285. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz-Novelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in
der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 240/
1970 wird abgeändert wie folgt
1. Im § 2 hat die Z. 4 zu lauten
„4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei
Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern
und einem Eigengewicht von nicht mehr als
400 kg;"
2. Im § 2 haben in der Z. 10 vorletzte Zeile,
in der Z. 11 vorletzte und letzte Zeile und in der
Z. 12 vorletzte Zeile jeweils die Worte: „höchsten
zulässigen" zu entfallen.
3. Im § 2 hat die Z. 20 zu lauten
„20. Motorkarren ein Kraftwagen mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 5000 kg, der nach seiner Bauart
und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise
als Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als
Lastkraftwagen oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine,
als Zugmaschine oder als selbstfahrende
Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen, als
Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine
verwendet zu werden, und bei dem
dauernd gewährleistet ist, daß mit ihm auf.
gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten
werden kann;"
4. Im § 2 hat die Z. 28 zu lauten
„28. Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug
oder ein Anhänger, die nach ihrer
Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend
zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt
sind;"
5. Im § 4 ist nach dem Abs. 2 als neuer Abs. 2 a
einzufügen
„(2 a) Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen,
Zugmaschinen der Klassen I und II, Motorkarren
und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger
außer Anhängerarbeitsmaschinen und
Nachläufern müssen, soweit mit ihnen auf
gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine
Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten
werden kann oder darf und der hinterste Punkt
des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste
Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem
durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges
bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist,
hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch
andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige
Aufbau- oder Kahmenteile oder Stoßstangen
haben."
6. Im § 4 ist nach dem Abs. 2 a als neuer
Abs. 2 b einzufügen
„(2 b) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen
so gebaut und ausgerüstet sein, daß zum Betrieb
des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen Kraftstoffe
ohne gesundheitsschädlichen Gehalt an
Bleiverbindungen (§ 11 Abs. 3) verwendet
werden können."
7. Im § 4 Abs. 6 hat die Z. 3 zu lauten
8. Im § 4 Abs. 7 haben die lit. a bis c zu
lauten
9. Im § 4 Abs. 9 ist am Ende an Stelle des
Punktes ein Strichpunkt zu setzen und als neue
lit. d einzufügen
„d) die das Unterfahren des Fahrzeuges durch
andere Kraftfahrzeuge verhindernden Aufbau-
oder Rahmenteile oder Stoßstangen
(Abs. 2 a)."
10. Im § 4 Abs. 10 ist am Ende der lit. f an
Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und
als neue lit. g einzufügen
„g) hinsichtlich der im Hinblick auf Abs: 2 b
erforderlichen Eigenschaften von Motoren."
11. Im § 5 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von
Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die
Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer
Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre
Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung
des Fahrzeuges (§ 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 3)
getrennten Prüfung unterzogen -werden müssen,
dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3,
für Fahrzeuge, die für den Verkehr in Österreich
bestimmt sind, nur dann feilgeboten oder verwendet
werden, wenn sie den für sie geltenden
Bestimmungen entsprechen und einer gemäß § 35
genehmigten Type angehören. Das gleiche gilt
für das Feilbieten von Sturzhelmen für Kraftfahrer.
(2) Durch Verordnung ist nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen,
welche Teile und Ausrüstungsgegenstände
für die Verkehrs- und Betriebssicherheit
von besonderer Bedeutung sind und im Hinblick
auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von
der Prüfung des Fahrzeuges getrennten Prüfung
unterzogen werden müssen."
12. Im § 6 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Zugmaschinen der Klasse I, Motorkarren
(§ 91 Abs. 2), deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
3500 kg nicht überschreitet und mit
denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h
nicht überschritten werden kann, und Invalidenkraftfahrzeuge
(§ 94) sowie Zugmaschinen der
Klasse II, Transportkarren (§ 91 Abs. 1) und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 93), mit
denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von 30 km/h
nicht überschritten werden kann, müssen nur eine
Bremsanlage mit einer Betätigungsvorrichtung
aufweisen, sofern diese nicht mit elektrischer
Energie betrieben wird; diese Bremsanlage muß
in der im Abs. 3 angeführten Weise feststellbar
sein."
13. Im § 6 bat der Abs. 8 zu entfallen.
14. Im § 6 hat der Abs. 10 zu lauten
„(10) Anhänger müssen mindestens eine
Bremse haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremse
des Zugfahrzeuges betätigt wird, und
deren Wirksamkeit dem Gesamtgewicht des Anhängers
entsprechend geregelt werden kann; die
gilt nicht für
a) leichte Anhänger, wenn sie dazu bestimmt
sind, ausschließlich mit Kraftfahrzeugen gezogen
zu werden, deren Eigengewicht das
Doppelte des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
des Anhängers überschreitet, und
b) Anhänger mit einem höchsten zulässige
Gesamtgewicht von nicht mehr als 1500 kg
die zur Verwendung im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
bestimmt sind, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden darf und die dazu bestimmt sind
mit Zugfahrzeugen gezogen zu werden
deren Eigengewicht nicht geringer ist als
das höchste zulässige Gesamtgewicht diese
Anhänger.
Bei nicht unter lit. a oder b angeführten Anhängern
muß eine Bremse so feststellbar sein, daß
das Abrollen des Anhängers mit ihr, auch wenn
er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist
durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung
dauernd verhindert werden kann."
15. Im § 6 hat der Abs. 12 zu lauten
„(12) Anhänger müssen eine Vorrichtung aufweisen,
durch die sie selbsttätig zum Stehen
gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des
Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung
mit dem Zugfahrzeug verbunden sind;
dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 1500 kg und nur einer Achse oder mit
zwei Achsen, deren Abstand 1 m nicht übersteigt,
und die entweder mit dem Zugfahrzeug
außer durch die Anhängerdeichsel auch durch
eine Sicherungsverbindung (§ 13 Abs. 5) verbunden
werden können oder zur Verwendung
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind und mit denen eine
Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden darf.
16. Im § 7 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„Räder von Kraftfahrzeugen, mit denen auf
gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten
werden kann, und Räder von Anhängern, mit
denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten
werden darf, müssen mit ausreichenden
Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen
versehen sein."
17. Im § 8 Abs. 3 hat der 1. Sitz zu lauten
„Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen über den größten
zulässigen Durchmesser des Wendekreises, die
größte zulässige Breite des beim Beschreiben
eines bestimmten Kreises mit dem äußersten und
innersten Punkt des Fahrzeuges beschriebenen
Kreisringes und das Erfordernis einer Lenkhilfe
(Abs. 2) festzusetzen."
18. Im § 10 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand
des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe
oder einer inneren Trennwand bilden,
müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch
die Gefahr von Körperverletzungen so gering
wie möglich ist."
19. Im § 11 hat die Überschrift zu lauten
„Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter,
Kraftstoffleitungen und
Gasgeneratoren"
20. Im § 11 sind am Ende als neue Abs. 3
und 4 anzufügen
„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und
Anhängern oder ihrer Einrichtungen feilgebotene
Kraftstoffe dürfen Bleiverbindungen nur
enthalten, wenn und insoweit die bei der Verbrennung
des Kraftstoffes entstehenden Abgase
die Luft nicht in gesundheitsschädlichem Ausmaß
verunreinigen.
(4) Durch Verordnung ist, dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend, der Gehalt an
Bleiverbindungen (Abs. 3) festzusetzen, der bei
Kraftstoffen nicht überschritten werden darf."
21. Im § 12 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre
darf nicht nach rechts gerichtet und nur so
weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, daß andere
Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase
auf die Fahrbahn nicht behindert
werden. Sie darf bei Kraftfahrzeugen zur Beförderung
gefährlicher Güter nur nach links gerichtet
sein."
22. Im § 12 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die näheren Bestimmungen über die Vorrichtungen
zur Vermeidung von übermäßigem
Lärm und die höchste zulässige Stärke des
Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen und Anhängern
sowie über die Beschaffenheit der Vorrichtungen
zur Dämpfung des Auspuffgeräusches
insbesondere im Hinblick auf ihre gleichbleibende
Wirkung und unter Bedachtnahme auf ihre
Korrosionsbeständigkeit sind nach dem jeweiligen
Stand der Technik durch Verordnung festzusetzen."
23. Im § 13 Abs. 2 1. Zeile ist nach dem
Wort „Anhängern" einzufügen „außer Sattelanhängern".
24. Im § 13 Abs. 5 4. Zeile ist nach dem
Wort „sind," einzufügen „außer Sattelanhängern,".
25. Im § 14 Abs. 1 ist am Ende des 7. Satzes
an Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen
und anzufügen
„die äußersten Punkte der Lichtaustrittsflächen
der Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen nicht
mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges
entfernt sein."
26. Im § 14 hat der Abs. 2 zu entfallen.
27. Im § 14 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Kraftwagen müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten
ausgerüstet sein, mit denen
weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen
Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht
und das richtige Abschätzen seiner Breite
ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit
ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt
werden können, wenn sie mit Scheinwerfern eine
gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen
gelbes Licht ausgestrahlt werden kann Begrenzungsleuchten
müssen in gleicher Höhe und in
gleichem Abstand von der Längsmittelebene des
Fahrzeuges und so angebracht sein, daß die
äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr
als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges
und die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen
nicht mehr als 120 cm über der Fahrbahn liegen.
Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen,
wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer
oder Nebelscheinwerfer, Breitstrahler oder Teilfernlichtscheinwerfer
Licht ausstrahlen."
28. Im § 14 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Kraftwagen müssen hinten mit einer
geraden Anzahl von Schlußleuchten atisgerüstet
sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt
und anderen Straßenbenützern das
Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige
Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann
(Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und
so angebracht sein, daß die innersten Punkte
ihrer Leuchtflächen gleich weit und mindestens
30 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges
und die äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen
höchstens 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges
entfernt sind und daß die untersten
Punkte ihrer Leuchtflächen nicht weniger als
40 cm und die obersten nicht mehr als 140 cm
über der Fahrbahn liegen. Sie müssen Licht ausstrahlen,
wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer
oder Nebelscheinwerfer, Breitstrahler,
Teilfernlichtscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten
Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht,
wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen
abgegeben werden."
