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284_2002 AT

284. Verordnung: Festlegung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Verordnung: Festlegung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche

Leistung und Sport verordnet

§ 1. Für die nachstehenden Nebenleistungen an der Agrarpädagogischen Akademie gebührt eine

monatliche Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils

geltenden Fassung für

1. die Studienberatung,

2. die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a) Fachdidaktik und schulpraktische Studien,

b) Humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen und

c) Fachwissenschaften – Ökonomie und Marketing.

§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2001 in Kraft.

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