284. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 10. Juni 1976 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-
Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der
Fassung der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung
1975, BGBl. Nr. 618) hat zu lauten
2. Die in Z. 1 enthaltenen Lohnsätze sind auf
Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1976 und vor dem 1. Jänner 1977
erbracht werden. Vor dem 1. Juli 1976 geleistete
Dienste sind nach der Lohntafel in der Fassung
der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1975, BGBl.
Nr. 618, abzugelten.
3. Zu den in Z. 1 enthaltenen Lohnsätzen gebührt
keine gesonderte Teuerungszulage.
Artikel II
1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-
Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung
des Art. I Z. 1 dieser Kundmachung) hat
zu lauten
2. Die in Z. 1 enthaltenen Lohnsätze sind
auf Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1976 erbracht werden. In der Zeit
vom 1. Juli 1976 bis 31. Dezember 1976 geleistete
Dienste sind nach der Lohntafel in der Fassung
des Art. I Z. 1 dieser Kundmachung abzugelten.
3. Zu den in Z. 1 enthaltenen Lohnsätzen
gebührt keine gesonderte Teuerungszulage.
Artikel III
Art. I tritt am 1. Juli 1976 in Kraft,
Art. II am 1. Jänner 1977.