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284_1974 AT

284. Bundesgesetz: Änderung der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Bundesgesetz: Änderung der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 176/1963, wird wie folgt geändert

1. Der zweite Satz des § 79 Abs. 1 wird aufgehoben.

2. Der § 173 a hat zu lauten

„Jeder Gläubiger kann sich zur Stellung eines

Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im

Verfahren erster Instanz, jedoch nicht zur Erhebung

von Rechtsmitteln, auch durch einen

Gläubigerschutzverband, dem das im § 23 a der

Ausgleichsordnung vorgesehene Vorrecht erteilt

ist, vertreten lassen. Sofern der Gläubigerschutzverband

hierbei nicht durch ein satzungsgemäß

berufenes Organ vertreten wird, kann er sich

nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich

befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten

bedienen."

Artikel II

Die Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337/1914,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 243/1969, wird wie folgt geändert

1. Der zweite Satz des § 29 Abs. 1 wird aufgehoben.

2. Der § 63 a hat zu lauten

„Jeder Gläubiger kann sich im Verfahren erster

Instanz, jedoch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln,

auch durch einen Gläubigerschutzverband,

dem das im § 23 a vorgesehene Vorrecht

erteilt ist, vertreten lassen. Sofern der Gläubigerschutzverband

hierbei nicht durch ein. satzungsgemäß

berufenes Organ vertreten wird, kann er

sich nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich

befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten

bedienen."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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