284. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet
Arten des Befähigungsnachweises für das uneingeschränkte Gewerbe
§ 1. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Personalkrediten,
Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) gemäß § 127 Z 17 GewO 1994 ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung
oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich
einschlägigen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen,
in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen,
in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war und
c) den Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1
Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2
oder
3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 3.
(2) Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b sind die im
Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder diesen gleichkommende
Tätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz
unterliegenden Finanzdienstleistungsunternehmen, anzusehen.
Arten des Befähigungsnachweises für das auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkte Gewerbe
§ 2. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von
Personalkrediten, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Prüfung gemäß den §§ 6 und 7.
(2) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten
und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 3 KMG), kann auch nachgewiesen werden durch
1. den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b oder den in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b angeführten
Ausbildungsgang oder
2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9.
Prüfung für das uneingeschränkte Gewerbe
§ 3. (1) Die Prüfung für das uneingeschränkte Gewerbe besteht aus
1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 4 und
2. der mündlichen Prüfung gemäß § 5.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf
24 Stunden nicht unterschreiten und drei Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.
Schriftliche Prüfung
§ 4. (1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes
der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung
von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) erforderlichen Kenntnisse auf folgenden
Fachgebieten zu erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen
1. die Ausarbeitung eines Veranlagungsvorschlages unter Berücksichtigung von mindestens drei
verschiedenen Anlagemöglichkeiten, jedenfalls aber entweder eines Sparplanes oder eines
Anlageplanes, ausgenommen Veranlagungen, die Finanzdienstleistungsunternehmen im Sinne
des Wertpapieraufsichtsgesetzes vorbehalten sind, und
2. a) die Ausarbeitung von mindestens zwei jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden
Auftragsentwürfen mit jeweils verschiedenen Bedingungen und
b) die Überprüfung und Verbesserung von mindestens vier jeweils eine Personalkreditvermittlung
betreffenden Auftragsentwürfen, die rechtswidrige Bestimmungen enthalten. Hiebei
ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften
enthalten, gestattet.
(2) Die Ausarbeitung des Veranlagungsvorschlages gemäß Abs. 1 Z 1 muß vom Prüfling in drei
Stunden, die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 muss vom Prüfling in zwei Stunden
erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
Mündliche Prüfung
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermittlung
von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung
von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) erforderlichen beruflich-fachlichen Kenntnisse
und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Fällen 45 Minuten
nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
(2) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten
zu stellen
1. vergleichende Kredit- und Finanzierungsberatung einschließlich der Fremdwährungsfinanzierung,
Devisenberatung für die Deviseninländer und -ausländer;
Sparberatung;
Hypothekarkreditvermittlung;
Auskunftserteilung über rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte der verschiedenen Geldanlagen;
Beratung hinsichtlich des Marktes für bewegliche und nichtbewegliche Güter, die Vermögen darstellen,
wie zB Wertpapiere, Edelsteine, Münzen, Kunstgegenstände, Grundstücke, Beteiligungen,
Investitionen und dgl.;
Beratung hinsichtlich der Beschaffung, des Ankaufes, der Vermittlung oder der Aufbewahrung,
Sicherung und Besicherung dieser Güter, ausgenommen solche Tätigkeiten, die den Finanzdienstleistungsunternehmen
im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes vorbehalten sind;
2. Vermittlung von Personalkrediten und die damit zusammenhängende Beratung von Kreditsuchenden.
(3) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Gebieten zu stellen
1. volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Kostenrechnung,
Kalkulation, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der
Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht,
bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht;
2. unter besonderer Berücksichtigung von Beschwerdefällen in der Personalkreditvermittlung hinsichtlich
des Gewerberechtes Fragen über die Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung
und hinsichtlich des bürgerlichen Rechtes Fragen über das Vertragsrecht und
die für den Konsumentenschutz bedeutsamen Bestimmungen.
