285. Bundesgesetz: Auffangorganisationengesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Auffangorganisationengesetz, BGBl.
Nr. 73/1957, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich, BGBl.
Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen
Rechte und Interessen werden mit
26. Jänner 1957 zwei Sammelstellen', die als
juristische Personen des Privatrechtes errichtet
werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
übertragen."
2. Dem § 2 ist ein neuer Abs. 3 folgenden
Wortlautes anzufügen
„(3) Wird in einem von einer Sammelstelle'
anhängig gemachten Verfahren eingewendet, daß
zur Erhebung des Antrages die andere-,Sammelstelle
' berechtigt wäre, so ist auf diese Einrede
nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht binnen
zwei Wochen die schriftliche Zustimmung der
anderen Sammelstelle' zur Durchführung dieses
Verfahrens vorgelegt wird."
3. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die Sammelstellen können insbesondere
Ansprüche erheben, die auf Grund des § 1
Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des
Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1
des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes
erhoben werden können, innerhalb der
hiefür vorgesehenen Frist jedoch nicht geltend
gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung
des Kreises der Anspruchsberechtigten
durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten
Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten
Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen
Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt
werden konnten.
(2) Die ,Sammelstellen' sind zur Erhebung
eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt,
wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist,
oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze
des Vermögens geblieben oder vor dem
1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen
ist; dies gilt auch dann, wenn er v o r
diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich
— auch durch Vergleich oder Verzicht
— verfügt hat. Das gleiche gilt für der
Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene
Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im
Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der
sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im
Eigentum der Republik Österreich oder eines
Bundeslandes befindet.
(3) Weiters sind die ,Sammelstellen' zur Erhebung
eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt,
wenn der Eigentümer, dem entzogen
worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im
Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich, BGBl.
Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach
dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet
hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen
hinsichtlich dieser Vermögenschaften
bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.
(4) Soweit die in § 1 genannten Vermögenschaften,
gesetzlichen Rechte und Interessen geltend
zu machen sind und nicht unter die in Abs. 1
zitierten Bundesgesetze fallen, bleibt die Art der
Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche
einer weiteren Regelung vorbehalten."
4. Nach § 3 wird ein neuer § 3 a eingefügt, der
wie folgt zu lauten hat
„§ 3 a. (1) An folgenden in der Verwaltung des
Bundesministeriums für Finanzen stehenden Vermögen
(Vermögenswerten) geht das Eigentum
mit 31. Dezember 1956 zur gesamten Hand auf
beide ,Sammelstellen' über
a) an den aus der Liquidation jüdischer Unternehmungen
herrührenden Guthaben, die
insbesondere unter den Bezeichnungen
Konto 93, Konto 10 und Konto 90 bei inländischen
Kreditinstituten eingerichtet
wurden,
b) an jenen Guthaben und Depots, die während
der deutschen Besetzung Österreichs
für die Geheime Staatspolizei oder für
sonstige Behörden oder deren Bevollmächtigte
eröffnet worden sind und die von
Vermögen herrühren, die ihren Eigentümern
entzogen worden sind, sofern am
1. Dezember 1958 der Anspruchsberechtigte
nicht bekannt ist,
c) an Vermögen (Vermögenswerten), die vom
Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen
reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1
Abs. 2 Rechts-Überleitungsgesetz) oder
durch verwaltungsbehördliche Verfügung
aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai
1945, StGBl. Nr. 10, genannten Gründen
entzogen worden sind und derzeit von
Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer
auf Grund der Bestimmungen des
Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet
werden (§ 1 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes),
d) an offensichtlich entzogenen Vermögen
(Vermögenswerten), die am 8. Mai 1945
— bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der
behaupteten Entziehung — im Eigentum
des Deutschen Reiches oder einer seiner
Einrichtungen gestanden sind (§ 30 Abs. 1
des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 165/1956),
hinsichtlich der zu c) und d) genannten Vermögen
(Vermögenswerte) jedoch unbeschadet der
Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des § 23 des
Dritten Rückstellungsgesetzes und der Abs. 2
und 3 des § 3 dieses Bundesgesetzes und nur
dann, wenn vom geschädigten Eigentümer innerhalb
der hiefür vorgesehenen Frist keine Rückstellungsansprüche
geltend gemacht worden sind.
(2) Die zuständige Finanzlandesdirektion hat
in einem Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen
des Ersten Rückstellungsgesetzes hinsichtlich
der im Abs. 1 lit. c und d genannten
Vermögen (Vermögenswerte) von Amts wegen
das Zutreffen dieser Voraussetzungen festzustellen.
Gleichzeitig ist für sämtliche von einer Finanzlandesdirektion
behandelten derartigen Fälle
unter Anwendung der Bestimmungen des Zweiten
Rückstellungsgesetzes eine einheitliche Abrechnung
durchzuführen.
(:i) Hinsichtlich der in einem solchen Bescheid
(Abs. 2) nicht verzeichneten entzogenen Vermögen,
auf die die Voraussetzungen des § 3 dieses
Bundesgesetzes Anwendung zu finden haben,
können die ,Sammelstellen' Rückstellungsansprüche
im Sinne des Ersten Rückstellungsgesetzes
beziehungsweise des § 30 Abs. 1 des
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes stellen;
über die Abrechnung (Abs. 2) ist nach den Bestimmungen
des Zweiten Rückstellungsgesetzes
zu entscheiden.
(4) Die Verteilung der in Abs. 1 genannten Vermögen
(Vermögenswerte) wird durch das im § 8
dieses Bundesgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz
geregelt, wenn die beiden ,Sammelstellen'
sich nicht schon vorher über die Aufteilung
geeinigt haben."
5. § 4 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Das Kuratorium hat einen Geschäftsführer,
dem die Geschäftsführung der ,Sammelstelle' obliegt,
erforderlichenfalls auch einen Stellvertreter
zu bestellen. Die Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers
ist durch die Geschäftsordnung (§ 5
Abs. 1) festzusetzen. Die Bezüge des Geschäftsführers
(Stellvertreters) werden durch das Kuratorium
bestimmt."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.