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285_1972 AT

285. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Art. II des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.

Nr. 253/1971, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt

den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde

noch der Höhe nach."

2. § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere

Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schulen einer im Schulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und

forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl.

Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich

der Sonderformen der höheren Schulen, sowie

die Försterschulen im Sinne des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962. Ferner

gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes

die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Sonderformen der

mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,

die öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und

forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie die den

mittleren und höheren Schulen vergleichbaren

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14

Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/

1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie

entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens

acht Monate mit mindestens 30. Wochenstunden

oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt

mindestens 1200 Unterrichtsstunden, hievon in

jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens

500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen

umfassen. Zu den Schulen im Sinne

dieses Bundesgesetzes zählen auch die öffentlichen

und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Vorbereitungslehrgänge der Lehranstalten für

gehobene Sozialberufe."

3. Dem § 6 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Ferner erhöhen sich die Einkommensgrenzen

des Abs. 1 um 20.000 S, wenn die Eltern des

Schülers nicht in Wohngemeinschaft leben."

4. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung

der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben

dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise

an die Hand zu geben oder auf Verlangen der

Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen

bedeutsamen Umstände offenzulegen."

5. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Beihilfen gemäß §§ 6 und 8 sind

jeweils für ein Schuljahr zu gewähren."

6. Dem § 13 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten

ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens

aber binnen drei Monaten, zu entscheiden."

7. § 15 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr

gebührenden Höhe unverzüglich nach ihrer

Zuerkennung zu überweisen.

(2) Die Beihilfen gemäß §§ 6 und 8 gebühren

nur im halben Ausmaße, sofern der Schüler

während der ersten Hälfte der im betreffenden

Schuljahr vorgesehenen Unterrichtszeit stirbt,

die österreichische Staatsbürgerschaft verliert

oder einen den Beihilfenanspruch begründenden

Schulbesuch abbricht. Bricht der Schüler den

Schulbesuch innerhalb des ersten Unterrichts-

monates in einem Schuljahr ab, besteht kein

Anspruch auf Beihilfen. Ferner gebührt die

Heimbeihilfe nur im halben Ausmaß, sofern die

Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 in der ersten

Hälfte der im betreffenden Schuljahr vorgesehenen

Unterrichtszeit wegfallen; fallen die Voraussetzungen

des § 8 Abs. 1 innerhalb des ersten

Unterrichtsmonates weg, besteht kein Anspruch

auf Heimbeihilfe.

(3) Die Beihilfen gemäß §§ 6 und 8 gebühren

im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 im halben

Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des

zweiten Monates eingebracht wurde, der auf den

Beginn des Unterrichtes in dem betreffenden

Schuljahr folgt. In den anderen Fällen entfällt

der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung

des Antrages liegenden Monate."

8. Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 erhalten die

Bezeichnung „(4)", „(5)" bzw. „(6)".

9. § 16 hat zu lauten

„Meldungen

§ 16. Sofern ein Ansuchen um Beihilfen gemäß

§§ 6 oder 8 gestellt worden ist, sind Sachverhalte,

die eine Minderung der Beihilfe oder einen

Entfall des Anspruches auf Grund des § 15 Abs. 2

oder eine Rückzahlung gemäß § 17 Abs. 1 lit. c

begründen, unverzüglich zu melden."

10. Die §§ 17 und 18 haben zu enfallen. Die

§§ 19 bis 23 erhalten die Bezeichnungen „§ 17"

bis „§ 21".

11. Im nunmehrigen § 17 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Schüler hat die Beihilfen zurückzuzahlen,

a) deren Gewährung durch unvollständige oder

unwahre Angaben maßgebender Tatsachen

schuldhaft veranlaßt oder erschlichen wurde

oder

b) die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes

oder wegen Nichtbestehens eines

Anspruches gemäß § 15 Abs. 2 zu viel

empfangen wurden oder

c) wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert

werden und danach keine oder verminderte

Bedürftigkeit vorliegt, insoweit

die Beihilfen nicht gebühren."

12. Im nunmehrigen § 21 hat Abs. 2 zu

lauten

„(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und

des § 17 Abs. 6 erster Satz ist der Bundesminister

für Justiz, des § 17 Abs. 6 zweiter Satz der Bundesminister

für Finanzen und im übrigen der

Bundesminister für Unterricht und Kunst und

hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen und der Försterschulen der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Die im Schuljahr 1971/72 auf die Dauer der

Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zuerkannten

Beihilfen gelten als nur für dieses

Schuljahr zuerkannt.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 1 ist der

Bundesminister für Justiz und mit der Vollziehung

des Art. I Z. 2 bis 11 und des Art. II

der Bundesminister für Unterricht und Kunst,

hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen und der Försterschulen der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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