284. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 1 Z 5 sowie des § 30 des
Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres
über das Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden
für die Pflege ihrer Kleidung und für
den sonstigen persönlichen Bedarf, BGBl. Nr. 302/
1982, zuletzt geändert durch die Verordnung des
Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 525/1988,
wird wie folgt geändert
1. Im § 2 wird der Betrag von 40 S durch 45 S
ersetzt.
2. § 4 lautet
„§ 4. Sind Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 ZDG in den
Zivildienst nicht eingerechnet oder ist der Zivildienst
während eines Monats begonnen oder beendet
worden, so gebührt der Anspruch nach den §§ 2
und 3 mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag
dieser Bruchteile."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.