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285_1965 AT

285. Notenwechsel über die Regelung des nichtplanmäßigen Luftverkehrs zwischen Österreich und Italien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Notenwechsel über die Regelung des nichtplanmäßigen Luftverkehrs zwischen Österreich und Italien

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN ITALIEN

Zl. 5848-A/65

Rom, am 2. August 1965

Der Botschafter

Herr Minister!

Ich beehre mich, Sie mit Bezug auf die am

27. Februar 1964 zwischen Vertretern der österreichischen

und der italienischen Luftfahrtbehörden

in Rom unterzeichnete Niederschrift davon

zu unterrichten, daß die zuständigen österreichischen

Stellen es für wünschenswert erachten, zum

Zweck der Erleichterung der Abwicklung des

nichtplanmäßigen Luftverkehrs zwischen Österreich

und Italien eine Vereinbarung folgenden

Inhalts zu treffen

1. Zivilluftfahrzeuge, die in einem der beiden

Staaten registriert sind, werden zum Überflug

über das Hoheitsgebiet des anderen Staates und

zur Landung auf diesem Gebiet in folgenden

Fällen frei zugelassen, sofern die für das Hoheitsgebiet

des betreffenden Staates geltenden Luftverkehrsvorschriften

eingehalten werden

a) bei nichtgewerbsmäßigen Überflügen oder

Landungen von Privatluftfahrzeugen,

b) bei Überflügen und Landungen im Rahmen

von Katastrophen- oder Noteinsätzen,

c) bei Überflügen und Landungen mit Gelegenheitscharakter,

die von Lufttaxi durchgeführt

werden, deren Kapazität sechs

Fluggastsitze nicht überschreitet.

2. Die oben angeführten Überflüge und Landungen

können durchgeführt werden, sofern sie

entsprechend den in den oben erwähnten Luftverkehrsvorschriften

enthaltenen Flugsicherungsbestimmungen

angemeldet worden sind.

3. Sofern im Verlauf der oben angeführten

Flüge auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates

Landungen vorgenommen werden, hat die erste

und die letzte dieser Landungen auf Flugplätzen

zu erfolgen, auf denen Einrichtungen für die

Grenz- und Zollabfertigung bestehen.

Im Falle, daß die italienischen Stellen dieser

Regelung zustimmen, wird diese Note und Ihre

Antwortnote eine Vereinbarung darstellen, die

am ersten Tag des zweiten Monats, der dem

Notenwechsel folgt, in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Max Löwenthal m. p.

Seiner Exzellenz

Amintore Fanfani

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Italienischen Republik

Rom

DER MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

Prot. n. 26/0209C/7

Rom, am 2. August 1965

Herr Botschafter!

Mit Note heutigen Datums hat Eure Exzellenz

mir nachstehendes zur Kenntnis gebracht

„Ich beehre mich, Sie mit Bezug auf die am

27. Februar 1964 zwischen Vertretern der österreichischen

und der italienischen Luftfahrtbehörden

in Rom unterzeichnete Niederschrift davon

zu unterrichten, daß die zuständigen österreichischen

Stellen es für wünschenswert erachten, zum

Zweck der Erleichterung der Abwicklung des

nichtplanmäßigen Luftverkehrs zwischen Österreich

und Italien eine Vereinbarung folgenden

Inhalts zu treffen

1. Zivilluftfahrzeuge, die in einem der beiden

Staaten registriert sind, werden zum Überflug

über das Hoheitsgebiet des anderen Staates und

zur Landung auf diesem Gebiet in folgenden

Fällen frei zugelassen, sofern die für das Hoheitsgebiet

des betreffenden Staates geltenden Luftverkehrsvorschriften

eingehalten werden

a) bei nichtgewerbsmäßigen Überflügen oder

Landungen von Privatluftfahrzeugen,

b) bei Überflügen und Landungen im Rahmen

von Katastrophen- oder Noteinsätzen,

c) bei Überflügen und Landungen mit Gelegenheitscharakter,

die von Lufttaxi durchgeführt

werden, deren Kapazität sechs Fluggastsitze

nicht überschreitet.

2. Die oben angeführten Überflüge und Landungen

können durchgeführt werden, sofern

sie entsprechend den in den oben erwähnten Luftverkehrsvorschriften

enthaltenen Flugsicherungsbestimmungen

angemeldet worden sind.

3. Sofern im Verlauf der oben angeführten

Flüge auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates

Landungen vorgenommen werden, hat die erste

und die letzte dieser Landungen auf Flugplätzen

zu erfolgen, auf denen Einrichtungen für die

Grenz- und Zollabfertigung bestehen.

Im Falle, daß die italienischen Stellen dieser

Regelung zustimmen, wird diese Note und Ihre

Antwortnote eine Vereinbarung darstellen, die

am ersten Tag des zweiten Monats, der dem

Notenwechsel folgt, in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eure Exzellenz davon zu

unterrichten, daß die italienische Regierung mit

dieser Regelung einverstanden ist.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Fanfani m. p.

Seiner Exzellenz

Max Löwenthal-Chlumecky

Österreichischer Botschafter

Rom

Die in diesem Notenwechsel enthaltene Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.

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