29. Im § 14 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer
geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet
sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers
rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern
das Fahrzeug erkennbar gemacht und
das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht
werden kann, Diese Rückstrahler dürfen nicht
die Form eines Dreieckes haben; Gelenkkraftfahrzeuge
müssen jedoch mit Rückstrahlern ausgerüstet
sein, die die Form eines gleichseitigen
Dreieckes haben und so angebracht sind, daß eine
Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Die
Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und so angebracht
sein, daß die innersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen
mindestens 30 cm von der Längsmittelebene
des Fahrzeuges und die äußersten
Punkte ihrer Lichteintrittsflächen höchstens 40 cm
vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind
und daß die obersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen
nicht mehr ab 90 cm über der
Fahrbahn liegen. Kraftwagen, deren Länge 8 m
übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit je
einem Rückstrahler ausgerüstet sein, mit dem im
Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt
werden kann; die obersten Punkte der
Lichteintrittsflächen dieser Rückstrahler dürfen
nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn liegen.
Omnibusse müssen vorne mit zwei Rückstrahlern
ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers
weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt
werden kann und die so am äußersten Rand des
Fahrzeuges angebracht sind, daß dessen größte
Breite anderen Straßenbenützern erkennbar
gemacht werden kann; die obersten Punkte der
Lichteintrittsflächen dieser Rückstrahler dürfen
nicht mehr als 60 cm über der Fahrbahn liegen."
30. Im § 14 Abs. 6 hat der 2. Satz zu lauten
„Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit
und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens
auf mindestens 20 m gewährleisten und
müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten
Licht ausgestrahlt wird."
31. Im § 14 hat der Abs. 7 zu lauten
„(7) Kraftwagen, deren größte Breite die im
§ 4 Abs. 6 Z. 2 festgesetzte Höchstgrenze überschreitet,
müssen außer mit den im Abs. 3 angeführten
Begrenzungsleuchten auf beiden Seiten
vorne mit je einer weiteren Begrenzungsleuchte
und hinten auf beiden Seiten mit mindestens je
zwei Schlußleuchten (Abs. 4) ausgerüstet sein;
die weiteren Begrenzungsleuchten und je eine
Schlußleuchte auf jeder Seite müssen so am
äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein,
daß anderen Straßenbenützern dessen größte
Breite erkennbar gemacht werden kann. Diese
Leuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die
vorne am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer
oder Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer
Licht ausstrahlen."
32. Im § 14 Abs. 8 haben in der 12. Zeile die
Worte „(Abs. 2), Stadtleuchten" zu entfallen.
33. Im § 15 Abs. 1 lit. a ist an Stelle des
2. Satzes zu setzen
„Sie dürfen auch mit besonderen Scheinwerfern
für das Fernlicht und für das Abblendlicht ausgerüstet
sein. Abblendlicht darf nur mit einem,
Fernlicht mit nicht mehr als zwei Scheinwerfern
ausgestrahlt werden können."
34. Im § 15 Abs. 1 hat die lit. b zu lauten
„b) wenn der Motor stillsteht, müssen bei
Motorrädern mit einem Eigengewicht von
nicht mehr als 100 kg und bei Motorfahrrädern
die Scheinwerfer und Leuchten nicht
wirksam sein; bei Motorrädern mit einem
Eigengewicht von mehr als 100 kg müssen
nur die Begrenzungs- und die Schlußleuchten
wirksam sein;"
35. Im § 15 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Für mehrspurige Krafträder gelten die
Bestimmungen des § 14; jedoch unterliegen mehrspurige
Krafträder, deren Räder nicht symmetrisch
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet
sind oder deren größte Breite 130 cm
nicht überschreitet, hinsichtlich der Scheinwerfer
den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a."
36. Im § 16 Abs. 2 ist an Stelle des 1. Satzes
zu setzen
„Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen
Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen
im Licht eines Scheinwerfers weißes oder gelbes
Licht rückgestrahlt werden kann und die so am
äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind,
daß anderen Straßenbenützern dessen größte
Breite erkennbar gemacht werden kann. Anhänger,
deren größte Breite 1,6 m übersteigt,
müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 3)
ausgerüstet sein; die äußersten Punkte ihrer Lichtaustrittsflächen
dürfen nicht mehr als 15 cm vom
äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sein.
Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für Anhänger
erforderlich, die zur Verwendung im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind und mit denen eine
Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden darf."
37. Im § 18 Abs. 2 hat der 1. Satz zu
lauten
„Motorräder und Motorräder mit Beiwagen
müssen nur mit einer Bremsleuchte (Abs. 1) ausgerüstet
sein, mit der beim Betätigen der auf
das Hinterrad wirkenden Bremse rotes Licht
ausgestrahlt wird."
38. Im § 18 Abs. 2 hat die lit. b zu lauten
„b) Zugmaschinen, mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden kann,"
39. Im § 18 Abs. 2 hat die lit. c zu lauten
„c) Motorkarren, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht 3500 kg nicht überschreitet
und mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten werden
kann,"
40. Im § 18 Abs. 2 hat die lit. e zu lauten
„e) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, mit
denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille eine Geschwindigkeit von
25 km/h nicht überschritten werden kann,"
41. Im § 19 Abs. 1 hat der 3. Satz zu lauten
„Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn
die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet
sind; eine zusätzliche Schaltung, durch die alle
Blinkleuchten zugleich ein- und ausschaltbar sind,
ist jedoch für eine Alarmblinkanlage zulässig."
42. Im § 19 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nur unbewegliche
Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten,
aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt
werden kann. Die Blinkleuchten müssen in gleicher
Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges
oder vorne und hinten oder an den Längsseiten
und vorne und hinten oder an den Längsseiten
und vorne oder hinten angebracht sein. Sie
müssen gleich weit von der Längsmittelebene
des Fahrzeuges entfernt sein. Der Abstand der
Blinkleuchten von der Längsmittelebene des
Fahrzeuges muß mindestens 30 cm betragen; dies
gilt nicht für einspurige Krafträder und Motorräder
mit Beiwagen."
43. Im § 20 Abs. 1 ist
1. an Stelle der lit. a zu setzen
„a) Leuchten für die Beleuchtung des Wageninneren,
der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte,
der Zeichen für Platzkraftwagen
(Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger
und von Zeichen für die im Abs. 5
lit. d und e angeführten Fahrzeuge von
ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder praktischen
Ärzten;"
2. an Stelle der lit. d zu setzen
„d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im
Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Militärstreife bestimmt sind, bei
Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des
Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften
oder der österreichischen
Gesellschaft vom Koten Kreuz sowie bei
Fahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung,
die für die Entstörung von
Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen bestimmt
sind, Scheinwerfer und Leuchten
mit blauem Licht oder blauem Drehlicht
und Leuchten mit gelbrotem Drehlicht;"
3. am Ende der lit. e an Stelle des Punktes
ein Strichpunkt zu setzen und als neue lit. f
anzufügen
„f) bei Fahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung,
die ausschließlich oder vorwiegend
für den Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst
bestimmt sind, bei
Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend
für den Eisenbahnbaudienst öffentlicher
Schienenbahnen bestimmt sind, sowie
bei Heeresfahrzeugen, die ausschließlich oder
vorwiegend für den Fernsprechbaudienst,
zum Ziehen von Anhängern, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht die im § 4
Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich
übersteigt, oder zum Abschleppen von
Fahrzeugen bestimmt sind, Leuchten mit
gelbrotem Drehlicht."
44. Im § 20 Abs. 2 hat der 3. Satz zu lauten:"
An einspurigen Kraftfahrzeugen, Motorrädern
mit Beiwagen sowie an mehrspurigen Motorfahrrädern
und Motordreirädern, deren größte
Breite 130 cm nicht überschreitet, darf nur ein
Nebelscheinwerfer oder Breitstrahler angebracht
sein. An allen übrigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen
dürfen nur zwei Nebelscheinwerfer oder
Breitstrahler angebracht sein."
45. Im § 20 Abs. 2 hat der 6. Satz zu lauten
„Nebelschlußleuchten dürfen nur an mehrspurigen
Fahrzeugen angebracht sein; dies gilt nicht
für mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder
mit Beiwagen und für Motordreiräder, deren
größte Breite 1 m nicht überschreitet."
46. Im § 20 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in
den §§ 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung
des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen
und Anhängern angebracht werden und
nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden
beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf
glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe
der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu
erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit
dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie erlischt,
wenn das Fahrzeug nicht mehr für die
im Bewilligungsbescheid angeführte besondere
Verwendung bestimmt ist."
47. Im § 20 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Scheinwerfer und Leuchten mit blauem
Licht oder blauem Drehlicht dürfen bei nicht
unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur
bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im
öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen
vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit
keine Bedenken bestehen und nur für
Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind
a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
b) für den öffentlichen Hilfsdienst,
c) für den Rettungsdienst,
d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von
Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder
Sozialversicherungsträgern,
e) für die Leistung dringender ärztlicher
Hilfe durch praktische Ärzte in verkehrsreichen
Gebieten, in denen kein mit einem
Arzt besetzter Rettungsdienst und kein
ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d
zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung
über einen Antrag auf Erteilung der
Bewilligung ist eine Stellungnahme der
Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit
der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen
oder
f) für die Leistung dringender Hilfsdienste
im Zusammenwirken mit Feuerwehren
oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen,
an denen Fahrzeuge zur
Beförderung gefährlicher Güter (§ 92)
beteiligt sind."
48. Im § 21 hat der letzte Satz zu lauten
„Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen
und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und
Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht
für Kraftfahrzeuge, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden kann."
49. Im § 22 Abs. 1 hat der 2. Satz zu lauten
„Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen
Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit
einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg
auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei
ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden
können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge
mit Diesel- oder Elektromotor."
50. Im § 22 Abs. 2 ist an Stelle des 2. und
3. Satzes zu setzen
„Mit der Vorrichtung zum Abgeben von
optischen Warnzeichen müssen gut wahrnehmbare,
kurze Blinkzeichen mit mindestens zwei
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
liegenden Scheinwerfern, bei Motorrädern,
Motorrädern mit Beiwagen sowie bei Motordreirädern,
deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet,
mit einem Scheinwerfer abgegeben werden
können. Diese Vorrichtung muß nur bei
laufendem Motor wirksam betätigt werden können.
Bei Alarmblinkanlagen muß der Lenker
von seinem Platz aus erkennen können, daß
diese Vorrichtung eingeschaltet ist."
51. Im § 22 Abs. 4 ist an Stelle des 2. Satzes
zusetzen
„Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen
des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.
Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5
sinngemäß."
