285. Notenwechsel über die Regelung des nichtplanmäßigen Luftverkehrs zwischen Österreich und Italien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
IN ITALIEN
Zl. 5848-A/65
Rom, am 2. August 1965
Der Botschafter
Herr Minister!
Ich beehre mich, Sie mit Bezug auf die am
27. Februar 1964 zwischen Vertretern der österreichischen
und der italienischen Luftfahrtbehörden
in Rom unterzeichnete Niederschrift davon
zu unterrichten, daß die zuständigen österreichischen
Stellen es für wünschenswert erachten, zum
Zweck der Erleichterung der Abwicklung des
nichtplanmäßigen Luftverkehrs zwischen Österreich
und Italien eine Vereinbarung folgenden
Inhalts zu treffen
1. Zivilluftfahrzeuge, die in einem der beiden
Staaten registriert sind, werden zum Überflug
über das Hoheitsgebiet des anderen Staates und
zur Landung auf diesem Gebiet in folgenden
Fällen frei zugelassen, sofern die für das Hoheitsgebiet
des betreffenden Staates geltenden Luftverkehrsvorschriften
eingehalten werden
a) bei nichtgewerbsmäßigen Überflügen oder
Landungen von Privatluftfahrzeugen,
b) bei Überflügen und Landungen im Rahmen
von Katastrophen- oder Noteinsätzen,
c) bei Überflügen und Landungen mit Gelegenheitscharakter,
die von Lufttaxi durchgeführt
werden, deren Kapazität sechs
Fluggastsitze nicht überschreitet.
2. Die oben angeführten Überflüge und Landungen
können durchgeführt werden, sofern sie
entsprechend den in den oben erwähnten Luftverkehrsvorschriften
enthaltenen Flugsicherungsbestimmungen
angemeldet worden sind.
3. Sofern im Verlauf der oben angeführten
Flüge auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates
Landungen vorgenommen werden, hat die erste
und die letzte dieser Landungen auf Flugplätzen
zu erfolgen, auf denen Einrichtungen für die
Grenz- und Zollabfertigung bestehen.
Im Falle, daß die italienischen Stellen dieser
Regelung zustimmen, wird diese Note und Ihre
Antwortnote eine Vereinbarung darstellen, die
am ersten Tag des zweiten Monats, der dem
Notenwechsel folgt, in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Max Löwenthal m. p.
Seiner Exzellenz
Amintore Fanfani
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Italienischen Republik
Rom
DER MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
Prot. n. 26/0209C/7
Rom, am 2. August 1965
Herr Botschafter!
Mit Note heutigen Datums hat Eure Exzellenz
mir nachstehendes zur Kenntnis gebracht
„Ich beehre mich, Sie mit Bezug auf die am
27. Februar 1964 zwischen Vertretern der österreichischen
und der italienischen Luftfahrtbehörden
in Rom unterzeichnete Niederschrift davon
zu unterrichten, daß die zuständigen österreichischen
Stellen es für wünschenswert erachten, zum
Zweck der Erleichterung der Abwicklung des
nichtplanmäßigen Luftverkehrs zwischen Österreich
und Italien eine Vereinbarung folgenden
Inhalts zu treffen
1. Zivilluftfahrzeuge, die in einem der beiden
Staaten registriert sind, werden zum Überflug
über das Hoheitsgebiet des anderen Staates und
zur Landung auf diesem Gebiet in folgenden
Fällen frei zugelassen, sofern die für das Hoheitsgebiet
des betreffenden Staates geltenden Luftverkehrsvorschriften
eingehalten werden
a) bei nichtgewerbsmäßigen Überflügen oder
Landungen von Privatluftfahrzeugen,
b) bei Überflügen und Landungen im Rahmen
von Katastrophen- oder Noteinsätzen,
c) bei Überflügen und Landungen mit Gelegenheitscharakter,
die von Lufttaxi durchgeführt
werden, deren Kapazität sechs Fluggastsitze
nicht überschreitet.
2. Die oben angeführten Überflüge und Landungen
können durchgeführt werden, sofern
sie entsprechend den in den oben erwähnten Luftverkehrsvorschriften
enthaltenen Flugsicherungsbestimmungen
angemeldet worden sind.
3. Sofern im Verlauf der oben angeführten
Flüge auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates
Landungen vorgenommen werden, hat die erste
und die letzte dieser Landungen auf Flugplätzen
zu erfolgen, auf denen Einrichtungen für die
Grenz- und Zollabfertigung bestehen.
Im Falle, daß die italienischen Stellen dieser
Regelung zustimmen, wird diese Note und Ihre
Antwortnote eine Vereinbarung darstellen, die
am ersten Tag des zweiten Monats, der dem
Notenwechsel folgt, in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eure Exzellenz davon zu
unterrichten, daß die italienische Regierung mit
dieser Regelung einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Fanfani m. p.
Seiner Exzellenz
Max Löwenthal-Chlumecky
Österreichischer Botschafter
Rom
Die in diesem Notenwechsel enthaltene Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.