284. Verordnung: Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 des
Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird
— hinsichtlich der Bestimmungen über die Abfindung
der Gemeinden durch den Bund im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen —
verordnet
ABSCHNITT 1
Allgemeines
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat statistische Erhebungen auf dem Gebiet des
Fremdenverkehrs durchzuführen.
§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf
1. Fremde
2. Fremdenunterkünfte
zu beziehen.
(2) Fremde im Sinne dieser Verordnung sind
Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige
Personen, die in einer Fremdenunterkunft nicht
länger als zwei Monate nächtigen.
(3) Fremdenunterkünfte im Sinne dieser Verordnung
sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers
oder seines Beauftragten stehende
Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung von
Fremden zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt
sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze
gelten als Fremdenunterkünfte. Nicht
bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Fremdenunterkünfte.
(4) Die Erhebungen über Fremde sind monatlich
in den Berichtsgemeinden durchzuführen.
(5) Die Erhebungen über Fremdenunterkünfte
sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den
Berichtsgemeinden durchzuführen.
§ 3. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat nach Anhörung der Landesregierungen jene
Gemeinden auszuwählen, in welchen Erhebungen
gemäß § 2 stattfinden (Berichtsgemeinden). Der
Auswahl sind die für eine statistisch-fachlich einwandfreie
Repräsentation maßgebenden Erkenntnisse
zugrunde zu legen.
§ 4. (1) Amtliche Erhebungsformulare sind
1. die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft
und für die Abreise gemäß den Anlagen 1 und
2;
2. der Betriebsbogen;
3. der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte;
4. der Gemeindebogen;
5. der Bestandsbogen für Gemeinden.
(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die amtlichen Erhebungsformulare mit Ausnahme
der im Abs. 1 Z 1 genannten einheitlich für
das ganze Bundesgebiet aufzulegen und für ihre
Zustellung an die Berichtsgemeinden zu sorgen.
ABSCHNITT 2
Erhebungsmerkmale und Auskunftspflicht
§ 5. (1) Bei den Erhebungen über Fremde sind
sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter
als auch von Betriebsbogen zu erfassen
1. die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen
sowie das Herkunftsland der Fremden.
Als Herkunftsland gilt das Land des ordentlichen
Wohnsitzes, ist dieses nicht bekannt, das
Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des
Fremden.
2. Die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen
Beherbergungsbetrieben auch die
Betriebsart im Sinne des § 192 der Gewerbeordnung
1973 sowie die Betriebsgruppe
gemäß Abs. 3.
(2) Im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter
sind darüber hinaus das Alter, die Staatsangehörigkeit
und der Beruf der Fremden zu erfassen.
(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die unter Zugrundelegung der von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft herausgegebenen
Kategorisierungsrichtlinien für die gewerblichen
Beherbergungsbetriebe vorgesehenen
Betriebsgruppen den Berichtsgemeinden bekanntzugeben.
§ 6. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte
sind zu erfassen
1. die Art der Fremdenunterkünfte und ihre Öffnungszeiten,
bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben
auch die Betriebsart im Sinne
des § 192 der Gewerbeordnung 1973 und allfällige
Zusatzeinrichtungen;
2. bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben die
Betriebsgruppe gemäß § 5 Abs. 3;
3. die Zahl der Fremdenbetten und der Fremdenzimmer
und deren Ausstattung.
§ 7. Auskunftspflichtig ist
1. der Unterkunftgeber oder sein Beauftragter,
2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan,
in Ermangelung eines solchen der
Inhaber.
ABSCHNITT 3
Erhebungsverfahren
I. Erhebung über Fremde
A. Allgemeines
§ 8. (1) Die Erhebung der im § 5 erwähnten
Merkmale ist von der Berichtsgemeinde entweder
unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter
oder der Betriebsbogen durchzuführen.
(2) Die Berichtsgemeinde hat zu entscheiden,
welche der beiden Erhebungsarten sie wählt und
diese Entscheidung dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt mitzuteilen.
(3) Trifft innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
die Entscheidung der Berichtsgemeinde beim
Österreichischen Statistischen Zentralamt nicht ein,
so hat dieses nach Anhörung der Landesregierung
und unter Bedachtnahme darauf, welche der beiden
Erhebungsarten den in Betracht kommenden Verwaltungseinrichtungen
der Berichtsgemeinde
angemessen ist, zu entscheiden.
(4) Die Berichtsgemeinde kann die gemäß Abs. 2
oder 3 getroffene Entscheidung ändern. Eine solche
Änderung ist dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt bis spätestens 60 Tage vor dem
Beginn des nächstfolgenden Fremdenverkehrsjahres
mitzuteilen und wird mit dessen Beginn
(1. November) wirksam.
(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 ist
von der Berichtsgemeinde unverzüglich kundzumachen.
