.

Die Gegenstände sind unter besonderer Bedachtnahme

auf die praktische Anwendung der Vorschriften

und nur soweit zu prüfen, als ihre

Kenntnis für den Dienst unbedingt erforderlich

ist.

Fachprüfung für Zollwachebeamte

§ 16. Die Fachprüfung für Zollwachebeamte

ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die

schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

§ 17. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der

Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß

er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis

des Leiters einer Zollwachabteilung und in den

Aufgabenkreis, der sich aus der üblichen Verwendung

von dienstführenden Zollwachebeamten

im Zollverfahren ergibt, fallenden schriftlichen

Arbeiten einwandfrei zu erledigen.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben

sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges

zu bestimmen, der das betreffende

Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende

in Betracht, so haben sie das Thema

gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige

Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern.

§ 18. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Zollrecht und Zollverfahren, einschließlich

der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/

1961); sonstige Abgabenvorschriften, und zwar

Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, Vorschriften

über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden

Verkehr erhobene Abgaben; Ein-,

Aus- und Durchfuhrvorschriften; alle diese

unter besonderer Bedachtnahme auf den Aufgabenkreis

eines dienstführenden Zollwachebeamten

im Zollverfahren;

2. Finanzstrafgesetz;

3. Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme

auf den Dienstbetrieb und den

Dienstunterricht bei den Zollwachabteilungen

sowie auf die Befugnisse der Zollwache;

4. Zolltarif, Warenkunde und Taragesetz

unter besonderer Bedachtnahme auf den Aufgabenkreis

eines dienstführenden Zollwachebeamten

im Zollverfahren;

5. Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der

ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu

versehenden Grenzkontrolle;

6. die Bestimmungen betreffend die Ausrüstung,

Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.

Gehobene Fachprüfung für die Zollwache

§ 19. Die gehobene Fachprüfung für die Zollwache

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen

voraus.

§ 20. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der

Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß

er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der

leitenden Zollwachebeamten fallenden schriftlichen

Arbeiten einwandfrei zu erledigen. Darin

müssen auch Aufgaben enthalten sein, die die

Tätigkeit eines dienstführenden Zollwachebeamten

zum Gegenstand haben.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben

sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges

zu bestimmen, der das betreffende

Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende

in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam

zu bestimmen. Die allenfalls notwendige

Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission.

(3) Die schriftliche Prüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden

Kalendertagen als Klausurarbeit

abzuhalten und darf an jedem Tag nicht

länger als fünf Stunden dauern.

§ 21. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Zollrecht und Zollverfahren, einschließlich

der Bundesabgabenordnung; sonstige Abgabenvorschriften,

und zwar Wertzollgesetz 1955,

Vorschriften über andere Eingangsabgaben und

im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben;

Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften;

2. Finanzstrafgesetz;

3. Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme

auf den Dienstbetrieb bei den Zollwachabteilungen

und Zollwachabteilungsinspektoraten

sowie auf die Befugnisse der Zollwache;

4. Aufgaben der Zollwache im Rahmen der ihr

übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden

Grenzüberwachung;

5. Zolltarif, Taragesetz und Warenkunde, soweit

diese für Zwecke der Tarifierung von

Waren von Bedeutung ist;

6. Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der

ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu

versehenden Grenzkontrolle;

7. die Bestimmungen betreffend die Ausrüstung,

Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 22. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

begonnenen Ausbildungslehrgänge sind

nach den bisher geltenden Bestimmungen zu

Ende zu führen.

§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli

1973 in Kraft.

(2) Die im folgenden angeführten Erlässe des

Bundesministeriums für Finanzen, die durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 als auf

Gesetzesstufe stehend bezeichnet wurden, treten

gemäß Artikel III der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz

-Novelle 1970 mit Ablauf des 30. Juni

1973 außer Kraft

1. der Erlaß vom 8. November 1957, betreffend

eine Vorschrift über die Ausbildung der

leitenden Beamten des Zollwachdienstes und für

die Ablegung der gehobenen Fachprüfung für die

Zollwache, verlautbart im Amtsblatt der österreichischen

Finanzverwaltung Nr. 261/1957,

2. der Erlaß vom 18. August 1958, betreffend

eine Vorschrift für die Ausbildung der dienstführenden

Beamten des Zollwachdienstes und

für die Ablegung der Fachprüfung für Zollwachebeamte,

verlautbart im Amtsblatt der

österreichischen Finanzverwaltung Nr. 222/1958,

3. der Erlaß vom 30. November 1957, betreffend

Abänderung und Neuverlautbarung der

Prüfungsvorschrift zur Dienstprüfung für die

Zollwache, verlautbart im Amtsblatt der österreichischen

Finanzverwaltung Nr. 32/1958.

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