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284. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz-Novelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz-Novelle 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Landwirtschaftsgesetzes

1976, BGBl. Nr. 299, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 267/1978 und des Art. II des

vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum

Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht.

Artikel II

Das Landwirtschaftsgesetz 1976 wird wie folgt

geändert

1. Dem § 8 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist ermächtigt, einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse

zur Feststellung der wirtschaftlichen

Lage der Landwirtschaft eines Landes

dem betreffenden Land zur Verfügung zu stellen.

Für das in Betracht kommende Land gelten die

Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß."

2. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1982 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Art. II der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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