284. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Dalaas
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16
Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde
Dalaas wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Projekts-km 40,90 im Anschluß an den mit
Verordnung vom 5. November 1976, BGBl.
Nr. 629, bereits im Verlauf festgelegten Abschnitt
der S 16 Arlberg Schnellstraße und bindet bei
Projekts-km 43,20 (dieser entspricht dem Projekts-
km 43,39 des mit Verordnung vom 8. November
1976, BGBl. Nr. 630, bestimmten Abschnitt
der S 16 Arlberg Schnellstraße) an die
bereits verordnete Trasse an.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Dalaas aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. D-16-16,
Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.