285. Bundesgesetz: Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Zuständigkeit und Verfahren in den bisher den
Volksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen
Strafsachen.
§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Volksgerichte
stellen ihre Tätigkeit mit dem Tage des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein.
§ 2. (1) Vom gleichen Tage an sind zur Aburteilung
der im Verbotsgesetz 1947 und im
Kriegsverbrechergesetz 1947, beide in der Fassung
des vorliegenden Bundesgesetzes, unter
Strafe gestellten Verbrechen sowie zur Entscheidung
über den Verfall (die Einziehung) des Vermögens
im selbständigen Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallsgesetz
1947) an Stelle der Volksgerichte die ordentlichen
Gerichte zuständig.
(2) Die Hauptverhandlung über Anklagen
wegen der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen,
ausgenommen die Verbrechen des Registrierungsbetruges
nach §§ 8 und 20 Abs. 5 Verbotsgesetz
1947 sowie der mißbräuchlichen Bereicherung
nach § 6 Kriegsverbrechergesetz 1947, gehört vor.
das Geschwornengericht. Vor dieses Gericht gehört
auch die Hauptverhandlung über Anträge
des Anklägers auf Vermögensverfall (Einziehung)
im selbständigen Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallsgesetz
1947), sofern zur Aburteilung desjenigen, dessen
Tat mit dem Verfall des Vermögens bedroht ist,
das Geschwornengericht zuständig wäre.
(3) Auf das Strafverfahren wegen der im Abs. 1
angeführten Verbrechen sind die Bestimmungen
der Strafprozeßordnung und, soweit es sich um
die Beschlagnahme und um den Verfall (die Einziehung)
von Vermögen handelt, die Bestimmungen
des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes
1947 in der Fassung des
vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Wegen der in den §§ 8 und 20 Abs. 5 des
Verbotsgesetzes 1947 und im § 6 des Kriegsverbrechergesetzes
1947 bezeichneten Verbrechen
ist das vereinfachte Verfahren bei sonstiger
Nichtigkeit des Urteils (§ 281 Z. 3 StPO.) unzulässig.
ARTIKEL II.
Abänderung und Aufhebung von
bestehenden Vorschriften.
§ 3. (Verfassungsbestimmung.)
(1) Die Bestimmungen des Artikels V des Verbotsgesetzes
1947 werden aufgehoben.
(2) Im § 20 Abs. 5 des Verbotsgesetzes 1947
entfällt der Hinweis auf § 24 dieses Gesetzes.
§ 4. (Verfassungsbestimmung.) § 13 des
Kriegsverbrechergesetzes 1947 und seine Überschrift
entfallen.
§ 5. (Verfassungsbestimmung.) Das Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallsgesetz
1947 wird abgeändert wie folgt
1. Der Titel des Gesetzes hat zu lauten: „Vermögensverfallsgesetz".
2. Die §§ 1 bis 3 und ihre Überschrift entfallen.
3. Im dritten Absatz des § 24 hat der erste
Satz zu lauten: „Im selbständigen Verfahren sind
die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Gesetz
nicht etwas anderes angeordnet ist.".
4. Der § 29 hat zu lauten: „§ 29. Mit der Vollziehung
dieses Verfassungsgesetzes sind die Bundesministerien
für Justiz und für Finanzen je
nach ihrem Wirkungskreis im gegenseitigen Einvernehmen
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres betraut.".
§ 6. (Verfassungsbestimmung.)
Aufgehoben werden
a) Das Überprüfungsgesetz vom 30. November
1945, BGBl. Nr. 4/1946.
b) Das Verfassungsgesetz vom 30. November
1945, BGBl. Nr. 6/1946, betreffend die Anwendung
des Gesetzes zum Schutze der persönlichen
Freiheit vom 27. Oktober 1862,
RGBl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem
Volksgericht.
c) Der § 56 der Verordnung vom 10. März
1947, BGBl. Nr. 64, zur Durchführung des
Verbotsgesetzes 1947.
ARTIKEL III.
Übergangsbestimmungen.
§ 7. (1) Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die
durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben
oder ausdrücklich abgeändert werden,
Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die
Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die
Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen
Gerichte zu beziehen.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt
für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen
Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die
Volksgerichte beziehen.
§ 8. (1) Ist am Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im § 2
Abs. 1 bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges
Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon
eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre
nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster
Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt,
örtlich unzuständig (§§ 51, 52, 54 StPO.), so
steht das weitere Verfahren — wenn eine Anklageschrift
bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht
auf die Bestimmung des § 219 StPO. —
dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz
(Geschwornengericht) zu.
(2) Ist das Verfahren vor dem Volksgericht
durch Urteil oder Einstellung beendet, so steht
das weitere Verfahren dem Gerichtshof erster
Instanz zu, der als Volksgericht bisher eingeschritten
ist.
(3) Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz,
BGBl. Nr. 4/1946, können bis zum
31. Dezember 1956 angeordnet werden.
(4) Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil
nach § 3 des Überprüfungsgesetzes
auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen,
oder wenn er dies für zweckdienlich
erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster
Instanz (Geschwornengericht).
(5) Ein Verfahren wegen der im § 2 angeführten
Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren
(§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz
1947), das nach den Bestimmungen
der §§ 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen
ist, steht dem nach den §§ 51, 52, 54
StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster
Instanz (Geschwornengericht) zu.
ARTIKEL IV.
Schlußbestimmung.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesregierung und die Bundesministerien
soweit betraut, als darin Gesetze aufgehoben
oder geändert werden, deren Vollziehung ihnen
obliegt; im übrigen ist mit der Vollziehung das
Bundesministerium für Justiz betraut.