(4) Der Nachweis der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse gemäß Abs. 3 Z 1 entfällt für Personen,
die durch Zeugnis nachweisen, dass sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder dass sie
die Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung erfüllen.
Prüfung für das auf die Personalkreditvermittlung beschränkte Gewerbe
Schriftliche Prüfung
§ 6. (1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des
auf die Vermittlung von Personalkrediten beschränkten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu erstrecken
und umfasst die in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Prüfungsaufgaben. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung
von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, gestattet.
(2) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet
werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
Mündliche Prüfung
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung
von Personalkrediten beschränkten Gewerbes erforderlichen beruflich-fachlichen Kenntnisse und kaufmännisch
-rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Fällen 30 Minuten nicht
unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
(2) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Sachgebiet
gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 zu stellen.
(3) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den
Gebieten gemäß § 5 Abs. 3 zu stellen. Hiebei ist § 5 Abs. 4 anzuwenden.
(4) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.
Prüfung für das auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich
Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkte Gewerbe
Schriftliche Prüfung
§ 8. (1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des
auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von
Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu
erstrecken und umfasst die in § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Prüfungsaufgaben.
(2) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 muss vom Prüfling in drei Stunden erwartet
werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Mündliche Prüfung
§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung
von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkten Gewerbes erforderlichen beruflich-fachlichen Kenntnisse
und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Fällen 30 Minuten
nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
(2) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Sachgebiet
gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu stellen.
(3) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den
Gebieten gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 zu stellen. Hiebei ist § 5 Abs. 4 anzuwenden.
(4) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.
Prüfungskommission
§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
1. zwei Fachleuten, die eine Tätigkeit im Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als
Gewerbeinhaber oder als Pächter oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ausüben und
die hiefür erforderliche Befähigung besitzen und
2. zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muss in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind, und eines muss in
einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre
erforderlich sind. Erfüllt eine dieser Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO
1994, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 11. Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von
Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem
Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfungen gemäß § 3 und den §§ 6 bis 9 festzulegen
und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Prüfung im
Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer
verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 12. (1) Zur Prüfung gemäß § 3, zur Prüfung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung
gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 und zur Prüfung gemäß den §§ 6
und 7 ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
nachweist.
(2) Zur Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 13. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten
Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
2. die erforderlichen Belege gemäß § 12 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall eines Prüfungsteiles die zum Nachweis
dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Einladung zur Prüfung
§ 14. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er vom Landeshauptmann
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben
1. Zeit und Ort der Prüfung,
2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles und
3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr für die Prüfung gemäß §§ 3 bis 5 beträgt 18 Prozent des Gehaltes
eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß
§ 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist
auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zwölf Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage
bei den Prüfungen gemäß §§ 6 bis 9. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren
Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage
bei den Prüfungen, die ausschließlich auf die Prüfung der Kenntnisse auf dem Gebiet der
Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 beschränkt sind. Die
Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(5) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung
der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungs-
gebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei
Fünftel des sich aus Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 16. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder
der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent
der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Prüfungsgebühr – Rückerstattung
§ 17. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe vom Prüfungstermin zurückzutreten
zur Post gegeben hat oder
3. nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Prüfungszeugnis
§ 18. Der Landeshauptmann hat dem Kandidaten auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
Schlussbestimmungen
§ 19. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
1. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Februar 1978,
BGBl. Nr. 100, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 und
2. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Juli 1978, BGBl.
Nr. 368, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989.
§ 20. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der in § 19 Z 1
genannten Verordnung gilt als Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung
gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 und als Zeugnis über die Befähigungsprüfung
gemäß §§ 6 und 7.
(2) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der in § 19 Z 2
genannten Verordnung gilt als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß §§ 8 und 9.
(3) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und
Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 1
lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.
(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 2 der im
§ 19 Z 1 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 1. Juli 2000 nach der im § 19 Z 1 genannten
Verordnung abgelegt werden.