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284_1976 AT

284. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1976

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 10. Juni 1976 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-

Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der

Fassung der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung

1975, BGBl. Nr. 618) hat zu lauten

2. Die in Z. 1 enthaltenen Lohnsätze sind auf

Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1976 und vor dem 1. Jänner 1977

erbracht werden. Vor dem 1. Juli 1976 geleistete

Dienste sind nach der Lohntafel in der Fassung

der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1975, BGBl.

Nr. 618, abzugelten.

3. Zu den in Z. 1 enthaltenen Lohnsätzen gebührt

keine gesonderte Teuerungszulage.

Artikel II

1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-

Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung

des Art. I Z. 1 dieser Kundmachung) hat

zu lauten

2. Die in Z. 1 enthaltenen Lohnsätze sind

auf Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1976 erbracht werden. In der Zeit

vom 1. Juli 1976 bis 31. Dezember 1976 geleistete

Dienste sind nach der Lohntafel in der Fassung

des Art. I Z. 1 dieser Kundmachung abzugelten.

3. Zu den in Z. 1 enthaltenen Lohnsätzen

gebührt keine gesonderte Teuerungszulage.

Artikel III

Art. I tritt am 1. Juli 1976 in Kraft,

Art. II am 1. Jänner 1977.

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