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284_1999 AT

284. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),

BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet

Arten des Befähigungsnachweises für das uneingeschränkte Gewerbe

§ 1. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Personalkrediten,

Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne

des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) gemäß § 127 Z 17 GewO 1994 ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung

oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich

einschlägigen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen,

in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen,

in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war und

c) den Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1

Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2

oder

3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 3.

(2) Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b sind die im

Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder diesen gleichkommende

Tätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz

unterliegenden Finanzdienstleistungsunternehmen, anzusehen.

Arten des Befähigungsnachweises für das auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkte Gewerbe

§ 2. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von

Personalkrediten, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte

Prüfung gemäß den §§ 6 und 7.

(2) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten

und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 3 KMG), kann auch nachgewiesen werden durch

1. den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b oder den in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b angeführten

Ausbildungsgang oder

2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9.

Prüfung für das uneingeschränkte Gewerbe

§ 3. (1) Die Prüfung für das uneingeschränkte Gewerbe besteht aus

1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 4 und

2. der mündlichen Prüfung gemäß § 5.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf

24 Stunden nicht unterschreiten und drei Wochen nicht überschreiten.

(3) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.

Schriftliche Prüfung

§ 4. (1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes

der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung

von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) erforderlichen Kenntnisse auf folgenden

Fachgebieten zu erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen

1. die Ausarbeitung eines Veranlagungsvorschlages unter Berücksichtigung von mindestens drei

verschiedenen Anlagemöglichkeiten, jedenfalls aber entweder eines Sparplanes oder eines

Anlageplanes, ausgenommen Veranlagungen, die Finanzdienstleistungsunternehmen im Sinne

des Wertpapieraufsichtsgesetzes vorbehalten sind, und

2. a) die Ausarbeitung von mindestens zwei jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden

Auftragsentwürfen mit jeweils verschiedenen Bedingungen und

b) die Überprüfung und Verbesserung von mindestens vier jeweils eine Personalkreditvermittlung

betreffenden Auftragsentwürfen, die rechtswidrige Bestimmungen enthalten. Hiebei

ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften

enthalten, gestattet.

(2) Die Ausarbeitung des Veranlagungsvorschlages gemäß Abs. 1 Z 1 muß vom Prüfling in drei

Stunden, die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 muss vom Prüfling in zwei Stunden

erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

Mündliche Prüfung

§ 5. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermittlung

von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung

von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) erforderlichen beruflich-fachlichen Kenntnisse

und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Fällen 45 Minuten

nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.

(2) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten

zu stellen

1. vergleichende Kredit- und Finanzierungsberatung einschließlich der Fremdwährungsfinanzierung,

Devisenberatung für die Deviseninländer und -ausländer;

Sparberatung;

Hypothekarkreditvermittlung;

Auskunftserteilung über rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte der verschiedenen Geldanlagen;

Beratung hinsichtlich des Marktes für bewegliche und nichtbewegliche Güter, die Vermögen darstellen,

wie zB Wertpapiere, Edelsteine, Münzen, Kunstgegenstände, Grundstücke, Beteiligungen,

Investitionen und dgl.;

Beratung hinsichtlich der Beschaffung, des Ankaufes, der Vermittlung oder der Aufbewahrung,

Sicherung und Besicherung dieser Güter, ausgenommen solche Tätigkeiten, die den Finanzdienstleistungsunternehmen

im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes vorbehalten sind;

2. Vermittlung von Personalkrediten und die damit zusammenhängende Beratung von Kreditsuchenden.

(3) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Gebieten zu stellen

1. volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Kostenrechnung,

Kalkulation, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der

Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht,

bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht;

2. unter besonderer Berücksichtigung von Beschwerdefällen in der Personalkreditvermittlung hinsichtlich

des Gewerberechtes Fragen über die Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

und hinsichtlich des bürgerlichen Rechtes Fragen über das Vertragsrecht und

die für den Konsumentenschutz bedeutsamen Bestimmungen.

