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285_1969 AT

285. Fünfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Fünfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem die Fünfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration

über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),

welche also lautet

(Übersetzung)

(GATT)

Die Vertragsparteien der Deklaration

vom 12. November

1959 über den vorläufigen Beitritt

Tunesiens zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „die Deklaration"

bzw. als „das Allgemeine

Abkommen" bezeichnet)

IN ANWENDUNG der Ziffer

6 der Deklaration

KOMMEN ÜBEREIN wie

folgt

1. Die Geltung der Deklaration

wird durch Ersetzung des

Datums in Ziffer 6 durch das

Datum des „31. Dezember

1969" um ein weiteres Jahr verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme, durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise, durch Tunesien und

durch die teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen

der Regierung Tunesiens und

einer teilnehmenden Regierung

in Kraft, sobald sie von der

Regierung Tunesiens und von

dieser Regierung angenommen

worden ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und

eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung

Tunesiens und an jede

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am

neunzehnten November neunzehnhundertachtundsechzig,

in

einer einzigen Ausfertigung in

englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrem Absatz 2 für Österreich am 25. Juni 1969 in

Kraft getreten.

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