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284. Verordnung: Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Verordnung: Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 des

Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird

— hinsichtlich der Bestimmungen über die Abfindung

der Gemeinden durch den Bund im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen —

verordnet

ABSCHNITT 1

Allgemeines

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat statistische Erhebungen auf dem Gebiet des

Fremdenverkehrs durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf

1. Fremde

2. Fremdenunterkünfte

zu beziehen.

(2) Fremde im Sinne dieser Verordnung sind

Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige

Personen, die in einer Fremdenunterkunft nicht

länger als zwei Monate nächtigen.

(3) Fremdenunterkünfte im Sinne dieser Verordnung

sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers

oder seines Beauftragten stehende

Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung von

Fremden zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt

sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze

gelten als Fremdenunterkünfte. Nicht

bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Fremdenunterkünfte.

(4) Die Erhebungen über Fremde sind monatlich

in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

(5) Die Erhebungen über Fremdenunterkünfte

sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den

Berichtsgemeinden durchzuführen.

§ 3. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat nach Anhörung der Landesregierungen jene

Gemeinden auszuwählen, in welchen Erhebungen

gemäß § 2 stattfinden (Berichtsgemeinden). Der

Auswahl sind die für eine statistisch-fachlich einwandfreie

Repräsentation maßgebenden Erkenntnisse

zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Amtliche Erhebungsformulare sind

1. die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft

und für die Abreise gemäß den Anlagen 1 und

2;

2. der Betriebsbogen;

3. der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte;

4. der Gemeindebogen;

5. der Bestandsbogen für Gemeinden.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die amtlichen Erhebungsformulare mit Ausnahme

der im Abs. 1 Z 1 genannten einheitlich für

das ganze Bundesgebiet aufzulegen und für ihre

Zustellung an die Berichtsgemeinden zu sorgen.

ABSCHNITT 2

Erhebungsmerkmale und Auskunftspflicht

§ 5. (1) Bei den Erhebungen über Fremde sind

sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter

als auch von Betriebsbogen zu erfassen

1. die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen

sowie das Herkunftsland der Fremden.

Als Herkunftsland gilt das Land des ordentlichen

Wohnsitzes, ist dieses nicht bekannt, das

Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des

Fremden.

2. Die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen

Beherbergungsbetrieben auch die

Betriebsart im Sinne des § 192 der Gewerbeordnung

1973 sowie die Betriebsgruppe

gemäß Abs. 3.

(2) Im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter

sind darüber hinaus das Alter, die Staatsangehörigkeit

und der Beruf der Fremden zu erfassen.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die unter Zugrundelegung der von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft herausgegebenen

Kategorisierungsrichtlinien für die gewerblichen

Beherbergungsbetriebe vorgesehenen

Betriebsgruppen den Berichtsgemeinden bekanntzugeben.

§ 6. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte

sind zu erfassen

1. die Art der Fremdenunterkünfte und ihre Öffnungszeiten,

bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben

auch die Betriebsart im Sinne

des § 192 der Gewerbeordnung 1973 und allfällige

Zusatzeinrichtungen;

2. bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben die

Betriebsgruppe gemäß § 5 Abs. 3;

3. die Zahl der Fremdenbetten und der Fremdenzimmer

und deren Ausstattung.

§ 7. Auskunftspflichtig ist

1. der Unterkunftgeber oder sein Beauftragter,

2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan,

in Ermangelung eines solchen der

Inhaber.

ABSCHNITT 3

Erhebungsverfahren

I. Erhebung über Fremde

A. Allgemeines

§ 8. (1) Die Erhebung der im § 5 erwähnten

Merkmale ist von der Berichtsgemeinde entweder

unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter

oder der Betriebsbogen durchzuführen.

(2) Die Berichtsgemeinde hat zu entscheiden,

welche der beiden Erhebungsarten sie wählt und

diese Entscheidung dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt mitzuteilen.

(3) Trifft innerhalb eines angemessenen Zeitraumes

die Entscheidung der Berichtsgemeinde beim

Österreichischen Statistischen Zentralamt nicht ein,

so hat dieses nach Anhörung der Landesregierung

und unter Bedachtnahme darauf, welche der beiden

Erhebungsarten den in Betracht kommenden Verwaltungseinrichtungen

der Berichtsgemeinde

angemessen ist, zu entscheiden.

(4) Die Berichtsgemeinde kann die gemäß Abs. 2

oder 3 getroffene Entscheidung ändern. Eine solche

Änderung ist dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt bis spätestens 60 Tage vor dem

Beginn des nächstfolgenden Fremdenverkehrsjahres

mitzuteilen und wird mit dessen Beginn

(1. November) wirksam.

(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 ist

von der Berichtsgemeinde unverzüglich kundzumachen.

