284. Verordnung: Änderung der Kosmetikkennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,
zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl.
Nr. 422/1994, wird verordnet
Die Kosmetikkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 891/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 333/1995, wird wie folgt geändert
§ 4 Abs. 3 lautet:,,
(3) Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen
aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 3 bis
7 sind in deutscher Sprache anzuführen; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 9 sind mit der
Bezeichnung der von der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 76/768/EWG erstellten gemeinsamen
Nomenklatur der Bestandteile oder, sofern nicht vorhanden, mit ihrer chemischen Bezeichnung,
der CTFA-Bezeichnung, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs, dem von der Weltgesundheitsorganisation
empfohlenen nichtgeschützten Namen, der EINECS-, IUPAC-, CAS- oder Colour-
Index Nummer oder mit einer für die Verbraucher leicht verständlichen Bezeichnung anzuführen; im
Falle der Genehmigung der Geheimhaltung im Sinne der Richtlinie 95/17/EG ist die dem Bestandteil
entsprechend Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zugeordnete Registriernummer anzuführen.“