52. Im § 22 hat der Abs. 6 zu lauten
„(6) An den im § 20 Abs. 1 lit. d angeführten
Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Leuchten
mit blauem Licht oder blauem Drehlicht
angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben
von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,
verschieden hohen Tönen außer der im
Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes
angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst
den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter
Satz entsprechen."
53. Im § 24 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Kraftfahrzeuge, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 40 km/h überschritten werden
kann, und Motorfahrräder müssen mit einem
geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden
Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein."
54. Im § 24 Abs. 2 haben die lit. b und c zu
lauten
„b) Mannschaftstransportfahrzeuge und Wasserwerfer
(§ 3 Z. 3 des Waffengebrauchsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 149), die zur Verwendung
im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Zollwache
bestimmt sind, sowie Heeresmannschaftstransportfahrzeuge
und
c) Feuerwehrfahrzeuge (§ 2 Z. 28) und Mannschaftstransportfahrzeuge,
die ausschließlich
oder vorwiegend zur Vervendung für
Feuerwehren bestimmt sind."
55. Im § 26 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Sitze in Kraftwagen müssen so gebaut sein,
daß weder die Sicherheit von auf ihnen beförder-
ten Personen durch andere beförderte Personen
oder durch die Ladung, auch beim Auftreten von
Verzögerungskräften, gefährdet noch die
Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt
werden kann; dies gilt sinngemäß auch für
Anhänger."
56. Im § 27 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die
Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer,
am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern
überdies der Hubraum und das
Zeichen „CM" vollständig sichtbar und dauernd
gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder
zuverlässig angebracht sein."
57. Im § 28 Abs. 2 hat der 2. Satz zu entfallen.
58. Im § 28 sind am Ende als neue Abs. 7 bis 9
anzufügen
(7) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge
und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder
Fahrgestelle solcher Fahrzeuge, die den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen,
wenn sie den Bestimmungen internationaler
Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich
gelten. Die Genehmigung darf nur unter der
Bedingung erteilt werden, daß Fahrzeuge dieser
Type, bei Einzelgenehmigungen das einzelne
Fahrzeug, nur gemäß § 38 vorübergehend zugelassen
werden.
(8) Die Genehmigung und die Festsetzung des
Genehmigungszeichens sind von der Behörde,
die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat,
von Amts wegen aufzuheben oder entsprechend
abzuändern, wenn eine nach früheren Vorschriften
genehmigte Type oder ein genehmigtes einzelnes
Fahrzeug oder Fahrgestell nicht oder
nicht mehr den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entspricht und die Verkehrssicherheit
dadurch gefährdet wird.
(9) Die Genehmigung und die Festsetzung des
Genehmigungszeichens sind von der Behörde, die
den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, von
Amts wegen aufzuheben, wenn Fahrzeuge oder
Fahrgestelle als einer genehmigten Type zugehörig
feilgeboten werden und dieser Type nicht
entsprechen."
59. Im § 31 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Über die Genehmigung eines einzelnen
Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 34, der
Landeshauptmann zu entscheiden. Auf Antrag
ist das Verfahren von dem Landeshauptmann
durchzuführen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern
der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte,
seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz oder eine
feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager
hat. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung
über den Antrag auf Einzelgenehmigung
ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß
§ 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge (§ 131) darüber
einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht."
60. Im § 35 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
entfallen.
61. Im § 35 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Bei der Genehmigung ist ein besonderes
Genehmigungszeichen für die Type festzusetzen.
Der jeweilige Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern
der jeweilige gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte,
hat dafür zu sorgen, daß das Genehmigungszeichen
bei Teilen und Ausrüstungsgegenständen,
deren Wirksamkeit unabhängig
vom Fahrzeug beurteilt werden kann, auf dem
Teil oder Ausrüstungsgegenstand selbst, bei
anderen Teilen und Ausrüstungsgegenständen am
Fahrzeug gut sichtbar und dauernd gut lesbar
und unverwischbar angebracht ist. Das Genehmigungszeichen
für eine Type darf nur für Teile,
Ausrüstungsgegenstände, Aufbauten, Vorrichtungen
und Sturzhelme dieser Type verwendet werden.
Die Verwendimg eines Zeichens, durch das
eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder
einem ausländischen Genehmigungszeichen möglich
ist, ist unzulässig."
62. Im § 35 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat, unbeschadet des Abs. 5, auf
Antrag die ausländische Genehmigung oder
Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer
für die Dauer der Geltung dieser Genehmigung
als einer inländischen gleichgestellt anzuerkennen,
wenn der Genehmigung zu entnehmen
ist, daß die Type den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entspricht und
das ausländische Verfahren bei der Genehmigung
und der Festsetzung des Genehmigungszeichens
dem inländischen Verfahren gleichwertig ist. Für
dieses Verfahren gelten die Bestimmungen des
§ 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß."
63. Im § 35 sind am Ende als Abs. 5 bis 7
anzufügen
„(5) Die ausländische Genehmigung und die
Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer
gelten, wenn sie von Österreich auf Grund
internationaler Vereinbarungen anzuerkennen
sind, für die Dauer der Geltung der Genehmigung
als einer inländischen Genehmigung und
einem inländischen Genehmigungszeichen gleichgestellt.
(6) Typen von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern,
die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im
Inland bestimmt sind und die den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht
entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen,
wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen
für Österreich die Verpflichtung hiezu besteht
und sie den Bestimmungen dieser Vereinbarungen
entsprechen. Bei dieser Genehmigung ist auszusprechen,
daß die Teile oder Ausrüstungsgegenstände
dieser Type nicht den für sie geltenden
österreichischen Vorschriften entsprechen. Bei der
Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen,
die mit einfachen Mitteln,
ohne Hinzufügen neuer Bestandteile in einen
diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechenden
Zustand gebracht werden können,
ist auszusprechen, in welchem Zustand sie den
österreichischen Vorschriften entsprechen.
(7) Durch Verordnung ist nach den Erfordernissen
des Prüfungsvorganges die Anzahl von
Mustern der Teile und Ausrüstungsgegenstände
festzusetzen, die für die Prüfung vorzulegen
sind. Die Muster sind ohne Anspruch auf Rückgabe
oder Entschädigung zur Verfügung zu
stellen."
64. Im § 36 ist am Ende der lit. c das Wort
„und" durch einen Beistrich und am Ende der
lit. d der Punkt durch das Wort „und" zu ersetzen
und als neue lit. e anzufügen
„e) bei im § 57 a Abs. 1 lit. a bis d angeführten
zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit
sie nicht unter § 57 a Abs. 1 letzter
Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende
Begutachtungsplakette (§ 57 a
Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht
ist."
65. Im § 37 Abs. 2 lit. b zweite Zeile hat die
falsche Zitierung „§ 62 Abs. 1" richtig zu lauten
„§ 61 Abs. 1".
66. Im § 37 Abs. 2 ist am Ende an Stelle
des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und als
neue lit. g einzufügen
„g) bei einer Erklärung über die beabsichtigte
Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges
im Sinne des § 54 Abs. 3 lit. b oder c,
Abs. 3 a lit. b oder c oder Abs. 3 b die
entsprechende vom Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller
ausgestellte Legitimationskarte."
67. Im § 37 Abs. 4 hat der 1. Satz zu lauten
„Wird bei einem Antrag auf Zulassung kein
Nachweb gemäß Abs. 2 lit. a beigebracht, so
darf die Zulassung ein Jahr befristet ausgesprochen
werden, wenn auf Grund einer Typenprüfung
(§ 29 Abs. 4) oder einer Einzelprüfung
(§ 31 Abs. 2) oder einer besonderen Überprüfung
im Sinne des § 56 Abs. 1 festgestellt wurde, daß
das Fahrzeug oder dessen Type den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht."
68. Im § 41 Abs. 2 hat die lit. b zu lauten
„b) das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum
der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland,"
69. Im § 41 Abs. 4 ist am Ende anzufügen
„Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines
verliert der alte Zulassungsschein seine
Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der
Behörde unverzüglich abzuliefern."
70. Im § 41 hat der Abs. 7 zu lauten
„(7) Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen
(§ 48 Abs. 2) darf nur ein Zulassungsschein
ausgestellt werden. In diesen sind alle
Kraftfahrzeuge, für die das Wechselkennzeichen
zugewiesen wurde, einzutragen."
71. Im § 44 Abs. 1 hat die lit. c zu lauten
„c) der Versicherer des Fahrzeuges eine im
§ 61 Abs. 4 angeführte Anzeige erstattet
hat und weder der Zulassungsbesitzer eine
neue Versicherungsbestätigung vorgelegt
noch ein Versicherer die Behörde verständigt
hat, daß seine Verpflichtung zur
Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht,
oder"
72. Im § 44 Abs. 2 ist
1. in der lit. a zweite Zeile der Klammerausdruck
„(§ 55 Abs. 2)" zu streichen,
2. am Ende der lit. d das Wort „oder" durch
einen Beistrich und am Ende der lit. e der Punkt
durch das Wort „oder" zu ersetzen und als
neue lit. f anzufügen
„f) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur
gewerbsmäßigen Beförderung oder zur
gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung
eines Lenkers gemäß § 1 a Abs. 1
lit b Z. 30 der Gewerbeordnung bestimmt
sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung
erloschen ist."
73. Im § 44 Abs. 4 ist nach dem 1. Satz einzufügen
„Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge
Zeitablaufes erloschen ist."
74. Im § 45 Abs. 5 haben in der 3. Zeile
die Worte „höchste zulässige" zu entfallen.
75. Im § 46 Abs. 3 haben in der 2. Zeile die
Worte „höchste zulässige" zu entfallen.
76. Im § 48 Abs. 1 ist an Stelle des zweiten
und dritten Satzes zu setzen
„Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf
jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein
anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein
Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,
a) die für Fahrten des Bundespräsidenten, der
Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden
des Bundesrates, der Mitglieder
der Bundesregierung, der Staatssekretäre,
der Mitglieder der Landesregierungen, der
Präsidenten der Landtage oder der Präsidenten
oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes,
des Verfassungsgerichtshofes,
des Verwaltungsgerichtshofes oder des
Obersten Gerichtshofes verwendet werden,
b) die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Zollwache,
der Finanzstrafbehörden, der Österreichischen
Bundesbahnen oder der Post- und
Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie
für Heeresfahrzeuge, sofern dies zur Durchführung
besonderer Erhebungen unerläßlich
ist."
