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285. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz-Novelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz-Novelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in

der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 240/

1970 wird abgeändert wie folgt

1. Im § 2 hat die Z. 4 zu lauten

„4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei

Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern

und einem Eigengewicht von nicht mehr als

400 kg;"

2. Im § 2 haben in der Z. 10 vorletzte Zeile,

in der Z. 11 vorletzte und letzte Zeile und in der

Z. 12 vorletzte Zeile jeweils die Worte: „höchsten

zulässigen" zu entfallen.

3. Im § 2 hat die Z. 20 zu lauten

„20. Motorkarren ein Kraftwagen mit

einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

nicht mehr als 5000 kg, der nach seiner Bauart

und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise

als Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als

Lastkraftwagen oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine,

als Zugmaschine oder als selbstfahrende

Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen, als

Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine

verwendet zu werden, und bei dem

dauernd gewährleistet ist, daß mit ihm auf.

gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten

werden kann;"

4. Im § 2 hat die Z. 28 zu lauten

„28. Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug

oder ein Anhänger, die nach ihrer

Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend

zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt

sind;"

5. Im § 4 ist nach dem Abs. 2 als neuer Abs. 2 a

einzufügen

„(2 a) Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen,

Zugmaschinen der Klassen I und II, Motorkarren

und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger

außer Anhängerarbeitsmaschinen und

Nachläufern müssen, soweit mit ihnen auf

gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine

Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten

werden kann oder darf und der hinterste Punkt

des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste

Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem

durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges

bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist,

hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch

andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige

Aufbau- oder Kahmenteile oder Stoßstangen

haben."

6. Im § 4 ist nach dem Abs. 2 a als neuer

Abs. 2 b einzufügen

„(2 b) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen

so gebaut und ausgerüstet sein, daß zum Betrieb

des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen Kraftstoffe

ohne gesundheitsschädlichen Gehalt an

Bleiverbindungen (§ 11 Abs. 3) verwendet

werden können."

7. Im § 4 Abs. 6 hat die Z. 3 zu lauten

8. Im § 4 Abs. 7 haben die lit. a bis c zu

lauten

9. Im § 4 Abs. 9 ist am Ende an Stelle des

Punktes ein Strichpunkt zu setzen und als neue

lit. d einzufügen

„d) die das Unterfahren des Fahrzeuges durch

andere Kraftfahrzeuge verhindernden Aufbau-

oder Rahmenteile oder Stoßstangen

(Abs. 2 a)."

10. Im § 4 Abs. 10 ist am Ende der lit. f an

Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und

als neue lit. g einzufügen

„g) hinsichtlich der im Hinblick auf Abs: 2 b

erforderlichen Eigenschaften von Motoren."

11. Im § 5 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von

Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die

Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer

Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre

Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung

des Fahrzeuges (§ 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 3)

getrennten Prüfung unterzogen -werden müssen,

dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3,

für Fahrzeuge, die für den Verkehr in Österreich

bestimmt sind, nur dann feilgeboten oder verwendet

werden, wenn sie den für sie geltenden

Bestimmungen entsprechen und einer gemäß § 35

genehmigten Type angehören. Das gleiche gilt

für das Feilbieten von Sturzhelmen für Kraftfahrer.

(2) Durch Verordnung ist nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen,

welche Teile und Ausrüstungsgegenstände

für die Verkehrs- und Betriebssicherheit

von besonderer Bedeutung sind und im Hinblick

auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von

der Prüfung des Fahrzeuges getrennten Prüfung

unterzogen werden müssen."

12. Im § 6 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Zugmaschinen der Klasse I, Motorkarren

(§ 91 Abs. 2), deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

3500 kg nicht überschreitet und mit

denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h

nicht überschritten werden kann, und Invalidenkraftfahrzeuge

(§ 94) sowie Zugmaschinen der

Klasse II, Transportkarren (§ 91 Abs. 1) und

selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 93), mit

denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von 30 km/h

nicht überschritten werden kann, müssen nur eine

Bremsanlage mit einer Betätigungsvorrichtung

aufweisen, sofern diese nicht mit elektrischer

Energie betrieben wird; diese Bremsanlage muß

in der im Abs. 3 angeführten Weise feststellbar

sein."

13. Im § 6 bat der Abs. 8 zu entfallen.

14. Im § 6 hat der Abs. 10 zu lauten

„(10) Anhänger müssen mindestens eine

Bremse haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremse

des Zugfahrzeuges betätigt wird, und

deren Wirksamkeit dem Gesamtgewicht des Anhängers

entsprechend geregelt werden kann; die

gilt nicht für

a) leichte Anhänger, wenn sie dazu bestimmt

sind, ausschließlich mit Kraftfahrzeugen gezogen

zu werden, deren Eigengewicht das

Doppelte des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

des Anhängers überschreitet, und

b) Anhänger mit einem höchsten zulässige

Gesamtgewicht von nicht mehr als 1500 kg

die zur Verwendung im Rahmen eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

bestimmt sind, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden darf und die dazu bestimmt sind

mit Zugfahrzeugen gezogen zu werden

deren Eigengewicht nicht geringer ist als

das höchste zulässige Gesamtgewicht diese

Anhänger.

Bei nicht unter lit. a oder b angeführten Anhängern

muß eine Bremse so feststellbar sein, daß

das Abrollen des Anhängers mit ihr, auch wenn

er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist

durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung

dauernd verhindert werden kann."

15. Im § 6 hat der Abs. 12 zu lauten

„(12) Anhänger müssen eine Vorrichtung aufweisen,

durch die sie selbsttätig zum Stehen

gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des

Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung

mit dem Zugfahrzeug verbunden sind;

dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 1500 kg und nur einer Achse oder mit

zwei Achsen, deren Abstand 1 m nicht übersteigt,

und die entweder mit dem Zugfahrzeug

außer durch die Anhängerdeichsel auch durch

eine Sicherungsverbindung (§ 13 Abs. 5) verbunden

werden können oder zur Verwendung

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind und mit denen eine

Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten

werden darf.

16. Im § 7 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Räder von Kraftfahrzeugen, mit denen auf

gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten

werden kann, und Räder von Anhängern, mit

denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten

werden darf, müssen mit ausreichenden

Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen

versehen sein."

17. Im § 8 Abs. 3 hat der 1. Sitz zu lauten

„Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen über den größten

zulässigen Durchmesser des Wendekreises, die

größte zulässige Breite des beim Beschreiben

eines bestimmten Kreises mit dem äußersten und

innersten Punkt des Fahrzeuges beschriebenen

Kreisringes und das Erfordernis einer Lenkhilfe

(Abs. 2) festzusetzen."

18. Im § 10 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand

des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe

oder einer inneren Trennwand bilden,

müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch

die Gefahr von Körperverletzungen so gering

wie möglich ist."

19. Im § 11 hat die Überschrift zu lauten

„Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter,

Kraftstoffleitungen und

Gasgeneratoren"

20. Im § 11 sind am Ende als neue Abs. 3

und 4 anzufügen

„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und

Anhängern oder ihrer Einrichtungen feilgebotene

Kraftstoffe dürfen Bleiverbindungen nur

enthalten, wenn und insoweit die bei der Verbrennung

des Kraftstoffes entstehenden Abgase

die Luft nicht in gesundheitsschädlichem Ausmaß

verunreinigen.

(4) Durch Verordnung ist, dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend, der Gehalt an

Bleiverbindungen (Abs. 3) festzusetzen, der bei

Kraftstoffen nicht überschritten werden darf."

21. Im § 12 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre

darf nicht nach rechts gerichtet und nur so

weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, daß andere

Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase

auf die Fahrbahn nicht behindert

werden. Sie darf bei Kraftfahrzeugen zur Beförderung

gefährlicher Güter nur nach links gerichtet

sein."

22. Im § 12 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Die näheren Bestimmungen über die Vorrichtungen

zur Vermeidung von übermäßigem

Lärm und die höchste zulässige Stärke des

Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen und Anhängern

sowie über die Beschaffenheit der Vorrichtungen

zur Dämpfung des Auspuffgeräusches

insbesondere im Hinblick auf ihre gleichbleibende

Wirkung und unter Bedachtnahme auf ihre

Korrosionsbeständigkeit sind nach dem jeweiligen

Stand der Technik durch Verordnung festzusetzen."

23. Im § 13 Abs. 2 1. Zeile ist nach dem

Wort „Anhängern" einzufügen „außer Sattelanhängern".

24. Im § 13 Abs. 5 4. Zeile ist nach dem

Wort „sind," einzufügen „außer Sattelanhängern,".

25. Im § 14 Abs. 1 ist am Ende des 7. Satzes

an Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen

und anzufügen

„die äußersten Punkte der Lichtaustrittsflächen

der Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen nicht

mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges

entfernt sein."

26. Im § 14 hat der Abs. 2 zu entfallen.

27. Im § 14 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Kraftwagen müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten

ausgerüstet sein, mit denen

weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen

Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht

und das richtige Abschätzen seiner Breite

ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit

ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt

werden können, wenn sie mit Scheinwerfern eine

gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen

gelbes Licht ausgestrahlt werden kann Begrenzungsleuchten

müssen in gleicher Höhe und in

gleichem Abstand von der Längsmittelebene des

Fahrzeuges und so angebracht sein, daß die

äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr

als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges

und die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen

nicht mehr als 120 cm über der Fahrbahn liegen.

Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen,

wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer

oder Nebelscheinwerfer, Breitstrahler oder Teilfernlichtscheinwerfer

Licht ausstrahlen."

28. Im § 14 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Kraftwagen müssen hinten mit einer

geraden Anzahl von Schlußleuchten atisgerüstet

sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt

und anderen Straßenbenützern das

Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige

Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann

(Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und

so angebracht sein, daß die innersten Punkte

ihrer Leuchtflächen gleich weit und mindestens

30 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges

und die äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen

höchstens 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges

entfernt sind und daß die untersten

Punkte ihrer Leuchtflächen nicht weniger als

40 cm und die obersten nicht mehr als 140 cm

über der Fahrbahn liegen. Sie müssen Licht ausstrahlen,

wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer

oder Nebelscheinwerfer, Breitstrahler,

Teilfernlichtscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten

Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht,

wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen

abgegeben werden."

