284. Verordnung: Änderung der Schuhkennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 13. Dezember
1973, BGBl. Nr. 44/1974, über die Kennzeichnung
der Beschaffenheit von Schuhen (Schuhkennzeichnungsverordnung)
wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 2 des § 3 hat zu entfallen.
2. Der Abs. 3 des § 3 erhält die Absatzbezeichnung
2.
3. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnungsangaben ist der Erzeuger, bei
Importware der Importeur verantwortlich."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 44/1974, unterliegen und
ihren Bestimmungen in der Fassung des Art. I
dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch
bis zum 31. Oktober 1978 importiert werden.
(2) Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 44/1974, unterliegen und
ihren Bestimmungen in der Fassung des Art. I
dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen,
sofern sie vor dem 1. November 1978 erzeugt
oder importiert worden sind, vom Erzeuger oder
Importeur bis zum 31. März 1979 an Wiederverkäufer
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist jedoch
die Schuhkennzeichnungsverordnung in ihrer ursprünglichen
Fassung anzuwenden.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in
Kraft.