B. Erhebung unter Verwendung der
Statistischen Meldeblätter
§ 9. (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die
Erhebung unter Verwendung der Statistischen
Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber
Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in
Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2
entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen
Meldeblätter für die Ankunft und für die
Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie
das Gästebuchblatt nach dem Muster der Anlage B
zum Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1985
aufzuweisen und können dem Gästebuch in der
Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die
im Gästebuchblatt einzutragen sind, auf die Statistischen
Meldeblätter durchgeschrieben werden.
(2) Die Eintragungen in den Statistischen Meldeblättern
sind fortlaufend für jeden Fremden gesondert
vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die
gleichzeitig angemeldet werden, die gemeinsame
Eintragung von Ehegatten oder Elternteilen und
deren Kindern im selben Statistischen Meldeblatt,
sofern sämtliche Familienmitglieder denselben
Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit
besitzen.
(3) Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam
angemeldeten Personen zu einem früheren
Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle gemeinsam
im Statistischen Meldeblatt für die Abreise als
abgereist anzuführen. Für die verbliebenen Personen
sind sodann neue Statistische Meldeblätter auszufüllen.
Die Bestimmungen des § 10 bleiben davon
unberührt.
(4) Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen
umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des
Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten des
Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter unter
Angabe der Zahl der einschließlich des Reiseleiters
angekommenen Personen und ihres jeweiligen
Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe nicht länger
als eine Woche gemeinsam in derselben Fremdenunterkunft
nächtigt. Sollten die in dieser Form
angemeldeten Personen einer Reisegruppe länger
als eine Woche Aufenthalt nehmen, so ist im Sinne
des Abs. 3 vorzugehen.
§ 10. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu
tragen, das die Statistischen Meldeblätter unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden,
und zwar das Statistische Meldeblatt für die
Ankunft nach der Ankunft, das Statistische Meldeblatt
für die Abreise nach der Abreise des oder der
Fremden bei der Berichtsgemeinde einlangen. Ist
die Einhaltung dieser Frist dem Auskunftspflichtigen
insbesondere wegen der besonders ungünstigen
Lage der Fremdenunterkunft nicht zumutbar, so
hat der Bürgermeister auf dessen Antrag die Überschreitung
der Frist um 24 Stunden zuzulassen.
§ 11. Die Berichtsgemeinde hat
1. die Statistischen Meldeblätter karteimäßig,
nach Fremdenunterkünften geordnet, zu sammeln;
2. die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen
Angaben auf Fehler zu prüfen;
3. die Gemeindesummen zu bilden und diese
entsprechend der im Gemeindebogen vorgesehenen
Aufgliederung — bei gewerblichen
Beherbergungsbetrieben auch unterteilt nach
den Betriebsgruppen gemäß § 5 Abs. 3 — in
den Gemeindebogen einzutragen;
4. den ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens
15. des dem Berichtsmonat folgenden
Monates an das Österreichische Statistische
Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist
dem Amt der Landesregierung zu übermitteln;
ein weiterer Durchschlag verbleibt bei
der Gemeinde;
5. die Statistischen Meldeblätter für die Abreise,
nach Fremdenunterkünften geordnet, bis zum
Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres
(31. Oktober) aufzubewahren;
6. die Statistischen Meldeblätter für die Abreise
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
über dessen Aufforderung einzusenden.
C. Erhebung unter Verwendung der
Betriebsbogen
§ 12. In denjenigen Berichtsgemeinden, die die
Erhebung unter Verwendung der Betriebsbogen
gewählt haben, sind die Angaben gemäß § 5 Abs. 1
vom Auskunftspflichtigen in den Betriebsbogen einzutragen.
Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge
zu tragen, daß der mit den Daten des Berichtsmonates
ausgefüllte Betriebsbogen bis zum fünften des
dem Berichtsmonat folgenden Monates bei der Berichtsgemeinde
einlangt.
§ 13. Die Berichtsgemeinde hat
1. die Betriebsbogen den Auskunftspflichtigen.
rechtzeitig zuzustellen;
2. die in den Betriebsbogen enthaltenen Angaben
auf Fehler zu überprüfen und die einzelnen
Betriebssummen — bei gewerblichen
Beherbergungsbetrieben gegliedert nach den
Betriebsgruppen gemäß § 5 Abs. 3 — zu
Gemeindesummen aufzurechnen;
3. die Gemeindesummen in den Gemeindebogen
einzutragen;
4. die ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens
15. des dem Berichtsmonat folgenden
Monates an das Österreichische Statistische
Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist
dem Amt der Landesregierung zu übermitteln;
ein weiterer Durchschlag verbleibt bei
der Gemeinde;
5. die Betriebsbogen bis zum Ende des übernächsten
Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober)
aufzubewahren;
6. die Betriebsbogen dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt über dessen Aufforderung
einzusenden.
