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284_1996 AT

284. Verordnung: Änderung der Kosmetikkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Verordnung: Änderung der Kosmetikkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,

zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl.

Nr. 422/1994, wird verordnet

Die Kosmetikkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 891/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 333/1995, wird wie folgt geändert

§ 4 Abs. 3 lautet:,,

(3) Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen

aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 3 bis

7 sind in deutscher Sprache anzuführen; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 9 sind mit der

Bezeichnung der von der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 76/768/EWG erstellten gemeinsamen

Nomenklatur der Bestandteile oder, sofern nicht vorhanden, mit ihrer chemischen Bezeichnung,

der CTFA-Bezeichnung, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs, dem von der Weltgesundheitsorganisation

empfohlenen nichtgeschützten Namen, der EINECS-, IUPAC-, CAS- oder Colour-

Index Nummer oder mit einer für die Verbraucher leicht verständlichen Bezeichnung anzuführen; im

Falle der Genehmigung der Geheimhaltung im Sinne der Richtlinie 95/17/EG ist die dem Bestandteil

entsprechend Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zugeordnete Registriernummer anzuführen.“

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