B. Erhebung unter Verwendung der

Statistischen Meldeblätter

§ 9. (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die

Erhebung unter Verwendung der Statistischen

Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber

Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in

Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2

entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen

Meldeblätter für die Ankunft und für die

Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie

das Gästebuchblatt nach dem Muster der Anlage B

zum Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1985

aufzuweisen und können dem Gästebuch in der

Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die

im Gästebuchblatt einzutragen sind, auf die Statistischen

Meldeblätter durchgeschrieben werden.

(2) Die Eintragungen in den Statistischen Meldeblättern

sind fortlaufend für jeden Fremden gesondert

vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die

gleichzeitig angemeldet werden, die gemeinsame

Eintragung von Ehegatten oder Elternteilen und

deren Kindern im selben Statistischen Meldeblatt,

sofern sämtliche Familienmitglieder denselben

Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit

besitzen.

(3) Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam

angemeldeten Personen zu einem früheren

Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle gemeinsam

im Statistischen Meldeblatt für die Abreise als

abgereist anzuführen. Für die verbliebenen Personen

sind sodann neue Statistische Meldeblätter auszufüllen.

Die Bestimmungen des § 10 bleiben davon

unberührt.

(4) Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen

umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des

Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten des

Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter unter

Angabe der Zahl der einschließlich des Reiseleiters

angekommenen Personen und ihres jeweiligen

Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe nicht länger

als eine Woche gemeinsam in derselben Fremdenunterkunft

nächtigt. Sollten die in dieser Form

angemeldeten Personen einer Reisegruppe länger

als eine Woche Aufenthalt nehmen, so ist im Sinne

des Abs. 3 vorzugehen.

§ 10. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu

tragen, das die Statistischen Meldeblätter unverzüglich,

spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden,

und zwar das Statistische Meldeblatt für die

Ankunft nach der Ankunft, das Statistische Meldeblatt

für die Abreise nach der Abreise des oder der

Fremden bei der Berichtsgemeinde einlangen. Ist

die Einhaltung dieser Frist dem Auskunftspflichtigen

insbesondere wegen der besonders ungünstigen

Lage der Fremdenunterkunft nicht zumutbar, so

hat der Bürgermeister auf dessen Antrag die Überschreitung

der Frist um 24 Stunden zuzulassen.

§ 11. Die Berichtsgemeinde hat

1. die Statistischen Meldeblätter karteimäßig,

nach Fremdenunterkünften geordnet, zu sammeln;

2. die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen

Angaben auf Fehler zu prüfen;

3. die Gemeindesummen zu bilden und diese

entsprechend der im Gemeindebogen vorgesehenen

Aufgliederung — bei gewerblichen

Beherbergungsbetrieben auch unterteilt nach

den Betriebsgruppen gemäß § 5 Abs. 3 — in

den Gemeindebogen einzutragen;

4. den ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens

15. des dem Berichtsmonat folgenden

Monates an das Österreichische Statistische

Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist

dem Amt der Landesregierung zu übermitteln;

ein weiterer Durchschlag verbleibt bei

der Gemeinde;

5. die Statistischen Meldeblätter für die Abreise,

nach Fremdenunterkünften geordnet, bis zum

Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres

(31. Oktober) aufzubewahren;

6. die Statistischen Meldeblätter für die Abreise

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

über dessen Aufforderung einzusenden.

C. Erhebung unter Verwendung der

Betriebsbogen

§ 12. In denjenigen Berichtsgemeinden, die die

Erhebung unter Verwendung der Betriebsbogen

gewählt haben, sind die Angaben gemäß § 5 Abs. 1

vom Auskunftspflichtigen in den Betriebsbogen einzutragen.

Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge

zu tragen, daß der mit den Daten des Berichtsmonates

ausgefüllte Betriebsbogen bis zum fünften des

dem Berichtsmonat folgenden Monates bei der Berichtsgemeinde

einlangt.

§ 13. Die Berichtsgemeinde hat

1. die Betriebsbogen den Auskunftspflichtigen.

rechtzeitig zuzustellen;

2. die in den Betriebsbogen enthaltenen Angaben

auf Fehler zu überprüfen und die einzelnen

Betriebssummen — bei gewerblichen

Beherbergungsbetrieben gegliedert nach den

Betriebsgruppen gemäß § 5 Abs. 3 — zu

Gemeindesummen aufzurechnen;

3. die Gemeindesummen in den Gemeindebogen

einzutragen;

4. die ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens

15. des dem Berichtsmonat folgenden

Monates an das Österreichische Statistische

Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist

dem Amt der Landesregierung zu übermitteln;

ein weiterer Durchschlag verbleibt bei

der Gemeinde;

5. die Betriebsbogen bis zum Ende des übernächsten

Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober)

aufzubewahren;

6. die Betriebsbogen dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt über dessen Aufforderung

einzusenden.