II. Erhebung über Fremdenunterkünfte
§ 14. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte
sind die Angaben gemäß § 6 Z 1 und 3 für
den Stichtag 31. Mai vom Auskunftspflichtigen in
den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte einzutragen.
Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu
tragen, daß der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte
bis zum 5. Juni bei der Berichtsgemeinde
einlangt..
§ 15. Die Berichtsgemeinde hat
1. die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte
den Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;
2. die in den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte
enthaltenen Angaben auf Fehler zu
überprüfen und die Betriebsdaten — bei
gewerblichen Beherbergungsbetrieben aufgegliedert
nach Betriebsgruppen gemäß § 5
Abs. 3 — zu Gemeindesummen aufzurechnen;
3. die Gemeindesummen in den Bestandsbogen
für Gemeinden einzutragen;
4. den ausgefüllten Bestandsbogen für Gemeinden
bis spätestens 15. Juni dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt einzusenden;
ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung
zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag
verbleibt bei der Gemeinde;
5. die ausgefüllten Bestandsbogen für Femdenunterkünfte,
die gewerbliche Fremdenunterkünfte
betreffen, zugleich mit dem Bestandsbogen
für Gemeinden (Z 4) dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt einzusenden;
6. die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte,
die private Fremdenunterkünfte betreffen, bis
zum 31. Oktober des. folgenden Jahres aufzubewahren,
und dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt über dessen Aufforderung
einzusenden.
III. Übermittlung der Gemeindesummen
im automationsunterstützten
Datenverkehr
§ 16. Abweichend von § 11 Z 4, § 13 Z 4 und
§ 15 Z 4 kann das Österreichische Statistische Zentralamt
über Antrag der Gemeinde die Übermittlung
der Gemeindesummen im automationsunterstützten
Datenverkehr zulassen, sofern dadurch der
Aussagewert der Statistik nicht beeinträchtigt wird.
Ist auch die Übermittlung der Gemeindesummen
im automationsunterstützten Datenverkehr an das
Amt der Landesregierung zulässig, entfällt das Ausfüllen
des Gemeindebogens bzw. des Bestandsbogens
für Gemeinden.
ABSCHNITT 4
Abfindung der Gemeinden
§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag
eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung
an den Erhebungen über Fremde sowie über Fremdenunterkünfte
entstehenden Kosten als Pauschalbetrag
zu gewähren. Die Höhe der Abfindung
beträgt
1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und
des Bestandsbogens für Gemeinden oder für
das Übermitteln der Gemeindesummen im
automationsunterstützten Datenverkehr an
das Österreichische Statistische Zentralamt
für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)
im Jahre 1986 37,20 S
im Jahre 1987 38,40 S
2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb
für jeden Monat und
jeden Stichtag (§ 14)
im Jahre 1986 9,30 S
im Jahre 1987 9,60 S
3. für jede sonstige Fremdenunterkunft
für jeden Monat und jeden
Stichtag (§ 14)
im Jahre 1986 3,10 S
im Jahre 1987 3,20 S
ABSCHNITT 5
Schlußbestimmungen
§ 18. Die Auskunftspflichtigen haben der
Gemeinde über deren Aufforderung alle Auskünfte
zu erteilen, die zur Ausfüllung des Gemeindebogens
und des Bestandsbogens für Gemeinden notwendig
sind.
§ 19. (1) Die bei den statistischen Erhebungen in
Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben
dürfen vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2
nur für statistische Zwecke verwendet werden.
(2) Die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen
Angaben können von der Berichtsgemeinde
auch noch für folgende Zwecke verwendet
werden
1. Auskunftserteilung darüber, in welcher Fremdenunterkunft
ein Fremder nächtigt oder
genächtigt hat, sofern dieser die Auskunftserteilung
nicht ausdrücklich untersagt hat.
2. Berechnung der mit der Fremdennächtigung
verbundenen Gemeindeabgaben oder Kurtaxen.
§ 20. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung
der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich
unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben
macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende
Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung
gemäß § 11 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes
1965.
§ 21. Bis zur ersten gemäß § 3 durchzuführenden
Auswahl der Berichtsgemeinden sind den Erhebungen
die bisherigen Berichtsgemeinden zugrunde zu
legen. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
nach Anhörung der Landesregierung nur dann
als Berichtsgemeinde einbezogen werden, wenn die
Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten
Kalenderjahr mindestens 3000 betragen hat. Eine
Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt nach
Anhörung der Landesregierung nur dann aus dem
Kreis der Berichtsgemeinden ausgeschlossen werden,
wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen
im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 3000 betragen
hat.
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung
1973, BGBl. Nr. 73, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 30/1975, 686/1977, 614/1980,
622/1981 und 378/1984 außer Kraft.