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284. Bundesgesetz: Schülervertretungengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Bundesgesetz: Schülervertretungengesetz — SchVG

Der Nationalrat hat beschlossen

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von überschulischen

Schülervertretungen

§ 1. Bei jedem Landesschulrat ist eine Landesschülervertretung,

beim Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Sport sind eine Bundesschülervertretung

und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung

zu errichten.

Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen

§ 2. (1) Der Landesschülervertretung obliegt in

Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft

betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler

der allgemeinbildenden höheren Schulen, der

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und

der Erzieherbildung, der Berufsschulen und der

Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes

gegenüber dem Landesschulrat, sonstigen

Behörden und dem Landtag. Davon unberührt

bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten,

die Schülermitverwaltung (§ 58 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in

der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit

der Zentrallehranstaltenschülervertretung.

(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in

Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft

betreffen und die in ihrer Bedeutung über den

Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung

der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten

Schulen gegenüber dem Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport, sonstigen Behörden, dem

Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen

Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben

die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten

und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(3) Der Zentrallehranstaltenschülervertretung

obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft

betreffen, die Vertretung der Interessen der

Schüler der Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des

Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/

1962, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der

land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des

Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden

sowie gesetzlichen Interessenvertretungen,

unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten

und der Schülermitverwaltung (§ 58

SchUG).

(4) Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen

in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

(Abs. 1 bis 3) die Beratung der Schüler in

Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 58

SchUG).

(5) Ausgenommen vom Aufgabenbereich der

Schülervertretungen ist die Beratung von Angelegenheiten,

die Belange der Schüler der Schulen für

Berufstätige betreffen.

Erfüllung der Aufgaben

§ 3. (1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2

übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen

insbesondere zu

1. Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen

Fragen des Unterrichts und der Erziehung;

2. Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von

Gesetzen und Verordnungen;

3. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und

Verordnungsentwürfen;

4. Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten

von Schulbauten und deren Ausstattung;

5. Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;

6. Beratung in Fragen der überregionalen Koordination

von schulbezogenen Veranstaltun-

gen, Schulveranstaltungen und in Fragen der

Durchführung von Veranstaltungen der

Schulbahnberatung;

7. Herausgabe von Rundschreiben und von

Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;

8. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen

für Schülervertreter;

9. Vorbringen von Anliegen und Beschwerden.

(2) Die Schülervertretungen haben sich bei der

Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben

(§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen

Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung)

leiten zu lassen.

§ 4. (1) Die Schülervertretungen sind berechtigt,

jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 1

bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen

Aufgaben (§§ 2 und 3) notwendigen Kontakte mit

Schülern an den einzelnen Schulen in der

unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu

pflegen.

(2) Der Landesschülervertretung ist auf Eingaben,

Vorschläge, Anregungen und Beschwerden an

den Landesschulrat von diesem innerhalb von vier

Wochen schriftlich zu antworten.

(3) Die Landesschülervertretung ist vom Landesschulrat

über Rechtsvorschriften und deren Änderungen

insoweit unverzüglich zu informieren, als

diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen

Aufgaben (§§ 2 und 3) eine Voraussetzung bilden.

Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse

von Umfragen und Erhebungen, die vom Landesschulrat

oder in dessen Auftrag durchgeführt

wurden.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit

der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung

mit der Maßgabe, daß

zur Beantwortung und zur Information das

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport

verpflichtet ist.

Bezeichnung der Mitglieder der

Schülervertretungen

§ 5. Die Mitglieder der Schülervertretungen,

Funktionsträger und deren Stellvertreter führen die

ihrer Stellung entsprechende Bezeichnung. Schülerinnen

führen diese Bezeichnungen in weiblicher

Form.

2. ABSCHNITT

Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung

Zusammensetzung einer Landesschülervertretung

§ 6. (1) Einer Landesschülervertretung gehören

mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder

an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von

Mitgliedern aus folgenden Bereichen

1. Bereich der allgemeinbildenden höheren

Schulen,

2. Bereich der berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen sowie der höheren Anstalten

der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

und

3. Bereich der Berufsschulen.

(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung

der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis

3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung

des Landesschulrates zu bestimmen.

