285. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Paris und dem französischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 2791-A/64
Die Österreichische Botschaft begrüßt das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und
beehrt sich, im Auftrag ihrer Regierung folgendes
mitzuteilen
Zunächst wird daran erinnert, daß die Schutzfrist
für geistige Werke nach französischer und
österreichischer Gesetzgebung — von Ausnahmen,
die nach der Berner Übereinkunft zulässig sind,
abgesehen — mit fünfzig Jahren vom Ableben
des Urhebers an festgesetzt ist.
Andererseits wird daran erinnert, daß nach
den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der
genannten Übereinkunft, „falls ein oder mehrere
Verbandsländer eine längere als die in Absatz 1
vorgesehene Schutzdauer gewähren, sich die
Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes richtet,
wo der Schutz beansprucht wird, sie aber die im
Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer
nicht überschreiten kann".
Mit Rücksicht auf diese Bestimmung sowie auf
die Bestimmungen des französischen Gesetzes
Nr. 51-1119 vom 21. September 1951 und des
österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953
ist die Österreichische Regierung der Ansicht, daß
die Schutzfrist von Werken französischer Urheber
und von Werken, die erstmals in Frankreich veröffentlicht
wurden, in Österreich um sieben Jahre
verlängert wird, wenn sie den Bedingungen des
österreichischen Gesetzes vom 8. Juli 1953 entsprechen,
und daß die Schutzfrist von Werken
österreichischer Urheber und von Werken, die
erstmals in Österreich veröffentlicht wurden, in
Frankreich um die gleiche Frist von sieben Jahren
verlängert wird, wenn sie den Bedingungen des
französischen Gesetzes vom 21. September 1951
entsprechen.
Die Österreichische Regierung ist andererseits
der Ansicht, daß jeder der beiden Vertragspartner
das Recht behält, die Anpassung dieser Fristen
an allfällige Änderungen seiner nationalen
Gesetzgebung zu verlangen.
Die Österreichische Regierung würde es begrüßen,
eine Bestätigung darüber zu erhalten,
daß die Ansichten der Französischen Regierung
in den vorstehenden Fragen mit ihren eigenen
übereinstimmen.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, um dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Paris, am 24. März 1964
An das
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten
Paris
(Übersetzung)
MINISTERIUM
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Das. Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
begrüßt die Österreichische Botschaft und
beehrt sich, den Empfang der Note Zl. 2791-A/64
vom 24. März 1964, welche wie folgt lautet, zu
bestätigen
„Die Österreichische Botschaft begrüßt das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und
beehrt sich, im Auftrag ihrer Regierung folgendes
mitzuteilen
Zunächst wird daran erinnert, daß die Schutzfrist
für geistige Werke nach französischer und
österreichischer Gesetzgebung — von Ausnahmen,
die nach der Berner Übereinkunft zulässig sind,
abgesehen — mit fünfzig Jahren vom Ableben
des Urhebers an festgesetzt ist.
Andererseits wird daran erinnert, daß nach
den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der
genannten Übereinkunft, „falls ein oder mehrere
Verbandsländer eine längere als die in Absatz 1
vorgesehene Schutzdauer gewähren, sich die
Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes richtet,
wo der Schutz beansprucht wird, sie aber die im
Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer
nicht überschreiten kann".
Mit Rücksicht auf diese Bestimmung sowie auf
die Bestimmungen des französischen Gesetzes
Nr. 51-1119 vom 21. September 1951 und des
österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953
ist die Österreichische Regierung der Ansicht, daß
die Schutzfrist von Werken französischer Urheber
und von Werken, die erstmals in Frankreich veröffentlicht
wurden, in Österreich um sieben Jahre
verlängert wird, wenn sie den Bedingungen des
österreichischen Gesetzes vom 8. Juli 1953 entsprechen,
und daß die Schutzfrist von Werken
österreichischer Urheber und von Werken, die
erstmals in Österreich veröffentlicht wurden, in
Frankreich um die gleiche Frist von sieben Jahren
verlängert wird, wenn sie den Bedingungen des
französischen Gesetzes vom 21. September 1951
entsprechen.
Die Österreichische Regierung ist andererseits
der Ansicht, daß jeder der beiden Vertragspartner
das Recht behält, die Anpassung dieser Fristen
an allfällige Änderungen seiner nationalen
Gesetzgebung zu verlangen.
Die Österreichische Regierung würde es begrüßen,
eine Bestätigung darüber zu erhalten,
daß die Ansichten der Französischen Regierung
in den vorstehenden Fragen mit ihren eigenen
übereinstimmen.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, um dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern."
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
beehrt sich, der Österreichischen Botschaft
mitzuteilen, daß die Französische Regierung mit
Vorstehendem einverstanden ist.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, um der Österreichischen
Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Paris, am 5. Mai 1964
An die
Österreichische Botschaft
Paris