77. Im § 49 Abs. 1 hat der 1. Satz zu lauten
„Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes
Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder
Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten
Kennzeichentafeln auszugeben."
78. Im § 49 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen,
die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem
Kennzeichen gezogen werden sollen
(§ 83), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers
dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln
mit dessen Kennzeichen auszugeben,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er
im Rahmen seines gewerblichen Betriebes häufig
Güterbeförderungen vom Ausland in das Inland
durchzuführen hat. Für nicht zum Verkehr zugelassene
Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug
mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden
sollen, hat die Behörde auf Antrag des
Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln
mit dessen Kennzeichen auszugeben,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß
der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland
gezogen werden soll. Die Ausgabe solcher
Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das
Kraftfahrzeug zu vermerken."
79. Im § 54 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Das ausländischen Staatsoberhäuptern sowie
den ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden
und den Missionschefs auf Grund
von Staatsverträgen oder allgemein anerkannten
Regeln des Völkerrechtes zustehende Recht, ihre
Hoheitszeichen zu führen, bleibt unberührt. Die
Leiter konsularischer Vertretungen sind berechtigt,
das Hoheitszeichen des Entsendestaates an
Kraftfahrzeugen bei Dienstfahrten zu führen."
80. Im § 54 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Das Zeichen „CD" (corps diplomatique)
darf nur angebracht sein an Kraftfahrzeugen,
a) die bei den ausländischen diplomatischen
Vertretungsbehörden oder den internationalen
Organisationen oder den Ständigen
Vertretungen fremder Staaten bei den
internationalen Organisationen in Osterreich
als Dienstfahrzeuge in Verwendung
stehen,
b) die zur Verwendung durch Mitglieder des
diplomatischen Personals der ausländischen
diplomatischen Vertretungsbehörden in
Österreich bestimmt sind, sofern diese Personen
nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen oder Ausländer oder
Staatenlose sind, die in Österreich ständig
ansässig sind, oder
c) die zur Verwendung durch Angestellte
diplomatischen Ranges internationaler
Organisationen oder durch Mitglieder
diplomatischer Rechtsstellung der Ständigen
Vertretungen fremder Staaten bei den
internationalen Organisationen in Osterreich
oder durch Gouverneure bei der
Internationalen Atomenergie-Organisation
oder durch ihnen beigegebene Berater und
Sachverständige bestimmt sind, sofern diese
Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen oder Staatenlose sind,
die in Österreich ständig ansässig sind."
81. Im § 54 sind nach dem Abs. 3 als neue
Abs. 3 a bis 3 c einzufügen
„(3 a) Das Zeichen „CC" (corps consulaire)
darf nur angebracht werden an Kraftfahrzeugen,
a) die bei den ausländischen berufskonsularischen
Vertretungsbehörden in Österreich
als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,
b) die zur Verwendung durch ausländische
Berufskonsum in Österreich bestimmt sind
oder
c) die zur Verwendung durch Leiter honorarkonsularischer
Vertretungsbehörden fremder
Staaten in Österreich bestimmt sind
Diese Berechtigung gilt jedoch nur für jeweils
ein Kraftfahrzeug eines Leiters einer
honorarkonsularischen Vertretungsbehörde.
(3 b) Die Bestimmungen des Abs. 3 lit. b und c
und des Abs. 3 a lit. b gelten sinngemäß auch für
die Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die mit
den dort angeführten Personen in gleichem Haushalt
lebenden und eine gleichartige Rechtsstellung
genießenden Familienangehörigen bestimmt sind.
(3 c) Die Zeichen „CD" und „CC" müssen in
der bei Kennzeichentafeln üblichen Art am Fahrzeug
angebracht sein. Das Recht, diese Zeichen
zu führen, ist in den Zulassungsschein einzutragen."
82. Im § 54 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Das Anbringen anderer als der in den
Abs. 1, 3 und 3 a angeführten Zeichen, bildlichen
Darstellungen, Aufschriften und Fahnen
an Fahrzeugen kann aus sicherheitspolizeilichen
Gründen oder zum Schutze der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit von der Behörde untersagt
oder beschränkt werden."
83. Die Überschrift des V. Abschnittes hat
zu lauten
„V. ABSCHNITT
Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge
und Anhänger"
84. Im $ 55 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger der in den
lit. a bis k angeführten Arten sind von der
Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat,
wiederkehrend zu überprüfen. Bei der wiederkehrenden
Überprüfung ist innerhalb der im
Abs. 2 festgesetzten Fristen auf Grund des Verfahrens
gemäß § 57 zu entscheiden, ob das Fahrzeug
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht. Wiederkehrend zu
überprüfen sind
a) Personenkraftwagen zur entgeltlichen Personenbeförderung;
b) Kombinationskraftwagen zur entgeltlichen
Personenbeförderung oder zur Beförderung
gefährlicher Güter;
c) Omnibusse;
d) Lastkraftwagen;
e) Zugmaschinen der Klasse III;
f) Transportkarren, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine
Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten
werden kann;
g) selbstfahrende Arbeitsmaschinen, mit denen
auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von
30 km/h überschritten werden kann;
h) Kraftwagen, die nicht unter § 3 Abs. 1
Z. 2 lit. a bis f fallen;
i) Sonderkraftfahrzeuge;
j) andere als leichte Anhänger, mit denen
eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten
werden darf oder die eine Fremdkraftbremsanlage
aufweisen;
k) Sonderanhänger.
Von der wiederkehrenden Überprüfung sind
jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der
Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern
und der von diesen Gebietskörperschaften unter
ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen,
sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen
dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen
durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen
des $ 125 Abs. 2 Z. 2 erfüllendes
Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen
selbst im Sinne der für die wiederkehrende
Überprüfung bestehenden Vorschriften
überprüft werden; die Voraussetzungen des
§ 125 Abs. 2 Z. 2 lit. b gelten auch dann als
erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des
§ 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige
Ausbildung vorliegt."
85. Im § 55 Abs. 2 hat der 1. Satz zu lauten
„Die wiederkehrende Überprüfung ist drei
Jahre, bei Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung
oder zur Beförderung gefährlicher
Güter (§ 92) ein Jahr nach der ersten Zulassung
und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser
vorzunehmen; bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen
der Klasse III mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3500 kg ist jedoch die zweite wiederkehrende
Überprüfung erst zwei Jahre nach der ersten
vorzunehmen."
86. Im § 55 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen
und Anhängern sind folgende Kostenbeiträge zu
entrichten
87. Im § 56 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen
Bedenken bestehen, ob sie sich in Verkehrs- und
betriebssicherem Zustand befinden, oder mit
denen mehr Lärm, Rauch oder übler Geruch
verursacht wird, als bei ordnungsgemäßem Zustand
und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
ist, sind von der Behörde zu überprüfen, ob
sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entsprechen. Eine besondere Überprüfung
ist auch bei den im § 57 a Abs. 1 lit. a
bis d angeführten Fahrzeugen vorzunehmen,
wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges,
bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom
rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird. Sie ist
auch vorzunehmen, wenn das Fahrzeug nach Ablauf
der im § 57 a Abs. 3 festgesetzten Fristen
nicht begutachtet oder überprüft wurde."
88. Im § 56 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Wurden bei der besonderen Überprüfung
Mängel festgestellt oder wurde die Überprüfung
gemäß Abs. 1 zweiter oder dritter Satz durchgeführt,
ist ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 3
und 4 zu entrichten."
89. Im § 57 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem
gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder bei
einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur
Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten
Verein oder Gewerbetreibenden einzuholen."
90. Im § 57 Abs. 3 hat der 3. Satz zu lauten
„Hiebei hat die Gebietskörperschaft, die den
Aufwand der das Gutachten einholenden Behörde
zu tragen hat, einer anderen Gebietskörperschaft,
die den Aufwand für die zur Verfügung zu stellenden
Einrichtungen zu tragen hat, für die
Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen
eine Aufwandsvergütung zu leisten."
91. Im § 57 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen
Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder
zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigte
Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu
geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2
Z. 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen
Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten
für die wiederkehrende und die besondere
Überprüfung zu ermächtigen. Die Voraussetzungen
des § 125 Abs. 2 Z. 2 lit. b gelten
auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung
des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde,
daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die
Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für
die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind."
92. Im § 57 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug
zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und den
Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung
vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen,
daß das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt
ist."
93. Nach § 57 ist als neuer § 57 a einzufügen
„§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung
(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der
in den lit. a bis d angeführten Arten hat dieses
innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Fristen
von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten
Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend
begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht
(wiederkehrende Begutachtung). Er hat das Fahrzeug
dem Verein oder Gewerbetreibenden zur
wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und
dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist. Wiederkehrend
zu begutachten sind
a) Krafträder;
b) Personenkraftwagen außer solchen zur entgeltlichen
Personenbeförderung;
c) Kombinationskraftwagen außer solchen zur
entgeltlichen Personenbeförderung oder zur
Beförderung gefährlicher Güter;
d) leichte Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten
werden darf.
Von der wiederkehrenden Begutachtung sind
jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der
Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern
und der von diesen Gebietskörperschaften unter
ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen, sofern
die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser
Gebietskörperschaften oder Unternehmungen
durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen
des § 125 Abs. 2 Z. 2 erfüllendes Personal
und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen
selbst im Sinne der für die wiederkehrende
Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet
werden; die Voraussetzungen des § 125
Abs. 2 Z. 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt,
wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125
Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige
Ausbildung vorliegt.
(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen
Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder
zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigte
Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu
geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen
verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung
gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Bei
der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher
Weise die Prüfstellen des ermächtigten Vereines
oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht
sein müssen. Die Ermächtigung ist zu widerrufen,
wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Durch
Verordnung ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen
eine Person als zur Durchführung
der wiederkehrenden Begutachtung geeignet zu
gelten hat und welche Einrichtungen zur wiederkehrenden
Begutachtung erforderlich sind.
(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist drei
Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach
der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der
zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung
jeweils vom Ablauf dieses Zeitraumes bis zum
Ablauf des sechsten darauf folgenden Kalendermonates
vornehmen zu lassen. Als Begutachtung
gilt auch eine besondere Überprüfung des Fahrzeuges
gemäß § 56.
(4) Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Verein
oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug
den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
so hat der Verein oder Gewerbetreibende
dem Zulassungsbesitzer hierüber ein
Gutachten auf einem von der Behörde ausgegebenen
Begutachtungsformblatt auszustellen.
Eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf
Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten
des Kraftfahrwesens befaßten Behörden
auf Verlangen vorzulegen.
(5) Zugleich mit der Ausstellung des im Abs. 4
angeführten Gutachtens hat der Verein oder
Gewerbetreibende am Fahrzeug eine von der
Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette so
anzubringen, daß das Ende der gemäß Abs. 3
für die nächste wiederkehrende Begutachtung
festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges
stets leicht festgestellt werden kann. Der Verein
oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette
auf Verlangen des Zulassungsbesitzers
auch ohne Begutachtung in gleicher Weise an
Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder
nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette
angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer
nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß
Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende
Begutachtung fällig geworden ist.
(6) Wurde für ein im Abs. 1 lit. a bis d angeführtes
Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte
Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde
dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette
(Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen
des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und
unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche
Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer
auf Verlangen auch ohne Überprüfung auszufolgen,
wenn er nachweist, daß für das Fahrzeug
gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere
wiederkehrende Begutachtung fällig geworden
ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette
muß so am Fahrzeug angebracht
sein, daß das Ende der gemäß Abs. 3
für die nächste wiederkehrende Begutachtung
festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets
leicht festgestellt werden kann.
(7) Die Begutachtungsplakette (Abs. 5) darf
nur von Personen hergestellt werden, denen der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
hiezu die Berechtigung verliehen hat, und
nur unter Erfüllung der bei der Verleihung vorgeschriebenen
Auflagen. Die Berechtigung darf
nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.
Sie ist zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit
nicht mehr gegeben ist; sie kann entzogen
werden, wenn vorgeschriebene Auflagen
nicht erfüllt wurden. Begutachtungsplaketten
dürfen nur von Behörden in Auftrag gegeben
und nur an Behörden geliefert werden. Gegenstände,
die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem
Aussehen leicht für eine Begutachtungsplakette
gehalten werden können, dürfen an im Abs. 1
lit. a bis d angeführten Fahrzeugen nicht angebracht
sein.
(8) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen
über das im Abs. 4 angeführte
Begutachtungsformblatt sowie über die Beschaffenheit
und das Aussehen der in den Abs. 5
und 6 angeführten Begutachtungsplakette und
ihre Anbringung am Fahrzeug festzusetzen."
94. Im § 59 hat der Anfang des Abs. 3 zu
lauten
„(3) Die Versicherungssummen für die im
Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
müssen mindestens gleich hoch sein
wie".
95. Im § 59 hat der Abs. 4 zu entfallen.
96. Im § 59 ist am Ende als neuer Abs. 5
anzufügen
„(5) Umfaßt die nach Abs. 1 geschlossene Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung auch Schadenereignisse
auf Landflächen, die nicht Straßen mit
öffentlichem Verkehr sind, so sind der § 63 und
in dem dort festgesetzten Umfang die Bestimmungen
des Versicherungsvertragsgesetzes 1958
über die Pflichtversicherung auch auf diese
Schadenereignisse anzuwenden."
97. Im § 60 wird der Abs. 2 wie folgt geändert
1. der erste Satz hat zu lauten
„Die Versicherungsbedingungen und der Tarif
(Abs. 1) sind für die Zukunft unter Bedachtnahme
auf die Betriebsgrundlagen und die
durchschnittlichen Betriebsergebnisse der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung einschließlich
der auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
entfallenden betriebswirtschaftlich gerechtfertigten
Verwaltungskosten der Versicherer
durch Verordnung festzusetzen."
2. in der Z. 3 haben die lit. a und b zu lauten
„a) von Angehörigen des Versicherten, denen
er zur Zeit des Unfalles kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig ist und Unterhalt gewährt,
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherten,
sofern dieser eine juristische Person
oder eine Gesellschaft des Handelsrechtes
ohne Rechtspersönlichkeit ist, und deren
Angehörigen gemäß lit. a,"
3. in der Z. 3 hat die lit. d zu lauten
„d) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens
des versicherten Fahrzeuges
und der mit dem Fahrzeug beförderten
Sachen mit Ausnahme der Sachen, die ein
Fahrgast mit sich führt oder an sich trägt."
4. in der Z. 3 hat die lit. e zu entfallen.
5. in der Z. 4 hat in der dritten Zeile das
sprachlich falsche Wort „bewirken" richtig zu
lauten „bewirkt".
6. in der Z. 4 hat die lit. a zu lauten
„a) die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht
eine größere Anzahl von Personen zu befördern
als jene, für welche die tarifmäßige
Prämienberechnung erfolgt ist, sowie die
Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem
anderen als dem mit dem Versicherer vereinbarten
Zweck zu verwenden, wenn für
die Verwendung zu diesem anderen Zweck
im Tarif eine höhere Prämie festgesetzt
ist (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
1958);"
7. in der Z. 4 hat die lit. d zu lauten
„d) die Verpflichtung des Versicherten, ohne
Einwilligung des Versicherers weder den
geschädigten Dritten zu befriedigen noch
dessen Ersatzanspruch anzuerkennen (§ 6
Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes
1958);"
98. Im § 60 ist am Ende als neuer Abs. 4
anzufügen
„(4) Sieht der Tarif (Abs. 1) die Leistung
eines Schadenersatzbeitrages durch den Versicherungsnehmer
im Versicherungsfall vor, so gilt
dieser Schadenersatzbeitrag für den Fall des
Zahlungsverzuges als Prämie, auf die die §§ 38
und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958
sowie § 61 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden
sind."
99. Im § 62 hat der Abs. 7 zu lauten
„(7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann Fahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung
befreien, wenn die Befriedigung von
Ansprüchen geschädigter Dritter auf andere
Weise gewährleistet ist."
100. Im § 64 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Lenkerberechtigung darf, unbeschadet
der Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3, nur
Personen erteilt werden, die im Sinne des § 66
verkehrszuverlässig, zum Lenken von Kraftfahrzeugen
der entsprechenden Gruppe geistig und
körperlich geeignet und fachlich befähigt sind
und die, unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 3 und 4, das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Die Lenkerberechtigung für die Gruppen
A, B, C, F und G darf nur Personen erteilt
werden, die den Nachweis erbracht haben, daß
sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort
des Verkehrsunfalles unterwiesen worden sind.
Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand
der medizinischen Wissenschaft entsprechend, die
näheren Bestimmungen über diesen Nachweis
und die Art dieser Unterweisung festzusetzen."
101. Im § 64 Abs. 3 1. und 2. Zeile sind an
Stelle der Worte „Gruppen D und H" die Worte
zu setzen „Gruppe D".
102. Im § 65 Abs. 1 Z. 1 hat die Gruppe B
zu lauten
„Gruppe B: Kraftwagen zur Personenbeförderung
mit nicht mehr als acht Plätzen außer dem
Lenkerplatz oder Kraftwagen zur Güterbeförderung
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg, auch wenn
mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z. 2)
oder, sofern die Summe der höchsten zulässigen
Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3500 kg nicht
übersteigt, ein Anhänger gezogen wird, dessen
höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht
des Zugfahrzeuges nicht übersteigt;"
103. Im § 65 Abs. 1 Z. 2 ist am Ende der
Gruppe G an Stelle des Strichpunktes ein Punkt
zu setzen und die Gruppe H zu streichen.
104. Im § 65 Abs. 4 1. und 2. Zeile sind
an Stelle der Worte „Gruppen D und H" die
Worte zu setzen „Gruppe D".
105. Im § 65 Abs. 5 hat der 1. Satz zu lauten
„Die Lenkerberechtigung für die Gruppe B
berechtigt auch zum Lenken von Zugmaschinen,
von Motorkarren, von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
und von ausschließlich auf Rädern
laufenden Sonderkraftfahrzeugen, wenn das
höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges
3500 kg nicht übersteigt."
106. Im § 65 Abs. 5 haben der vorletzte und
der letzte Satz zu lauten
„Das Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges mit
einem Sattelanhänger, dessen höchstes zulässiges
Gesamtgewicht 750 kg überschreitet, ist entsprechend
dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
des Zugfahrzeuges nur auf Grund einer
Lenkerberechtigung für die Gruppen B und E,
C und £ oder D und E zulässig."
107. Im § 65 Abs. 6 hat der 2. Satz zu entfallen.
108. Im § 67 wird der Abs. 4 wie folgt
geändert
1. der 1. Satz hat zu lauten
„Personen, denen eine Lenkerberechtigung entzogen
wurde, darf vor Ablauf der bei der Entziehung
festgesetzten Zeit keine Lenkerberechtigung
erteilt werden."
2. in der 10. und 11. Zeile sind an Stelle
der Worte „Gruppen D und H" die Worte zu
setzen „Gruppe D".
109. Im § 67 Abs. 6 sind in der letzten Zeile
an Stelle der Worte "D, E und H" die Worte
zu setzen „D oder E".
110. Im § 68 sind in der Überschrift an Stelle
der Worte "D, E und H" die Worte zu setzen
„D und E".
111. Im § 68 Abs. 1 1. und 2. Zeile sind an
Stelle der Worte „Gruppen D und H" die Worte
zu setzen „Gruppe D".
112. Im § 68 Abs. 2 sind in der 2. und in der
10. Zeile jeweils an Stelle der Worte „Gruppen
D und H" die Worte zu setzen „Gruppe D".
113. Im § 70 Abs. 2 lit. b 10. Zeile sind
an Stelle der Worte „F, G und H" die Worte
zu setzen „F und G".
114. Im § 70 Abs. 5 sind
1. in der 18. Zeile die Worte „und H" zu
streichen und
2. in der 22. Zeile an Stelle der Worte
„Gruppen D und H" die Worte zu setzen
„Gruppe D".
115. Im § 75 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen
für die Erteilung der Lenkerberechtigung
noch gegeben sind (§ 64 Abs. 2), so ist unverzüglich
ein Ermittlungsverfahren einzuleiten."
116. Im § 77 Abs. 3 drittletzte Zeile sind
an Stelle der Worte „Gruppen D und H" die
Worte zu setzen „Gruppe D".
117. Im § 82 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten
sowie die Ladung von Fahrzeugen oder
von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem
Kennzeichen dürfen die im § 4 Abs. 6
bis 8, § 101 Abs. 1 und § 104 Abs. 9 erster
und zweiter Satz festgesetzten Höchstgrenzen
nicht überschreiten; das Verwenden von solchen
Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern
mit größeren Abmessungen oder höheren Gesamtgewichten
oder Achslasten oder größerer
Ladung kann jedoch unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 40 Abs. 3 und
4, § 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9 dritter und
vierter Satz bewilligt werden, wenn nach Art
der Verwendung der Fahrzeuge vom Standpunkt
der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken
bestehen und öffentliche Interessen dafür
sprechen."