Bestellungsweise und Funktionsdauer

§ 7. (1) Die Mitglieder und die gleiche Anzahl an

Ersatzmitgliedern einer Landesschülervertretung

sind getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3

genannten Schulartbereichen an einem Schultag in

der Zeit von Donnerstag der vorletzten Woche bis

Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres

zu wählen.

(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder und der

Ersatzmitglieder beträgt grundsätzlich ein Schuljahr.

Sie beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl

folgenden Schuljahres.

(3) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und

eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf,

Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches (§ 33

SchUG). Im letztgenannten Fall bei einem Schulwechsel

nur, sofern das Mitglied den Schulartbereich

(§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3) oder den schulbehördlichen

Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten

zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung,

Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht

die Funktionsdauer.

(4) Für Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren

Funktionsdauer während des Schuljahres endet,

rücken die Gewählten des betreffenden Schulartbereiches

nach der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 16) für

die restliche Funktionsdauer auf. Vorübergehend

verhinderte Mitglieder einer Landesschülervertretung

werden durch von ihnen bestimmte Ersatzmitglieder

des betreffenden Schulartbereiches (§ 16)

vertreten. Vorübergehend verhinderte Mitglieder

der Bundesschülervertretung werden durch den

jeweiligen Landesschulsprecherstellvertreter (§ 19

Abs. 1) vertreten; der Bundesschulsprecher wird

durch einen von ihm bezeichneten Stellvertreter

(§ 22) vertreten.

Wahlrecht

§ 8. (1) Wahlberechtigt sind alle Schulsprecher

(§ 59 SchUG) aus den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3

genannten Schulartbereichen, und zwar jeweils für

den Schulartbereich, dem sie als Schulsprecher

angehören. Im Verhinderungsfall eines Schulsprechers

ist sein Stellvertreter wahlberechtigt, an

ganzjährigen Berufsschulen der Tagessprecher des

jeweiligen Wahltages, sofern der Verhinderte dies

schriftlich bestätigt; diese Bestätigung ist vom

Schulleiter zu beglaubigen. Ist der verhinderte

Wahlberechtigte dazu nicht imstande, hat der

Schulleiter den Verhinderungsfall schriftlich zu

bestätigen.

(2) Wählbar sind für den betreffenden Schulartbereich

1. die Schulsprecher und deren Stellvertreter,

2. an ganzjährigen Berufsschulen die Schulsprecher

und die Tagessprecher und

3. die Mitglieder, die einer Landes-, Bundes- oder

Zentrallehranstaltenschülervertretung

am Tag der Wahlausschreibung (§ 9 Abs. 1)

angehören.

Wahlausschreibung; Verzeichnis der

Wahlberechtigten und der Wählbaren

§ 9. (1) Die Wahl der Mitglieder und der

Ersatzmitglieder ist von der Wahlkommission (§ 10

Abs. 1) unter Bekanntgabe des Wahltages, der

Wahlzeit und des Wahlortes spätestens vier Wochen

vor dem Wahltag auszuschreiben und den Wahlberechtigten

(§ 8 Abs. 1 erster Satz) so rechtzeitig

bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung

spätestens drei Wochen vor der Wahl zugestellt

werden kann.

(2) Die Wahlkommission hat ein Verzeichnis der

am Tag der Wahlausschreibung Wahlberechtigten

(§ 8 Abs. 1 erster Satz) und Wählbaren (§ 8 Abs. 2)

anzufertigen. Das Wahlverzeichnis ist, gerechnet

vom Tag der Wahlausschreibung an, durch

mindestens zwei Wochen beim Landesschulrat zur

Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist es allen Schulen

der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche

zu übermitteln, die es gleichfalls durch den

vorbezeichneten Zeitraum zur Einsicht aufzulegen

haben.

(3) Gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit

des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte

(§ 8 Abs. 1 erster Satz) und jeder Wählbare (§ 8

Abs. 2) während des Auflagezeitraumes bei der

Wahlkommission Einwendungen erheben. Hierüber

hat die Wahlkommission innerhalb von drei Tagen

nach Beendigung des Auflagezeitraumes zu entscheiden.

