284. Bundesgesetz: Schülervertretungengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung von überschulischen
Schülervertretungen
§ 1. Bei jedem Landesschulrat ist eine Landesschülervertretung,
beim Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Sport sind eine Bundesschülervertretung
und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung
zu errichten.
Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen
§ 2. (1) Der Landesschülervertretung obliegt in
Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft
betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler
der allgemeinbildenden höheren Schulen, der
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und
der Erzieherbildung, der Berufsschulen und der
Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes
gegenüber dem Landesschulrat, sonstigen
Behörden und dem Landtag. Davon unberührt
bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten,
die Schülermitverwaltung (§ 58 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in
der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit
der Zentrallehranstaltenschülervertretung.
(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in
Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft
betreffen und die in ihrer Bedeutung über den
Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung
der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten
Schulen gegenüber dem Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport, sonstigen Behörden, dem
Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen
Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben
die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten
und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).
(3) Der Zentrallehranstaltenschülervertretung
obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft
betreffen, die Vertretung der Interessen der
Schüler der Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des
Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/
1962, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der
land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des
Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden
sowie gesetzlichen Interessenvertretungen,
unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten
und der Schülermitverwaltung (§ 58
SchUG).
(4) Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen
in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
(Abs. 1 bis 3) die Beratung der Schüler in
Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 58
SchUG).
(5) Ausgenommen vom Aufgabenbereich der
Schülervertretungen ist die Beratung von Angelegenheiten,
die Belange der Schüler der Schulen für
Berufstätige betreffen.
Erfüllung der Aufgaben
§ 3. (1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2
übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen
insbesondere zu
1. Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen
Fragen des Unterrichts und der Erziehung;
2. Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von
Gesetzen und Verordnungen;
3. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und
Verordnungsentwürfen;
4. Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten
von Schulbauten und deren Ausstattung;
5. Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;
6. Beratung in Fragen der überregionalen Koordination
von schulbezogenen Veranstaltun-
gen, Schulveranstaltungen und in Fragen der
Durchführung von Veranstaltungen der
Schulbahnberatung;
7. Herausgabe von Rundschreiben und von
Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;
8. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
für Schülervertreter;
9. Vorbringen von Anliegen und Beschwerden.
(2) Die Schülervertretungen haben sich bei der
Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben
(§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen
Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung)
leiten zu lassen.
§ 4. (1) Die Schülervertretungen sind berechtigt,
jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 1
bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben (§§ 2 und 3) notwendigen Kontakte mit
Schülern an den einzelnen Schulen in der
unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu
pflegen.
(2) Der Landesschülervertretung ist auf Eingaben,
Vorschläge, Anregungen und Beschwerden an
den Landesschulrat von diesem innerhalb von vier
Wochen schriftlich zu antworten.
(3) Die Landesschülervertretung ist vom Landesschulrat
über Rechtsvorschriften und deren Änderungen
insoweit unverzüglich zu informieren, als
diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen
Aufgaben (§§ 2 und 3) eine Voraussetzung bilden.
Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse
von Umfragen und Erhebungen, die vom Landesschulrat
oder in dessen Auftrag durchgeführt
wurden.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit
der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung
mit der Maßgabe, daß
zur Beantwortung und zur Information das
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport
verpflichtet ist.
Bezeichnung der Mitglieder der
Schülervertretungen
§ 5. Die Mitglieder der Schülervertretungen,
Funktionsträger und deren Stellvertreter führen die
ihrer Stellung entsprechende Bezeichnung. Schülerinnen
führen diese Bezeichnungen in weiblicher
Form.
2. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung
Zusammensetzung einer Landesschülervertretung
§ 6. (1) Einer Landesschülervertretung gehören
mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder
an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von
Mitgliedern aus folgenden Bereichen
1. Bereich der allgemeinbildenden höheren
Schulen,
2. Bereich der berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen sowie der höheren Anstalten
der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
und
3. Bereich der Berufsschulen.
(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung
der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis
3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung
des Landesschulrates zu bestimmen.
