284. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.
559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979 und BGBl. Nr.
587/1980 wird geändert wie folgt
1. a) Der bisherige Inhalt des § 2a erhält die
Bezeichnung Abs. 1 und hat im Eingang zu lauten
„Führen Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb auf gemeinsame Rechnung
und Gefahr, so ist in der Pensionsversicherung nur
ein Ehegatte im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn
der andere Ehegatte"
b) Im § 2 a Abs. 1 Z 3 ist der Ausdruck
„Krankengeld" durch den Ausdruck „Kranken- oder
Wochengeld" zu ersetzen.
c) Im § 2 a Abs. 1 Z 5 ist der Ausdruck
„Krankengeld nach Z 3" durch den Ausdruck
„Kranken- oder Wochengeld nach Z 3" zu ersetzen.
d) § 2 a Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.
e) Dem § 2 a ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 für
keinen der beiden Ehegatten oder treffen sie für beide
Ehegatten zu, so ist nur ein Ehegatte in der
Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert, und
zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab
Beginn der gemeinsamen Betriebsführung bzw. nach
Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 dem
Versicherungsträger bekanntgegeben wird. Wird eine
solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben oder
wird sie innerhalb dieser Frist für beide Ehegatten
abgegeben, so gilt als Pflichtversicherter,
1. wenn nur ein Ehegatte vor Eintritt eines
Tatbestandes nach Abs. 1 in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war,
dieser Ehegatte,
2. in allen übrigen Fällen der ältere Ehegatte."
2. Nach § 2 a ist ein § 2 b mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
bei gemeinsamer Betriebsführung
§ 2 b. Führen Ehegatten ein und denselben
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr und ist keiner der beiden
Ehegatten aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
in der Krankenversicherung pflichtversichert,
so ist nur ein Ehegatte in der Krankenversicherung
im Sinne des § 2 pflichtversichert; hiebei gelten
die Vorschriften des § 2 a Abs. 2 entsprechend. Der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach
anderen bundesgesetzlichen Vorschriften steht ein
Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach
solchen Vorschriften sowie die Gewährung der
Anstaltspflege auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers
gleich."
3. a) § 5 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten
„3. der Ehegatte einer als Sohn (Tochter) gemäß § 2
Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Person aufgrund seiner
Beschäftigung im schwiegerelterlichen Betrieb."
b) § 5 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten
„1. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, die
das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern
diese mit einem der Pflichtversicherung gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 unterliegenden Elternteil ein und denselben
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr führen;"
c) § 5 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten
„4. der Ehegatte einer Person, die aufgrund anderer
bundesgesetzlicher Vorschriften, ausgenommen
die Bestimmungen des § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 und des § 47
Heeresversorgungsgesetz, in der Krankenversicherung
pflichtversichert ist oder Anspruch
auf Kranken- oder Wochengeld hat, auch
wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf
Rechnung eines Krankenversicherungsträgers
nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in
Anstaltspflege steht. Hiebei kommt jedoch
nur ein Ehegatte in Betracht, wenn er kein
Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus
Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)
genüssen einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen
bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie
Erwerbseinkommen aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei
außer Ansatz zu bleiben."
4. Im § 56 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck
„Witwenpension" jeweils durch den Ausdruck
„Witwen(Witwer)pension" zu ersetzen.
5. Im § 68 Abs. 4 ist der Ausdruck „Witwenschaftsbestätigungen"
durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen"
zu ersetzen.
6. a) § 78 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten
„1. der Ehegatte, sofern er seinen Lebensunterhalt
überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes seines Ehegatten bzw. des auf
gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes
bestreitet,"
b) § 78 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Als Angehöriger gilt auch der Ehegatte eines
gemäß § 4 Z 1 Pflichtversicherten,
a) wenn und solange in seiner Person die Voraussetzungen
des Abs. 1 zutreffen, und
b) wenn er kein Erwerbseinkommen bzw. keine
Einkünfte aus Pensionen oder Ruhe(Versorgungs)
genüssen einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen
bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie
Erwerbseinkommen aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei
außer Betracht zu bleiben."
7. Im § 125 zweiter Satz ist der Ausdruck „die
Witwe" durch den Ausdruck „die Witwe (der
Witwer)" zu ersetzen.
8. Im § 126 ist der Ausdruck „§§ 127 bis 129"
durch den Ausdruck „§§ 127 und 129" zu ersetzen.
