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284_1978 AT

284. Verordnung: Änderung der Schuhkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Verordnung: Änderung der Schuhkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 13. Dezember

1973, BGBl. Nr. 44/1974, über die Kennzeichnung

der Beschaffenheit von Schuhen (Schuhkennzeichnungsverordnung)

wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 2 des § 3 hat zu entfallen.

2. Der Abs. 3 des § 3 erhält die Absatzbezeichnung

2.

3. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnungsangaben ist der Erzeuger, bei

Importware der Importeur verantwortlich."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 44/1974, unterliegen und

ihren Bestimmungen in der Fassung des Art. I

dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch

bis zum 31. Oktober 1978 importiert werden.

(2) Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 44/1974, unterliegen und

ihren Bestimmungen in der Fassung des Art. I

dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen,

sofern sie vor dem 1. November 1978 erzeugt

oder importiert worden sind, vom Erzeuger oder

Importeur bis zum 31. März 1979 an Wiederverkäufer

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist jedoch

die Schuhkennzeichnungsverordnung in ihrer ursprünglichen

Fassung anzuwenden.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in

Kraft.

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