Gegen die Entscheidung der Wahlkommission

ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig. Berichtigungen des Wahlverzeichnisses

sind in geeigneter Weise kundzumachen.

Wahlkommission

§ 10. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung

der Wahl ist beim Landesschulrat eine Wahlkommission

zu bilden.

(2) Die Wahlkommission besteht aus drei

Mitgliedern, die vom Präsidenten des Landesschulrates

aus dem Kreis der Beamten des Landesschulrates

zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten

Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher

Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen.

Die drei Landesschulsprecher (§ 19 Abs. 1) sind

berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission

als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist

ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Fall der

Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an

dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder

sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.

Wählerversammlung und Durchführung der Wahl

§ 11. (1) Die Wahlberechtigten und die Wählbaren

für die Wahl der Landesschülervertretung haben

das Recht, am Wahltag zu einer Wählerversammlung

zusammenzutreten, um die Kandidaten für die

Wahl besser kennenzulernen. Der Landesschulrat

hat hiefür geeignete Räume zur Verfügung zu

stellen und die Teilnahmeberechtigten von Ort und

Zeit der Wählerversammlung zu verständigen.

(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist

persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert

liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission

auszuüben. Der Landesschulrat kann durch Verordnung

für bestimmte oder alle Schularten verfügen,

daß die Stimmabgabe auch an der eigenen Schule

und an einer anderen öffentlichen Berufsschule oder

mittleren oder höheren Schule zulässig ist, wenn auf

diese Weise eine Vereinfachung oder Beschleunigung

des Wahlverfahrens oder eine Erleichterung

der Stimmabgabe erreicht wird; in dieser Verordnung

ist auch die Frist für die Stimmabgabe

festzulegen, die nicht länger als eine Woche sein

darf.

Stimmzettel, Wahlkuvert

§ 12. (1) Gleichzeitig mit der Wahlausschreibung

hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten (§ 8

Abs. 1 erster Satz) einen Stimmzettel und ein

Wahlkuvert zuzustellen.

(2) Stimmzettel und Wahlkuverts müssen zumindest

für die einzelnen im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3

genannten Schulartbereiche die gleiche Größe,

Farbe und Beschaffenheit aufweisen.

(3) Auf dem Stimmzettel sind durch Druck oder

sonstige Vervielfältigungen untereinander so viele

Zeilen zu setzen und an der linken Seite mit so

vielen arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren,

als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen

sind. Auf der rechten Seite jeder Zeile sind die

Wahlpunkte anzugeben. Die Wahlpunkte haben in

umgekehrter arithmetischer Reihenfolge zu den

links eingesetzten Ziffern zu stehen. Die Mitte jeder

Zeile ist für die Ausfüllung durch den Wähler

freizuhalten.

Ausfüllen und Wertung des Stimmzettels

§ 13. (1) Von den Wahlberechtigten sind auf dem

Stimmzettel untereinander so viele Namen (Familien-

und Vorname) zu verzeichnen, als Mitglieder

und Ersatzmitglieder aus einem der im § 6 Abs. 1

Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche zu wählen

sind. Hiebei hat ein getrenntes Verzeichnen nach

Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu unterbleiben.

Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder

und Ersatzmitglieder zu wählen sind, so sind die

über diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen

unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger

Namen, so wird deshalb seine Gültigkeit nicht

beeinträchtigt.

(2) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle

Gereihte erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder

und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Der an

zweiter und weiterer Stelle Gereihte erhält jeweils

um einen Wahlpunkt weniger.

(3) Ist derselbe Name auf einem Stimmzettel

mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der

Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten Zahl

von Wahlpunkten zu berücksichtigen.

(4) Stimmen, die auf einen nicht Wählbaren

entfallen, sind ungültig.

Ungültigkeit des Stimmzettels

§ 14. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn ein

anderer als der von der Wahlkommission zugestellte

Stimmzettel verwendet wurde oder wenn er durch

Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß

nicht mehr eindeutig hervorgeht, wem der Wähler

seine Stimme geben wollte.

(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den von der Wahlkommission zugestellten Stimmzetteln

außer zur Bezeichnung eines Wählbaren

angebracht werden, beeinträchtigen die Gültigkeit

eines Stimmzettels nur, wenn dadurch nicht mehr

eindeutig hervorgeht, wem der Wähler seine Stimme

geben wollte.

