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284_1995 AT

284. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet

Personen, für die auf Grund der Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 252/1995, Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie

a) einen gültigen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, der Schweiz, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande oder Luxemburgs vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei Monate gültig ist, oder

b) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.

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