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284_1988 AT

284. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für das Bundesoberstufenrealgymnasium Grieskirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für das Bundesoberstufenrealgymnasium Grieskirchen

Auf Grund des § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes

1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 144/1988 wird verordnet

§ 1. Für die fünften bis achten Klassen des Bundesoberstufenrealgymnasiums

in Grieskirchen,

Oberösterreich, wird für das Unterrichtsjahr

1988/89 der Samstag schulfrei erklärt.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport vom 3. September

1987, BGBl. Nr. 459, tritt mit 1. September 1988

außer Kraft.

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