285. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Art. II des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.
Nr. 253/1971, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt
den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde
noch der Höhe nach."
2. § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere
Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schulen einer im Schulorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl.
Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich
der Sonderformen der höheren Schulen, sowie
die Försterschulen im Sinne des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962. Ferner
gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes
die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Sonderformen der
mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,
die öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie die den
mittleren und höheren Schulen vergleichbaren
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14
Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/
1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie
entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens
acht Monate mit mindestens 30. Wochenstunden
oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt
mindestens 1200 Unterrichtsstunden, hievon in
jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens
500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen
umfassen. Zu den Schulen im Sinne
dieses Bundesgesetzes zählen auch die öffentlichen
und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Vorbereitungslehrgänge der Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe."
3. Dem § 6 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Ferner erhöhen sich die Einkommensgrenzen
des Abs. 1 um 20.000 S, wenn die Eltern des
Schülers nicht in Wohngemeinschaft leben."
4. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung
der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben
dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise
an die Hand zu geben oder auf Verlangen der
Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen
bedeutsamen Umstände offenzulegen."
5. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Beihilfen gemäß §§ 6 und 8 sind
jeweils für ein Schuljahr zu gewähren."
6. Dem § 13 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten
ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens
aber binnen drei Monaten, zu entscheiden."
7. § 15 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr
gebührenden Höhe unverzüglich nach ihrer
Zuerkennung zu überweisen.
(2) Die Beihilfen gemäß §§ 6 und 8 gebühren
nur im halben Ausmaße, sofern der Schüler
während der ersten Hälfte der im betreffenden
Schuljahr vorgesehenen Unterrichtszeit stirbt,
die österreichische Staatsbürgerschaft verliert
oder einen den Beihilfenanspruch begründenden
Schulbesuch abbricht. Bricht der Schüler den
Schulbesuch innerhalb des ersten Unterrichts-
monates in einem Schuljahr ab, besteht kein
Anspruch auf Beihilfen. Ferner gebührt die
Heimbeihilfe nur im halben Ausmaß, sofern die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 in der ersten
Hälfte der im betreffenden Schuljahr vorgesehenen
Unterrichtszeit wegfallen; fallen die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 1 innerhalb des ersten
Unterrichtsmonates weg, besteht kein Anspruch
auf Heimbeihilfe.
(3) Die Beihilfen gemäß §§ 6 und 8 gebühren
im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 im halben
Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des
zweiten Monates eingebracht wurde, der auf den
Beginn des Unterrichtes in dem betreffenden
Schuljahr folgt. In den anderen Fällen entfällt
der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung
des Antrages liegenden Monate."
8. Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 erhalten die
Bezeichnung „(4)", „(5)" bzw. „(6)".
9. § 16 hat zu lauten
„Meldungen
§ 16. Sofern ein Ansuchen um Beihilfen gemäß
§§ 6 oder 8 gestellt worden ist, sind Sachverhalte,
die eine Minderung der Beihilfe oder einen
Entfall des Anspruches auf Grund des § 15 Abs. 2
oder eine Rückzahlung gemäß § 17 Abs. 1 lit. c
begründen, unverzüglich zu melden."
10. Die §§ 17 und 18 haben zu enfallen. Die
§§ 19 bis 23 erhalten die Bezeichnungen „§ 17"
bis „§ 21".
11. Im nunmehrigen § 17 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Schüler hat die Beihilfen zurückzuzahlen,
a) deren Gewährung durch unvollständige oder
unwahre Angaben maßgebender Tatsachen
schuldhaft veranlaßt oder erschlichen wurde
oder
b) die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes
oder wegen Nichtbestehens eines
Anspruches gemäß § 15 Abs. 2 zu viel
empfangen wurden oder
c) wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert
werden und danach keine oder verminderte
Bedürftigkeit vorliegt, insoweit
die Beihilfen nicht gebühren."
12. Im nunmehrigen § 21 hat Abs. 2 zu
lauten
„(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und
des § 17 Abs. 6 erster Satz ist der Bundesminister
für Justiz, des § 17 Abs. 6 zweiter Satz der Bundesminister
für Finanzen und im übrigen der
Bundesminister für Unterricht und Kunst und
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen und der Försterschulen der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Die im Schuljahr 1971/72 auf die Dauer der
Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zuerkannten
Beihilfen gelten als nur für dieses
Schuljahr zuerkannt.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 1 ist der
Bundesminister für Justiz und mit der Vollziehung
des Art. I Z. 2 bis 11 und des Art. II
der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen und der Försterschulen der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.