Bestellungsweise und Funktionsdauer
§ 7. (1) Die Mitglieder und die gleiche Anzahl an
Ersatzmitgliedern einer Landesschülervertretung
sind getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten Schulartbereichen an einem Schultag in
der Zeit von Donnerstag der vorletzten Woche bis
Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres
zu wählen.
(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder und der
Ersatzmitglieder beträgt grundsätzlich ein Schuljahr.
Sie beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl
folgenden Schuljahres.
(3) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und
eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf,
Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches (§ 33
SchUG). Im letztgenannten Fall bei einem Schulwechsel
nur, sofern das Mitglied den Schulartbereich
(§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3) oder den schulbehördlichen
Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten
zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung,
Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht
die Funktionsdauer.
(4) Für Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren
Funktionsdauer während des Schuljahres endet,
rücken die Gewählten des betreffenden Schulartbereiches
nach der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 16) für
die restliche Funktionsdauer auf. Vorübergehend
verhinderte Mitglieder einer Landesschülervertretung
werden durch von ihnen bestimmte Ersatzmitglieder
des betreffenden Schulartbereiches (§ 16)
vertreten. Vorübergehend verhinderte Mitglieder
der Bundesschülervertretung werden durch den
jeweiligen Landesschulsprecherstellvertreter (§ 19
Abs. 1) vertreten; der Bundesschulsprecher wird
durch einen von ihm bezeichneten Stellvertreter
(§ 22) vertreten.
Wahlrecht
§ 8. (1) Wahlberechtigt sind alle Schulsprecher
(§ 59 SchUG) aus den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten Schulartbereichen, und zwar jeweils für
den Schulartbereich, dem sie als Schulsprecher
angehören. Im Verhinderungsfall eines Schulsprechers
ist sein Stellvertreter wahlberechtigt, an
ganzjährigen Berufsschulen der Tagessprecher des
jeweiligen Wahltages, sofern der Verhinderte dies
schriftlich bestätigt; diese Bestätigung ist vom
Schulleiter zu beglaubigen. Ist der verhinderte
Wahlberechtigte dazu nicht imstande, hat der
Schulleiter den Verhinderungsfall schriftlich zu
bestätigen.
(2) Wählbar sind für den betreffenden Schulartbereich
1. die Schulsprecher und deren Stellvertreter,
2. an ganzjährigen Berufsschulen die Schulsprecher
und die Tagessprecher und
3. die Mitglieder, die einer Landes-, Bundes- oder
Zentrallehranstaltenschülervertretung
am Tag der Wahlausschreibung (§ 9 Abs. 1)
angehören.
Wahlausschreibung; Verzeichnis der
Wahlberechtigten und der Wählbaren
§ 9. (1) Die Wahl der Mitglieder und der
Ersatzmitglieder ist von der Wahlkommission (§ 10
Abs. 1) unter Bekanntgabe des Wahltages, der
Wahlzeit und des Wahlortes spätestens vier Wochen
vor dem Wahltag auszuschreiben und den Wahlberechtigten
(§ 8 Abs. 1 erster Satz) so rechtzeitig
bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung
spätestens drei Wochen vor der Wahl zugestellt
werden kann.
(2) Die Wahlkommission hat ein Verzeichnis der
am Tag der Wahlausschreibung Wahlberechtigten
(§ 8 Abs. 1 erster Satz) und Wählbaren (§ 8 Abs. 2)
anzufertigen. Das Wahlverzeichnis ist, gerechnet
vom Tag der Wahlausschreibung an, durch
mindestens zwei Wochen beim Landesschulrat zur
Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist es allen Schulen
der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche
zu übermitteln, die es gleichfalls durch den
vorbezeichneten Zeitraum zur Einsicht aufzulegen
haben.
(3) Gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit
des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte
(§ 8 Abs. 1 erster Satz) und jeder Wählbare (§ 8
Abs. 2) während des Auflagezeitraumes bei der
Wahlkommission Einwendungen erheben. Hierüber
hat die Wahlkommission innerhalb von drei Tagen
nach Beendigung des Auflagezeitraumes zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung der Wahlkommission
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Berichtigungen des Wahlverzeichnisses
sind in geeigneter Weise kundzumachen.
