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284. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.

559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979 und BGBl. Nr.

587/1980 wird geändert wie folgt

1. a) Der bisherige Inhalt des § 2a erhält die

Bezeichnung Abs. 1 und hat im Eingang zu lauten

„Führen Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb auf gemeinsame Rechnung

und Gefahr, so ist in der Pensionsversicherung nur

ein Ehegatte im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn

der andere Ehegatte"

b) Im § 2 a Abs. 1 Z 3 ist der Ausdruck

„Krankengeld" durch den Ausdruck „Kranken- oder

Wochengeld" zu ersetzen.

c) Im § 2 a Abs. 1 Z 5 ist der Ausdruck

„Krankengeld nach Z 3" durch den Ausdruck

„Kranken- oder Wochengeld nach Z 3" zu ersetzen.

d) § 2 a Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.

e) Dem § 2 a ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 für

keinen der beiden Ehegatten oder treffen sie für beide

Ehegatten zu, so ist nur ein Ehegatte in der

Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert, und

zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab

Beginn der gemeinsamen Betriebsführung bzw. nach

Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 dem

Versicherungsträger bekanntgegeben wird. Wird eine

solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben oder

wird sie innerhalb dieser Frist für beide Ehegatten

abgegeben, so gilt als Pflichtversicherter,

1. wenn nur ein Ehegatte vor Eintritt eines

Tatbestandes nach Abs. 1 in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war,

dieser Ehegatte,

2. in allen übrigen Fällen der ältere Ehegatte."

2. Nach § 2 a ist ein § 2 b mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

bei gemeinsamer Betriebsführung

§ 2 b. Führen Ehegatten ein und denselben

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame

Rechnung und Gefahr und ist keiner der beiden

Ehegatten aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

in der Krankenversicherung pflichtversichert,

so ist nur ein Ehegatte in der Krankenversicherung

im Sinne des § 2 pflichtversichert; hiebei gelten

die Vorschriften des § 2 a Abs. 2 entsprechend. Der

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach

anderen bundesgesetzlichen Vorschriften steht ein

Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach

solchen Vorschriften sowie die Gewährung der

Anstaltspflege auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers

gleich."

3. a) § 5 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. der Ehegatte einer als Sohn (Tochter) gemäß § 2

Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Person aufgrund seiner

Beschäftigung im schwiegerelterlichen Betrieb."

b) § 5 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten

„1. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, die

das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern

diese mit einem der Pflichtversicherung gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 unterliegenden Elternteil ein und denselben

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame

Rechnung und Gefahr führen;"

c) § 5 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten

„4. der Ehegatte einer Person, die aufgrund anderer

bundesgesetzlicher Vorschriften, ausgenommen

die Bestimmungen des § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 und des § 47

Heeresversorgungsgesetz, in der Krankenversicherung

pflichtversichert ist oder Anspruch

auf Kranken- oder Wochengeld hat, auch

wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf

Rechnung eines Krankenversicherungsträgers

nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in

Anstaltspflege steht. Hiebei kommt jedoch

nur ein Ehegatte in Betracht, wenn er kein

Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus

Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)

genüssen einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen

bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie

Erwerbseinkommen aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei

außer Ansatz zu bleiben."

4. Im § 56 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck

„Witwenpension" jeweils durch den Ausdruck

„Witwen(Witwer)pension" zu ersetzen.

5. Im § 68 Abs. 4 ist der Ausdruck „Witwenschaftsbestätigungen"

durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen"

zu ersetzen.

6. a) § 78 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten

„1. der Ehegatte, sofern er seinen Lebensunterhalt

überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes seines Ehegatten bzw. des auf

gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes

bestreitet,"

b) § 78 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Als Angehöriger gilt auch der Ehegatte eines

gemäß § 4 Z 1 Pflichtversicherten,

a) wenn und solange in seiner Person die Voraussetzungen

des Abs. 1 zutreffen, und

b) wenn er kein Erwerbseinkommen bzw. keine

Einkünfte aus Pensionen oder Ruhe(Versorgungs)

genüssen einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen

bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie

Erwerbseinkommen aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei

außer Betracht zu bleiben."

7. Im § 125 zweiter Satz ist der Ausdruck „die

Witwe" durch den Ausdruck „die Witwe (der

Witwer)" zu ersetzen.

8. Im § 126 ist der Ausdruck „§§ 127 bis 129"

durch den Ausdruck „§§ 127 und 129" zu ersetzen.

