284. Bundesgesetz: Änderung der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 176/1963, wird wie folgt geändert
1. Der zweite Satz des § 79 Abs. 1 wird aufgehoben.
2. Der § 173 a hat zu lauten
„Jeder Gläubiger kann sich zur Stellung eines
Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im
Verfahren erster Instanz, jedoch nicht zur Erhebung
von Rechtsmitteln, auch durch einen
Gläubigerschutzverband, dem das im § 23 a der
Ausgleichsordnung vorgesehene Vorrecht erteilt
ist, vertreten lassen. Sofern der Gläubigerschutzverband
hierbei nicht durch ein satzungsgemäß
berufenes Organ vertreten wird, kann er sich
nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich
befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten
bedienen."
Artikel II
Die Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337/1914,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 243/1969, wird wie folgt geändert
1. Der zweite Satz des § 29 Abs. 1 wird aufgehoben.
2. Der § 63 a hat zu lauten
„Jeder Gläubiger kann sich im Verfahren erster
Instanz, jedoch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln,
auch durch einen Gläubigerschutzverband,
dem das im § 23 a vorgesehene Vorrecht
erteilt ist, vertreten lassen. Sofern der Gläubigerschutzverband
hierbei nicht durch ein. satzungsgemäß
berufenes Organ vertreten wird, kann er
sich nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich
befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten
bedienen."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.