Wahlkommission
§ 10. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung
der Wahl ist beim Landesschulrat eine Wahlkommission
zu bilden.
(2) Die Wahlkommission besteht aus drei
Mitgliedern, die vom Präsidenten des Landesschulrates
aus dem Kreis der Beamten des Landesschulrates
zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten
Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher
Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen.
Die drei Landesschulsprecher (§ 19 Abs. 1) sind
berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission
als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist
ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Fall der
Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an
dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder
sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.
Wählerversammlung und Durchführung der Wahl
§ 11. (1) Die Wahlberechtigten und die Wählbaren
für die Wahl der Landesschülervertretung haben
das Recht, am Wahltag zu einer Wählerversammlung
zusammenzutreten, um die Kandidaten für die
Wahl besser kennenzulernen. Der Landesschulrat
hat hiefür geeignete Räume zur Verfügung zu
stellen und die Teilnahmeberechtigten von Ort und
Zeit der Wählerversammlung zu verständigen.
(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist
persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert
liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission
auszuüben. Der Landesschulrat kann durch Verordnung
für bestimmte oder alle Schularten verfügen,
daß die Stimmabgabe auch an der eigenen Schule
und an einer anderen öffentlichen Berufsschule oder
mittleren oder höheren Schule zulässig ist, wenn auf
diese Weise eine Vereinfachung oder Beschleunigung
des Wahlverfahrens oder eine Erleichterung
der Stimmabgabe erreicht wird; in dieser Verordnung
ist auch die Frist für die Stimmabgabe
festzulegen, die nicht länger als eine Woche sein
darf.
Stimmzettel, Wahlkuvert
§ 12. (1) Gleichzeitig mit der Wahlausschreibung
hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten (§ 8
Abs. 1 erster Satz) einen Stimmzettel und ein
Wahlkuvert zuzustellen.
(2) Stimmzettel und Wahlkuverts müssen zumindest
für die einzelnen im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten Schulartbereiche die gleiche Größe,
Farbe und Beschaffenheit aufweisen.
(3) Auf dem Stimmzettel sind durch Druck oder
sonstige Vervielfältigungen untereinander so viele
Zeilen zu setzen und an der linken Seite mit so
vielen arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren,
als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen
sind. Auf der rechten Seite jeder Zeile sind die
Wahlpunkte anzugeben. Die Wahlpunkte haben in
umgekehrter arithmetischer Reihenfolge zu den
links eingesetzten Ziffern zu stehen. Die Mitte jeder
Zeile ist für die Ausfüllung durch den Wähler
freizuhalten.
Ausfüllen und Wertung des Stimmzettels
§ 13. (1) Von den Wahlberechtigten sind auf dem
Stimmzettel untereinander so viele Namen (Familien-
und Vorname) zu verzeichnen, als Mitglieder
und Ersatzmitglieder aus einem der im § 6 Abs. 1
Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche zu wählen
sind. Hiebei hat ein getrenntes Verzeichnen nach
Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu unterbleiben.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder
und Ersatzmitglieder zu wählen sind, so sind die
über diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen
unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger
Namen, so wird deshalb seine Gültigkeit nicht
beeinträchtigt.
(2) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle
Gereihte erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder
und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Der an
zweiter und weiterer Stelle Gereihte erhält jeweils
um einen Wahlpunkt weniger.
(3) Ist derselbe Name auf einem Stimmzettel
mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der
Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten Zahl
von Wahlpunkten zu berücksichtigen.
(4) Stimmen, die auf einen nicht Wählbaren
entfallen, sind ungültig.
Ungültigkeit des Stimmzettels
§ 14. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn ein
anderer als der von der Wahlkommission zugestellte
Stimmzettel verwendet wurde oder wenn er durch
Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß
nicht mehr eindeutig hervorgeht, wem der Wähler
seine Stimme geben wollte.