9. § 127 hat zu lauten

„Witwen(Witwer)pension

§ 127. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension

hat die Witwe nach dem Tod des versicherten

Ehegatten bzw. der Witwer nach dem Tod der

versicherten Ehegattin. Die Witwe (Der Witwer)

eines (einer) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Versicherten hat

diesen Anspruch aber nur dann, wenn sie (er) den

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des (der) Verstorbenen

nicht fortführt. Anspruch auf Witwen(Witwer)pension

hat auch die Witwe (der Witwer), die (der)

nach dem Tod des versicherten Ehegatten (der

versicherten Ehegattin) dessen (deren) Betrieb fortgeführt

hat, wenn sie (er) die Fortführung aufgegeben

hat; hat sie (er) den Betrieb mindestens drei Jahre

fortgeführt, gebührt die Witwen(Witwer)pension

nur, wenn im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit

ein Anspruch auf eine Leistung aus einem

Versicherungsfall des Alters nicht besteht. War die

Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des

Ehegatten gemäß § 2 a nicht in der Pensionsversicherung

pflichtversichert und nimmt sie (er) die

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gemäß § 125 in

Anspruch, so steht ihr (ihm) aufgrund der gemäß

§ 125 hinzugerechneten Versicherungszeiten des

verstorbenen Ehegatten ein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension

nicht zu.

(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nicht,

1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der andere Ehegatte bereits einen

bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine

Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder

der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem

Bundesgesetz hatte, es wäre denn, daß

a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der

Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als

20 Jahre betragen hat oder

b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der

Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als

25 Jahre betragen hat oder

c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der

Altersunterschied der Ehegatten mehr als

25 Jahre betragen hat;

2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr

(die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten

und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine in Z 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre

denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.

(3) Abs. 2 gilt nicht,

1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die

Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich

im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen

im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte

oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe

(des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen

angehörte, das Anspruch auf Waisenpensron hat;

2. wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde,

die bereits früher miteinander verheiratet gewesen

sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der

Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen

gewesen wäre.

(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt, sofern nicht

ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 im Zusammenhalt

mit Abs. 3 vorliegt, auch

1. der Frau,

2. dem Mann,

deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für

nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden

ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit

seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)

aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines

gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung

(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen

Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern

und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe

geschlossen hat."

10. § 128 hat zu entfallen.

11. § 130 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Liegt der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor der

Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum

Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 10 vH

der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage,

soweit die Pension einschließlich des

Zuschlages 50 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht

übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des

Grundbetrages."

12. a) Im § 136 Abs. 1 haben die Einleitung und die

lit. a wie folgt zu lauten

„Die Witwen(Wirwer)pension beträgt, wenn der (die)

Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)

pension hatte, 60 vH der Pension, auf die er

(sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt

hätte;"

b) § 136 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz haben zu

lauten

„Hat der Versicherte zur Zeit seines Todes das 50.

Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat die Witwen

(Witwer)pension mindestens 30 vH der Bemessungsgrundlage,

wenn mehrere Bemessungsgrundlagen

angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage

zu betragen. 24 vH der Bemessungsgrundlage

gelten hiebei als Grundbetrag."

c) § 136 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Witwen(Witwer)pension nach § 127

Abs. 4 darf den gegen den Versicherten (die

Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden

und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für

das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 45) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),

vermindert um eine der (dem)

Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten

gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gebührende Witwen(Witwer)rente,

sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen

Witwer) aus demselben Versicherungsfall

gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.

Eine vertraglich oder durch gerichtlichen

Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes

(Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit

dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum

Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

und

c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das

40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des

Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine

Waisenpension für ein Kind im Sinne des

§ 119 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern

dieses Kind aus der geschiedenen Ehe

stammt oder von den Ehegatten gemeinsam

an Kindes Statt angenommen worden ist

und das Kind in allen diesen Fällen im

Zeitpunkt des Todes des in Betracht

kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft

(§ 119 Abs. 1 letzter Satz) mit

dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis

der ständigen Hausgemeinschaft entfällt

bei nachgeborenen Kindern."

13. § 137 hat zu lauten

„Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

§ 137. (1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer

Witwen(Witwer)pension (§ 127), die (der) sich

wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in

der Höhe des 35-fachen der Witwen(Witwer)pension,

auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen

Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich eines

Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer Ausgleichszulage,

die in diesem Zeitpunkt gebührt haben.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des

Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,

so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension

(Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder

überwiegenden Verschulden der in Abs. 1

bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als

schuldlos anzusehen ist.

