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285_1967 AT

285. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Nach Mitteilung des Generalsekretariates des

Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens sind folgende weitere Staaten zum

jeweils angeführten Zeitpunkt Vertragsparteien

des Zollabkommens über Erleichterungen für die

Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,

Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen

ausgestellt oder verwendet werden sollen,

BGBl. Nr. 336/1962, geworden

Marokko 17. Feber 1963

Dominikanische

Republik 13. März 1963

Australien 21. März 1963

Ungarn 5. Mai1963

Spanien 12. Mai 1963

Kambodscha 21. Mai 1963

Vereinigte Arabische

Republik 26. Juni 1963

Vereinigtes Königreich

von Großbritannien

und Nordirland

(einschließlich Jersey,

der Insel Man

und Guernsey) 26. Juni 1963

Schweiz (einschließlich

Liechtenstein) 31. Juli 1963

Norwegen 24. Dezember 1963

Italien (mit Erklärung)

10. Feber 1963

Rumänien 16. April 1964

Niederlande

(einschließlich der

Niederländischen

Antillen und Surinam)

18. April 1964

Schweden 20. Juni 1964

Frankreich 23. September 1964

Bulgarien 1. November 1964

Finnland 2. November 1964

Israel 17. März 1964

Dänemark (ausschließlich

Grönland und

Färöer-Inseln) 15. Juli 1965

Irland 16. Juli 1965

Jugoslawien 8. April 1966

Bundesrepublik

Deutschland 10. September 1967

Italien hat, gestützt auf Artikel 23 des Abkommens,

erklärt, daß es sich an die Bestimmungen

des Artikels 6 Absatz 1 lit. a bezüglich der

nachstehend angeführten Waren, für die keine

Befreiung von Einfuhrzöllen gewährt wird, nicht

gebunden erachtet: Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;

Kakao und Kakaoprodukte; Bonbons,

Dragées und andere Zuckerwaren; Parfums auf

Alkoholbasis; pharmazeutische Spezialitäten;

Bier; Schmieröl; Streichhölzer; Saccharin; automatische

Feuerzeuge und Feuersteine; Zigarettenpapier

und -hülsen; Bananen.

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