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284_1977 AT

284. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Dalaas

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Dalaas

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16

Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde

Dalaas wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Projekts-km 40,90 im Anschluß an den mit

Verordnung vom 5. November 1976, BGBl.

Nr. 629, bereits im Verlauf festgelegten Abschnitt

der S 16 Arlberg Schnellstraße und bindet bei

Projekts-km 43,20 (dieser entspricht dem Projekts-

km 43,39 des mit Verordnung vom 8. November

1976, BGBl. Nr. 630, bestimmten Abschnitt

der S 16 Arlberg Schnellstraße) an die

bereits verordnete Trasse an.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Dalaas aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. D-16-16,

Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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