(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den von der Wahlkommission zugestellten Stimmzetteln
außer zur Bezeichnung eines Wählbaren
angebracht werden, beeinträchtigen die Gültigkeit
eines Stimmzettels nur, wenn dadurch nicht mehr
eindeutig hervorgeht, wem der Wähler seine Stimme
geben wollte.
Zählen und Verzeichnen der Wahlpunkte
§ 15. (1) Die Wahlkommission hat die Abgabe des
Stimmzettels im Wahlverzeichnis (§ 9 Abs. 2) zu
vermerken. Wurde ein Wahlberechtigter (§ 8 Abs. 1
erster Satz) durch eine zur Vertretung bei der Wahl
berechtigte Person vertreten (§ 8 Abs. 2 zweiter
Satz), ist dies im Wahlverzeichnis zu vermerken.
(2) Nach Schluß der Wahl hat die Wahlkommission
die auf die einzelnen Wählbaren entfallenen
Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte
in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden
Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ersichtlich zu
machen.
Wertung der Wahlpunkte
§ 16. (1) Von den Wählbaren sind entsprechend
der Zahl der zu wählenden Mitglieder und
Ersatzmitglieder die mit der höheren Zahl an
Wahlpunkten als Mitglieder und die mit der
niedrigeren Zahl an Wahlpunkten als Ersatzmitglieder
einer Landesschülervertretung gewählt.
(2) Wenn infolge gleicher Zahl an" Wahlpunkten
mehr Wählbare als zu wählen sind als Mitglieder
oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so
entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission
(§ 10 Abs. 2) zu ziehende Los darüber, wer
als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
Wenn gewählte Ersatzmitglieder die gleiche Zahl an
Wahlpunkten erreicht haben, so entscheidet in
gleicher Weise das Los über die Reihenfolge des
Eintretens für jene Mitglieder, deren Funktionsdauer
während des Schuljahres beendet worden ist
(§ 7 Abs. 4).
Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe
des Wahlergebnisses
§ 17. (1) Über den Wahlvorgang ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche
zu enthalten hat, von den Mitgliedern der
Wahlkommission zu unterfertigen und mit der
Wahlausschreibung, dem Wahlverzeichnis und den
abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluß beim
Landesschulrat aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte
kann in diese Akten Einsicht nehmen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und
den Wahlberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen.
Darüber hinaus ist es dem Präsidenten des
Landesschulrates bekanntzugeben und im Landesschulrat
durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses
sind den Wahlberechtigten die Namen der
Landesschulsprecher und deren Stellvertreter der
betreffenden Landesschülervertretung bekanntzugeben.
Anfechtung der Wahl
§ 18. (1) Die Wahl zu einer Landesschülervertretung
kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb
von zwei Wochen ab der Kundmachung der Wahl
durch den Präsidenten des Landesschulrates beim
Landesschulrat angefochten werden. Die Anfechtung
ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe
stützt, die bereits durch Einwendungen gemäß § 9
Abs. 3 hätten geltend gemacht werden können oder
erfolglos geltend gemacht worden sind.
(2) Über die Anfechtung entscheidet der
Landesschulrat. Gegen die Entscheidung ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so
weit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen
über das Wahlverfahren verletzt worden sind und
durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis
beeinflußt werden konnte.
Landesschulsprecher, Stellvertreter
§ 19. (1) Jede Landesschülervertretung hat drei
Landesschulsprecher und drei Stellvertreter. Landesschulsprecher
sind, getrennt nach den im § 6
Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, die
drei Mitglieder mit der jeweils höchsten Zahl an
Wahlpunkten. Stellvertreter sind, getrennt nach den
im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen,
die drei Mitglieder mit der jeweils zweithöchsten
Zahl an Wahlpunkten.
(2) Der Vorsitz in der Landesschülervertretung
wechselt nach jeder internen Sitzung (§ 29)
zwischen den Landesschulsprechern in der Reihenfolge
der Höhe der auf sie entfallenen Zahl an
Wahlpunkten. Diese Reihenfolge ist während der
Funktionsdauer (§ 7 Abs. 2) unverändert beizubehalten.
