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285. Bundesgesetz: Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Bundesgesetz: Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Zuständigkeit und Verfahren in den bisher den

Volksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen

Strafsachen.

§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Volksgerichte

stellen ihre Tätigkeit mit dem Tage des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein.

§ 2. (1) Vom gleichen Tage an sind zur Aburteilung

der im Verbotsgesetz 1947 und im

Kriegsverbrechergesetz 1947, beide in der Fassung

des vorliegenden Bundesgesetzes, unter

Strafe gestellten Verbrechen sowie zur Entscheidung

über den Verfall (die Einziehung) des Vermögens

im selbständigen Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens-

und Vermögensverfallsgesetz

1947) an Stelle der Volksgerichte die ordentlichen

Gerichte zuständig.

(2) Die Hauptverhandlung über Anklagen

wegen der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen,

ausgenommen die Verbrechen des Registrierungsbetruges

nach §§ 8 und 20 Abs. 5 Verbotsgesetz

1947 sowie der mißbräuchlichen Bereicherung

nach § 6 Kriegsverbrechergesetz 1947, gehört vor.

das Geschwornengericht. Vor dieses Gericht gehört

auch die Hauptverhandlung über Anträge

des Anklägers auf Vermögensverfall (Einziehung)

im selbständigen Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens-

und Vermögensverfallsgesetz

1947), sofern zur Aburteilung desjenigen, dessen

Tat mit dem Verfall des Vermögens bedroht ist,

das Geschwornengericht zuständig wäre.

(3) Auf das Strafverfahren wegen der im Abs. 1

angeführten Verbrechen sind die Bestimmungen

der Strafprozeßordnung und, soweit es sich um

die Beschlagnahme und um den Verfall (die Einziehung)

von Vermögen handelt, die Bestimmungen

des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes

1947 in der Fassung des

vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden.

(4) Wegen der in den §§ 8 und 20 Abs. 5 des

Verbotsgesetzes 1947 und im § 6 des Kriegsverbrechergesetzes

1947 bezeichneten Verbrechen

ist das vereinfachte Verfahren bei sonstiger

Nichtigkeit des Urteils (§ 281 Z. 3 StPO.) unzulässig.

ARTIKEL II.

Abänderung und Aufhebung von

bestehenden Vorschriften.

§ 3. (Verfassungsbestimmung.)

(1) Die Bestimmungen des Artikels V des Verbotsgesetzes

1947 werden aufgehoben.

(2) Im § 20 Abs. 5 des Verbotsgesetzes 1947

entfällt der Hinweis auf § 24 dieses Gesetzes.

§ 4. (Verfassungsbestimmung.) § 13 des

Kriegsverbrechergesetzes 1947 und seine Überschrift

entfallen.

§ 5. (Verfassungsbestimmung.) Das Volksgerichtsverfahrens-

und Vermögensverfallsgesetz

1947 wird abgeändert wie folgt

1. Der Titel des Gesetzes hat zu lauten: „Vermögensverfallsgesetz".

2. Die §§ 1 bis 3 und ihre Überschrift entfallen.

3. Im dritten Absatz des § 24 hat der erste

Satz zu lauten: „Im selbständigen Verfahren sind

die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend

anzuwenden, soweit in diesem Gesetz

nicht etwas anderes angeordnet ist.".

4. Der § 29 hat zu lauten: „§ 29. Mit der Vollziehung

dieses Verfassungsgesetzes sind die Bundesministerien

für Justiz und für Finanzen je

nach ihrem Wirkungskreis im gegenseitigen Einvernehmen

und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres betraut.".

§ 6. (Verfassungsbestimmung.)

Aufgehoben werden

a) Das Überprüfungsgesetz vom 30. November

1945, BGBl. Nr. 4/1946.

b) Das Verfassungsgesetz vom 30. November

1945, BGBl. Nr. 6/1946, betreffend die Anwendung

des Gesetzes zum Schutze der persönlichen

Freiheit vom 27. Oktober 1862,

RGBl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem

Volksgericht.

c) Der § 56 der Verordnung vom 10. März

1947, BGBl. Nr. 64, zur Durchführung des

Verbotsgesetzes 1947.

ARTIKEL III.

Übergangsbestimmungen.

§ 7. (1) Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die

durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben

oder ausdrücklich abgeändert werden,

Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die

Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die

Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen

Gerichte zu beziehen.

(2) (Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt

für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen

Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die

Volksgerichte beziehen.

§ 8. (1) Ist am Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im § 2

Abs. 1 bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges

Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens-

und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon

eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre

nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster

Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt,

örtlich unzuständig (§§ 51, 52, 54 StPO.), so

steht das weitere Verfahren — wenn eine Anklageschrift

bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht

auf die Bestimmung des § 219 StPO. —

dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz

(Geschwornengericht) zu.

(2) Ist das Verfahren vor dem Volksgericht

durch Urteil oder Einstellung beendet, so steht

das weitere Verfahren dem Gerichtshof erster

Instanz zu, der als Volksgericht bisher eingeschritten

ist.

(3) Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz,

BGBl. Nr. 4/1946, können bis zum

31. Dezember 1956 angeordnet werden.

(4) Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil

nach § 3 des Überprüfungsgesetzes

auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen,

oder wenn er dies für zweckdienlich

erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster

Instanz (Geschwornengericht).

(5) Ein Verfahren wegen der im § 2 angeführten

Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren

(§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz

1947), das nach den Bestimmungen

der §§ 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen

ist, steht dem nach den §§ 51, 52, 54

StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster

Instanz (Geschwornengericht) zu.

ARTIKEL IV.

Schlußbestimmung.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesregierung und die Bundesministerien

soweit betraut, als darin Gesetze aufgehoben

oder geändert werden, deren Vollziehung ihnen

obliegt; im übrigen ist mit der Vollziehung das

Bundesministerium für Justiz betraut.

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