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285_1964 AT

285. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Paris und dem französischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Paris und dem französischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst.

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 2791-A/64

Die Österreichische Botschaft begrüßt das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und

beehrt sich, im Auftrag ihrer Regierung folgendes

mitzuteilen

Zunächst wird daran erinnert, daß die Schutzfrist

für geistige Werke nach französischer und

österreichischer Gesetzgebung — von Ausnahmen,

die nach der Berner Übereinkunft zulässig sind,

abgesehen — mit fünfzig Jahren vom Ableben

des Urhebers an festgesetzt ist.

Andererseits wird daran erinnert, daß nach

den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der

genannten Übereinkunft, „falls ein oder mehrere

Verbandsländer eine längere als die in Absatz 1

vorgesehene Schutzdauer gewähren, sich die

Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes richtet,

wo der Schutz beansprucht wird, sie aber die im

Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer

nicht überschreiten kann".

Mit Rücksicht auf diese Bestimmung sowie auf

die Bestimmungen des französischen Gesetzes

Nr. 51-1119 vom 21. September 1951 und des

österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953

ist die Österreichische Regierung der Ansicht, daß

die Schutzfrist von Werken französischer Urheber

und von Werken, die erstmals in Frankreich veröffentlicht

wurden, in Österreich um sieben Jahre

verlängert wird, wenn sie den Bedingungen des

österreichischen Gesetzes vom 8. Juli 1953 entsprechen,

und daß die Schutzfrist von Werken

österreichischer Urheber und von Werken, die

erstmals in Österreich veröffentlicht wurden, in

Frankreich um die gleiche Frist von sieben Jahren

verlängert wird, wenn sie den Bedingungen des

französischen Gesetzes vom 21. September 1951

entsprechen.

Die Österreichische Regierung ist andererseits

der Ansicht, daß jeder der beiden Vertragspartner

das Recht behält, die Anpassung dieser Fristen

an allfällige Änderungen seiner nationalen

Gesetzgebung zu verlangen.

Die Österreichische Regierung würde es begrüßen,

eine Bestätigung darüber zu erhalten,

daß die Ansichten der Französischen Regierung

in den vorstehenden Fragen mit ihren eigenen

übereinstimmen.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, um dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Paris, am 24. März 1964

An das

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

Paris

(Übersetzung)

MINISTERIUM

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Das. Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

begrüßt die Österreichische Botschaft und

beehrt sich, den Empfang der Note Zl. 2791-A/64

vom 24. März 1964, welche wie folgt lautet, zu

bestätigen

„Die Österreichische Botschaft begrüßt das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und

beehrt sich, im Auftrag ihrer Regierung folgendes

mitzuteilen

Zunächst wird daran erinnert, daß die Schutzfrist

für geistige Werke nach französischer und

österreichischer Gesetzgebung — von Ausnahmen,

die nach der Berner Übereinkunft zulässig sind,

abgesehen — mit fünfzig Jahren vom Ableben

des Urhebers an festgesetzt ist.

Andererseits wird daran erinnert, daß nach

den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der

genannten Übereinkunft, „falls ein oder mehrere

Verbandsländer eine längere als die in Absatz 1

vorgesehene Schutzdauer gewähren, sich die

Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes richtet,

wo der Schutz beansprucht wird, sie aber die im

Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer

nicht überschreiten kann".

Mit Rücksicht auf diese Bestimmung sowie auf

die Bestimmungen des französischen Gesetzes

Nr. 51-1119 vom 21. September 1951 und des

österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953

ist die Österreichische Regierung der Ansicht, daß

die Schutzfrist von Werken französischer Urheber

und von Werken, die erstmals in Frankreich veröffentlicht

wurden, in Österreich um sieben Jahre

verlängert wird, wenn sie den Bedingungen des

österreichischen Gesetzes vom 8. Juli 1953 entsprechen,

und daß die Schutzfrist von Werken

österreichischer Urheber und von Werken, die

erstmals in Österreich veröffentlicht wurden, in

Frankreich um die gleiche Frist von sieben Jahren

verlängert wird, wenn sie den Bedingungen des

französischen Gesetzes vom 21. September 1951

entsprechen.

Die Österreichische Regierung ist andererseits

der Ansicht, daß jeder der beiden Vertragspartner

das Recht behält, die Anpassung dieser Fristen

an allfällige Änderungen seiner nationalen

Gesetzgebung zu verlangen.

Die Österreichische Regierung würde es begrüßen,

eine Bestätigung darüber zu erhalten,

daß die Ansichten der Französischen Regierung

in den vorstehenden Fragen mit ihren eigenen

übereinstimmen.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, um dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern."

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

beehrt sich, der Österreichischen Botschaft

mitzuteilen, daß die Französische Regierung mit

Vorstehendem einverstanden ist.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

benützt diese Gelegenheit, um der Österreichischen

Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Paris, am 5. Mai 1964

An die

Österreichische Botschaft

Paris

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