9. § 127 hat zu lauten
„Witwen(Witwer)pension
§ 127. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension
hat die Witwe nach dem Tod des versicherten
Ehegatten bzw. der Witwer nach dem Tod der
versicherten Ehegattin. Die Witwe (Der Witwer)
eines (einer) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Versicherten hat
diesen Anspruch aber nur dann, wenn sie (er) den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des (der) Verstorbenen
nicht fortführt. Anspruch auf Witwen(Witwer)pension
hat auch die Witwe (der Witwer), die (der)
nach dem Tod des versicherten Ehegatten (der
versicherten Ehegattin) dessen (deren) Betrieb fortgeführt
hat, wenn sie (er) die Fortführung aufgegeben
hat; hat sie (er) den Betrieb mindestens drei Jahre
fortgeführt, gebührt die Witwen(Witwer)pension
nur, wenn im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit
ein Anspruch auf eine Leistung aus einem
Versicherungsfall des Alters nicht besteht. War die
Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des
Ehegatten gemäß § 2 a nicht in der Pensionsversicherung
pflichtversichert und nimmt sie (er) die
Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gemäß § 125 in
Anspruch, so steht ihr (ihm) aufgrund der gemäß
§ 125 hinzugerechneten Versicherungszeiten des
verstorbenen Ehegatten ein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension
nicht zu.
(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nicht,
1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der andere Ehegatte bereits einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine
Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder
der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem
Bundesgesetz hatte, es wäre denn, daß
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der
Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als
20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der
Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als
25 Jahre betragen hat oder
c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der
Altersunterschied der Ehegatten mehr als
25 Jahre betragen hat;
2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr
(die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten
und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine in Z 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre
denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
(3) Abs. 2 gilt nicht,
1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die
Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich
im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen
im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte
oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe
(des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen
angehörte, das Anspruch auf Waisenpensron hat;
2. wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde,
die bereits früher miteinander verheiratet gewesen
sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der
Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen
gewesen wäre.
(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt, sofern nicht
ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 im Zusammenhalt
mit Abs. 3 vorliegt, auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für
nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden
ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit
seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)
aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines
gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung
(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen
Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern
und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe
geschlossen hat."
10. § 128 hat zu entfallen.
11. § 130 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Liegt der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor der
Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum
Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 10 vH
der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage,
soweit die Pension einschließlich des
Zuschlages 50 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht
übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des
Grundbetrages."
12. a) Im § 136 Abs. 1 haben die Einleitung und die
lit. a wie folgt zu lauten
„Die Witwen(Wirwer)pension beträgt, wenn der (die)
Versicherte im Zeitpunkt des Todes
a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)
pension hatte, 60 vH der Pension, auf die er
(sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt
hätte;"
b) § 136 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz haben zu
lauten
„Hat der Versicherte zur Zeit seines Todes das 50.
Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat die Witwen
(Witwer)pension mindestens 30 vH der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage
zu betragen. 24 vH der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag."
c) § 136 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Witwen(Witwer)pension nach § 127
Abs. 4 darf den gegen den Versicherten (die
Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden
und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für
das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 45) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),
vermindert um eine der (dem)
Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten
gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gebührende Witwen(Witwer)rente,
sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen
Witwer) aus demselben Versicherungsfall
gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.
Eine vertraglich oder durch gerichtlichen
Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes
(Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit
dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum
Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
und
c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das
40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine
Waisenpension für ein Kind im Sinne des
§ 119 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern
dieses Kind aus der geschiedenen Ehe
stammt oder von den Ehegatten gemeinsam
an Kindes Statt angenommen worden ist
und das Kind in allen diesen Fällen im
Zeitpunkt des Todes des in Betracht
kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft
(§ 119 Abs. 1 letzter Satz) mit
dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis
der ständigen Hausgemeinschaft entfällt
bei nachgeborenen Kindern."
13. § 137 hat zu lauten
„Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension
§ 137. (1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer
Witwen(Witwer)pension (§ 127), die (der) sich
wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in
der Höhe des 35-fachen der Witwen(Witwer)pension,
auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen
Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich eines
Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer Ausgleichszulage,
die in diesem Zeitpunkt gebührt haben.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des
Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,
so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension
(Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder
überwiegenden Verschulden der in Abs. 1
bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als
schuldlos anzusehen ist.
(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme
auf § 46 sich ergebenden Höhe mit dem der
Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens
jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem
Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen
Erlöschen des Anspruches folgt.
