285_1962
AT
285. Kundmachung: Inkrafttreten einer Bestimmung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 285. Kundmachung: Inkrafttreten einer Bestimmung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).
1962_285_0 285. Kundmachung: Inkrafttreten einer Bestimmung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).
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Laut Mitteilung des Zentralamtes für den internationalen
Eisenbahnverkehr ist die Bestimmung
der Rn 452 (7) e) der Anlage I zum Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM), betreffend Vorschriften über die
von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen
Stoffe und Gegenstände (RID), BGBl. Nr. 272/
1962, am 1. September 1962 in Kraft getreten.