Zählen und Verzeichnen der Wahlpunkte

§ 15. (1) Die Wahlkommission hat die Abgabe des

Stimmzettels im Wahlverzeichnis (§ 9 Abs. 2) zu

vermerken. Wurde ein Wahlberechtigter (§ 8 Abs. 1

erster Satz) durch eine zur Vertretung bei der Wahl

berechtigte Person vertreten (§ 8 Abs. 2 zweiter

Satz), ist dies im Wahlverzeichnis zu vermerken.

(2) Nach Schluß der Wahl hat die Wahlkommission

die auf die einzelnen Wählbaren entfallenen

Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte

in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden

Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ersichtlich zu

machen.

Wertung der Wahlpunkte

§ 16. (1) Von den Wählbaren sind entsprechend

der Zahl der zu wählenden Mitglieder und

Ersatzmitglieder die mit der höheren Zahl an

Wahlpunkten als Mitglieder und die mit der

niedrigeren Zahl an Wahlpunkten als Ersatzmitglieder

einer Landesschülervertretung gewählt.

(2) Wenn infolge gleicher Zahl an" Wahlpunkten

mehr Wählbare als zu wählen sind als Mitglieder

oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so

entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission

(§ 10 Abs. 2) zu ziehende Los darüber, wer

als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.

Wenn gewählte Ersatzmitglieder die gleiche Zahl an

Wahlpunkten erreicht haben, so entscheidet in

gleicher Weise das Los über die Reihenfolge des

Eintretens für jene Mitglieder, deren Funktionsdauer

während des Schuljahres beendet worden ist

(§ 7 Abs. 4).

Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe

des Wahlergebnisses

§ 17. (1) Über den Wahlvorgang ist eine

Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche

zu enthalten hat, von den Mitgliedern der

Wahlkommission zu unterfertigen und mit der

Wahlausschreibung, dem Wahlverzeichnis und den

abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluß beim

Landesschulrat aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte

kann in diese Akten Einsicht nehmen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und

den Wahlberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen.

Darüber hinaus ist es dem Präsidenten des

Landesschulrates bekanntzugeben und im Landesschulrat

durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses

sind den Wahlberechtigten die Namen der

Landesschulsprecher und deren Stellvertreter der

betreffenden Landesschülervertretung bekanntzugeben.

Anfechtung der Wahl

§ 18. (1) Die Wahl zu einer Landesschülervertretung

kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb

von zwei Wochen ab der Kundmachung der Wahl

durch den Präsidenten des Landesschulrates beim

Landesschulrat angefochten werden. Die Anfechtung

ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe

stützt, die bereits durch Einwendungen gemäß § 9

Abs. 3 hätten geltend gemacht werden können oder

erfolglos geltend gemacht worden sind.

(2) Über die Anfechtung entscheidet der

Landesschulrat. Gegen die Entscheidung ist ein

ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so

weit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen

über das Wahlverfahren verletzt worden sind und

durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis

beeinflußt werden konnte.

Landesschulsprecher, Stellvertreter

§ 19. (1) Jede Landesschülervertretung hat drei

Landesschulsprecher und drei Stellvertreter. Landesschulsprecher

sind, getrennt nach den im § 6

Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, die

drei Mitglieder mit der jeweils höchsten Zahl an

Wahlpunkten. Stellvertreter sind, getrennt nach den

im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen,

die drei Mitglieder mit der jeweils zweithöchsten

Zahl an Wahlpunkten.

(2) Der Vorsitz in der Landesschülervertretung

wechselt nach jeder internen Sitzung (§ 29)

zwischen den Landesschulsprechern in der Reihenfolge

der Höhe der auf sie entfallenen Zahl an

Wahlpunkten. Diese Reihenfolge ist während der

Funktionsdauer (§ 7 Abs. 2) unverändert beizubehalten.

Rücktritt des Landesschulsprechers, der

Stellvertreter

§ 20. (1) Der Landesschulsprecher (Stellvertreter)

kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von

seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall wird

jenes Mitglied der Landesschülervertretung neuer

Landesschulsprecher (Stellvertreter), das dem

Schulartbereich des zurückgetretenen Landesschulsprechers

(Stellvertreters) angehört und die höchste

Zahl an Wahlpunkten aufweist.