118. Im § 88 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Lenker und beförderte Personen müssen
durch ausreichend hohe, widerstandsfähige
Trennwände vor Verschiebungen auf der Ladefläche
beförderter Güter bei Verringerung der
Fahrgeschwindigkeit bei der Vorwärtsbewegung
des Fahrzeuges geschützt sein."
119. Nach dem § 89 ist als neuer § 89 a einzufügen
„§ 89 a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb
durch Kraftgas
Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas
können durch Verordnung nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen
erlassen werden über
a) die Bauart und Ausrüstung,
b) die technische Begutachtung,
c) die Kennzeichnung,
d) den Betrieb und die über diesen zu führenden
Evidenzen und
e) die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter
Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug
betrieben werden darf."
120. Im § 92 Abs. 1 5. Zeile ist an Stelle der
Worte: „(CIM), BGBl. Nr. 30/1956" zu setzen
„(CIM), BGBl. Nr. 137/1967".
121. Im § 98 Abs. 2 hat der 1. Satz zu lauten
„Der Landeshauptmann kann für einzelne
Kraftfahrzeuge und für das Ziehen -von Anhängern
mit einem bestimmten Kraftfahrzeug zum
Zwecke ihrer Erprobung das Überschreiten der
für solche Fahrzeuge gemäß Abs. 1 allgemein
festgesetzten höchsten zulässigen Geschwindigkeit
auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO
1960) für eine bestimmte Zeit bewilligen, wenn
dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet
wird."
122. Im § 99 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Läßt sich wegen der Beschaffenheit des
Gutes, das befördert werden soll, oder wegen
der am Fahrzeug angebrachten Geräte, zusätzlichen
Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung
von Gütern oder aus zwingenden
anderen Gründen nicht vermeiden, daß die vorgeschriebenen
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
des Fahrzeuges verdeckt werden, so muß
eine entsprechend wirksame Ersatzvorrichtung
angebracht sein."
123. § 99 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der StVO
1960) darf außer bei Tag bei Sichtbehinderung
durch Regen, Schneefall und dergleichen (Abs. 5
Z. I) Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden
des Fernlichtes während des Fahrens ist
jedoch außer in den im Abs. 4 lit c bis f angeführten
Fällen zulässig beim Abgeben von optischen
Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit
von 50 km/h überschritten werden darf,
bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn.
Begrenzungslicht (§ 14 Abs. 3) darf ohne Fernlicht,
Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern
oder Breitstrahlern ausgestrahltem Licht nur
bei ausreichender Straßenbeleuchtung verwendet
werden."
124. Im § 99 Abs. 4 hat der 1. Satz zu lauten
„Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO
1960) und auf Autobahnen oder Autostraßen,
die nicht Freilandstraßen sind, darf während des
Fahrens bei Dunkelheit Begrenzungslicht nur zusammen
mit Fernlicht, Abblendlicht oder von
Nebelscheinwerfern oder Breitstrahlern ausgestrahltem
Licht verwendet werden."
125. Im § 99 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Bei Sichtbehinderung ist zu verwenden
I. bei Regen, Schneefall und dergleichen
1. bei Tag
a) Fernlicht, unbeschadet des Abs. 3,
b) Abblendlicht,
c) Nebelscheinwerfer oder Breitstrahler
oder
d) Abblendlicht und Nebelscheinwerfer
oder Breitstrahler;
2. während der Dämmerung und bei Dunkelheit
a) Abblendlicht,
b) Nebelscheinwerfer oder Breitstrahler
oder
c) Abblendlicht und Nebelscheinwerfer
oder Breitstrahler;
II. bei Nebel
a) Abblendlicht,
b) Nebelscheinwerfer oder Breitstrahler
oder
c) Abblendlicht und Nebelscheinwerfer
oder Breitstrahler.
Nebelscheinwerfer und Breitstrahler dürfen
außer in den in Z. I und II angeführten Fällen
nur auf engen oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlußleuchten
nur in den in Z. I und II angeführten
Fällen verwendet werden."
126. Im § 99 ist als neuer Abs. 8 anzufügen
„(8) Mit Scheinwerfern oder Leuchten mit
blauem Licht oder blauem Drehlicht, deren Anbringung
am Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. e
bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden,
wenn das Fahrzeug anderen Straßenbenützern
als Fahrzeug eines Arztes erkennbar gemacht
ist. Durch Verordnung ist festzusetzen,
wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt
anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines
Arztes erkennbar gilt."
127. Der § 100 hat zu lauten
„§ 100. Warnzeichen
Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze
Blinkzeichen mit der im $ 22 Abs. 2 angeführten
Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen
des § 99 Abs. 3 bis 5 über die Verwendung
von Fern- und Abblendlicht bleiben
unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit
Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit
abgegeben werden."
128. Im § 101 Abs. 1 ist am Ende der lit. b
das Wort „und" durch einen Beistrich zu ersetzen,
am Ende der lit. c der Funkt durch das
Wort „und" zu ersetzen und nach der lit. c
als neue lit. d anzufügen
„d) bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter
Satz erteilte Auflagen eingehalten werden."
129. Im § 101 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Bei Langgutfuhren (Abs. 3), Wirtschaftsfuhren
(§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Boot-
und Flugzeugtransporten und wenn mit Zugmaschinen
oder Motorkarren Geräte befördert
werden, dürfen die Abmessungen, bei anderen
Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren
Gütern, die Abmessungen, das höchste
zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen
Achslasten durch die Beladung überschritten
werden, wenn die hiefür durch Verordnung
(Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen
eingehalten werden."
130. Im § 101 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a
bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 fest-
gesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden,
und Langgutfuhren, bei denen die Länge des
Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt
der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit
Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen
örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt
werden soll, zulässig. Diese Bewilligung
darf nur für die Beförderung unteilbarer Güter
oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten,
unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden,
und nur unter Vorschreibung der höchsten zulässigen
Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies
nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
nötig ist, unter den entsprechenden
Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder
sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt
werden. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4
sind sinngemäß anzuwenden."
131. Im § 101 Abs. 7 hat der letzte Satz zu
lauten
„Der Landeshauptmann hat den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes die zur Prüfung
des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort
und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung
zu stellen."
132. Im § 102 Abs. 2 hat der letzte Satz zu
lauten
„Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1
dritter Satz zweiter Halbsatz) nur einschalten,
wenn das Fahrzeug stillsteht und nur zur Warnung
bei Pannen, zum Schutz ein- und aussteigender
Schüler bei Schülertransporten oder zum
Schutz auf- und absitzender Mannschaft bei
Mannschaftstransporten; dies gilt jedoch nicht
für das Abgeben von optischen Notsignalen zum
Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers
eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges)."
133. Im § 102 Abs. 5 ist an Stelle des 3. Satzes
zu setzen
„Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder
mehrerer der in den lit. a bis e angeführten
Dokumente hat die Behörde oder die nächste
Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
bei der der Besitzer des in Verlust geratenen
Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung
über die Verlustanzeige auszustellen. Die
Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die
in den lit. b bis e angeführten Dokumente bis
zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch
nicht länger als eine Woche, die in der lit. a
angeführten Dokumente vier Wochen, gerechnet
vom Tage des Verlustes."
134. Im § 103 Abs. 6 ist an Stelle der lit. a
bis c zu setzen
„a) die ein Deckkennzeichen gemäß § 48
Abs. 1 lit. b führen oder
b) deren Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4
fünfter Satz die Bezeichnung des sachlichen
Bereiches enthalten."
135. Im § 103 ist am Ende als neuer Abs. 8
anzufügen
„(8) Der Zulassungsbesitzer eines im § 92
Abs. 1 angeführten Fahrzeuges darf das Lenken
des beladenen Kraftfahrzeuges oder das Verwenden
des beladenen Anhängers nur Personen überlassen,
die das 24. Lebensjahr, bei Heeresfahrzeugen
das 20. Lebensjahr, vollendet haben und
seit mindestens zwei Jahren im Besitz der für
das Lenken des Kraftfahrzeuges erforderlichen
Lenkerberechtigung sind."
136. Im § 104 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
entfallen.
137. Im § 104 Abs. 2 hat die lit. b zu lauten
„b) wenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich
ohne den Willen des Lenkers von der Anhängevorrichtung
loslöst, nur geringfügig
abfallen kann (§ 13 Abs. 2); dies gilt jedoch
nicht für Anhänger, die zur Verwendung
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind und mit
denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h
nicht überschritten werden darf."
138. Im § 104 Abs. 2 hat die lit. d zu lauten
„d) bei Anhängern mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als
1500 kg, die zur Verwendung im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
bestimmt sind, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden darf und die keine Bremse
haben, wenn das Eigengewicht des Zugfahrzeuges
nicht geringer ist als das höchste
zulässige Gesamtgewicht des Anhängers;"
139. Im § 104 Abs. 2 hat die lit. e zu lauten
„e) bei Anhängern, die breiter sind als das
Zugfahrzeug, wenn der Anhänger vorne
auf beiden Seiten mit je einer Begrenzungsleuchte
ausgerüstet ist, die so am
äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht
ist, daß anderen Straßenbenützern dessen
größte Breite erkennbar gemacht werden
kann. Dies gilt jedoch nicht für Anhänger,
die zur Verwendung im Rahmen eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
sind und mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden darf, wenn die äußersten Punkte
des Anhängers nicht mehr als 40 cm über
die äußersten Punkte der Leuchtflächen der
Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeuges
hinausragen;"
140. Im § 104 Abs. 2 ist am Ende als neue lit. f
anzufügen
„f) wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9 vierter
Satz erteilte Auflagen erfüllt werden."
141. Im § 104 Abs. 8 lit. a letzte Zeile ist nach
dem Wort „Ausnahmen" das Wort einzufügen
„hievon".
142. Im § 104 ist am Ende als neuer Abs. 9
anzufügen
„(9) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
dieser Fahrzeuge 38.000 kg nicht überschreiten.
Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern
darf 18 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch
16 m nicht überschreiten. Das Ziehen von Anhängern
oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen
ist, wenn die für die Summe der höchsten
zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte
Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen
Gesamtgewichte und für die größte Länge
festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden,
nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes
zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die
Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge
verwendet werden sollen. Die Bewilligung darf
nur zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung
unteilbarer Güter oder wegen anderer
besonderer Gegebenheiten, unter denen diese
Fahrzeuge verwendet werden, und nur unter Vorschreibung
der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit
und, soweit dies nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist,
unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen,
örtlichen oder sachlichen Einschränkungen
der Gültigkeit erteilt werden. Die Bestimmungen
des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden."
143. Im § 105 Abs. 6 haben in der 7. Zeile
die Worte „höchste zulässige" zu entfallen.
144. Im § 106 Abs. 1 ist am Ende anzufügen
„Kinder unter zwölf Jahren dürfen mit Kraftwagen
und Motordreirädern nicht auf Sitzplätzen
der vordersten Reihe befördert werden; dies gilt
jedoch nicht für Omnibusse und bei Schülertransporten
(Abs. 6) sowie für Zugmaschinen,
Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
die zur Verwendung im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
sind."
145. Im § 106 Abs. 2 2. Zeile ist nach dem
Wort „Zugmaschinen" ein Beistrich zu setzen
und das Wort einzufügen „Motorkarren".
146. Im § 106 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Bei der Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2, die bei der
Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl
der Personen, die mit dem Fahrzeug, und
der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank
befördert werden dürfen (§ 28 Abs. 3 lit. c),
nicht überschritten werden. Bei der Berechnung
der Anzahl der Personen, die mit einem Fahrzeug
befördert werden dürfen, sind zwei Kinder
unter 14 Jahren ab eine Person und Kinder
unter sechs Jahren nicht zu zählen, doch dürfen,
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, außer
bei Omnibussen und Omnibusanhängern abgesehen
vom Lenker nicht mehr als acht Personen,
gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert
werden."
147. Im § 106 hat der Abs. 6 zu lauten
„(6) Bei Schülertransporten mit geschlossenen
Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen,
bei denen bei der Genehmigung als größte
zulässige Anzahl der beförderten Personen außer
dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde,
dürfen mehr als acht, jedoch nicht mehr als
14 Schüler oder 12 Schüler und eine erwachsene
Begleitperson befördert werden. Als Schülertransporte
gelten Beförderungen von
a) Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht
durch den Besuch einer der im § 5 des
Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,
angeführten Schule erfüllen, von und zu
dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen
sowie von und zu Schülerhorten,
b) schulpflichtigen Zöglingen von Jugendfürsorgeanstalten,
die ihre Schulpflicht nicht
erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser
Anstalten oder
c) Kindern, die einen Kindergarten besuchen,
von und zu diesem Kindergarten und seinen
Kindergartenveranstaltungen."
148. Im § 107 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden
Einsatzes mit im § 20 Abs. 1 lit. d oder Abs. 5
lit. a bis d angeführten Fahrzeugen finden die
Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
(§ 98) keine Anwendung, wenn
mit den im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten
Scheinwerfern oder Leuchten blaues Licht
ausgestrahlt wird."
149. Im § 107 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 über
die Personenbeförderung finden auf Fahrten zu
Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten
von solchen Orten mit Fahrzeugen, die
zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen,
die ausschließlich oder vorwiegend zur
Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind,
keine Anwendung."
150. Im § 109 Abs. 1 lit. g sind in der viertletzten
Zeile an Stelle der Worte „Gruppen D und
H" die Worte zu setzen „Gruppe D".
151. Im § 113 Abs. 1 ist am Ende des Absatzes
anzufügen
„Gilt die Fahrschulbewilligung nach dem Tod
des Fahrschulbesitzers für den Ehegatten oder
für Nachkommen ersten Grades weiter, so haben
diese den Tod dem Landeshauptmann bekanntzugeben."
152. Im § 116 Abs. 6 hat der 1. Satz zu lauten
„Der Landeshauptmann, hat auf Antrag Personen,
bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b, e und g
oder die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
vorliegen oder bei denen nur die im § 109
Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen
vorliegen und denen eine Befreiung gemäß Abs. 2
oder gemäß § 109 Abs. 2 erteilt wurde, für nicht
mehr als drei Monate die Berechtigung zu erteilen,
in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer
theoretischen und praktischen
Unterricht zu erteilen, wenn bei der Fahrschule
noch kein Probefahrschullehrer verwendet wird
(§ 114 Abs. 1) oder wenn die Anzahl der Fahrschullehrer
mindestens das Dreifache der Anzahl
der Probefahrschullehrer beträgt."
153. Im § 117 Abs. 1 hat der 2. Satz zu lauten
„Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und § 116
Abs. 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß
anzuwenden."
154. Im § 118 Abs. 4 hat der 3. Satz zu
lauten
„Die Lehrbefähigungsprüfung darf nicht vor Ablauf
von zwei Monaten und nicht mehr als zweimal
wiederholt werden; wurde die Prüfung ein
zweites Mal nicht bestanden, so ist für die
Wiederholung eine entsprechend längere Frist
festzusetzen."
155. Im § 123 Abs. 2 hat die lit. b zu lauten
„b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind, zu treffen und".
156. Im § 123 ist am Ende als neuer Abs. 3
anzufügen
„(3) Der Landeshauptmann hat, wenn dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit
der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden,
denen gemäß § 94 c der StVO. 1960 in der Fassung
der 3. StVO.-Novelle, BGBL Nr. 209/1969,
die Angelegenheiten der Verkehrspolizei übertragen
sind, durch Verordnung für dieselben
Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes im Umfang des Abs. 2 zu
übertragen. Die Gemeinde hat sich zur Vollziehung
der ihr übertragenen Aufgaben des Gemeindewachkörpers
zu bedienen. Die Übertragung
ist durch Verordnung zu widerrufen oder
einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter
denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder
nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind."
157. Im § 124 Abs. 2 Z. 1 hat die lit a zu
lauten
„a) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät
für Maschinenwesen und Elektrotechnik
an einer österreichischen Technischen
Hochschule oder, wenn für die vor der
Genehmigung gemäß § 35 einzuholenden
Gutachten die Anzahl der Personen, bei
denen diese Voraussetzungen gegeben sind,
nicht ausreicht, erfolgreich bestandene
Reifeprüfung an einer österreichischen
Höheren technischen Lehranstalt maschinen-
oder elektrotechnischer Richtung,".
158. Im § 129 Abs. 1 ist
1. an Stelle der lit. c zu setzen
„c) den vom Landeshauptmann gemäß § 57
Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die
Überprüfung von Kraftfahrzeugen und
Anhängern ermächtigten Vereinen oder
Gewerbetreibenden."
2. am Ende anzufügen
„Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle
abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr
für den Personalstand einer Gebietskörperschaft
angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende
Sachverständige oder Arzte 12.000 S
nicht überschreiten."
159. Im § 129 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die im Abs. 1 angeführte Vergütung ist
von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den
Amtsaufwand der das Gutachten einholenden
Behörde zu tragen hat."
160. Im § 129 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die im Abs. 2 angeführte Gebietskörperschaft
hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand
einer anderen Gebietskörperschaft angehören,
dieser für den Ausfall an Dienstleistungen
des Sachverständigen während seiner Gutachtertätigkeit
eine Entschädigung in der Höhe von
50 v. H. der gemäß Abs. 4 festgesetzten Vergütung
zu leisten."
161. Im § 130 Abs. 1 hat der 2. Satz zu lauten
„Der Kraftfahrbeirat hat aus 29 Mitgliedern zu
bestehen."
162. Im § 130 Abs. 2 ist
1. in der Z. 1 am Ende an Stelle des Strichpunktes
ein Beistrich zu setzen und als neue Z. 17
anzufügen
„17. Mineralölwirtschaft;"
2. an Stelle der Z. II zu setzen
„II. aus je zwei Vertretern des Interessenkreises
1. gewerbliche Wirtschaft,
2. Land- und Forstwirtschaft,
3. unselbständig Erwerbstätige,
4. Sozialversicherung,
5. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern,
6. Vereine zur Förderung der Verkehrssicherheit."
163. Im § 130 Abs. 3 hat der 1. Satz zu lauten
„Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
hat für die Bestellung der Vertreter der im Abs. 2
Z. I Z. 1 bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z. II Z.1
angeführten Interessenkreise, der Österreichische
Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter
der im Abs. 2 Z. I Z. 10 bis 12 und 16
und Z. II Z. 3 angeführten Interessenkreise, die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs für die Bestellung der Vertreter
des im Abs. 2 Z. II Z. 2 angeführten
Interessenkreises und der Hauptverband der
Österreichischen Sozialversicherungsträger für die
Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z. II Z. 4
angeführten Interessenkreises Vorschläge zu erstatten."
164. Im § 132 Abs. 1 10. Zeile hat die falsche
Zitierung „zweiter Satz" richtig zu lauten „dritter
Satz".
165. Im § 132 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Motorfahrräder, die vor dem Tag des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bei der Behörde
gemäß § 79 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes
1955 angemeldet worden sind, gelten ab von
diesem Tag an zum Verkehr zugelassen im Sinne
der Bestimmungen des IV. Abschnittes. Sie dürfen
bis 30. Juni 1973 auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr verwendet werden, wenn sie den bisherigen
Vorschriften entsprechen."
166. Im § 132 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann die Bewilligung erteilen, daß
im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge,
die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die
nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten,
nicht entsprechen, auch weiterhin in ihrem bisherigen
Zustand auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr verwendet werden, wenn sie nur unter
Aufwendung wirtschaftlich nicht vertretbar hoher
Kosten in einen den Vorschriften entsprechenden
Zustand gebracht werden können und wenn die
Verkehrs- und Betriebssicherheit hiedurch nicht
gefährdet wird. Diese Bewilligung gilt ohne Rücksicht
darauf, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist;
sie ist in den Typenschein oder Bescheid über die
Einzelgenehmigung einzutragen."
167. Im § 132 ist am Ende als neuer Abs. 7
anzufügen
„(7) Bei der Erlassung von Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes können, dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend und sofern
keine Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und
Betriebssicherheit bestehen, Fahrzeuge oder
Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Type vor
dem Inkrafttreten solcher Verordnungen genehmigt
worden ist, von Bestimmungen solcher Verordnungen
überhaupt oder nur für bestimmte
Übergangsfristen ausgenommen werden, wenn die
Erfüllung dieser Bestimmungen mit einer beträchtlichen
wirtschaftlichen Belastung verbunden
wäre; das Gleiche gilt sinngemäß auch für Typen
von Teilen, Ausrüstungsgegenständen oder Sturzhelmen
(§ 5), auch wenn sie vor dem Inkrafttreten
der Verordnung nicht genehmigungspflichtig
waren, sowie für einzeln genehmigte Fahrzeuge
oder Fahrgestelle von Fahrzeugen."