II. Erhebung über Fremdenunterkünfte

§ 14. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte

sind die Angaben gemäß § 6 Z 1 und 3 für

den Stichtag 31. Mai vom Auskunftspflichtigen in

den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte einzutragen.

Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu

tragen, daß der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte

bis zum 5. Juni bei der Berichtsgemeinde

einlangt..

§ 15. Die Berichtsgemeinde hat

1. die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte

den Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;

2. die in den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte

enthaltenen Angaben auf Fehler zu

überprüfen und die Betriebsdaten — bei

gewerblichen Beherbergungsbetrieben aufgegliedert

nach Betriebsgruppen gemäß § 5

Abs. 3 — zu Gemeindesummen aufzurechnen;

3. die Gemeindesummen in den Bestandsbogen

für Gemeinden einzutragen;

4. den ausgefüllten Bestandsbogen für Gemeinden

bis spätestens 15. Juni dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt einzusenden;

ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung

zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag

verbleibt bei der Gemeinde;

5. die ausgefüllten Bestandsbogen für Femdenunterkünfte,

die gewerbliche Fremdenunterkünfte

betreffen, zugleich mit dem Bestandsbogen

für Gemeinden (Z 4) dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt einzusenden;

6. die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte,

die private Fremdenunterkünfte betreffen, bis

zum 31. Oktober des. folgenden Jahres aufzubewahren,

und dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt über dessen Aufforderung

einzusenden.

III. Übermittlung der Gemeindesummen

im automationsunterstützten

Datenverkehr

§ 16. Abweichend von § 11 Z 4, § 13 Z 4 und

§ 15 Z 4 kann das Österreichische Statistische Zentralamt

über Antrag der Gemeinde die Übermittlung

der Gemeindesummen im automationsunterstützten

Datenverkehr zulassen, sofern dadurch der

Aussagewert der Statistik nicht beeinträchtigt wird.

Ist auch die Übermittlung der Gemeindesummen

im automationsunterstützten Datenverkehr an das

Amt der Landesregierung zulässig, entfällt das Ausfüllen

des Gemeindebogens bzw. des Bestandsbogens

für Gemeinden.

ABSCHNITT 4

Abfindung der Gemeinden

§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag

eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung

an den Erhebungen über Fremde sowie über Fremdenunterkünfte

entstehenden Kosten als Pauschalbetrag

zu gewähren. Die Höhe der Abfindung

beträgt

1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und

des Bestandsbogens für Gemeinden oder für

das Übermitteln der Gemeindesummen im

automationsunterstützten Datenverkehr an

das Österreichische Statistische Zentralamt

für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1986 37,20 S

im Jahre 1987 38,40 S

2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb

für jeden Monat und

jeden Stichtag (§ 14)

im Jahre 1986 9,30 S

im Jahre 1987 9,60 S

3. für jede sonstige Fremdenunterkunft

für jeden Monat und jeden

Stichtag (§ 14)

im Jahre 1986 3,10 S

im Jahre 1987 3,20 S

ABSCHNITT 5

Schlußbestimmungen

§ 18. Die Auskunftspflichtigen haben der

Gemeinde über deren Aufforderung alle Auskünfte

zu erteilen, die zur Ausfüllung des Gemeindebogens

und des Bestandsbogens für Gemeinden notwendig

sind.

§ 19. (1) Die bei den statistischen Erhebungen in

Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben

dürfen vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2

nur für statistische Zwecke verwendet werden.

(2) Die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen

Angaben können von der Berichtsgemeinde

auch noch für folgende Zwecke verwendet

werden

1. Auskunftserteilung darüber, in welcher Fremdenunterkunft

ein Fremder nächtigt oder

genächtigt hat, sofern dieser die Auskunftserteilung

nicht ausdrücklich untersagt hat.

2. Berechnung der mit der Fremdennächtigung

verbundenen Gemeindeabgaben oder Kurtaxen.

§ 20. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung

der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich

unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben

macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende

Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung

gemäß § 11 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes

1965.

§ 21. Bis zur ersten gemäß § 3 durchzuführenden

Auswahl der Berichtsgemeinden sind den Erhebungen

die bisherigen Berichtsgemeinden zugrunde zu

legen. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

nach Anhörung der Landesregierung nur dann

als Berichtsgemeinde einbezogen werden, wenn die

Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten

Kalenderjahr mindestens 3000 betragen hat. Eine

Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt nach

Anhörung der Landesregierung nur dann aus dem

Kreis der Berichtsgemeinden ausgeschlossen werden,

wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen

im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 3000 betragen

hat.

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung

1973, BGBl. Nr. 73, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 30/1975, 686/1977, 614/1980,

622/1981 und 378/1984 außer Kraft.

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