(2) Gemäß Abs. 1 zurückgetretene Landesschulsprecher

(Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder

der Landesschülervertretung. § 7 Abs. 3 ist

anzuwenden.

3. ABSCHNITT

Mitgliedschaft zur Bundesschülervertretung

Zusammensetzung der Bundesschülervertretung

§ 21. Der Bundesschülervertretung gehören dreißig

Mitglieder an, und zwar

1. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich

der allgemeinbildenden höheren Schulen,

2. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich

der berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen sowie der höheren Anstalten der

Lehrerbildung und Erzieherbildung,

3. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich

der Berufsschulen und

4. drei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten

(je ein Mitglied aus dem Bereich

der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus

dem Bereich der Höheren technischen und

gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes

für Heimerziehung in Baden, aus dem

Bereich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen).

Bundesschulsprecher, Stellvertreter

§ 22. Die Bundesschülervertretung hat in der

ersten internen Sitzung (§ 29) aus ihrer Mitte einen

Vorsitzenden (Bundesschulsprecher) und getrennt

nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten

Schulartbereichen, drei Stellvertreter bei Anwesenheit

von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende

Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende

Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der

Mitglieder zu Sitzungsbeginn anwesend, so können

nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahlen bei

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens

ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich

anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen

ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig. Bis

zum Abschluß der Wahlen hat der Wahlvorsitzende

auch den Sitzungsvorsitz.

Rücktritt des Bundesschulsprechers, der

Stellvertreter

§ 23. (1) Der Bundesschulsprecher (Stellvertreter)

kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von

seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall ist in

derselben Sitzung die Neuwahl eines Bundesschulsprechers

(Stellvertreters) durchzuführen. § 22 ist

anzuwenden.

(2) Einem Rücktritt nach Abs. 1 ist der Rücktritt

eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) von der

Funktion des Landesschulsprechers (Stellvertreters)

oder das Ausscheiden aus der jeweiligen Landesschülervertretung

oder der Zentrallehranstaltenschülervertretung

gleichzuhalten. In diesem Fall ist

in der nächsten internen Sitzung ein neuer

Bundesschulsprecher (Stellvertreter) zu wählen. Für

diese Wahl gilt § 22. Bis zur Neuwahl des

Bundesschulsprechers (Stellvertreters) ist jenes

Mitglied Bundesschulsprecher (Stellvertreter), das

von dem Zurückgetretenen hiezu bestimmt wird; ist

der Zurückgetretene hiezu nicht imstande, folgt

jenes Mitglied der Bundesschülervertretung, das

dem Schulartbereich des Zurückgetretenen ange-

hört und die höchste Zahl an Wahlpunkten

aufweist.

(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 zurückgetretene

Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin

Mitglieder der Bundesschülervertretung. § 7

Abs. 3 und § 20 sind anzuwenden.

Abwahl des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter

§ 24. (1) Zur Abwahl des Bundesschulsprechers

ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der

Bundesschülervertretung binnen zwei Wochen ab

der Antragstellung eine interne Sitzung einzuberufen

(§ 30 Abs. 2). Diese interne Sitzung hat binnen

weiterer zwei Wochen stattzufinden. Unterbleibt

die Einberufung dieser Sitzung, hat der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport auf Antrag

eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung

eine interne Sitzung zur Abwahl des

Bundesschulsprechers (Stellvertreters) einzuberufen,

welche innerhalb weiterer zwei Wochen

stattzufinden hat.

(2) Auf eine beabsichtigte Abwahl eines Stellvertreters

ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

zur Antragstellung nur Mitglieder der Bundesschülervertretung

berechtigt sind, die dem Schulartbereich

des Abzuwählenden angehören.

(3) Für die Abwahl des Bundesschulsprechers ist

die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder

der Bundesschülervertretung und eine einfache

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich.

(4) Für die Abwahl eines Stellvertreters ist die

Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der

Bundesschülervertretung des jeweiligen Schulartbereiches

und eine einfache Mehrheit der jeweils

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die

Abwahl stimmberechtigt sind nur Mitglieder der

Bundesschülervertretung, die dem Schulartbereich

des Abzuwählenden angehören.