29. Im § 14 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer

geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet

sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers

rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern

das Fahrzeug erkennbar gemacht und

das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht

werden kann, Diese Rückstrahler dürfen nicht

die Form eines Dreieckes haben; Gelenkkraftfahrzeuge

müssen jedoch mit Rückstrahlern ausgerüstet

sein, die die Form eines gleichseitigen

Dreieckes haben und so angebracht sind, daß eine

Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Die

Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges und so angebracht

sein, daß die innersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen

mindestens 30 cm von der Längsmittelebene

des Fahrzeuges und die äußersten

Punkte ihrer Lichteintrittsflächen höchstens 40 cm

vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind

und daß die obersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen

nicht mehr ab 90 cm über der

Fahrbahn liegen. Kraftwagen, deren Länge 8 m

übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit je

einem Rückstrahler ausgerüstet sein, mit dem im

Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt

werden kann; die obersten Punkte der

Lichteintrittsflächen dieser Rückstrahler dürfen

nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn liegen.

Omnibusse müssen vorne mit zwei Rückstrahlern

ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers

weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt

werden kann und die so am äußersten Rand des

Fahrzeuges angebracht sind, daß dessen größte

Breite anderen Straßenbenützern erkennbar

gemacht werden kann; die obersten Punkte der

Lichteintrittsflächen dieser Rückstrahler dürfen

nicht mehr als 60 cm über der Fahrbahn liegen."

30. Im § 14 Abs. 6 hat der 2. Satz zu lauten

„Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit

und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens

auf mindestens 20 m gewährleisten und

müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten

Licht ausgestrahlt wird."

31. Im § 14 hat der Abs. 7 zu lauten

„(7) Kraftwagen, deren größte Breite die im

§ 4 Abs. 6 Z. 2 festgesetzte Höchstgrenze überschreitet,

müssen außer mit den im Abs. 3 angeführten

Begrenzungsleuchten auf beiden Seiten

vorne mit je einer weiteren Begrenzungsleuchte

und hinten auf beiden Seiten mit mindestens je

zwei Schlußleuchten (Abs. 4) ausgerüstet sein;

die weiteren Begrenzungsleuchten und je eine

Schlußleuchte auf jeder Seite müssen so am

äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein,

daß anderen Straßenbenützern dessen größte

Breite erkennbar gemacht werden kann. Diese

Leuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die

vorne am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer

oder Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer

Licht ausstrahlen."

32. Im § 14 Abs. 8 haben in der 12. Zeile die

Worte „(Abs. 2), Stadtleuchten" zu entfallen.

33. Im § 15 Abs. 1 lit. a ist an Stelle des

2. Satzes zu setzen

„Sie dürfen auch mit besonderen Scheinwerfern

für das Fernlicht und für das Abblendlicht ausgerüstet

sein. Abblendlicht darf nur mit einem,

Fernlicht mit nicht mehr als zwei Scheinwerfern

ausgestrahlt werden können."

34. Im § 15 Abs. 1 hat die lit. b zu lauten

„b) wenn der Motor stillsteht, müssen bei

Motorrädern mit einem Eigengewicht von

nicht mehr als 100 kg und bei Motorfahrrädern

die Scheinwerfer und Leuchten nicht

wirksam sein; bei Motorrädern mit einem

Eigengewicht von mehr als 100 kg müssen

nur die Begrenzungs- und die Schlußleuchten

wirksam sein;"

35. Im § 15 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Für mehrspurige Krafträder gelten die

Bestimmungen des § 14; jedoch unterliegen mehrspurige

Krafträder, deren Räder nicht symmetrisch

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet

sind oder deren größte Breite 130 cm

nicht überschreitet, hinsichtlich der Scheinwerfer

den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a."

36. Im § 16 Abs. 2 ist an Stelle des 1. Satzes

zu setzen

„Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen

Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen

im Licht eines Scheinwerfers weißes oder gelbes

Licht rückgestrahlt werden kann und die so am

äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind,

daß anderen Straßenbenützern dessen größte

Breite erkennbar gemacht werden kann. Anhänger,

deren größte Breite 1,6 m übersteigt,

müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 3)

ausgerüstet sein; die äußersten Punkte ihrer Lichtaustrittsflächen

dürfen nicht mehr als 15 cm vom

äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sein.

Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für Anhänger

erforderlich, die zur Verwendung im

Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind und mit denen eine

Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten

werden darf."

37. Im § 18 Abs. 2 hat der 1. Satz zu

lauten

„Motorräder und Motorräder mit Beiwagen

müssen nur mit einer Bremsleuchte (Abs. 1) ausgerüstet

sein, mit der beim Betätigen der auf

das Hinterrad wirkenden Bremse rotes Licht

ausgestrahlt wird."

38. Im § 18 Abs. 2 hat die lit. b zu lauten

„b) Zugmaschinen, mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden kann,"

39. Im § 18 Abs. 2 hat die lit. c zu lauten

„c) Motorkarren, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht 3500 kg nicht überschreitet

und mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten werden

kann,"

40. Im § 18 Abs. 2 hat die lit. e zu lauten

„e) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, mit

denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille eine Geschwindigkeit von

25 km/h nicht überschritten werden kann,"

41. Im § 19 Abs. 1 hat der 3. Satz zu lauten

„Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn

die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet

sind; eine zusätzliche Schaltung, durch die alle

Blinkleuchten zugleich ein- und ausschaltbar sind,

ist jedoch für eine Alarmblinkanlage zulässig."

42. Im § 19 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nur unbewegliche

Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten,

aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt

werden kann. Die Blinkleuchten müssen in gleicher

Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges

oder vorne und hinten oder an den Längsseiten

und vorne und hinten oder an den Längsseiten

und vorne oder hinten angebracht sein. Sie

müssen gleich weit von der Längsmittelebene

des Fahrzeuges entfernt sein. Der Abstand der

Blinkleuchten von der Längsmittelebene des

Fahrzeuges muß mindestens 30 cm betragen; dies

gilt nicht für einspurige Krafträder und Motorräder

mit Beiwagen."

43. Im § 20 Abs. 1 ist

1. an Stelle der lit. a zu setzen

„a) Leuchten für die Beleuchtung des Wageninneren,

der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte,

der Zeichen für Platzkraftwagen

(Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger

und von Zeichen für die im Abs. 5

lit. d und e angeführten Fahrzeuge von

ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder praktischen

Ärzten;"

2. an Stelle der lit. d zu setzen

„d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im

Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes

oder der Militärstreife bestimmt sind, bei

Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des

Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften

oder der österreichischen

Gesellschaft vom Koten Kreuz sowie bei

Fahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung,

die für die Entstörung von

Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen bestimmt

sind, Scheinwerfer und Leuchten

mit blauem Licht oder blauem Drehlicht

und Leuchten mit gelbrotem Drehlicht;"

3. am Ende der lit. e an Stelle des Punktes

ein Strichpunkt zu setzen und als neue lit. f

anzufügen

„f) bei Fahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung,

die ausschließlich oder vorwiegend

für den Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst

bestimmt sind, bei

Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend

für den Eisenbahnbaudienst öffentlicher

Schienenbahnen bestimmt sind, sowie

bei Heeresfahrzeugen, die ausschließlich oder

vorwiegend für den Fernsprechbaudienst,

zum Ziehen von Anhängern, deren höchstes

zulässiges Gesamtgewicht die im § 4

Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich

übersteigt, oder zum Abschleppen von

Fahrzeugen bestimmt sind, Leuchten mit

gelbrotem Drehlicht."

44. Im § 20 Abs. 2 hat der 3. Satz zu lauten:"

An einspurigen Kraftfahrzeugen, Motorrädern

mit Beiwagen sowie an mehrspurigen Motorfahrrädern

und Motordreirädern, deren größte

Breite 130 cm nicht überschreitet, darf nur ein

Nebelscheinwerfer oder Breitstrahler angebracht

sein. An allen übrigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen

dürfen nur zwei Nebelscheinwerfer oder

Breitstrahler angebracht sein."

45. Im § 20 Abs. 2 hat der 6. Satz zu lauten

„Nebelschlußleuchten dürfen nur an mehrspurigen

Fahrzeugen angebracht sein; dies gilt nicht

für mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder

mit Beiwagen und für Motordreiräder, deren

größte Breite 1 m nicht überschreitet."

46. Im § 20 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in

den §§ 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler

oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung

des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen

und Anhängern angebracht werden und

nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden

beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf

glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe

der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu

erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit

dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie erlischt,

wenn das Fahrzeug nicht mehr für die

im Bewilligungsbescheid angeführte besondere

Verwendung bestimmt ist."

47. Im § 20 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Scheinwerfer und Leuchten mit blauem

Licht oder blauem Drehlicht dürfen bei nicht

unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur

bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im

öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen

vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit

keine Bedenken bestehen und nur für

Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind

a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

c) für den Rettungsdienst,

d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von

Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder

Sozialversicherungsträgern,

e) für die Leistung dringender ärztlicher

Hilfe durch praktische Ärzte in verkehrsreichen

Gebieten, in denen kein mit einem

Arzt besetzter Rettungsdienst und kein

ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d

zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung

über einen Antrag auf Erteilung der

Bewilligung ist eine Stellungnahme der

Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit

der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen

oder

f) für die Leistung dringender Hilfsdienste

im Zusammenwirken mit Feuerwehren

oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen,

an denen Fahrzeuge zur

Beförderung gefährlicher Güter (§ 92)

beteiligt sind."

48. Im § 21 hat der letzte Satz zu lauten

„Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen

und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und

Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht

für Kraftfahrzeuge, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden kann."

49. Im § 22 Abs. 1 hat der 2. Satz zu lauten

„Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen

Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit

einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg

auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei

ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden

können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge

mit Diesel- oder Elektromotor."

50. Im § 22 Abs. 2 ist an Stelle des 2. und

3. Satzes zu setzen

„Mit der Vorrichtung zum Abgeben von

optischen Warnzeichen müssen gut wahrnehmbare,

kurze Blinkzeichen mit mindestens zwei

symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

liegenden Scheinwerfern, bei Motorrädern,

Motorrädern mit Beiwagen sowie bei Motordreirädern,

deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet,

mit einem Scheinwerfer abgegeben werden

können. Diese Vorrichtung muß nur bei

laufendem Motor wirksam betätigt werden können.

Bei Alarmblinkanlagen muß der Lenker

von seinem Platz aus erkennen können, daß

diese Vorrichtung eingeschaltet ist."

51. Im § 22 Abs. 4 ist an Stelle des 2. Satzes

zusetzen

„Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen

des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.

Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5

sinngemäß."

52. Im § 22 hat der Abs. 6 zu lauten

„(6) An den im § 20 Abs. 1 lit. d angeführten

Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Leuchten

mit blauem Licht oder blauem Drehlicht

angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben

von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

verschieden hohen Tönen außer der im

Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes

angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst

den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter

Satz entsprechen."

