285. Bundesgesetz: Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Gegenstand der Bodenwertabgabe.
Gegenstand der Bodenwertabgabe sind die unbebauten
Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, einschließlich
der Betriebsgrundstücke.
§ 2. Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Bodenwertabgabe
ist der für den Beginn des jeweiligen
Kalenderjahres maßgebende Einheitswert des einzelnen
Abgabegegenstandes.
§ 3. Befreiungen.
(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine
Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die
Entrichtung der Bodenwertabgabe.
(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt
außerdem
1. für. unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert
bis einschließlich 10.000 S,
2. für unbebaute Grundstücke, die
a) im Eigentum von Gebietskörperschaften
stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind
oder
b) im Eigentum von gemeinnützigen Bau-,
Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
stehen oder
c) im Eigentum von Vereinigungen stehen,
deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung
von Wohnungseigentum ist oder
d) nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt
werden und für die aus diesem
Grunde die für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne
des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960,
BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist.
§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.
(1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe
2 vom Hundert des maßgebenden
Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken
mit einem Einheitswert von mehr als
10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich
die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des
maßgebenden Einheitswertes.
(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden
Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe
1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes;
bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert
von mehr als 10.000 S bis einschließlich
20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf
5 vom Tausend des maßgebenden Einheitswertes.
(3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid
festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb
des Hauptveranlagungszeitraumes der
Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden
Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der
Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages
ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
§ 5. Abgabeschuldner.
(1) Abgabeschuldner ist derjenige, der für den
im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß
§ 9 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,
Schuldner der Grundsteuer ist.
(2) Bei unbebauten Grundstücken, die als
Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes,
BGBl. Nr. 6/1959, gelten und verpachtet
sind, darf die Bodenwertabgabe auf den
Pächter nicht überwälzt werden.
§ 6. Haftung.
Hinsichtlich der Haftung gelten die Bestimmungen
der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes
1955.
§ 7. Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages
der Bodenwertabgabe sowie die Einhebung
und zwangsweise Einbringung obliegen
jenem Finanzamt, das für die Feststellung des
Einheitswertes zuständig ist.
§ 8. Entrichtung.
Hinsichtlich der Entrichtung der Bodenwertabgabe
gelten sinngemäß die Bestimmungen der
§§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.
§ 9. Erstattung der Abgabe.
Wird ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück
mit einem Einfamilienhaus bebaut und erfolgt
deshalb eine Artfortschreibung, so ist auf
Antrag die für die letzten drei Jahre vor dem
Fortschreibungsstichtag entrichtete Bodenwertabgabe
zu erstatten, wenn der Antrag binnen
einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Zustellung
des Einheitswertbescheides über die Artfortschreibung
gestellt wird und das Einfamilienhaus
vom Abgabeschuldner errichtet wurde.
§ 10. Berechtigte Gebietskörperschaft.
Die Bodenwertabgabe ist eine ausschließliche
Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-
Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.
Artikel II.
Im § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. a Einkommensteuergesetz
1953, BGBl, Nr. 1/1954, treten an die
Stelle der Worte „nicht mehr als zwei Jahre,"
die Worte „nicht mehr als fünf Jahre,".
Artikel III.
(1) Artikel I tritt mit Beginn des Kalenderjahres
1961 in Kraft.
(2) Artikel II ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1961 anzuwenden. Für
Wirtschaftsgüter der in § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. a
genannten Art, die nach dem 31. Dezember 1954
angeschafft wurden, verlängert sich jedoch die
fünfjährige Frist derart, daß sie nicht vor Ablauf
des Kalenderjahres 1965 endet.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.