(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme

auf § 46 sich ergebenden Höhe mit dem der

Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens

jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem

Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen

Erlöschen des Anspruches folgt.

(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension

sind laufende Unterhaltsleistungen und die im

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte anzurechnen,

die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster

oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben

der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen

gebühren oder darüber hinaus zufließen. Hinsichtlich

der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5

und 6 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe

(der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine

Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Zwölftel

des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme

eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals

ergeben würde. Geht das Abfindungskapital

ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des

Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung. Die

Anrechnung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als

Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden

Betrag.

(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw.

Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt

des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension

bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt

wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des

Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes

folgt."

14. a) Im § 139 erster Satz sind die Worte „auf die

der Versicherte bei seinem Ableben" durch die Worte

„auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem)

Ableben" zu ersetzen.

b) § 139 letzter Satz hat zu lauten

„Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß §'127

Abs. 4 und § 136 Abs. 3 nicht zu berücksichtigen;

diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten

Witwen(Witwer)pension gemäß § 127 Abs. 1 nicht

übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes

hinsichtlich des Grundbetrages und des als

Steigerungsbetrag geltenden Betrages verhältnismäßig

zu kürzen."

15. a) § 141 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine

Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im

gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf

Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher

entstanden ist."

b) § 141 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten

„Hiebei ist der Richtsatz für den Pensionsberechtigten

auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 127 Abs. 4

nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch

den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe

(den hinterlassenen Witwer) nicht übersteigen."

16. § 142 Abs. 1 lit. a und b haben zu lauten

„a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie)

mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen

Haushalt lebt,

b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene

Ehegattin),"

17. a) § 151 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. der Ehegatte, sofern er seinen Lebensunterhalt

überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes seines Ehegatten bzw. des auf

gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes

bestreitet,"

b) § 151 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person

aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und

Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,

der Enkel oder der Geschwister des (der)

Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit

ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit

dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein

im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger

Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem

Grund kann nur eine einzige Person sein."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die gemäß § 2 a letzter Satz des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am

31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der

Pensionsversicherung pflichtversichert waren, bleiben

pflichtversichert, solange die für den Bestand der

Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften

maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.

(2) Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am

31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung von der

Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

ausgenommen waren, nach den Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 3 aber

nicht mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen,

solange die für die Ausnahme von der

Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

nach den bisherigen Vorschriften

maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.

(3) Personen, die am 31. Mai 1981 nach den in

diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften

in der Kranken- und Pensionsversicherung

pflichtversichert waren, nach § 5 Abs. 1 Z 3 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 3 lit. a von dieser Pflichtversicherung

aber ausgenommen wären, bleiben pflichtversichert,

solange die für den Bestand der Pflichtversicherung

maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.

(4) Die im § 4 Z 1 des Bauem-Sozialversicherungsgesetzes

genannten Personen, die nach den

Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Mai

1981 in Geltung gestandenen Fassung von der

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

ausgenommen waren, nach den Bestimmungen des

§ 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 3 lit. c aber nicht

mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen,

solange die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung nach den bisherigen

Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen

weiterhin zutreffen.

(5) Personen, die am 31. Mai 1981 nach den in

diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften

in der Krankenversicherung pflichtversichert

waren, nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 3 lit. c von dieser Pflichtversicherung ausgenommen

wären, bleiben pflichtversichert, solange

die für den Bestand der Pflichtversicherung maßgeblichen

Voraussetzungen weiterhin zutreffen.

(6) Der Anspruch auf die Leistungen der

Krankenversicherung für Personen, die am

31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr

als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der

Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen

für den am 31. Mai 1981 bestandenen

Leistungsanspruch gegeben sind.

(7) Die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Z 1 und

Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 6 gelten ab 1. Juni 1981 auch für

Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten

sind.

(8) Die Bestimmungen der§§ 126, 127, 136 und 139

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 8, 9, 12 und 14 sind hinsichtlich des

Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden,

wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981

eingetreten ist.

(9) Der unter Anwendung der im Abs. 6

bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag

einer Witwerpension gemäß § 127 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 9

gebührt unter Bedachtnahme auf § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

ab 1. Juni 1981 zu einem

Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab

1. Jänner 1989 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt

sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den

als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.

(10) Abs. 7 gilt nicht für Witwerpensionen, die auch

bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung

gestandenen Fassung des § 128 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

gebührt hätten.

(11) Die Bestimmung des § 130 Abs. 4 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 11 ist nur in den Fällen anzuwenden, in

denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.

(12) Die Bestimmung des § 137 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 13

ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die

Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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