53. Im § 24 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Kraftfahrzeuge, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 40 km/h überschritten werden

kann, und Motorfahrräder müssen mit einem

geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden

Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein."

54. Im § 24 Abs. 2 haben die lit. b und c zu

lauten

„b) Mannschaftstransportfahrzeuge und Wasserwerfer

(§ 3 Z. 3 des Waffengebrauchsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 149), die zur Verwendung

im Bereich des öffentlichen

Sicherheitsdienstes oder der Zollwache

bestimmt sind, sowie Heeresmannschaftstransportfahrzeuge

und

c) Feuerwehrfahrzeuge (§ 2 Z. 28) und Mannschaftstransportfahrzeuge,

die ausschließlich

oder vorwiegend zur Vervendung für

Feuerwehren bestimmt sind."

55. Im § 26 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Sitze in Kraftwagen müssen so gebaut sein,

daß weder die Sicherheit von auf ihnen beförder-

ten Personen durch andere beförderte Personen

oder durch die Ladung, auch beim Auftreten von

Verzögerungskräften, gefährdet noch die

Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt

werden kann; dies gilt sinngemäß auch für

Anhänger."

56. Im § 27 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die

Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer,

am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern

überdies der Hubraum und das

Zeichen „CM" vollständig sichtbar und dauernd

gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder

zuverlässig angebracht sein."

57. Im § 28 Abs. 2 hat der 2. Satz zu entfallen.

58. Im § 28 sind am Ende als neue Abs. 7 bis 9

anzufügen

(7) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge

und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder

Fahrgestelle solcher Fahrzeuge, die den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen,

wenn sie den Bestimmungen internationaler

Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich

gelten. Die Genehmigung darf nur unter der

Bedingung erteilt werden, daß Fahrzeuge dieser

Type, bei Einzelgenehmigungen das einzelne

Fahrzeug, nur gemäß § 38 vorübergehend zugelassen

werden.

(8) Die Genehmigung und die Festsetzung des

Genehmigungszeichens sind von der Behörde,

die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat,

von Amts wegen aufzuheben oder entsprechend

abzuändern, wenn eine nach früheren Vorschriften

genehmigte Type oder ein genehmigtes einzelnes

Fahrzeug oder Fahrgestell nicht oder

nicht mehr den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entspricht und die Verkehrssicherheit

dadurch gefährdet wird.

(9) Die Genehmigung und die Festsetzung des

Genehmigungszeichens sind von der Behörde, die

den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, von

Amts wegen aufzuheben, wenn Fahrzeuge oder

Fahrgestelle als einer genehmigten Type zugehörig

feilgeboten werden und dieser Type nicht

entsprechen."

59. Im § 31 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Über die Genehmigung eines einzelnen

Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines

Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 34, der

Landeshauptmann zu entscheiden. Auf Antrag

ist das Verfahren von dem Landeshauptmann

durchzuführen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

der Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern

der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte,

seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz oder eine

feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager

hat. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung

über den Antrag auf Einzelgenehmigung

ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß

§ 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt

für Kraftfahrzeuge (§ 131) darüber

einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht."

60. Im § 35 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

entfallen.

61. Im § 35 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Bei der Genehmigung ist ein besonderes

Genehmigungszeichen für die Type festzusetzen.

Der jeweilige Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern

der jeweilige gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte,

hat dafür zu sorgen, daß das Genehmigungszeichen

bei Teilen und Ausrüstungsgegenständen,

deren Wirksamkeit unabhängig

vom Fahrzeug beurteilt werden kann, auf dem

Teil oder Ausrüstungsgegenstand selbst, bei

anderen Teilen und Ausrüstungsgegenständen am

Fahrzeug gut sichtbar und dauernd gut lesbar

und unverwischbar angebracht ist. Das Genehmigungszeichen

für eine Type darf nur für Teile,

Ausrüstungsgegenstände, Aufbauten, Vorrichtungen

und Sturzhelme dieser Type verwendet werden.

Die Verwendimg eines Zeichens, durch das

eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder

einem ausländischen Genehmigungszeichen möglich

ist, ist unzulässig."

62. Im § 35 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat, unbeschadet des Abs. 5, auf

Antrag die ausländische Genehmigung oder

Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

von Kraftfahrzeugen oder

Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

für die Dauer der Geltung dieser Genehmigung

als einer inländischen gleichgestellt anzuerkennen,

wenn der Genehmigung zu entnehmen

ist, daß die Type den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entspricht und

das ausländische Verfahren bei der Genehmigung

und der Festsetzung des Genehmigungszeichens

dem inländischen Verfahren gleichwertig ist. Für

dieses Verfahren gelten die Bestimmungen des

§ 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß."

63. Im § 35 sind am Ende als Abs. 5 bis 7

anzufügen

„(5) Die ausländische Genehmigung und die

Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

von Kraftfahrzeugen oder

Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

gelten, wenn sie von Österreich auf Grund

internationaler Vereinbarungen anzuerkennen

sind, für die Dauer der Geltung der Genehmigung

als einer inländischen Genehmigung und

einem inländischen Genehmigungszeichen gleichgestellt.

(6) Typen von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

von Kraftfahrzeugen oder Anhängern,

die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im

Inland bestimmt sind und die den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht

entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen,

wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen

für Österreich die Verpflichtung hiezu besteht

und sie den Bestimmungen dieser Vereinbarungen

entsprechen. Bei dieser Genehmigung ist auszusprechen,

daß die Teile oder Ausrüstungsgegenstände

dieser Type nicht den für sie geltenden

österreichischen Vorschriften entsprechen. Bei der

Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen,

die mit einfachen Mitteln,

ohne Hinzufügen neuer Bestandteile in einen

diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechenden

Zustand gebracht werden können,

ist auszusprechen, in welchem Zustand sie den

österreichischen Vorschriften entsprechen.

(7) Durch Verordnung ist nach den Erfordernissen

des Prüfungsvorganges die Anzahl von

Mustern der Teile und Ausrüstungsgegenstände

festzusetzen, die für die Prüfung vorzulegen

sind. Die Muster sind ohne Anspruch auf Rückgabe

oder Entschädigung zur Verfügung zu

stellen."

64. Im § 36 ist am Ende der lit. c das Wort

„und" durch einen Beistrich und am Ende der

lit. d der Punkt durch das Wort „und" zu ersetzen

und als neue lit. e anzufügen

„e) bei im § 57 a Abs. 1 lit. a bis d angeführten

zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit

sie nicht unter § 57 a Abs. 1 letzter

Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende

Begutachtungsplakette (§ 57 a

Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht

ist."

65. Im § 37 Abs. 2 lit. b zweite Zeile hat die

falsche Zitierung „§ 62 Abs. 1" richtig zu lauten

„§ 61 Abs. 1".

66. Im § 37 Abs. 2 ist am Ende an Stelle

des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und als

neue lit. g einzufügen

„g) bei einer Erklärung über die beabsichtigte

Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges

im Sinne des § 54 Abs. 3 lit. b oder c,

Abs. 3 a lit. b oder c oder Abs. 3 b die

entsprechende vom Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller

ausgestellte Legitimationskarte."

67. Im § 37 Abs. 4 hat der 1. Satz zu lauten

„Wird bei einem Antrag auf Zulassung kein

Nachweb gemäß Abs. 2 lit. a beigebracht, so

darf die Zulassung ein Jahr befristet ausgesprochen

werden, wenn auf Grund einer Typenprüfung

(§ 29 Abs. 4) oder einer Einzelprüfung

(§ 31 Abs. 2) oder einer besonderen Überprüfung

im Sinne des § 56 Abs. 1 festgestellt wurde, daß

das Fahrzeug oder dessen Type den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht."

68. Im § 41 Abs. 2 hat die lit. b zu lauten

„b) das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum

der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland,"

69. Im § 41 Abs. 4 ist am Ende anzufügen

„Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines

verliert der alte Zulassungsschein seine

Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der

Behörde unverzüglich abzuliefern."

70. Im § 41 hat der Abs. 7 zu lauten

„(7) Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen

(§ 48 Abs. 2) darf nur ein Zulassungsschein

ausgestellt werden. In diesen sind alle

Kraftfahrzeuge, für die das Wechselkennzeichen

zugewiesen wurde, einzutragen."

71. Im § 44 Abs. 1 hat die lit. c zu lauten

„c) der Versicherer des Fahrzeuges eine im

§ 61 Abs. 4 angeführte Anzeige erstattet

hat und weder der Zulassungsbesitzer eine

neue Versicherungsbestätigung vorgelegt

noch ein Versicherer die Behörde verständigt

hat, daß seine Verpflichtung zur

Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht,

oder"

72. Im § 44 Abs. 2 ist

1. in der lit. a zweite Zeile der Klammerausdruck

„(§ 55 Abs. 2)" zu streichen,

2. am Ende der lit. d das Wort „oder" durch

einen Beistrich und am Ende der lit. e der Punkt

durch das Wort „oder" zu ersetzen und als

neue lit. f anzufügen

„f) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur

gewerbsmäßigen Beförderung oder zur

gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung

eines Lenkers gemäß § 1 a Abs. 1

lit b Z. 30 der Gewerbeordnung bestimmt

sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung

erloschen ist."

73. Im § 44 Abs. 4 ist nach dem 1. Satz einzufügen

„Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge

Zeitablaufes erloschen ist."

74. Im § 45 Abs. 5 haben in der 3. Zeile

die Worte „höchste zulässige" zu entfallen.

75. Im § 46 Abs. 3 haben in der 2. Zeile die

Worte „höchste zulässige" zu entfallen.

76. Im § 48 Abs. 1 ist an Stelle des zweiten

und dritten Satzes zu setzen

„Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf

jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein

anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein

Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,

a) die für Fahrten des Bundespräsidenten, der

Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden

des Bundesrates, der Mitglieder

der Bundesregierung, der Staatssekretäre,

der Mitglieder der Landesregierungen, der

Präsidenten der Landtage oder der Präsidenten

oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes,

des Verfassungsgerichtshofes,

des Verwaltungsgerichtshofes oder des

Obersten Gerichtshofes verwendet werden,

b) die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen

Sicherheitsdienstes, der Zollwache,

der Finanzstrafbehörden, der Österreichischen

Bundesbahnen oder der Post- und

Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie

für Heeresfahrzeuge, sofern dies zur Durchführung

besonderer Erhebungen unerläßlich

ist."

