284. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz-Novelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des Landwirtschaftsgesetzes
1976, BGBl. Nr. 299, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 267/1978 und des Art. II des
vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum
Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht.
Artikel II
Das Landwirtschaftsgesetz 1976 wird wie folgt
geändert
1. Dem § 8 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist ermächtigt, einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse
zur Feststellung der wirtschaftlichen
Lage der Landwirtschaft eines Landes
dem betreffenden Land zur Verfügung zu stellen.
Für das in Betracht kommende Land gelten die
Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß."
2. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1982 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung
und hinsichtlich des Art. II der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.