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284_1997 AT

284. Verordnung: Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Verordnung: Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes

Gemäß § 21 Abs. 7 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997, wird verordnet

§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes gebührt an einem Tag

für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede

angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.

§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag

1. jedem Mitglied, das in Plenarsitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede

angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2400 S;

2. jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede

angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1350 S;

3.jedem Mitglied, das in Plenar- oder Senatssitzungen als Berichterstatter fungiert, ein

Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch

mindestens 1350 S;

4. jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und gleichzeitig als Berichterstatter

fungiert, ein Sitzungsgeld von 225 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld

beträgt jedoch mindestens 1950 S.

§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung BGBl. Nr. 728/1994 ihre

Gültigkeit.

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