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285_1962 AT

285. Kundmachung: Inkrafttreten einer Bestimmung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Kundmachung: Inkrafttreten einer Bestimmung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).

Laut Mitteilung des Zentralamtes für den internationalen

Eisenbahnverkehr ist die Bestimmung

der Rn 452 (7) e) der Anlage I zum Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM), betreffend Vorschriften über die

von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen

Stoffe und Gegenstände (RID), BGBl. Nr. 272/

1962, am 1. September 1962 in Kraft getreten.

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