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284. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/

1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971

und BGBl. Nr. 229/1971 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches

im Interesse der Familie werden die

nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen

gewährt."

2. Im § 2 Abs. 3 hat die lit. d zu lauten

„d) deren Pflegekinder (§ 186 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches)."

3. Abschnitt I a hat zu lauten

„ABSCHNITT I a

Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

§ 30 a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe

haben Personen für Kinder, für die ihnen

Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12)

wird oder für die sie nur deswegen keinen

Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie

Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe

haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind

a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestattete Schule im Inland

als ordentlicher Schüler besucht oder

b) eine gleichartige Schule im grenznahen

Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler

besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen

ist als eine inländische Schule, wenn

bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche

Bewilligung vorliegt, oder

c) eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961,

BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung

des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

geregelte Schule oder eine

Bundeshebammenlehranstalt (Hebammengesetz

1963, BGBl. Nr. 3/1964.) besucht und

der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule

in einer Richtung (Schulweg) mindestens 3 km

lang ist. Für ein behindertes Kind besteht Anspruch

auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn

der Schulweg weniger als 3 km lang ist und

dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne

Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar

ist.

(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch

Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird

(§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch

auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch

auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben

(§ 4 Abs. 1), wenn die Vollwaise

a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestattete Schule im Inland

als ordentlicher Schüler besucht oder

b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet

im Ausland als ordentlicher Schüler

besucht, die günstiger zu erreichen ist als

eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen

hiefür die schulbehördliche Bewilligung

vorliegt, oder

c) eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961,

BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung

des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

geregelte Schule oder eine

Bundeshebammenlehranstalt (Hebammengesetz

1963, BGBl. Nr. 3/1964) besucht

und der Schulweg mindestens 3 km lang ist.

Behinderte Vollwaisen haben auch dann Anspruch

auf Schulfahrtbeihilfe, wenn der Schulweg

weniger als 3 km lang ist und der behinderten

Vollwaise die Zurücklegung dieses Weges ohne

Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar

ist.

(3) Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes

sind auch Hochschulen und unter Schülern auch

Hörer zu verstehen.

§ 30 b. (1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe

besteht für den Teil des Schulweges, der

von einem Verkehrsmittel befahren wird, das

der Schüler unentgeltlich benutzen kann (§ 30 f),

wenn dem Schüler die Benutzung dieses Verkehrsmittels

zumutbar ist. Für den verbleibenden

Teil des Schulweges besteht Anspruch auf

Schulfahrtbeihilfe dann, wenn dieser Teil des

Schulweges mindestens 3 km lang ist; in diesen

Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe

(§ 30 c Abs. 1 und 2) nach der Länge

dieses Teiles des Schulweges.

(2) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht

für den Besuch von Lehrveranstaltungen,

die nur fallweise stattfinden.

§. 30 c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn

der Schulweg an mindestens 4 Schultagen in der

Woche zurückgelegt wird, bei einer Länge des

Schulweges

a) bis einschließlich 10 km monatlich .. 50 S,

b) von über 10 km monatlich 80 S.

(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der

Schulweg nur an bestimmten Schultagen und

weniger als an 4 Tagen in der Woche zurückgelegt

wird, bei einer Länge des Schulweges

a) bis einschließlich 10 km monatlich .. 25 S,

b) von über 10 km monatlich 40 S.

(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen

Verkehrsmittels durch den Schüler höhere

Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet

sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der

Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen

Kosten, sofern die im Tarif für den Schülerverkehr

vorgesehenen Ermäßigungen in Anspruch

genommen wurden.

(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der

Schüler für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise

eine Zweitunterkunft außerhalb seines

Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe

des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung

zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

a) bis einschließlich 100 km monatlich 100 S,

b) von über 100 km bis einschließlich

200 km monatlich 150 S,

c) von über 200 km bis einschließlich

300 km monatlich 200 S,

d) von über 300 km bis einschließlich

400 km monatlich 250 S,

e) von über 400 km bis einschließlich

500 km monatlich 300 S,

f) von über 500 km bis einschließlich

600 km monatlich 350 S,

g) von über 600 km monatlich 400 S.

Die Entfernung ist in diesen Fällen nach der

Wegstrecke des zwischen den Orten verkehrenden

öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern

ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke

nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der

kürzesten Straßenverbindung zu messen.

§ 30 d. (1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein

Kind nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe

für ein Kind gemäß § 12 einer anderen

Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt,

so ist die Schulfahrtbeihilfe für das Kind

der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe

ausgezahlt wird.

(2) Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden

Monat gewährt; in dem der Schüler die Schule

besucht, in einem Schuljahr (Studienjahr) jedoch

höchstens für 10 Monate. Liegen in einem Monat

die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden

hoher Pauschbeträge vor, so ist die

Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages

zu gewähren.

§ 30 e. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf

Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem

nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 31. Dezember

des Kalenderjahres einzubringen, in dem

das Schuljahr (Studienjahr) endet, für welches

die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. § 10 Abs. 4

ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf

Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt

zuständig, das für die Gewährung der

Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit

einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben

ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren,

wenn der Antragsteller eine Bestätigung der

Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft

des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort

des Schülers hervorgehen.