Rücktritt des Landesschulsprechers, der
Stellvertreter
§ 20. (1) Der Landesschulsprecher (Stellvertreter)
kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von
seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall wird
jenes Mitglied der Landesschülervertretung neuer
Landesschulsprecher (Stellvertreter), das dem
Schulartbereich des zurückgetretenen Landesschulsprechers
(Stellvertreters) angehört und die höchste
Zahl an Wahlpunkten aufweist.
(2) Gemäß Abs. 1 zurückgetretene Landesschulsprecher
(Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder
der Landesschülervertretung. § 7 Abs. 3 ist
anzuwenden.
3. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zur Bundesschülervertretung
Zusammensetzung der Bundesschülervertretung
§ 21. Der Bundesschülervertretung gehören dreißig
Mitglieder an, und zwar
1. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich
der allgemeinbildenden höheren Schulen,
2. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich
der berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen sowie der höheren Anstalten der
Lehrerbildung und Erzieherbildung,
3. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich
der Berufsschulen und
4. drei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten
(je ein Mitglied aus dem Bereich
der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus
dem Bereich der Höheren technischen und
gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes
für Heimerziehung in Baden, aus dem
Bereich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen).
Bundesschulsprecher, Stellvertreter
§ 22. Die Bundesschülervertretung hat in der
ersten internen Sitzung (§ 29) aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden (Bundesschulsprecher) und getrennt
nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten
Schulartbereichen, drei Stellvertreter bei Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende
Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende
Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der
Mitglieder zu Sitzungsbeginn anwesend, so können
nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahlen bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens
ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich
anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen
ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig. Bis
zum Abschluß der Wahlen hat der Wahlvorsitzende
auch den Sitzungsvorsitz.
Rücktritt des Bundesschulsprechers, der
Stellvertreter
§ 23. (1) Der Bundesschulsprecher (Stellvertreter)
kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von
seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall ist in
derselben Sitzung die Neuwahl eines Bundesschulsprechers
(Stellvertreters) durchzuführen. § 22 ist
anzuwenden.
(2) Einem Rücktritt nach Abs. 1 ist der Rücktritt
eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) von der
Funktion des Landesschulsprechers (Stellvertreters)
oder das Ausscheiden aus der jeweiligen Landesschülervertretung
oder der Zentrallehranstaltenschülervertretung
gleichzuhalten. In diesem Fall ist
in der nächsten internen Sitzung ein neuer
Bundesschulsprecher (Stellvertreter) zu wählen. Für
diese Wahl gilt § 22. Bis zur Neuwahl des
Bundesschulsprechers (Stellvertreters) ist jenes
Mitglied Bundesschulsprecher (Stellvertreter), das
von dem Zurückgetretenen hiezu bestimmt wird; ist
der Zurückgetretene hiezu nicht imstande, folgt
jenes Mitglied der Bundesschülervertretung, das
dem Schulartbereich des Zurückgetretenen ange-
hört und die höchste Zahl an Wahlpunkten
aufweist.
(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 zurückgetretene
Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin
Mitglieder der Bundesschülervertretung. § 7
Abs. 3 und § 20 sind anzuwenden.
Abwahl des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter
§ 24. (1) Zur Abwahl des Bundesschulsprechers
ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der
Bundesschülervertretung binnen zwei Wochen ab
der Antragstellung eine interne Sitzung einzuberufen
(§ 30 Abs. 2). Diese interne Sitzung hat binnen
weiterer zwei Wochen stattzufinden. Unterbleibt
die Einberufung dieser Sitzung, hat der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport auf Antrag
eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung
eine interne Sitzung zur Abwahl des
Bundesschulsprechers (Stellvertreters) einzuberufen,
welche innerhalb weiterer zwei Wochen
stattzufinden hat.
(2) Auf eine beabsichtigte Abwahl eines Stellvertreters
ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
zur Antragstellung nur Mitglieder der Bundesschülervertretung
berechtigt sind, die dem Schulartbereich
des Abzuwählenden angehören.