(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension
sind laufende Unterhaltsleistungen und die im
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte anzurechnen,
die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster
oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben
der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen
gebühren oder darüber hinaus zufließen. Hinsichtlich
der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5
und 6 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe
(der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine
Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Zwölftel
des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme
eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals
ergeben würde. Geht das Abfindungskapital
ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des
Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung. Die
Anrechnung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als
Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden
Betrag.
(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw.
Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt
des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension
bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt
wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des
Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes
folgt."
14. a) Im § 139 erster Satz sind die Worte „auf die
der Versicherte bei seinem Ableben" durch die Worte
„auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem)
Ableben" zu ersetzen.
b) § 139 letzter Satz hat zu lauten
„Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß §'127
Abs. 4 und § 136 Abs. 3 nicht zu berücksichtigen;
diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten
Witwen(Witwer)pension gemäß § 127 Abs. 1 nicht
übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes
hinsichtlich des Grundbetrages und des als
Steigerungsbetrag geltenden Betrages verhältnismäßig
zu kürzen."
15. a) § 141 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine
Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im
gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf
Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher
entstanden ist."
b) § 141 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten
„Hiebei ist der Richtsatz für den Pensionsberechtigten
auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 127 Abs. 4
nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch
den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe
(den hinterlassenen Witwer) nicht übersteigen."
16. § 142 Abs. 1 lit. a und b haben zu lauten
„a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie)
mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen
Haushalt lebt,
b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene
Ehegattin),"
17. a) § 151 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. der Ehegatte, sofern er seinen Lebensunterhalt
überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes seines Ehegatten bzw. des auf
gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes
bestreitet,"
b) § 151 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person
aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und
Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,
der Enkel oder der Geschwister des (der)
Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit
ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit
dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein
im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger
Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem
Grund kann nur eine einzige Person sein."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die gemäß § 2 a letzter Satz des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am
31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der
Pensionsversicherung pflichtversichert waren, bleiben
pflichtversichert, solange die für den Bestand der
Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften
maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
(2) Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am
31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung von der
Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
ausgenommen waren, nach den Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 3 aber
nicht mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen,
solange die für die Ausnahme von der
Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
nach den bisherigen Vorschriften
maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
(3) Personen, die am 31. Mai 1981 nach den in
diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften
in der Kranken- und Pensionsversicherung
pflichtversichert waren, nach § 5 Abs. 1 Z 3 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 3 lit. a von dieser Pflichtversicherung
aber ausgenommen wären, bleiben pflichtversichert,
solange die für den Bestand der Pflichtversicherung
maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
(4) Die im § 4 Z 1 des Bauem-Sozialversicherungsgesetzes
genannten Personen, die nach den
Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Mai
1981 in Geltung gestandenen Fassung von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
ausgenommen waren, nach den Bestimmungen des
§ 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 3 lit. c aber nicht
mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen,
solange die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung nach den bisherigen
Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen
weiterhin zutreffen.
(5) Personen, die am 31. Mai 1981 nach den in
diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften
in der Krankenversicherung pflichtversichert
waren, nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 3 lit. c von dieser Pflichtversicherung ausgenommen
wären, bleiben pflichtversichert, solange
die für den Bestand der Pflichtversicherung maßgeblichen
Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
(6) Der Anspruch auf die Leistungen der
Krankenversicherung für Personen, die am
31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr
als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der
Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen
für den am 31. Mai 1981 bestandenen
Leistungsanspruch gegeben sind.
(7) Die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Z 1 und
Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 6 gelten ab 1. Juni 1981 auch für
Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten
sind.
(8) Die Bestimmungen der§§ 126, 127, 136 und 139
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 8, 9, 12 und 14 sind hinsichtlich des
Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden,
wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981
eingetreten ist.
(9) Der unter Anwendung der im Abs. 6
bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag
einer Witwerpension gemäß § 127 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 9
gebührt unter Bedachtnahme auf § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
ab 1. Juni 1981 zu einem
Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab
1. Jänner 1989 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt
sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den
als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.
(10) Abs. 7 gilt nicht für Witwerpensionen, die auch
bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung
gestandenen Fassung des § 128 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
gebührt hätten.
(11) Die Bestimmung des § 130 Abs. 4 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 11 ist nur in den Fällen anzuwenden, in
denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.
(12) Die Bestimmung des § 137 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 13
ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die
Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.