(5) Abgewählte Bundesschulsprecher (Stellvertreter)

bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung.

§ 7 Abs. 3 ist anzuwenden.

4. ABSCHNITT

Mitgliedschaft zur

Zentrallehranstaltenschiilervertretung

Zusammensetzung der

Zentrallehranstaltenschülervertretung

§ 25. Der Zentrallehranstaltenschülervertretung

gehören sechs Mitglieder an, und zwar zwei

Mitglieder aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen

des Bundes, aus dem Bereich der Höheren

technischen und gewerblichen Lehranstalten und

des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden

sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen (der höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und

forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).

Funktionsdauer

§ 26. Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und

eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf,

Rücktritt und durch Beendigung des Schulbesuches

(§ 33 SchUG). Im letztgenannten Fall durch einen

Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den bisherigen

Schulartbereich (§ 25) verläßt oder den

schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt.

Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und

Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung

beendet nicht die Funktionsdauer.

Anwendung von Bestimmungen des 2. Abschnitts

§ 27. (1) § 7 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 bis 18

sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

an die Stelle der Landesschülervertretung die

Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle

der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche

die im § 25 genannten Schulartbereiche, an die

Stelle des Landesschulrates das Bundesministerium

für Unterricht, Kunst und Sport (jedoch in den

§§ 11 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport), an die Stelle des

Präsidenten des Landesschulrates der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport sowie an die

Stelle des Landesschulsprechers und der Stellvertreter

der Zentrallehranstaltensprecher und dessen

Stellvertreter treten.

(2) § 11 Abs. 2 ist überdies mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle der persönlichen

Stimmabgabe die Stimmabgabe auf dem Wege

durch die Post tritt und der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport alle erforderlichen

Vorkehrungen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses

zu treffen hat. Der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport hat überdies durch

Verordnung eine Frist für die Stimmabgabe

festzulegen. Verordnungen zur Festlegung der Frist

für die Stimmabgabe sind durch Anschlag an den

betreffenden Schulen kundzumachen und treten,

soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf

des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die

Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese

Kundmachungen hinzuweisen.

Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter

§ 28. Die Zentrallehranstaltenschülervertretung

hat zu Beginn der ersten internen Sitzung aus ihrer

Mitte einen Vorsitzenden (Zentrallehranstalten-

Sprecher) und dessen Stellvertreter bei Anwesenheit

von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende

Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende

Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der

Wahlberechtigten zu Sitzungsbeginn anwesend, so

kann nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahl

bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens

ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich

(§ 25) anwesend ist. Die Durchführung von

Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung

zulässig.

5. ABSCHNITT

Verfahren der Schülervertretungen

Beratungen

§ 29. (1) Die Schülervertretungen haben die ihnen

übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen

Sitzungen und in gemeinsamen Sitzungen mit

Vertretern der Schulbehörden zu beraten.

(2) Die Schülervertretungen können durch

Beschluß (,§ 33) im Rahmen der ihnen übertragenen

Aufgaben die Erledigung einzelner Angelegenheiten,

die nur jeweils eine Schulart betreffen,

spezifischen Bereichsausschüssen übertragen. Über

die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist in den internen

Sitzungen der jeweiligen Schülervertretung zu

berichten.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Einberufung von Sitzungen

§ 30. (1) Die erste interne Sitzung einer

Landesschülervertretung ist vom Präsidenten des

Landesschulrates bis spätestens 20. September des

jeweiligen Schuljahres einzuberufen. Die erste

interne Sitzung der Bundesschülervertretung und

die erste interne Sitzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung

sind vom Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport bis zum 15. Oktober

des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.

(2) Interne Sitzungen einer Schülervertretung

sind von ihrem Vorsitzenden, im Falle der

Verhinderung von dessen Stellvertreter, nach

Bedarf, unter Bekanntgabe des Tagungsortes, des

Tagungszeitpunktes und der Tagesordnung einzuberufen.