77. Im § 49 Abs. 1 hat der 1. Satz zu lauten

„Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes

Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder

Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten

Kennzeichentafeln auszugeben."

78. Im § 49 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen,

die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem

Kennzeichen gezogen werden sollen

(§ 83), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers

dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln

mit dessen Kennzeichen auszugeben,

wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er

im Rahmen seines gewerblichen Betriebes häufig

Güterbeförderungen vom Ausland in das Inland

durchzuführen hat. Für nicht zum Verkehr zugelassene

Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug

mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden

sollen, hat die Behörde auf Antrag des

Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln

mit dessen Kennzeichen auszugeben,

wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß

der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland

gezogen werden soll. Die Ausgabe solcher

Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das

Kraftfahrzeug zu vermerken."

79. Im § 54 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Das ausländischen Staatsoberhäuptern sowie

den ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden

und den Missionschefs auf Grund

von Staatsverträgen oder allgemein anerkannten

Regeln des Völkerrechtes zustehende Recht, ihre

Hoheitszeichen zu führen, bleibt unberührt. Die

Leiter konsularischer Vertretungen sind berechtigt,

das Hoheitszeichen des Entsendestaates an

Kraftfahrzeugen bei Dienstfahrten zu führen."

80. Im § 54 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Das Zeichen „CD" (corps diplomatique)

darf nur angebracht sein an Kraftfahrzeugen,

a) die bei den ausländischen diplomatischen

Vertretungsbehörden oder den internationalen

Organisationen oder den Ständigen

Vertretungen fremder Staaten bei den

internationalen Organisationen in Osterreich

als Dienstfahrzeuge in Verwendung

stehen,

b) die zur Verwendung durch Mitglieder des

diplomatischen Personals der ausländischen

diplomatischen Vertretungsbehörden in

Österreich bestimmt sind, sofern diese Personen

nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen oder Ausländer oder

Staatenlose sind, die in Österreich ständig

ansässig sind, oder

c) die zur Verwendung durch Angestellte

diplomatischen Ranges internationaler

Organisationen oder durch Mitglieder

diplomatischer Rechtsstellung der Ständigen

Vertretungen fremder Staaten bei den

internationalen Organisationen in Osterreich

oder durch Gouverneure bei der

Internationalen Atomenergie-Organisation

oder durch ihnen beigegebene Berater und

Sachverständige bestimmt sind, sofern diese

Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen oder Staatenlose sind,

die in Österreich ständig ansässig sind."

81. Im § 54 sind nach dem Abs. 3 als neue

Abs. 3 a bis 3 c einzufügen

„(3 a) Das Zeichen „CC" (corps consulaire)

darf nur angebracht werden an Kraftfahrzeugen,

a) die bei den ausländischen berufskonsularischen

Vertretungsbehörden in Österreich

als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,

b) die zur Verwendung durch ausländische

Berufskonsum in Österreich bestimmt sind

oder

c) die zur Verwendung durch Leiter honorarkonsularischer

Vertretungsbehörden fremder

Staaten in Österreich bestimmt sind

Diese Berechtigung gilt jedoch nur für jeweils

ein Kraftfahrzeug eines Leiters einer

honorarkonsularischen Vertretungsbehörde.

(3 b) Die Bestimmungen des Abs. 3 lit. b und c

und des Abs. 3 a lit. b gelten sinngemäß auch für

die Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die mit

den dort angeführten Personen in gleichem Haushalt

lebenden und eine gleichartige Rechtsstellung

genießenden Familienangehörigen bestimmt sind.

(3 c) Die Zeichen „CD" und „CC" müssen in

der bei Kennzeichentafeln üblichen Art am Fahrzeug

angebracht sein. Das Recht, diese Zeichen

zu führen, ist in den Zulassungsschein einzutragen."

82. Im § 54 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Das Anbringen anderer als der in den

Abs. 1, 3 und 3 a angeführten Zeichen, bildlichen

Darstellungen, Aufschriften und Fahnen

an Fahrzeugen kann aus sicherheitspolizeilichen

Gründen oder zum Schutze der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit von der Behörde untersagt

oder beschränkt werden."

83. Die Überschrift des V. Abschnittes hat

zu lauten

„V. ABSCHNITT

Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge

und Anhänger"

84. Im $ 55 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger der in den

lit. a bis k angeführten Arten sind von der

Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat,

wiederkehrend zu überprüfen. Bei der wiederkehrenden

Überprüfung ist innerhalb der im

Abs. 2 festgesetzten Fristen auf Grund des Verfahrens

gemäß § 57 zu entscheiden, ob das Fahrzeug

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und

der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen entspricht. Wiederkehrend zu

überprüfen sind

a) Personenkraftwagen zur entgeltlichen Personenbeförderung;

b) Kombinationskraftwagen zur entgeltlichen

Personenbeförderung oder zur Beförderung

gefährlicher Güter;

c) Omnibusse;

d) Lastkraftwagen;

e) Zugmaschinen der Klasse III;

f) Transportkarren, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine

Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten

werden kann;

g) selbstfahrende Arbeitsmaschinen, mit denen

auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von

30 km/h überschritten werden kann;

h) Kraftwagen, die nicht unter § 3 Abs. 1

Z. 2 lit. a bis f fallen;

i) Sonderkraftfahrzeuge;

j) andere als leichte Anhänger, mit denen

eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten

werden darf oder die eine Fremdkraftbremsanlage

aufweisen;

k) Sonderanhänger.

Von der wiederkehrenden Überprüfung sind

jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des

Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der

Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern

und der von diesen Gebietskörperschaften unter

ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen,

sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen

dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen

durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen

des $ 125 Abs. 2 Z. 2 erfüllendes

Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen

selbst im Sinne der für die wiederkehrende

Überprüfung bestehenden Vorschriften

überprüft werden; die Voraussetzungen des

§ 125 Abs. 2 Z. 2 lit. b gelten auch dann als

erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des

§ 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige

Ausbildung vorliegt."

85. Im § 55 Abs. 2 hat der 1. Satz zu lauten

„Die wiederkehrende Überprüfung ist drei

Jahre, bei Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung

oder zur Beförderung gefährlicher

Güter (§ 92) ein Jahr nach der ersten Zulassung

und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser

vorzunehmen; bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen

der Klasse III mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg ist jedoch die zweite wiederkehrende

Überprüfung erst zwei Jahre nach der ersten

vorzunehmen."

86. Im § 55 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen

und Anhängern sind folgende Kostenbeiträge zu

entrichten

87. Im § 56 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen

Bedenken bestehen, ob sie sich in Verkehrs- und

betriebssicherem Zustand befinden, oder mit

denen mehr Lärm, Rauch oder übler Geruch

verursacht wird, als bei ordnungsgemäßem Zustand

und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar

ist, sind von der Behörde zu überprüfen, ob

sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und

der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen entsprechen. Eine besondere Überprüfung

ist auch bei den im § 57 a Abs. 1 lit. a

bis d angeführten Fahrzeugen vorzunehmen,

wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges,

bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom

rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird. Sie ist

auch vorzunehmen, wenn das Fahrzeug nach Ablauf

der im § 57 a Abs. 3 festgesetzten Fristen

nicht begutachtet oder überprüft wurde."

88. Im § 56 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Wurden bei der besonderen Überprüfung

Mängel festgestellt oder wurde die Überprüfung

gemäß Abs. 1 zweiter oder dritter Satz durchgeführt,

ist ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 3

und 4 zu entrichten."

89. Im § 57 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem

gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder bei

einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur

Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten

Verein oder Gewerbetreibenden einzuholen."

90. Im § 57 Abs. 3 hat der 3. Satz zu lauten

„Hiebei hat die Gebietskörperschaft, die den

Aufwand der das Gutachten einholenden Behörde

zu tragen hat, einer anderen Gebietskörperschaft,

die den Aufwand für die zur Verfügung zu stellenden

Einrichtungen zu tragen hat, für die

Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen

eine Aufwandsvergütung zu leisten."

91. Im § 57 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen

Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder

zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigte

Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu

geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2

Z. 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen

Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten

für die wiederkehrende und die besondere

Überprüfung zu ermächtigen. Die Voraussetzungen

des § 125 Abs. 2 Z. 2 lit. b gelten

auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung

des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde,

daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die

Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für

die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind."

92. Im § 57 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug

zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und den

Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung

vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen,

daß das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt

ist."

93. Nach § 57 ist als neuer § 57 a einzufügen

„§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung

(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der

in den lit. a bis d angeführten Arten hat dieses

innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Fristen

von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten

Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend

begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht

(wiederkehrende Begutachtung). Er hat das Fahrzeug

dem Verein oder Gewerbetreibenden zur

wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und

dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist. Wiederkehrend

zu begutachten sind

a) Krafträder;

b) Personenkraftwagen außer solchen zur entgeltlichen

Personenbeförderung;

c) Kombinationskraftwagen außer solchen zur

entgeltlichen Personenbeförderung oder zur

Beförderung gefährlicher Güter;

d) leichte Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten

werden darf.

Von der wiederkehrenden Begutachtung sind

jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des

Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der

Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern

und der von diesen Gebietskörperschaften unter

ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen, sofern

die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser

Gebietskörperschaften oder Unternehmungen

durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen

des § 125 Abs. 2 Z. 2 erfüllendes Personal

und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen

selbst im Sinne der für die wiederkehrende

Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet

werden; die Voraussetzungen des § 125

Abs. 2 Z. 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt,

wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125

Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige

Ausbildung vorliegt.

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen

Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder

zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigte

Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu

geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen

verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung

gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Bei

der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher

Weise die Prüfstellen des ermächtigten Vereines

oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht

sein müssen. Die Ermächtigung ist zu widerrufen,

wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen

Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Durch

Verordnung ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen

eine Person als zur Durchführung

der wiederkehrenden Begutachtung geeignet zu

gelten hat und welche Einrichtungen zur wiederkehrenden

Begutachtung erforderlich sind.

(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist drei

Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach

der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der

zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung

jeweils vom Ablauf dieses Zeitraumes bis zum

Ablauf des sechsten darauf folgenden Kalendermonates

vornehmen zu lassen. Als Begutachtung

gilt auch eine besondere Überprüfung des Fahrzeuges

gemäß § 56.

(4) Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Verein

oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug

den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

so hat der Verein oder Gewerbetreibende

dem Zulassungsbesitzer hierüber ein

Gutachten auf einem von der Behörde ausgegebenen

Begutachtungsformblatt auszustellen.

Eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf

Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten

des Kraftfahrwesens befaßten Behörden

auf Verlangen vorzulegen.

(5) Zugleich mit der Ausstellung des im Abs. 4

angeführten Gutachtens hat der Verein oder

Gewerbetreibende am Fahrzeug eine von der

Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette so

anzubringen, daß das Ende der gemäß Abs. 3

für die nächste wiederkehrende Begutachtung

festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges

stets leicht festgestellt werden kann. Der Verein

oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette

auf Verlangen des Zulassungsbesitzers

auch ohne Begutachtung in gleicher Weise an

Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder

nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette

angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer

nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß

Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende

Begutachtung fällig geworden ist.

(6) Wurde für ein im Abs. 1 lit. a bis d angeführtes

Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte

Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde

dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette

(Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen

des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und

unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche

Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer

auf Verlangen auch ohne Überprüfung auszufolgen,

wenn er nachweist, daß für das Fahrzeug

gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere

wiederkehrende Begutachtung fällig geworden

ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette

muß so am Fahrzeug angebracht

sein, daß das Ende der gemäß Abs. 3

für die nächste wiederkehrende Begutachtung

festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets

leicht festgestellt werden kann.

(7) Die Begutachtungsplakette (Abs. 5) darf

nur von Personen hergestellt werden, denen der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

hiezu die Berechtigung verliehen hat, und

nur unter Erfüllung der bei der Verleihung vorgeschriebenen

Auflagen. Die Berechtigung darf

nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

Sie ist zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit

nicht mehr gegeben ist; sie kann entzogen

werden, wenn vorgeschriebene Auflagen

nicht erfüllt wurden. Begutachtungsplaketten

dürfen nur von Behörden in Auftrag gegeben

und nur an Behörden geliefert werden. Gegenstände,

die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem

Aussehen leicht für eine Begutachtungsplakette

gehalten werden können, dürfen an im Abs. 1

lit. a bis d angeführten Fahrzeugen nicht angebracht

sein.

(8) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen

über das im Abs. 4 angeführte

Begutachtungsformblatt sowie über die Beschaffenheit

und das Aussehen der in den Abs. 5

und 6 angeführten Begutachtungsplakette und

ihre Anbringung am Fahrzeug festzusetzen."

94. Im § 59 hat der Anfang des Abs. 3 zu

lauten

„(3) Die Versicherungssummen für die im

Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

müssen mindestens gleich hoch sein

wie".

95. Im § 59 hat der Abs. 4 zu entfallen.

96. Im § 59 ist am Ende als neuer Abs. 5

anzufügen

„(5) Umfaßt die nach Abs. 1 geschlossene Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung auch Schadenereignisse

auf Landflächen, die nicht Straßen mit

öffentlichem Verkehr sind, so sind der § 63 und

in dem dort festgesetzten Umfang die Bestimmungen

des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

über die Pflichtversicherung auch auf diese

Schadenereignisse anzuwenden."

97. Im § 60 wird der Abs. 2 wie folgt geändert

1. der erste Satz hat zu lauten

„Die Versicherungsbedingungen und der Tarif

(Abs. 1) sind für die Zukunft unter Bedachtnahme

auf die Betriebsgrundlagen und die

durchschnittlichen Betriebsergebnisse der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung einschließlich

der auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

entfallenden betriebswirtschaftlich gerechtfertigten

Verwaltungskosten der Versicherer

durch Verordnung festzusetzen."

2. in der Z. 3 haben die lit. a und b zu lauten

„a) von Angehörigen des Versicherten, denen

er zur Zeit des Unfalles kraft Gesetzes

unterhaltspflichtig ist und Unterhalt gewährt,

b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherten,

sofern dieser eine juristische Person

oder eine Gesellschaft des Handelsrechtes

ohne Rechtspersönlichkeit ist, und deren

Angehörigen gemäß lit. a,"

3. in der Z. 3 hat die lit. d zu lauten

„d) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens

des versicherten Fahrzeuges

und der mit dem Fahrzeug beförderten

Sachen mit Ausnahme der Sachen, die ein

Fahrgast mit sich führt oder an sich trägt."

4. in der Z. 3 hat die lit. e zu entfallen.

5. in der Z. 4 hat in der dritten Zeile das

sprachlich falsche Wort „bewirken" richtig zu

lauten „bewirkt".

6. in der Z. 4 hat die lit. a zu lauten

„a) die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht

eine größere Anzahl von Personen zu befördern

als jene, für welche die tarifmäßige

Prämienberechnung erfolgt ist, sowie die

Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem

anderen als dem mit dem Versicherer vereinbarten

Zweck zu verwenden, wenn für

die Verwendung zu diesem anderen Zweck

im Tarif eine höhere Prämie festgesetzt

ist (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes

1958);"

7. in der Z. 4 hat die lit. d zu lauten

„d) die Verpflichtung des Versicherten, ohne

Einwilligung des Versicherers weder den

geschädigten Dritten zu befriedigen noch

dessen Ersatzanspruch anzuerkennen (§ 6

Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes

1958);"

98. Im § 60 ist am Ende als neuer Abs. 4

anzufügen

„(4) Sieht der Tarif (Abs. 1) die Leistung

eines Schadenersatzbeitrages durch den Versicherungsnehmer

im Versicherungsfall vor, so gilt

dieser Schadenersatzbeitrag für den Fall des

Zahlungsverzuges als Prämie, auf die die §§ 38

und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

sowie § 61 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden

sind."

99. Im § 62 hat der Abs. 7 zu lauten

„(7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann Fahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung

befreien, wenn die Befriedigung von

Ansprüchen geschädigter Dritter auf andere

Weise gewährleistet ist."

100. Im § 64 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Lenkerberechtigung darf, unbeschadet

der Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3, nur

Personen erteilt werden, die im Sinne des § 66

verkehrszuverlässig, zum Lenken von Kraftfahrzeugen

der entsprechenden Gruppe geistig und

körperlich geeignet und fachlich befähigt sind

und die, unbeschadet der Bestimmungen der

Abs. 3 und 4, das 18. Lebensjahr vollendet

haben. Die Lenkerberechtigung für die Gruppen

A, B, C, F und G darf nur Personen erteilt

werden, die den Nachweis erbracht haben, daß

sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort

des Verkehrsunfalles unterwiesen worden sind.

Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand

der medizinischen Wissenschaft entsprechend, die

näheren Bestimmungen über diesen Nachweis

und die Art dieser Unterweisung festzusetzen."

101. Im § 64 Abs. 3 1. und 2. Zeile sind an

Stelle der Worte „Gruppen D und H" die Worte

zu setzen „Gruppe D".

102. Im § 65 Abs. 1 Z. 1 hat die Gruppe B

zu lauten

„Gruppe B: Kraftwagen zur Personenbeförderung

mit nicht mehr als acht Plätzen außer dem

Lenkerplatz oder Kraftwagen zur Güterbeförderung

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3500 kg, auch wenn

mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z. 2)

oder, sofern die Summe der höchsten zulässigen

Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3500 kg nicht

übersteigt, ein Anhänger gezogen wird, dessen

höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht

des Zugfahrzeuges nicht übersteigt;"

103. Im § 65 Abs. 1 Z. 2 ist am Ende der

Gruppe G an Stelle des Strichpunktes ein Punkt

zu setzen und die Gruppe H zu streichen.

104. Im § 65 Abs. 4 1. und 2. Zeile sind

an Stelle der Worte „Gruppen D und H" die

Worte zu setzen „Gruppe D".

105. Im § 65 Abs. 5 hat der 1. Satz zu lauten

„Die Lenkerberechtigung für die Gruppe B

berechtigt auch zum Lenken von Zugmaschinen,

von Motorkarren, von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

und von ausschließlich auf Rädern

laufenden Sonderkraftfahrzeugen, wenn das

höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges

3500 kg nicht übersteigt."

106. Im § 65 Abs. 5 haben der vorletzte und

der letzte Satz zu lauten

„Das Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges mit

einem Sattelanhänger, dessen höchstes zulässiges

Gesamtgewicht 750 kg überschreitet, ist entsprechend

dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

des Zugfahrzeuges nur auf Grund einer

Lenkerberechtigung für die Gruppen B und E,

C und £ oder D und E zulässig."

107. Im § 65 Abs. 6 hat der 2. Satz zu entfallen.

108. Im § 67 wird der Abs. 4 wie folgt

geändert

1. der 1. Satz hat zu lauten

„Personen, denen eine Lenkerberechtigung entzogen

wurde, darf vor Ablauf der bei der Entziehung

festgesetzten Zeit keine Lenkerberechtigung

erteilt werden."

2. in der 10. und 11. Zeile sind an Stelle

der Worte „Gruppen D und H" die Worte zu

setzen „Gruppe D".

109. Im § 67 Abs. 6 sind in der letzten Zeile

an Stelle der Worte "D, E und H" die Worte

zu setzen „D oder E".

110. Im § 68 sind in der Überschrift an Stelle

der Worte "D, E und H" die Worte zu setzen

„D und E".

111. Im § 68 Abs. 1 1. und 2. Zeile sind an

Stelle der Worte „Gruppen D und H" die Worte

zu setzen „Gruppe D".

112. Im § 68 Abs. 2 sind in der 2. und in der

10. Zeile jeweils an Stelle der Worte „Gruppen

D und H" die Worte zu setzen „Gruppe D".

113. Im § 70 Abs. 2 lit. b 10. Zeile sind

an Stelle der Worte „F, G und H" die Worte

zu setzen „F und G".

114. Im § 70 Abs. 5 sind

1. in der 18. Zeile die Worte „und H" zu

streichen und

2. in der 22. Zeile an Stelle der Worte

„Gruppen D und H" die Worte zu setzen

„Gruppe D".

115. Im § 75 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen

für die Erteilung der Lenkerberechtigung

noch gegeben sind (§ 64 Abs. 2), so ist unverzüglich

ein Ermittlungsverfahren einzuleiten."

116. Im § 77 Abs. 3 drittletzte Zeile sind

an Stelle der Worte „Gruppen D und H" die

Worte zu setzen „Gruppe D".

117. Im § 82 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten

sowie die Ladung von Fahrzeugen oder

von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem

Kennzeichen dürfen die im § 4 Abs. 6

bis 8, § 101 Abs. 1 und § 104 Abs. 9 erster

und zweiter Satz festgesetzten Höchstgrenzen

nicht überschreiten; das Verwenden von solchen

Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern

mit größeren Abmessungen oder höheren Gesamtgewichten

oder Achslasten oder größerer

Ladung kann jedoch unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 40 Abs. 3 und

4, § 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9 dritter und

vierter Satz bewilligt werden, wenn nach Art

der Verwendung der Fahrzeuge vom Standpunkt

der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken

bestehen und öffentliche Interessen dafür

sprechen."

