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285. Bundesgesetz: Auffangorganisationengesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Bundesgesetz: Auffangorganisationengesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Auffangorganisationengesetz, BGBl.

Nr. 73/1957, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages

betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl.

Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen

Rechte und Interessen werden mit

26. Jänner 1957 zwei Sammelstellen', die als

juristische Personen des Privatrechtes errichtet

werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

übertragen."

2. Dem § 2 ist ein neuer Abs. 3 folgenden

Wortlautes anzufügen

„(3) Wird in einem von einer Sammelstelle'

anhängig gemachten Verfahren eingewendet, daß

zur Erhebung des Antrages die andere-,Sammelstelle

' berechtigt wäre, so ist auf diese Einrede

nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht binnen

zwei Wochen die schriftliche Zustimmung der

anderen Sammelstelle' zur Durchführung dieses

Verfahrens vorgelegt wird."

3. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die Sammelstellen können insbesondere

Ansprüche erheben, die auf Grund des § 1

Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des

Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1

des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes

erhoben werden können, innerhalb der

hiefür vorgesehenen Frist jedoch nicht geltend

gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung

des Kreises der Anspruchsberechtigten

durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten

Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten

Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen

Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt

werden konnten.

(2) Die ,Sammelstellen' sind zur Erhebung

eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt,

wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist,

oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze

des Vermögens geblieben oder vor dem

1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen

ist; dies gilt auch dann, wenn er v o r

diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich

— auch durch Vergleich oder Verzicht

— verfügt hat. Das gleiche gilt für der

Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene

Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im

Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der

sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im

Eigentum der Republik Österreich oder eines

Bundeslandes befindet.

(3) Weiters sind die ,Sammelstellen' zur Erhebung

eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt,

wenn der Eigentümer, dem entzogen

worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im

Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl.

Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach

dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet

hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen

hinsichtlich dieser Vermögenschaften

bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.

(4) Soweit die in § 1 genannten Vermögenschaften,

gesetzlichen Rechte und Interessen geltend

zu machen sind und nicht unter die in Abs. 1

zitierten Bundesgesetze fallen, bleibt die Art der

Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche

einer weiteren Regelung vorbehalten."

4. Nach § 3 wird ein neuer § 3 a eingefügt, der

wie folgt zu lauten hat

„§ 3 a. (1) An folgenden in der Verwaltung des

Bundesministeriums für Finanzen stehenden Vermögen

(Vermögenswerten) geht das Eigentum

mit 31. Dezember 1956 zur gesamten Hand auf

beide ,Sammelstellen' über

a) an den aus der Liquidation jüdischer Unternehmungen

herrührenden Guthaben, die

insbesondere unter den Bezeichnungen

Konto 93, Konto 10 und Konto 90 bei inländischen

Kreditinstituten eingerichtet

wurden,

b) an jenen Guthaben und Depots, die während

der deutschen Besetzung Österreichs

für die Geheime Staatspolizei oder für

sonstige Behörden oder deren Bevollmächtigte

eröffnet worden sind und die von

Vermögen herrühren, die ihren Eigentümern

entzogen worden sind, sofern am

1. Dezember 1958 der Anspruchsberechtigte

nicht bekannt ist,

c) an Vermögen (Vermögenswerten), die vom

Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen

reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1

Abs. 2 Rechts-Überleitungsgesetz) oder

durch verwaltungsbehördliche Verfügung

aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai

1945, StGBl. Nr. 10, genannten Gründen

entzogen worden sind und derzeit von

Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer

auf Grund der Bestimmungen des

Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet

werden (§ 1 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes),

d) an offensichtlich entzogenen Vermögen

(Vermögenswerten), die am 8. Mai 1945

— bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der

behaupteten Entziehung — im Eigentum

des Deutschen Reiches oder einer seiner

Einrichtungen gestanden sind (§ 30 Abs. 1

des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 165/1956),

hinsichtlich der zu c) und d) genannten Vermögen

(Vermögenswerte) jedoch unbeschadet der

Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des § 23 des

Dritten Rückstellungsgesetzes und der Abs. 2

und 3 des § 3 dieses Bundesgesetzes und nur

dann, wenn vom geschädigten Eigentümer innerhalb

der hiefür vorgesehenen Frist keine Rückstellungsansprüche

geltend gemacht worden sind.

(2) Die zuständige Finanzlandesdirektion hat

in einem Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen

des Ersten Rückstellungsgesetzes hinsichtlich

der im Abs. 1 lit. c und d genannten

Vermögen (Vermögenswerte) von Amts wegen

das Zutreffen dieser Voraussetzungen festzustellen.

Gleichzeitig ist für sämtliche von einer Finanzlandesdirektion

behandelten derartigen Fälle

unter Anwendung der Bestimmungen des Zweiten

Rückstellungsgesetzes eine einheitliche Abrechnung

durchzuführen.

(:i) Hinsichtlich der in einem solchen Bescheid

(Abs. 2) nicht verzeichneten entzogenen Vermögen,

auf die die Voraussetzungen des § 3 dieses

Bundesgesetzes Anwendung zu finden haben,

können die ,Sammelstellen' Rückstellungsansprüche

im Sinne des Ersten Rückstellungsgesetzes

beziehungsweise des § 30 Abs. 1 des

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes stellen;

über die Abrechnung (Abs. 2) ist nach den Bestimmungen

des Zweiten Rückstellungsgesetzes

zu entscheiden.

(4) Die Verteilung der in Abs. 1 genannten Vermögen

(Vermögenswerte) wird durch das im § 8

dieses Bundesgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz

geregelt, wenn die beiden ,Sammelstellen'

sich nicht schon vorher über die Aufteilung

geeinigt haben."

5. § 4 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Das Kuratorium hat einen Geschäftsführer,

dem die Geschäftsführung der ,Sammelstelle' obliegt,

erforderlichenfalls auch einen Stellvertreter

zu bestellen. Die Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers

ist durch die Geschäftsordnung (§ 5

Abs. 1) festzusetzen. Die Bezüge des Geschäftsführers

(Stellvertreters) werden durch das Kuratorium

bestimmt."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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