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285. Bundesgesetz: Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Bundesgesetz: Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Gegenstand der Bodenwertabgabe.

Gegenstand der Bodenwertabgabe sind die unbebauten

Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, einschließlich

der Betriebsgrundstücke.

§ 2. Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage für die Bodenwertabgabe

ist der für den Beginn des jeweiligen

Kalenderjahres maßgebende Einheitswert des einzelnen

Abgabegegenstandes.

§ 3. Befreiungen.

(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine

Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die

Entrichtung der Bodenwertabgabe.

(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt

außerdem

1. für. unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert

bis einschließlich 10.000 S,

2. für unbebaute Grundstücke, die

a) im Eigentum von Gebietskörperschaften

stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind

oder

b) im Eigentum von gemeinnützigen Bau-,

Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

stehen oder

c) im Eigentum von Vereinigungen stehen,

deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung

von Wohnungseigentum ist oder

d) nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt

werden und für die aus diesem

Grunde die für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne

des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960,

BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist.

§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.

(1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe

2 vom Hundert des maßgebenden

Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken

mit einem Einheitswert von mehr als

10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich

die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des

maßgebenden Einheitswertes.

(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden

Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe

1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes;

bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert

von mehr als 10.000 S bis einschließlich

20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf

5 vom Tausend des maßgebenden Einheitswertes.

(3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid

festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb

des Hauptveranlagungszeitraumes der

Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden

Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der

Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages

ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

§ 5. Abgabeschuldner.

(1) Abgabeschuldner ist derjenige, der für den

im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß

§ 9 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,

Schuldner der Grundsteuer ist.

(2) Bei unbebauten Grundstücken, die als

Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes,

BGBl. Nr. 6/1959, gelten und verpachtet

sind, darf die Bodenwertabgabe auf den

Pächter nicht überwälzt werden.

§ 6. Haftung.

Hinsichtlich der Haftung gelten die Bestimmungen

der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes

1955.

§ 7. Zuständigkeit.

Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages

der Bodenwertabgabe sowie die Einhebung

und zwangsweise Einbringung obliegen

jenem Finanzamt, das für die Feststellung des

Einheitswertes zuständig ist.

§ 8. Entrichtung.

Hinsichtlich der Entrichtung der Bodenwertabgabe

gelten sinngemäß die Bestimmungen der

§§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.

§ 9. Erstattung der Abgabe.

Wird ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück

mit einem Einfamilienhaus bebaut und erfolgt

deshalb eine Artfortschreibung, so ist auf

Antrag die für die letzten drei Jahre vor dem

Fortschreibungsstichtag entrichtete Bodenwertabgabe

zu erstatten, wenn der Antrag binnen

einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Zustellung

des Einheitswertbescheides über die Artfortschreibung

gestellt wird und das Einfamilienhaus

vom Abgabeschuldner errichtet wurde.

§ 10. Berechtigte Gebietskörperschaft.

Die Bodenwertabgabe ist eine ausschließliche

Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-

Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

Artikel II.

Im § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. a Einkommensteuergesetz

1953, BGBl, Nr. 1/1954, treten an die

Stelle der Worte „nicht mehr als zwei Jahre,"

die Worte „nicht mehr als fünf Jahre,".

Artikel III.

(1) Artikel I tritt mit Beginn des Kalenderjahres

1961 in Kraft.

(2) Artikel II ist erstmalig bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1961 anzuwenden. Für

Wirtschaftsgüter der in § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. a

genannten Art, die nach dem 31. Dezember 1954

angeschafft wurden, verlängert sich jedoch die

fünfjährige Frist derart, daß sie nicht vor Ablauf

des Kalenderjahres 1965 endet.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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