118. Im § 88 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Lenker und beförderte Personen müssen

durch ausreichend hohe, widerstandsfähige

Trennwände vor Verschiebungen auf der Ladefläche

beförderter Güter bei Verringerung der

Fahrgeschwindigkeit bei der Vorwärtsbewegung

des Fahrzeuges geschützt sein."

119. Nach dem § 89 ist als neuer § 89 a einzufügen

„§ 89 a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb

durch Kraftgas

Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas

können durch Verordnung nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen

erlassen werden über

a) die Bauart und Ausrüstung,

b) die technische Begutachtung,

c) die Kennzeichnung,

d) den Betrieb und die über diesen zu führenden

Evidenzen und

e) die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter

Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug

betrieben werden darf."

120. Im § 92 Abs. 1 5. Zeile ist an Stelle der

Worte: „(CIM), BGBl. Nr. 30/1956" zu setzen

„(CIM), BGBl. Nr. 137/1967".

121. Im § 98 Abs. 2 hat der 1. Satz zu lauten

„Der Landeshauptmann kann für einzelne

Kraftfahrzeuge und für das Ziehen -von Anhängern

mit einem bestimmten Kraftfahrzeug zum

Zwecke ihrer Erprobung das Überschreiten der

für solche Fahrzeuge gemäß Abs. 1 allgemein

festgesetzten höchsten zulässigen Geschwindigkeit

auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO

1960) für eine bestimmte Zeit bewilligen, wenn

dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet

wird."

122. Im § 99 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Läßt sich wegen der Beschaffenheit des

Gutes, das befördert werden soll, oder wegen

der am Fahrzeug angebrachten Geräte, zusätzlichen

Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung

von Gütern oder aus zwingenden

anderen Gründen nicht vermeiden, daß die vorgeschriebenen

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler

des Fahrzeuges verdeckt werden, so muß

eine entsprechend wirksame Ersatzvorrichtung

angebracht sein."

123. § 99 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der StVO

1960) darf außer bei Tag bei Sichtbehinderung

durch Regen, Schneefall und dergleichen (Abs. 5

Z. I) Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden

des Fernlichtes während des Fahrens ist

jedoch außer in den im Abs. 4 lit c bis f angeführten

Fällen zulässig beim Abgeben von optischen

Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit

von 50 km/h überschritten werden darf,

bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn.

Begrenzungslicht (§ 14 Abs. 3) darf ohne Fernlicht,

Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern

oder Breitstrahlern ausgestrahltem Licht nur

bei ausreichender Straßenbeleuchtung verwendet

werden."

124. Im § 99 Abs. 4 hat der 1. Satz zu lauten

„Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO

1960) und auf Autobahnen oder Autostraßen,

die nicht Freilandstraßen sind, darf während des

Fahrens bei Dunkelheit Begrenzungslicht nur zusammen

mit Fernlicht, Abblendlicht oder von

Nebelscheinwerfern oder Breitstrahlern ausgestrahltem

Licht verwendet werden."

125. Im § 99 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Bei Sichtbehinderung ist zu verwenden

I. bei Regen, Schneefall und dergleichen

1. bei Tag

a) Fernlicht, unbeschadet des Abs. 3,

b) Abblendlicht,

c) Nebelscheinwerfer oder Breitstrahler

oder

d) Abblendlicht und Nebelscheinwerfer

oder Breitstrahler;

2. während der Dämmerung und bei Dunkelheit

a) Abblendlicht,

b) Nebelscheinwerfer oder Breitstrahler

oder

c) Abblendlicht und Nebelscheinwerfer

oder Breitstrahler;

II. bei Nebel

a) Abblendlicht,

b) Nebelscheinwerfer oder Breitstrahler

oder

c) Abblendlicht und Nebelscheinwerfer

oder Breitstrahler.

Nebelscheinwerfer und Breitstrahler dürfen

außer in den in Z. I und II angeführten Fällen

nur auf engen oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlußleuchten

nur in den in Z. I und II angeführten

Fällen verwendet werden."

126. Im § 99 ist als neuer Abs. 8 anzufügen

„(8) Mit Scheinwerfern oder Leuchten mit

blauem Licht oder blauem Drehlicht, deren Anbringung

am Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. e

bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden,

wenn das Fahrzeug anderen Straßenbenützern

als Fahrzeug eines Arztes erkennbar gemacht

ist. Durch Verordnung ist festzusetzen,

wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt

anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines

Arztes erkennbar gilt."

127. Der § 100 hat zu lauten

„§ 100. Warnzeichen

Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze

Blinkzeichen mit der im $ 22 Abs. 2 angeführten

Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen

des § 99 Abs. 3 bis 5 über die Verwendung

von Fern- und Abblendlicht bleiben

unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit

Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit

abgegeben werden."

128. Im § 101 Abs. 1 ist am Ende der lit. b

das Wort „und" durch einen Beistrich zu ersetzen,

am Ende der lit. c der Funkt durch das

Wort „und" zu ersetzen und nach der lit. c

als neue lit. d anzufügen

„d) bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter

Satz erteilte Auflagen eingehalten werden."

129. Im § 101 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Bei Langgutfuhren (Abs. 3), Wirtschaftsfuhren

(§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Boot-

und Flugzeugtransporten und wenn mit Zugmaschinen

oder Motorkarren Geräte befördert

werden, dürfen die Abmessungen, bei anderen

Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren

Gütern, die Abmessungen, das höchste

zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen

Achslasten durch die Beladung überschritten

werden, wenn die hiefür durch Verordnung

(Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen

eingehalten werden."

130. Im § 101 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a

bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 fest-

gesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden,

und Langgutfuhren, bei denen die Länge des

Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt

der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit

Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen

örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt

werden soll, zulässig. Diese Bewilligung

darf nur für die Beförderung unteilbarer Güter

oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten,

unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden,

und nur unter Vorschreibung der höchsten zulässigen

Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies

nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit

nötig ist, unter den entsprechenden

Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder

sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt

werden. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4

sind sinngemäß anzuwenden."

131. Im § 101 Abs. 7 hat der letzte Satz zu

lauten

„Der Landeshauptmann hat den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes die zur Prüfung

des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort

und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung

zu stellen."

132. Im § 102 Abs. 2 hat der letzte Satz zu

lauten

„Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1

dritter Satz zweiter Halbsatz) nur einschalten,

wenn das Fahrzeug stillsteht und nur zur Warnung

bei Pannen, zum Schutz ein- und aussteigender

Schüler bei Schülertransporten oder zum

Schutz auf- und absitzender Mannschaft bei

Mannschaftstransporten; dies gilt jedoch nicht

für das Abgeben von optischen Notsignalen zum

Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers

eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges)."

133. Im § 102 Abs. 5 ist an Stelle des 3. Satzes

zu setzen

„Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder

mehrerer der in den lit. a bis e angeführten

Dokumente hat die Behörde oder die nächste

Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

bei der der Besitzer des in Verlust geratenen

Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung

über die Verlustanzeige auszustellen. Die

Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die

in den lit. b bis e angeführten Dokumente bis

zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch

nicht länger als eine Woche, die in der lit. a

angeführten Dokumente vier Wochen, gerechnet

vom Tage des Verlustes."

134. Im § 103 Abs. 6 ist an Stelle der lit. a

bis c zu setzen

„a) die ein Deckkennzeichen gemäß § 48

Abs. 1 lit. b führen oder

b) deren Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4

fünfter Satz die Bezeichnung des sachlichen

Bereiches enthalten."

135. Im § 103 ist am Ende als neuer Abs. 8

anzufügen

„(8) Der Zulassungsbesitzer eines im § 92

Abs. 1 angeführten Fahrzeuges darf das Lenken

des beladenen Kraftfahrzeuges oder das Verwenden

des beladenen Anhängers nur Personen überlassen,

die das 24. Lebensjahr, bei Heeresfahrzeugen

das 20. Lebensjahr, vollendet haben und

seit mindestens zwei Jahren im Besitz der für

das Lenken des Kraftfahrzeuges erforderlichen

Lenkerberechtigung sind."

136. Im § 104 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

entfallen.

137. Im § 104 Abs. 2 hat die lit. b zu lauten

„b) wenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich

ohne den Willen des Lenkers von der Anhängevorrichtung

loslöst, nur geringfügig

abfallen kann (§ 13 Abs. 2); dies gilt jedoch

nicht für Anhänger, die zur Verwendung

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind und mit

denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h

nicht überschritten werden darf."

138. Im § 104 Abs. 2 hat die lit. d zu lauten

„d) bei Anhängern mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als

1500 kg, die zur Verwendung im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

bestimmt sind, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden darf und die keine Bremse

haben, wenn das Eigengewicht des Zugfahrzeuges

nicht geringer ist als das höchste

zulässige Gesamtgewicht des Anhängers;"

139. Im § 104 Abs. 2 hat die lit. e zu lauten

„e) bei Anhängern, die breiter sind als das

Zugfahrzeug, wenn der Anhänger vorne

auf beiden Seiten mit je einer Begrenzungsleuchte

ausgerüstet ist, die so am

äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht

ist, daß anderen Straßenbenützern dessen

größte Breite erkennbar gemacht werden

kann. Dies gilt jedoch nicht für Anhänger,

die zur Verwendung im Rahmen eines land-

und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt

sind und mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden darf, wenn die äußersten Punkte

des Anhängers nicht mehr als 40 cm über

die äußersten Punkte der Leuchtflächen der

Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeuges

hinausragen;"

140. Im § 104 Abs. 2 ist am Ende als neue lit. f

anzufügen

„f) wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9 vierter

Satz erteilte Auflagen erfüllt werden."

141. Im § 104 Abs. 8 lit. a letzte Zeile ist nach

dem Wort „Ausnahmen" das Wort einzufügen

„hievon".

142. Im § 104 ist am Ende als neuer Abs. 9

anzufügen

„(9) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die

Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte

dieser Fahrzeuge 38.000 kg nicht überschreiten.

Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern

darf 18 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch

16 m nicht überschreiten. Das Ziehen von Anhängern

oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen

ist, wenn die für die Summe der höchsten

zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte

Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen

Gesamtgewichte und für die größte Länge

festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden,

nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes

zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die

Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge

verwendet werden sollen. Die Bewilligung darf

nur zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung

unteilbarer Güter oder wegen anderer

besonderer Gegebenheiten, unter denen diese

Fahrzeuge verwendet werden, und nur unter Vorschreibung

der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit

und, soweit dies nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist,

unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen,

örtlichen oder sachlichen Einschränkungen

der Gültigkeit erteilt werden. Die Bestimmungen

des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden."