168. Im § 133 hat der Abs. 4 zu entfallen.
169. Der § 134 hat zu lauten
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Wurde der Täter wegen der gleichen
Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann
an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs
Wochen verhängt werden. Wurde der Täter
wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits
zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen
auch nebeneinander verhängt werden. Die
Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen
aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den
Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen
der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch
einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Eine Zuwiderhandlung gegen die im Abs. 1
angeführten Vorschriften gilt nicht als Verwaltungsübertretung,
wenn
1. bei einem Verkehrsunfall durch die Tat nur
Sachschaden entstanden ist und
a) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
ohne unnötigen Aufschub von
Personen, deren Verhalten am Unfallsort
mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem
Zusammenhang steht, vom Verkehrsunfall
verständigt wurde oder
b) die in lit. a genannten Personen und jene,
in deren Vermögen der Schaden eingetreten
ist, einander ihre Identität nachgewiesen
haben, oder
2. die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet."
170. Der § 136 hat zu lauten
„§ 136. Vollzugsbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3, der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie betraut;
er hat das Einvernehmen zu pflegen bei
der Vollziehung
a) des § 1 Abs. 2 lit d, des § 14 Abs. 9, des § 20
Abs. 1 lit. f, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6,
des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 5, des § 40
Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6, des § 45
Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47 Abs. 3, des
§ 77, des § 87 Abs. 1 und 4, des § 92 Abs. 5,
des § 97, des § 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8,
des § 102 Abs. 2 und 5, des § 103 Abs. 8,
des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 9, des
§ 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124
Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
b) des § 1 Abs. 4 mit dem Bundesminister
für Justiz;
c) des § 59 Abs. 1 bis 3 und des § 62 Abs. 1,
6, 7 und 8 mit den Bundesministern für
Justiz und für Finanzen;
d) des § 55 Abs. 3 und 4, des § 56 Abs. 4, des
§ 61, des § 129 und des § 131 Abs. 5 und
6 mit dem Bundesminister für Finanzen;
e) des § 4 Abs. 2 b und des § 11 Abs. 3 und
4 bezüglich der Auslegung des Begriffes
„gesundheitsschädlich", des § 64 Abs. 2
zweiter und dritter Satz, des § 69 und
des § 103 Abs. 3 bezüglich des Ausmaßes
der Beanspruchung von Kraftfahrzeuglenkern
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung;
f) des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des
§ 125 Abs. 3, des § 126 Abs. 4 und des
§ 127 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit
der Ausbildung an einer Hochschule
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung;
g) des § 109 Abs. 2, des § 125 Abs. 3 und
des § 126 Abs. 4 bezüglich der Frage der
Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer
Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst;
h) des § 48 Abs. 1 zweiter Satz und des § 54
Abs. 4 mit dem Bundesminister für Inneres;
i) des § 26 Abs. 8 bezüglich der Anbringung,
der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen
an Zugmaschinen und des § 124
Abs. 1 mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft;
j) des § 87, des § 89 und des § 124 Abs. 1
mit dem Bundesminister für Verkehr und
k) des § 54 Abs. 2, 3, 3 a, 3 b und 3 c mit
dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten.
(2) Mit der Vollziehung des § 57 Abs. 6 zweiter
Satz, des § 60, des § 62 Abs. 2 bis 5, des § 67
Abs. 7, des § 68 Abs. 2 zweiter Satz und des
§ 77 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister
für Finanzen betraut; er hat das Einvernehmen
zu pflegen bei der Vollziehung des § 60 und
des § 62 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 erster Satz
und Abs. 5 mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und bei der Vollziehung
des § 60 Abs. 1 bis 3 und des § 62 Abs. 3
erster Satz und Abs. 5 je mit Ausnahme der Festsetzung
des Tarifes mit dem Bundesminister für
Justiz.
(3) Mit der Vollziehung des § 59 Abs. 5 und
des § 63 ist der Bundesminister für Justiz betraut;
er hat hiebei das Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen und für Handel, Gewerbe
und Industrie zu pflegen.
(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können von dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens
mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft."
Artikel II
(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt
worden sind und die zwar den bisherigen
Vorschritten, aber nicht den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind ausgenommen
von den Bestimmungen des Art. I
Z. 6 (§ 4 Abs. 2 b) über die Möglichkeit, mit
dem Fahrzeug Kraftstoffe ohne gesundheitsschädlichen
Gehalt an Bleiverbindungen zu verwenden;
Z. 18 (§ 10 Abs. 2) über durchsichtige Stoffe
an Fahrzeugen;
Z. 21 (§ 12 Abs. 2) über die freien Enden der
Auspuffrohre;
Z. 22 (§ 12 Abs. 3) über die Beschaffenheit
der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches;
Z. 25 (§ 14 Abs. 1) über die äußersten Punkte
der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht;
Z. 29 (| 14 Abs. 5) über die obersten Punkte
der Lichteintrittsflächen von seitlichen Rückstrahlern;
Z. 36 (§ 16 Abs. 2) über Begrenzungsleuchten
an über 1,6 m breiten Anhängern;
Z. 48 (§ 21 letzter Satz) über die Scheibenwaschvorrichtungen
und Vorrichtungen gegen das
Beschlagen und Vereisen;
Z. 55 (§ 26 Abs. 2) über die Beschaffenheit
von Sitzen an Kraftfahrzeugen und
Z. 56 (§ 27 Abs. 1) über das Anschreiben des
Hubraumes und des Zeichens „CM" an Motorfahrrädern.
(2) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt
worden sind und die zwar den bisherigen
Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes entsprechen, müssen entsprechen
den Bestimmungen des Art. I
Z. 5 (§ 4 Abs. 2 a) über den Schutz gegen das
Unterfahren des Fahrzeuges ab 1. Jänner 1977,
Z. 14 (§ 6 Abs. 10 lit. b) über mit der Betriebsbremse
des Zugfahrzeuges zu betätigende Anhängerbremsen
ab 1. Jänner 1974,
Z. 37 (§ 18 Abs. 2) über das Bremslicht an
Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen
ab 1. Jänner 1974,
Z. 40 (§ 18 Abs. 2 lit. e) über Bremsleuchten
an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ab 1. Jänner
1974 und
Z. 44 (§ 20 Abs. 2) über das Anbringen von
Nebelscheinwerfern am Fahrzeug ab 1. Jänner
1974.
(3) Lenkerberechtigungen für die Gruppe B,
die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110 Abs. 3 des
Kraftfahrgesetzes 1955 oder gemäß § 64 Abs. 2
oder § 133 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 erteilt
oder ausgetauscht worden sind, gelten in
dem im Art. I Z. 102 angeführten Umfang.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den
Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, mit
1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Mit dem Tag der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes treten in Kraft die Bestimmungen
des Art. I
Z. 19 und 20 (§ 11 Abs. 3 und 4) über den
Gehalt an Bleiverbindungen in Kraftstoffen;
Z. 86 (§ 55 Abs. 4) über den Kostenbeitrag
für die Überprüfung der Kraftfahrzeuge und
Anhänger und
Z. 165 (§ 132 Abs. 3) über das Verwenden von
vor dem 1. Jänner 1968 angemeldeten Motorfahrrädern.
(3) In Kraft treten
1. mit dem 15. Tag nach der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes der Art. I Z. 169 (§ 134)
über Strafbestimmungen;
2. mit 1. Jänner 1973 die Bestimmungen des
Art.1
Z. 5 (§ 4 Abs. 2 a) über den Schutz gegen das
Unterfahren des Fahrzeuges,
Z. 22 (§ 12 Abs. 3) über die Beschaffenheit der
Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches,
Z. 25 und 26 (§ 14 Abs. 1 und 2) über die
äußersten Punkte der Lichtaustrittsfläche der
Scheinwerfer für Abblendlicht,
Z. 64 (§ 36 lit. e) über die Verwendung von
Fahrzeugen mit einer Begutachtungsplakette und
Z. 100 (S 64 Abs. 2 zweiter Satz) über den
Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen;
3. mit 1. Jänner 1978 die Bestimmungen des
Art. I
Z. 6 (§ 4 Abs. 2 b) über die Möglichkeit, mit
dem Fahrzeug Kraftstoffe ohne gesundheitsschädlichen
Gehalt an Bleiverbindungen zu verwenden.
(4) Mit 1. Jänner 1973 treten in Kraft die
Bestimmungen des Art. I
Z. 84 (§ 55 Abs. 1) über die von der Behörde
wiederkehrend zu überprüfenden Arten von
Fahrzeugen,
§ 57 a Abs. 1 und 3 der Z. 93 über die von
Vereinen oder Gewerbetreibenden wiederkehrend
zu begutachtenden Arten von Fahrzeugen und
die hiefür festgesetzten Fristen. Die wiederkehrende
Begutachtung darf jedoch auf Verlangen
des Zulassungsbesitzers auch vor dem 1. Jänner
1973 vorgenommen werden.
(5) Die gemäß Art. I Z. 93 (§ 57 a Abs. 1)
wiederkehrend zu begutachtenden Fahrzeuge sind
(6) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können von dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens
mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Artikel IV
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3, der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei
der Vollziehung des Art. I
a) Z. 6 und Z. 20 sowie des § 64 Abs. 2 zweiter
und dritter Satz der Z. 100 mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung,
b) Z. 76 und Z. 82 mit dem Bundesminister
für Inneres,
c) Z. 79, Z. 80 und Z. 81 mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
d) Z. 86, Z. 88, Z. 158, Z. 159 und Z. 160
mit dem Bundesminister für Finanzen,
e) Z. 94 und Z. 99 mit den Bundesministern
für Justiz und für Finanzen und
f) Z. 43, Z. 116, Z. 132, Z. 133 und Z. 135
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 97 und
Z. 98 ist der Bundesminister für Finanzen betraut;
er hat hiebei das Einvernehmen mit den
Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie
und, mit Ausnahme der Festsetzung des
Tarifes, für Justiz zu pflegen.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 96 ist
der Bundesminister für Justiz betraut; er hat
hiebei das Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen und für Handel, Gewerbe
und Industrie zu pflegen.