Eine Sitzung, mit Ausnahme der ersten

internen Sitzung, ist innerhalb von zwei Wochen

einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Bekanntgabe

des Beratungsgegenstandes wenigstens von

einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(3) In einem Schuljahr sind höchstens vier

gemeinsame Sitzungen einer Landesschülervertretung

mit Vertretern des Landesschulrates vom

Präsidenten des Landesschulrates, höchstens vier

gemeinsame Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung

mit Vertretern des Bundesministeriums

für Unterricht, Kunst und Sport und

höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Bundesschülervertretung

mit Vertretern des Bundesministeriums

für Unterricht, Kunst und Sport vom

Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

einzuberufen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung

sind mit der Einberufung bekanntzugeben.

Leitung der Sitzungen

§ 31. (1) Die internen Sitzungen einer Schülervertretung

werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle

der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.

(2) Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung

werden vom Präsidenten des

Landesschulrates oder von einem von ihm zu

bestellenden Beamten des Landesschulrates, die

gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung

und der Bundesschülervertretung

vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport oder von einem von ihm zu bestellenden

Beamten des Bundesministeriums für Unterricht,

Kunst und Sport geleitet.

Niederschrift

§ 32. Über jede interne und jede gemeinsame

Sitzung und über Sitzungen der Bereichsausschüsse

ist ein Protokoll anzufertigen, das den Gang und

das Ergebnis der Beratungen festzuhalten hat. Der

Schriftführer ist vor Beginn jeder Sitzung vom

Vorsitzenden zu bestimmen.

Beschlußfassung

§ 33. (1) Eine Schülervertretung ist im Rahmen

ihrer internen Sitzungen beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Nach

dem Verstreichen einer Stunde ab Sitzungsbeginn

genügt für das Zustandekommen eines Beschlusses

die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder, wenn

mindestens je ein Mitglied aus jedem Schulartbereich

anwesend ist sowie die einfache Mehrheit der

abgegebenen Stimmen.

(2) Auf die Beschlußfassung in Bereichsausschüssen

ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.

Einladung von Sachverständigen und Beobachtern

§ 34. (1) Zu den einzelnen internen und

gemeinsamen Sitzungen einer Schülervertretung

sowie zu den Bereichsausschüssen können Sachver-

ständige, die einer Schülervertretung als Mitglied

nicht angehören, eingeladen werden, wenn dies im

Hinblick auf den Beratungsgegenstand zweckmäßig

ist, die Finanzierung sichergestellt ist und die

Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und

Angemessenheit entsprechen. Über die Einladung

von Sachverständigen entscheidet der jeweilige

Vorsitzende.

(2) Soll ein Vertreter von Jugendorganisationen

als Sachverständiger eingeladen werden, so hat dies

die betreffende Schülervertretung bei Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit

einfacher Mehrheit zu beschließen.

(3) Zu gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung

kann der Präsident des Landesschulrates

zwei Vertreter der Fachausschüsse beim

Landesschulrat, zwei Vertreter von repräsentativen

Jugendorganisationen und zwei Vertreter von

repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen

als Beobachter einladen.

(4) Zu gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung

und der Bundesschülervertretung

kann der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport zwei Vertreter der Zentralausschüsse

beim Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Sport, zwei Vertreter von repräsentativen

Jugendorganisationen und zwei Vertreter von

repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen

als Beobachter einladen.

Ehrenamt

§ 35. (1) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder

der Schülervertretungen sowie die allenfalls beigezogenen

Sachverständigen und Beobachter üben

ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der

Schülervertretungen haben Anspruch auf Reisegebühren

im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung,

gemäß der Gebührenstufe 1. Die Nächtigungsgebühr

entfällt bei amtlicher Beistellung unentgeltlicher

Unterkunft.

Geschäftsordnung

§ 36. Jede Schülervertretung hat unter Anwendung

des § 33 eine Geschäftsordnung zu beschließen,

die die näheren Bestimmungen über die

Geschäftsführung der Schülervertretung und der

Bereichsausschüsse zu enthalten hat.

Personal- und Sachaufwand

§ 37. Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen

und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte

ist im Rahmen der Landesschulräte bzw. des

Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und

Sport Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund

zu tragen.

6. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 38. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1990 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 56/1981 außer

Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

betraut.

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