143. Im § 105 Abs. 6 haben in der 7. Zeile

die Worte „höchste zulässige" zu entfallen.

144. Im § 106 Abs. 1 ist am Ende anzufügen

„Kinder unter zwölf Jahren dürfen mit Kraftwagen

und Motordreirädern nicht auf Sitzplätzen

der vordersten Reihe befördert werden; dies gilt

jedoch nicht für Omnibusse und bei Schülertransporten

(Abs. 6) sowie für Zugmaschinen,

Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

die zur Verwendung im Rahmen eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt

sind."

145. Im § 106 Abs. 2 2. Zeile ist nach dem

Wort „Zugmaschinen" ein Beistrich zu setzen

und das Wort einzufügen „Motorkarren".

146. Im § 106 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Bei der Beförderung von Personen mit

Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2, die bei der

Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl

der Personen, die mit dem Fahrzeug, und

der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank

befördert werden dürfen (§ 28 Abs. 3 lit. c),

nicht überschritten werden. Bei der Berechnung

der Anzahl der Personen, die mit einem Fahrzeug

befördert werden dürfen, sind zwei Kinder

unter 14 Jahren ab eine Person und Kinder

unter sechs Jahren nicht zu zählen, doch dürfen,

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, außer

bei Omnibussen und Omnibusanhängern abgesehen

vom Lenker nicht mehr als acht Personen,

gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert

werden."

147. Im § 106 hat der Abs. 6 zu lauten

„(6) Bei Schülertransporten mit geschlossenen

Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen,

bei denen bei der Genehmigung als größte

zulässige Anzahl der beförderten Personen außer

dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde,

dürfen mehr als acht, jedoch nicht mehr als

14 Schüler oder 12 Schüler und eine erwachsene

Begleitperson befördert werden. Als Schülertransporte

gelten Beförderungen von

a) Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht

durch den Besuch einer der im § 5 des

Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,

angeführten Schule erfüllen, von und zu

dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen

sowie von und zu Schülerhorten,

b) schulpflichtigen Zöglingen von Jugendfürsorgeanstalten,

die ihre Schulpflicht nicht

erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser

Anstalten oder

c) Kindern, die einen Kindergarten besuchen,

von und zu diesem Kindergarten und seinen

Kindergartenveranstaltungen."

148. Im § 107 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden

Einsatzes mit im § 20 Abs. 1 lit. d oder Abs. 5

lit. a bis d angeführten Fahrzeugen finden die

Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

(§ 98) keine Anwendung, wenn

mit den im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten

Scheinwerfern oder Leuchten blaues Licht

ausgestrahlt wird."

149. Im § 107 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 über

die Personenbeförderung finden auf Fahrten zu

Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten

von solchen Orten mit Fahrzeugen, die

zur Verwendung im Bereich des öffentlichen

Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen,

die ausschließlich oder vorwiegend zur

Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind,

keine Anwendung."

150. Im § 109 Abs. 1 lit. g sind in der viertletzten

Zeile an Stelle der Worte „Gruppen D und

H" die Worte zu setzen „Gruppe D".

151. Im § 113 Abs. 1 ist am Ende des Absatzes

anzufügen

„Gilt die Fahrschulbewilligung nach dem Tod

des Fahrschulbesitzers für den Ehegatten oder

für Nachkommen ersten Grades weiter, so haben

diese den Tod dem Landeshauptmann bekanntzugeben."

152. Im § 116 Abs. 6 hat der 1. Satz zu lauten

„Der Landeshauptmann, hat auf Antrag Personen,

bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b, e und g

oder die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

vorliegen oder bei denen nur die im § 109

Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen

vorliegen und denen eine Befreiung gemäß Abs. 2

oder gemäß § 109 Abs. 2 erteilt wurde, für nicht

mehr als drei Monate die Berechtigung zu erteilen,

in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer

theoretischen und praktischen

Unterricht zu erteilen, wenn bei der Fahrschule

noch kein Probefahrschullehrer verwendet wird

(§ 114 Abs. 1) oder wenn die Anzahl der Fahrschullehrer

mindestens das Dreifache der Anzahl

der Probefahrschullehrer beträgt."

153. Im § 117 Abs. 1 hat der 2. Satz zu lauten

„Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und § 116

Abs. 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß

anzuwenden."

154. Im § 118 Abs. 4 hat der 3. Satz zu

lauten

„Die Lehrbefähigungsprüfung darf nicht vor Ablauf

von zwei Monaten und nicht mehr als zweimal

wiederholt werden; wurde die Prüfung ein

zweites Mal nicht bestanden, so ist für die

Wiederholung eine entsprechend längere Frist

festzusetzen."

155. Im § 123 Abs. 2 hat die lit. b zu lauten

„b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind, zu treffen und".

156. Im § 123 ist am Ende als neuer Abs. 3

anzufügen

„(3) Der Landeshauptmann hat, wenn dies im

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit

der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden,

denen gemäß § 94 c der StVO. 1960 in der Fassung

der 3. StVO.-Novelle, BGBL Nr. 209/1969,

die Angelegenheiten der Verkehrspolizei übertragen

sind, durch Verordnung für dieselben

Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes im Umfang des Abs. 2 zu

übertragen. Die Gemeinde hat sich zur Vollziehung

der ihr übertragenen Aufgaben des Gemeindewachkörpers

zu bedienen. Die Übertragung

ist durch Verordnung zu widerrufen oder

einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter

denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder

nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind."

157. Im § 124 Abs. 2 Z. 1 hat die lit a zu

lauten

„a) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät

für Maschinenwesen und Elektrotechnik

an einer österreichischen Technischen

Hochschule oder, wenn für die vor der

Genehmigung gemäß § 35 einzuholenden

Gutachten die Anzahl der Personen, bei

denen diese Voraussetzungen gegeben sind,

nicht ausreicht, erfolgreich bestandene

Reifeprüfung an einer österreichischen

Höheren technischen Lehranstalt maschinen-

oder elektrotechnischer Richtung,".

158. Im § 129 Abs. 1 ist

1. an Stelle der lit. c zu setzen

„c) den vom Landeshauptmann gemäß § 57

Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die

Überprüfung von Kraftfahrzeugen und

Anhängern ermächtigten Vereinen oder

Gewerbetreibenden."

2. am Ende anzufügen

„Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle

abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr

für den Personalstand einer Gebietskörperschaft

angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende

Sachverständige oder Arzte 12.000 S

nicht überschreiten."

159. Im § 129 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die im Abs. 1 angeführte Vergütung ist

von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den

Amtsaufwand der das Gutachten einholenden

Behörde zu tragen hat."

160. Im § 129 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Die im Abs. 2 angeführte Gebietskörperschaft

hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand

einer anderen Gebietskörperschaft angehören,

dieser für den Ausfall an Dienstleistungen

des Sachverständigen während seiner Gutachtertätigkeit

eine Entschädigung in der Höhe von

50 v. H. der gemäß Abs. 4 festgesetzten Vergütung

zu leisten."

161. Im § 130 Abs. 1 hat der 2. Satz zu lauten

„Der Kraftfahrbeirat hat aus 29 Mitgliedern zu

bestehen."

162. Im § 130 Abs. 2 ist

1. in der Z. 1 am Ende an Stelle des Strichpunktes

ein Beistrich zu setzen und als neue Z. 17

anzufügen

„17. Mineralölwirtschaft;"

2. an Stelle der Z. II zu setzen

„II. aus je zwei Vertretern des Interessenkreises

1. gewerbliche Wirtschaft,

2. Land- und Forstwirtschaft,

3. unselbständig Erwerbstätige,

4. Sozialversicherung,

5. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern,

6. Vereine zur Förderung der Verkehrssicherheit."

163. Im § 130 Abs. 3 hat der 1. Satz zu lauten

„Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

hat für die Bestellung der Vertreter der im Abs. 2

Z. I Z. 1 bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z. II Z.1

angeführten Interessenkreise, der Österreichische

Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter

der im Abs. 2 Z. I Z. 10 bis 12 und 16

und Z. II Z. 3 angeführten Interessenkreise, die

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs für die Bestellung der Vertreter

des im Abs. 2 Z. II Z. 2 angeführten

Interessenkreises und der Hauptverband der

Österreichischen Sozialversicherungsträger für die

Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z. II Z. 4

angeführten Interessenkreises Vorschläge zu erstatten."

164. Im § 132 Abs. 1 10. Zeile hat die falsche

Zitierung „zweiter Satz" richtig zu lauten „dritter

Satz".

165. Im § 132 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Motorfahrräder, die vor dem Tag des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bei der Behörde

gemäß § 79 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes

1955 angemeldet worden sind, gelten ab von

diesem Tag an zum Verkehr zugelassen im Sinne

der Bestimmungen des IV. Abschnittes. Sie dürfen

bis 30. Juni 1973 auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr verwendet werden, wenn sie den bisherigen

Vorschriften entsprechen."

166. Im § 132 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann die Bewilligung erteilen, daß

im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge,

die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die

nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten,

nicht entsprechen, auch weiterhin in ihrem bisherigen

Zustand auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr verwendet werden, wenn sie nur unter

Aufwendung wirtschaftlich nicht vertretbar hoher

Kosten in einen den Vorschriften entsprechenden

Zustand gebracht werden können und wenn die

Verkehrs- und Betriebssicherheit hiedurch nicht

gefährdet wird. Diese Bewilligung gilt ohne Rücksicht

darauf, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist;

sie ist in den Typenschein oder Bescheid über die

Einzelgenehmigung einzutragen."

167. Im § 132 ist am Ende als neuer Abs. 7

anzufügen

„(7) Bei der Erlassung von Verordnungen auf

Grund dieses Bundesgesetzes können, dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend und sofern

keine Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und

Betriebssicherheit bestehen, Fahrzeuge oder

Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Type vor

dem Inkrafttreten solcher Verordnungen genehmigt

worden ist, von Bestimmungen solcher Verordnungen

überhaupt oder nur für bestimmte

Übergangsfristen ausgenommen werden, wenn die

Erfüllung dieser Bestimmungen mit einer beträchtlichen

wirtschaftlichen Belastung verbunden

wäre; das Gleiche gilt sinngemäß auch für Typen

von Teilen, Ausrüstungsgegenständen oder Sturzhelmen

(§ 5), auch wenn sie vor dem Inkrafttreten

der Verordnung nicht genehmigungspflichtig

waren, sowie für einzeln genehmigte Fahrzeuge

oder Fahrgestelle von Fahrzeugen."