(4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr

(Studienjahr) nur einmal, nach Ablauf des

Unterrichtsjahres (Sommersemesters) gewährt.

§ 30 f. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des

öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen,

wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die

im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die

Beförderung der Schüler zur und von der Schule

ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur

freien Beförderung der Schüler verpflichten. Der

zu ersetzende Fahrpreis ist nach den für die in

Betracht kommenden Benützer des öffentlichen

Verkehrsmittels jeweils vorgesehenen weitestgehenden

Ermäßigungen zu ermitteln; eine

Pauschalierung ist zulässig.

(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Schüler

geleistet werden, für die eine Schulbestätigung

im Sinne des § 30 e Abs. 3 beigebracht wird.

Die Leistung eines Fahrpreisersatzes ist bei

Schülern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, überdies davon abhängig

zu machen, daß eine Bestätigung des Finanzamtes

beigebracht wird, wonach für den Schüler

Familienbeihilfe bezogen wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt,

a) mit Verkehrsunternehmen, die Schüler im

Gelegenheitsverkehr zur und von der

Schule befördern, Verträge abzuschließen,

wonach der Bund die Kosten für die

Schülerbeförderung übernimmt, wenn für

die Schülerbeförderung kein geeignetes

öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung

steht,

b) den Gemeinden oder Schulerhaltern die

Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung

entstehen, zu ersetzen. Der Kostenersatz

darf die Höhe der Kosten nicht übersteigen,

die bei Abschluß eines Vertrages

gemäß lit. a für den Bund entstehen würden.

(4) In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a

dürfen nur Schüler begünstigt werden, die

Schulen im Sinne des § 30 a Abs. 1 lit. a bis c

besuchen. Ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b darf

nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im

Sinne des § 30 a Abs. 1 lit. a bis c besuchen. Für

Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, ist eine Kostenübernahme nach

Abs. 3 nur zulässig, wenn für den Schüler

Familienbeihilfe bezogen wird.

(5) In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 hat

sich der Bundesminister für Finanzen auszubedingen,

daß sich die Verkehrsunternehmen zur

Rechnungslegung und Auskunfterteilung verpflichten

und den Organen des Bundes die Überprüfung

der Unterlagen gestatten, auf die sich

der Fahrpreis oder Fahrpreisersatz gründet. Der

Abschluß eines Vertrages nach Abs. 3 lit. a kann

überdies davon abhängig gemacht werden, daß

der Schulerhalter die Notwendigkeit der Schülerbeförderung

bestätigt und die Namen, die Staatsbürgerschaft

und die Anschriften der zu befördernden

Schüler sowie das in Frage kommende

Verkehrsunternehmen bekannt gibt.

§ 30 g. (1) Die im § 30 a Abs. 1 lit. a und c

genannten Schulen haben die Bestätigungen

gemäß § 30 e Abs. 3 auszustellen. Sofern diese

Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt

(§ 30 f) erforderlich sind, sind hiefür amtlich

aufgelegte Vordrucke zu verwenden. Diese

Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler,

die zu Beginn des Schuljahres (Studienjahres)

das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

und für einen Schüler nur in der für die Erlangung

der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen

Anzahl ausgestellt werden.

(2) Die Vordrucke für die Bestätigungen

(Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen, Sektion B, (§ 39) vom Bundesministerium

für Finanzen aufzulegen und den

Schulen zur Verfügung zu stellen.

§ 30 h. (1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe

ist zurückzuzahlen.

(2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schulfahrtbeihilfe

zu Unrecht bezieht oder durch unwahre

Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu

Unrecht erlangt, begeht, sofern die Tat nicht

nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu

ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist

hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S zu

bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist

(§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950) beträgt zwei Jahre.

§ 30 i. (1) Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe

ist nicht pfändbar.

(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach

den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen

Schriften sowie die Schulbestätigungen

gemäß § 30 e Abs. 3 sind von den Stempelgebühren

befreit."

4. Nach Abschnitt I a wird folgender Abschnitt

I b eingefügt

„ABSCHNITT I b

Unentgeltliche Schulbücher

§ 31. (1) Zur Erleichterung der Lasten, die den

Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der

Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete

Pflichtschule, mittlere oder höhere

Schule dm Inland als ordentliche Schüler besuchen,

die für den Unterricht notwendigen

Schulbücher nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

unentgeltlich zur Verfügung zu

stellen.

(2) Als Pflichtschulen, mittlere Schulen und

höhere Schulen im Sinne des Abs. 1 gelten die

entsprechenden Schulen einer im Schulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land-

und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz,

BGBl. Nr. 175/1966,- geregelten Schulart einschließlich

der Sonderformen der höheren Schulen

sowie die Försterschulen im Sinne des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962,

und die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.

