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284_2000 AT

284. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.

Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/1999, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Schülerheimbeiträge an

Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 393/1989, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 297/1999, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von

13,16 S, das sind 0,96 €.“

2. § 6 lautet

„§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2000 tritt am 1. September 2000 in

Kraft.“

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