(4) Der Nachweis der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse gemäß Abs. 3 Z 1 entfällt für Personen,

die durch Zeugnis nachweisen, dass sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder dass sie

die Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung erfüllen.

Prüfung für das auf die Personalkreditvermittlung beschränkte Gewerbe

Schriftliche Prüfung

§ 6. (1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des

auf die Vermittlung von Personalkrediten beschränkten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu erstrecken

und umfasst die in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Prüfungsaufgaben. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung

von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, gestattet.

(2) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet

werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

Mündliche Prüfung

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung

von Personalkrediten beschränkten Gewerbes erforderlichen beruflich-fachlichen Kenntnisse und kaufmännisch

-rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Fällen 30 Minuten nicht

unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.

(2) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Sachgebiet

gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 zu stellen.

(3) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den

Gebieten gemäß § 5 Abs. 3 zu stellen. Hiebei ist § 5 Abs. 4 anzuwenden.

(4) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.

Prüfung für das auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich

Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkte Gewerbe

Schriftliche Prüfung

§ 8. (1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des

auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von

Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu

erstrecken und umfasst die in § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Prüfungsaufgaben.

(2) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 muss vom Prüfling in drei Stunden erwartet

werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Mündliche Prüfung

§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung

von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im

Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkten Gewerbes erforderlichen beruflich-fachlichen Kenntnisse

und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Fällen 30 Minuten

nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.

(2) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Sachgebiet

gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu stellen.

(3) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den

Gebieten gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 zu stellen. Hiebei ist § 5 Abs. 4 anzuwenden.

(4) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.

Prüfungskommission

§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. zwei Fachleuten, die eine Tätigkeit im Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als

Gewerbeinhaber oder als Pächter oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ausüben und

die hiefür erforderliche Befähigung besitzen und

2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muss in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind, und eines muss in

einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre

erforderlich sind. Erfüllt eine dieser Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO

1994, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 11. Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von

Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem

Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfungen gemäß § 3 und den §§ 6 bis 9 festzulegen

und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Prüfung im

Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer

verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 12. (1) Zur Prüfung gemäß § 3, zur Prüfung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung

gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 und zur Prüfung gemäß den §§ 6

und 7 ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

nachweist.

(2) Zur Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 13. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten

Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,

2. die erforderlichen Belege gemäß § 12 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die

Zulassung zur Prüfung,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall eines Prüfungsteiles die zum Nachweis

dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Einladung zur Prüfung

§ 14. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er vom Landeshauptmann

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben

1. Zeit und Ort der Prüfung,

2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles und

3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 15. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr für die Prüfung gemäß §§ 3 bis 5 beträgt 18 Prozent des Gehaltes

eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß

§ 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist

auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zwölf Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage

bei den Prüfungen gemäß §§ 6 bis 9. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren

Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage

bei den Prüfungen, die ausschließlich auf die Prüfung der Kenntnisse auf dem Gebiet der

Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 beschränkt sind. Die

Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(5) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung

der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungs-

gebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei

Fünftel des sich aus Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 16. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder

der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent

der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Prüfungsgebühr – Rückerstattung

§ 17. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe vom Prüfungstermin zurückzutreten

zur Post gegeben hat oder

3. nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert

war.

Prüfungszeugnis

§ 18. Der Landeshauptmann hat dem Kandidaten auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Schlussbestimmungen

§ 19. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Februar 1978,

BGBl. Nr. 100, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 und

2. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Juli 1978, BGBl.

Nr. 368, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989.

§ 20. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der in § 19 Z 1

genannten Verordnung gilt als Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung

gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 und als Zeugnis über die Befähigungsprüfung

gemäß §§ 6 und 7.

(2) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der in § 19 Z 2

genannten Verordnung gilt als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß §§ 8 und 9.

(3) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und

Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 1

lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.

(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 2 der im

§ 19 Z 1 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 1. Juli 2000 nach der im § 19 Z 1 genannten

Verordnung abgelegt werden.

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