(3) Für die Abwahl des Bundesschulsprechers ist
die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder
der Bundesschülervertretung und eine einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
(4) Für die Abwahl eines Stellvertreters ist die
Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der
Bundesschülervertretung des jeweiligen Schulartbereiches
und eine einfache Mehrheit der jeweils
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die
Abwahl stimmberechtigt sind nur Mitglieder der
Bundesschülervertretung, die dem Schulartbereich
des Abzuwählenden angehören.
(5) Abgewählte Bundesschulsprecher (Stellvertreter)
bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung.
§ 7 Abs. 3 ist anzuwenden.
4. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zur
Zentrallehranstaltenschiilervertretung
Zusammensetzung der
Zentrallehranstaltenschülervertretung
§ 25. Der Zentrallehranstaltenschülervertretung
gehören sechs Mitglieder an, und zwar zwei
Mitglieder aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen
des Bundes, aus dem Bereich der Höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten und
des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden
sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen (der höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).
Funktionsdauer
§ 26. Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und
eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf,
Rücktritt und durch Beendigung des Schulbesuches
(§ 33 SchUG). Im letztgenannten Fall durch einen
Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den bisherigen
Schulartbereich (§ 25) verläßt oder den
schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt.
Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und
Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung
beendet nicht die Funktionsdauer.
Anwendung von Bestimmungen des 2. Abschnitts
§ 27. (1) § 7 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 bis 18
sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der Landesschülervertretung die
Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle
der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche
die im § 25 genannten Schulartbereiche, an die
Stelle des Landesschulrates das Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Sport (jedoch in den
§§ 11 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport), an die Stelle des
Präsidenten des Landesschulrates der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport sowie an die
Stelle des Landesschulsprechers und der Stellvertreter
der Zentrallehranstaltensprecher und dessen
Stellvertreter treten.
(2) § 11 Abs. 2 ist überdies mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der persönlichen
Stimmabgabe die Stimmabgabe auf dem Wege
durch die Post tritt und der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport alle erforderlichen
Vorkehrungen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses
zu treffen hat. Der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport hat überdies durch
Verordnung eine Frist für die Stimmabgabe
festzulegen. Verordnungen zur Festlegung der Frist
für die Stimmabgabe sind durch Anschlag an den
betreffenden Schulen kundzumachen und treten,
soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf
des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die
Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese
Kundmachungen hinzuweisen.
Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter
§ 28. Die Zentrallehranstaltenschülervertretung
hat zu Beginn der ersten internen Sitzung aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden (Zentrallehranstalten-
Sprecher) und dessen Stellvertreter bei Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende
Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende
Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der
Wahlberechtigten zu Sitzungsbeginn anwesend, so
kann nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahl
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens
ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich
(§ 25) anwesend ist. Die Durchführung von
Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung
zulässig.
5. ABSCHNITT
Verfahren der Schülervertretungen
Beratungen
§ 29. (1) Die Schülervertretungen haben die ihnen
übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen
Sitzungen und in gemeinsamen Sitzungen mit
Vertretern der Schulbehörden zu beraten.
(2) Die Schülervertretungen können durch
Beschluß (,§ 33) im Rahmen der ihnen übertragenen
Aufgaben die Erledigung einzelner Angelegenheiten,
die nur jeweils eine Schulart betreffen,
spezifischen Bereichsausschüssen übertragen. Über
die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist in den internen
Sitzungen der jeweiligen Schülervertretung zu
berichten.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Einberufung von Sitzungen
§ 30. (1) Die erste interne Sitzung einer
Landesschülervertretung ist vom Präsidenten des
Landesschulrates bis spätestens 20. September des
jeweiligen Schuljahres einzuberufen. Die erste
interne Sitzung der Bundesschülervertretung und
die erste interne Sitzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung
sind vom Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport bis zum 15. Oktober
des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.
(2) Interne Sitzungen einer Schülervertretung
sind von ihrem Vorsitzenden, im Falle der
Verhinderung von dessen Stellvertreter, nach
Bedarf, unter Bekanntgabe des Tagungsortes, des
Tagungszeitpunktes und der Tagesordnung einzuberufen.
