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285_1963 AT

285. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951,

BGBl. Nr. 13/1952, über die Einhebung eines

Wohnbauförderungsbeitrages, in der Fassung der

Bundesgesetze vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 155,

vom 18. Juli 1956, BGBl. Nr. 164, und vom

6. April 1960, BGBl. Nr. 91, wird wie folgt

abgeändert

§ 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen

Dienstnehmer (Heimarbeiter)

a) der in der Krankenversicherung pflichtversichert

ist, 5 v. T. der allgemeinen Beitragsgrundlage

in der Krankenversicherung

(in der Krankenversicherung der Bundesangestellten

der Bemessungsgrundlage) beziehungsweise,

wenn der Dienstnehmer

(Heimarbeiter) zwar nicht in der Krankenversicherung,

jedoch in der Pensionsversicherung

pflichtversichert ist, der allgemeinen

Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung;

b) der weder in der Krankenversicherung

noch in der Pensionsversicherung pflichtversichert

ist, 5 v. T. des Arbeitsverdienstes

aus dem Dienstverhältnis, für das der Beitrag

zu entrichten ist.

Der Beitrag darf jedoch keinesfalls 5 v. T. der

jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1964

in Kraft. Soweit der Beitrag nach Art. I dieses

Bundesgesetzes nicht monatlich zu leisten ist, ist

er erstmals mit Beginn der Beitragsperiode Jänner

1964 zu leisten.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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