168. Im § 133 hat der Abs. 4 zu entfallen.

169. Der § 134 hat zu lauten

„§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Wurde der Täter wegen der gleichen

Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann

an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs

Wochen verhängt werden. Wurde der Täter

wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits

zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen

auch nebeneinander verhängt werden. Die

Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen

aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den

Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen

der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch

einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Eine Zuwiderhandlung gegen die im Abs. 1

angeführten Vorschriften gilt nicht als Verwaltungsübertretung,

wenn

1. bei einem Verkehrsunfall durch die Tat nur

Sachschaden entstanden ist und

a) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

ohne unnötigen Aufschub von

Personen, deren Verhalten am Unfallsort

mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem

Zusammenhang steht, vom Verkehrsunfall

verständigt wurde oder

b) die in lit. a genannten Personen und jene,

in deren Vermögen der Schaden eingetreten

ist, einander ihre Identität nachgewiesen

haben, oder

2. die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung

bildet."

170. Der § 136 hat zu lauten

„§ 136. Vollzugsbestimmungen

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3, der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie betraut;

er hat das Einvernehmen zu pflegen bei

der Vollziehung

a) des § 1 Abs. 2 lit d, des § 14 Abs. 9, des § 20

Abs. 1 lit. f, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6,

des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 5, des § 40

Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6, des § 45

Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47 Abs. 3, des

§ 77, des § 87 Abs. 1 und 4, des § 92 Abs. 5,

des § 97, des § 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8,

des § 102 Abs. 2 und 5, des § 103 Abs. 8,

des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 9, des

§ 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124

Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des

Bundesheeres und der Heeresverwaltung

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

b) des § 1 Abs. 4 mit dem Bundesminister

für Justiz;

c) des § 59 Abs. 1 bis 3 und des § 62 Abs. 1,

6, 7 und 8 mit den Bundesministern für

Justiz und für Finanzen;

d) des § 55 Abs. 3 und 4, des § 56 Abs. 4, des

§ 61, des § 129 und des § 131 Abs. 5 und

6 mit dem Bundesminister für Finanzen;

e) des § 4 Abs. 2 b und des § 11 Abs. 3 und

4 bezüglich der Auslegung des Begriffes

„gesundheitsschädlich", des § 64 Abs. 2

zweiter und dritter Satz, des § 69 und

des § 103 Abs. 3 bezüglich des Ausmaßes

der Beanspruchung von Kraftfahrzeuglenkern

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung;

f) des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des

§ 125 Abs. 3, des § 126 Abs. 4 und des

§ 127 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit

der Ausbildung an einer Hochschule

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung;

g) des § 109 Abs. 2, des § 125 Abs. 3 und

des § 126 Abs. 4 bezüglich der Frage der

Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer

Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst;

h) des § 48 Abs. 1 zweiter Satz und des § 54

Abs. 4 mit dem Bundesminister für Inneres;

i) des § 26 Abs. 8 bezüglich der Anbringung,

der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen

an Zugmaschinen und des § 124

Abs. 1 mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft;

j) des § 87, des § 89 und des § 124 Abs. 1

mit dem Bundesminister für Verkehr und

k) des § 54 Abs. 2, 3, 3 a, 3 b und 3 c mit

dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten.

(2) Mit der Vollziehung des § 57 Abs. 6 zweiter

Satz, des § 60, des § 62 Abs. 2 bis 5, des § 67

Abs. 7, des § 68 Abs. 2 zweiter Satz und des

§ 77 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister

für Finanzen betraut; er hat das Einvernehmen

zu pflegen bei der Vollziehung des § 60 und

des § 62 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 erster Satz

und Abs. 5 mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und bei der Vollziehung

des § 60 Abs. 1 bis 3 und des § 62 Abs. 3

erster Satz und Abs. 5 je mit Ausnahme der Festsetzung

des Tarifes mit dem Bundesminister für

Justiz.

(3) Mit der Vollziehung des § 59 Abs. 5 und

des § 63 ist der Bundesminister für Justiz betraut;

er hat hiebei das Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen und für Handel, Gewerbe

und Industrie zu pflegen.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können von dem der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens

mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft."

Artikel II

(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt

worden sind und die zwar den bisherigen

Vorschritten, aber nicht den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind ausgenommen

von den Bestimmungen des Art. I

Z. 6 (§ 4 Abs. 2 b) über die Möglichkeit, mit

dem Fahrzeug Kraftstoffe ohne gesundheitsschädlichen

Gehalt an Bleiverbindungen zu verwenden;

Z. 18 (§ 10 Abs. 2) über durchsichtige Stoffe

an Fahrzeugen;

Z. 21 (§ 12 Abs. 2) über die freien Enden der

Auspuffrohre;

Z. 22 (§ 12 Abs. 3) über die Beschaffenheit

der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches;

Z. 25 (§ 14 Abs. 1) über die äußersten Punkte

der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht;

Z. 29 (| 14 Abs. 5) über die obersten Punkte

der Lichteintrittsflächen von seitlichen Rückstrahlern;

Z. 36 (§ 16 Abs. 2) über Begrenzungsleuchten

an über 1,6 m breiten Anhängern;

Z. 48 (§ 21 letzter Satz) über die Scheibenwaschvorrichtungen

und Vorrichtungen gegen das

Beschlagen und Vereisen;

Z. 55 (§ 26 Abs. 2) über die Beschaffenheit

von Sitzen an Kraftfahrzeugen und

Z. 56 (§ 27 Abs. 1) über das Anschreiben des

Hubraumes und des Zeichens „CM" an Motorfahrrädern.

(2) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt

worden sind und die zwar den bisherigen

Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes entsprechen, müssen entsprechen

den Bestimmungen des Art. I

Z. 5 (§ 4 Abs. 2 a) über den Schutz gegen das

Unterfahren des Fahrzeuges ab 1. Jänner 1977,

Z. 14 (§ 6 Abs. 10 lit. b) über mit der Betriebsbremse

des Zugfahrzeuges zu betätigende Anhängerbremsen

ab 1. Jänner 1974,

Z. 37 (§ 18 Abs. 2) über das Bremslicht an

Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen

ab 1. Jänner 1974,

Z. 40 (§ 18 Abs. 2 lit. e) über Bremsleuchten

an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ab 1. Jänner

1974 und

Z. 44 (§ 20 Abs. 2) über das Anbringen von

Nebelscheinwerfern am Fahrzeug ab 1. Jänner

1974.

(3) Lenkerberechtigungen für die Gruppe B,

die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110 Abs. 3 des

Kraftfahrgesetzes 1955 oder gemäß § 64 Abs. 2

oder § 133 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 erteilt

oder ausgetauscht worden sind, gelten in

dem im Art. I Z. 102 angeführten Umfang.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den

Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, mit

1. Jänner 1972 in Kraft.

(2) Mit dem Tag der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes treten in Kraft die Bestimmungen

des Art. I

Z. 19 und 20 (§ 11 Abs. 3 und 4) über den

Gehalt an Bleiverbindungen in Kraftstoffen;

Z. 86 (§ 55 Abs. 4) über den Kostenbeitrag

für die Überprüfung der Kraftfahrzeuge und

Anhänger und

Z. 165 (§ 132 Abs. 3) über das Verwenden von

vor dem 1. Jänner 1968 angemeldeten Motorfahrrädern.

(3) In Kraft treten

1. mit dem 15. Tag nach der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes der Art. I Z. 169 (§ 134)

über Strafbestimmungen;

2. mit 1. Jänner 1973 die Bestimmungen des

Art.1

Z. 5 (§ 4 Abs. 2 a) über den Schutz gegen das

Unterfahren des Fahrzeuges,

Z. 22 (§ 12 Abs. 3) über die Beschaffenheit der

Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches,

Z. 25 und 26 (§ 14 Abs. 1 und 2) über die

äußersten Punkte der Lichtaustrittsfläche der

Scheinwerfer für Abblendlicht,

Z. 64 (§ 36 lit. e) über die Verwendung von

Fahrzeugen mit einer Begutachtungsplakette und

Z. 100 (S 64 Abs. 2 zweiter Satz) über den

Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden

Sofortmaßnahmen;

3. mit 1. Jänner 1978 die Bestimmungen des

Art. I

Z. 6 (§ 4 Abs. 2 b) über die Möglichkeit, mit

dem Fahrzeug Kraftstoffe ohne gesundheitsschädlichen

Gehalt an Bleiverbindungen zu verwenden.

(4) Mit 1. Jänner 1973 treten in Kraft die

Bestimmungen des Art. I

Z. 84 (§ 55 Abs. 1) über die von der Behörde

wiederkehrend zu überprüfenden Arten von

Fahrzeugen,

§ 57 a Abs. 1 und 3 der Z. 93 über die von

Vereinen oder Gewerbetreibenden wiederkehrend

zu begutachtenden Arten von Fahrzeugen und

die hiefür festgesetzten Fristen. Die wiederkehrende

Begutachtung darf jedoch auf Verlangen

des Zulassungsbesitzers auch vor dem 1. Jänner

1973 vorgenommen werden.

(5) Die gemäß Art. I Z. 93 (§ 57 a Abs. 1)

wiederkehrend zu begutachtenden Fahrzeuge sind

(6) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können von dem der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens

mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel IV

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3, der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei

der Vollziehung des Art. I

a) Z. 6 und Z. 20 sowie des § 64 Abs. 2 zweiter

und dritter Satz der Z. 100 mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung,

b) Z. 76 und Z. 82 mit dem Bundesminister

für Inneres,

c) Z. 79, Z. 80 und Z. 81 mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

d) Z. 86, Z. 88, Z. 158, Z. 159 und Z. 160

mit dem Bundesminister für Finanzen,

e) Z. 94 und Z. 99 mit den Bundesministern

für Justiz und für Finanzen und

f) Z. 43, Z. 116, Z. 132, Z. 133 und Z. 135

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 97 und

Z. 98 ist der Bundesminister für Finanzen betraut;

er hat hiebei das Einvernehmen mit den

Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie

und, mit Ausnahme der Festsetzung des

Tarifes, für Justiz zu pflegen.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 96 ist

der Bundesminister für Justiz betraut; er hat

hiebei das Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen und für Handel, Gewerbe

und Industrie zu pflegen.

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