Eine Sitzung, mit Ausnahme der ersten
internen Sitzung, ist innerhalb von zwei Wochen
einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Bekanntgabe
des Beratungsgegenstandes wenigstens von
einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
(3) In einem Schuljahr sind höchstens vier
gemeinsame Sitzungen einer Landesschülervertretung
mit Vertretern des Landesschulrates vom
Präsidenten des Landesschulrates, höchstens vier
gemeinsame Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung
mit Vertretern des Bundesministeriums
für Unterricht, Kunst und Sport und
höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Bundesschülervertretung
mit Vertretern des Bundesministeriums
für Unterricht, Kunst und Sport vom
Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
einzuberufen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung
sind mit der Einberufung bekanntzugeben.
Leitung der Sitzungen
§ 31. (1) Die internen Sitzungen einer Schülervertretung
werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle
der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
(2) Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung
werden vom Präsidenten des
Landesschulrates oder von einem von ihm zu
bestellenden Beamten des Landesschulrates, die
gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung
und der Bundesschülervertretung
vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport oder von einem von ihm zu bestellenden
Beamten des Bundesministeriums für Unterricht,
Kunst und Sport geleitet.
Niederschrift
§ 32. Über jede interne und jede gemeinsame
Sitzung und über Sitzungen der Bereichsausschüsse
ist ein Protokoll anzufertigen, das den Gang und
das Ergebnis der Beratungen festzuhalten hat. Der
Schriftführer ist vor Beginn jeder Sitzung vom
Vorsitzenden zu bestimmen.
Beschlußfassung
§ 33. (1) Eine Schülervertretung ist im Rahmen
ihrer internen Sitzungen beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Nach
dem Verstreichen einer Stunde ab Sitzungsbeginn
genügt für das Zustandekommen eines Beschlusses
die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder, wenn
mindestens je ein Mitglied aus jedem Schulartbereich
anwesend ist sowie die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(2) Auf die Beschlußfassung in Bereichsausschüssen
ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.
Einladung von Sachverständigen und Beobachtern
§ 34. (1) Zu den einzelnen internen und
gemeinsamen Sitzungen einer Schülervertretung
sowie zu den Bereichsausschüssen können Sachver-
ständige, die einer Schülervertretung als Mitglied
nicht angehören, eingeladen werden, wenn dies im
Hinblick auf den Beratungsgegenstand zweckmäßig
ist, die Finanzierung sichergestellt ist und die
Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und
Angemessenheit entsprechen. Über die Einladung
von Sachverständigen entscheidet der jeweilige
Vorsitzende.
(2) Soll ein Vertreter von Jugendorganisationen
als Sachverständiger eingeladen werden, so hat dies
die betreffende Schülervertretung bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit
einfacher Mehrheit zu beschließen.
(3) Zu gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung
kann der Präsident des Landesschulrates
zwei Vertreter der Fachausschüsse beim
Landesschulrat, zwei Vertreter von repräsentativen
Jugendorganisationen und zwei Vertreter von
repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen
als Beobachter einladen.
(4) Zu gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung
und der Bundesschülervertretung
kann der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport zwei Vertreter der Zentralausschüsse
beim Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Sport, zwei Vertreter von repräsentativen
Jugendorganisationen und zwei Vertreter von
repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen
als Beobachter einladen.
Ehrenamt
§ 35. (1) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder
der Schülervertretungen sowie die allenfalls beigezogenen
Sachverständigen und Beobachter üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Schülervertretungen haben Anspruch auf Reisegebühren
im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung,
gemäß der Gebührenstufe 1. Die Nächtigungsgebühr
entfällt bei amtlicher Beistellung unentgeltlicher
Unterkunft.
Geschäftsordnung
§ 36. Jede Schülervertretung hat unter Anwendung
des § 33 eine Geschäftsordnung zu beschließen,
die die näheren Bestimmungen über die
Geschäftsführung der Schülervertretung und der
Bereichsausschüsse zu enthalten hat.
Personal- und Sachaufwand
§ 37. Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen
und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte
ist im Rahmen der Landesschulräte bzw. des
Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und
Sport Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund
zu tragen.
6. ABSCHNITT
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 38. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 56/1981 außer
Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
betraut.