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284_1989 AT

284. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf

Auf Grund des § 25 Abs. 1 Z 5 sowie des § 30 des

Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres

über das Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden

für die Pflege ihrer Kleidung und für

den sonstigen persönlichen Bedarf, BGBl. Nr. 302/

1982, zuletzt geändert durch die Verordnung des

Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 525/1988,

wird wie folgt geändert

1. Im § 2 wird der Betrag von 40 S durch 45 S

ersetzt.

2. § 4 lautet

„§ 4. Sind Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 ZDG in den

Zivildienst nicht eingerechnet oder ist der Zivildienst

während eines Monats begonnen oder beendet

worden, so gebührt der Anspruch nach den §§ 2

und 3 mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag

dieser Bruchteile."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

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