284. Verordnung: Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 21 Abs. 7 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997, wird verordnet
§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes gebührt an einem Tag
für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede
angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag
1. jedem Mitglied, das in Plenarsitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede
angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2400 S;
2. jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede
angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1350 S;
3.jedem Mitglied, das in Plenar- oder Senatssitzungen als Berichterstatter fungiert, ein
Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch
mindestens 1350 S;
4. jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und gleichzeitig als Berichterstatter
fungiert, ein Sitzungsgeld von 225 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld
beträgt jedoch mindestens 1950 S.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung BGBl. Nr. 728/1994 ihre
Gültigkeit.