285. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens sind folgende weitere Staaten zum
jeweils angeführten Zeitpunkt Vertragsparteien
des Zollabkommens über Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,
Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen,
BGBl. Nr. 336/1962, geworden
Marokko 17. Feber 1963
Dominikanische
Republik 13. März 1963
Australien 21. März 1963
Ungarn 5. Mai1963
Spanien 12. Mai 1963
Kambodscha 21. Mai 1963
Vereinigte Arabische
Republik 26. Juni 1963
Vereinigtes Königreich
von Großbritannien
und Nordirland
(einschließlich Jersey,
der Insel Man
und Guernsey) 26. Juni 1963
Schweiz (einschließlich
Liechtenstein) 31. Juli 1963
Norwegen 24. Dezember 1963
Italien (mit Erklärung)
10. Feber 1963
Rumänien 16. April 1964
Niederlande
(einschließlich der
Niederländischen
Antillen und Surinam)
18. April 1964
Schweden 20. Juni 1964
Frankreich 23. September 1964
Bulgarien 1. November 1964
Finnland 2. November 1964
Israel 17. März 1964
Dänemark (ausschließlich
Grönland und
Färöer-Inseln) 15. Juli 1965
Irland 16. Juli 1965
Jugoslawien 8. April 1966
Bundesrepublik
Deutschland 10. September 1967
Italien hat, gestützt auf Artikel 23 des Abkommens,
erklärt, daß es sich an die Bestimmungen
des Artikels 6 Absatz 1 lit. a bezüglich der
nachstehend angeführten Waren, für die keine
Befreiung von Einfuhrzöllen gewährt wird, nicht
gebunden erachtet: Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;
Kakao und Kakaoprodukte; Bonbons,
Dragées und andere Zuckerwaren; Parfums auf
Alkoholbasis; pharmazeutische Spezialitäten;
Bier; Schmieröl; Streichhölzer; Saccharin; automatische
Feuerzeuge und Feuersteine; Zigarettenpapier
und -hülsen; Bananen.