Ferner gelten als Schulen im Sinne des

Abs. 1 die Sonderformen der mittleren Schulen im

Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die land-

und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie die

den Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen

vergleichbaren Schulen mit eigenem Organisationsstatut

(§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1962), jeweils unter der Voraussetzung,

daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr

mindestens acht Monate mit mindestens

30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren

insgesamt mindestens 1200 Unterrichts-

stunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr

jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden in

den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen

im Sinne des Abs. 1 zählen auch die Vorbereitungslehrgänge

der Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Privatschulen,

für die

a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht

wurde oder

b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht

verliehen und nicht gemäß

§ 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen

worden ist sowie für das laufende

Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

angesucht wurde,

so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht

bereits verliehen wäre.

§ 31 a. (1) Als für den Unterricht notwendige

Schulbücher gelten Schulbücher einfachster Ausstattung,

die zum Gebrauch als Lehrbuch für die

jeweilige Schulart und Schulstufe schulbehördlich

zugelassen sind und von der Schule als zur Durchführung

des Unterrichtes erforderlich bestimmt

wurden, sowie die lehrplanmäßig erforderlichen

Religionslehrbücher gleicher Ausstattung. Bestehen

für einen berufsbildenden Unterricht keine

schulbehördlich zugelassenen Schulbücher, gelten

auch entsprechende Fachbücher als für den Unterricht

notwendige Schulbücher, sofern die Notwendigkeit

von der für die Schule zuständigen

Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird.

(2) Die einfachste Ausstattung eines Schulbuches

ist gegeben, wenn sie bei sorgfältiger

Behandlung des Schulbuches die Gebrauchsfähigkeit

während der vorgesehenen Benützungsdauer

gewährleistet; sie hat den pädagogischen

Erfordernissen Rechnung zu tragen.

(3) Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen

bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur

Verfügung zu stellen.

(4) Der Schüler hat keinen Anspruch auf den

Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen

Schulbuches.

§ 31 b. (1) Den im § 31 Abs. 1 genannten

Schülern können an Stelle von Schulbüchern

Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher

(§ 31 a) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine

haben auf ein bestimmtes Schulbuch und

dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen erst

durch die Eintragung des Namens des Schülers

und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler

besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen

Organes der Schule und den Aufdruck

des Siegels der Schule Gültigkeit.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

über die Auflage, Ausgabe, Annahme

und Einlösung der Gutscheine mit einschlägigen

Verlags- und Vertriebsunternehmen sowie mit

Unternehmen, deren Zweck die Durchführung

der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen.

§ 31 c. (1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder

der Gutscheine (§ 31 b Abs. 1) an die Schüler

sind die Schulerhalter der im § 31 genannten

Schulen verpflichtet.

(2) Die Schulbücher oder Gutscheine sind den

Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung

zu stellen. Die Anforderung hat bei der für die

jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion

zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß

§ 31 b Abs. 2 bestehen, kann der Bundesminister

für Finanzen die Schulerhalter durch Verordnung

ermächtigen, die erforderlichen Gutscheine direkt

bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge

bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind

in der Verordnung anzuführen.

(3) Den Anforderungen der Schulerhalter gemäß

Abs. 2 ist eine Bestätigung der zuständigen

Schulbehörde erster Instanz beizufügen, aus der

hervorgeht, daß es sich bei den Schulen, für

welche die Schulbücher oder Gutscheine bestimmt

sind, um Schulen im Sinne des § 31 handelt. Die

Schulbehörden erster Instanz sind zur Ausstellung

solcher Bestätigungen verpflichtet.

(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der

Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine

decken können, sind die Schulerhalter von der

örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion (Absatz

2) zur Anschaffung der Schulbücher zu

ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf

Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften

Schulbücher sind durch die Finanzlandesdirektion

zu bezahlen.

(5) Die Schulen (§ 31) haben Aufzeichnungen

zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher

oder der Gutscheine hervorgehen. Sie

sind den Behörden der Abgabenverwaltung gegenüber

zur Auskunfterteilung verpflichtet und

haben diesen in die Aufzeichnungen Einsicht zu

geben.

(6) Über strittige Ansprüche eines Schülers auf

ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie

über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur

Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet

die für die Schule, die der Schüler besucht,

örtlich zuständige Finanzlandesdirektion

nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz.

Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen

der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 31 d. (1) Die den Schülern zur Verfügung

gestellten Schulbücher oder die mit den Gutscheinen

erworbenen Schulbücher gehen in das

Eigentum der Schüler über.

(2) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der

Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet

der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe

nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige

Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen.

Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches

oder über die Verpflichtung zum Ersatz

des Anschaffungswertes entscheidet die für die

Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat,

örtlich zuständige Finanzlandesdirektion, gegen

deren Entscheidung die Berufung an das Bundesministerium

für Finanzen zulässig ist. Die Bestimmungen

der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 31 e. Die Schulerhalter haften dem Bund für

die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der

Gutscheine; sie sind zum Ersatz für zu Unrecht

ausgefolgte Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet.

Über die Ersatzansprüche entscheidet

die für die jeweilige Schule örtlich zuständige

Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung

der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel

der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium

für Finanzen entscheidet. Die Bestimmungen

der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 31 f. Die zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben

und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren

befreit.

§ 31 g. Insoweit dem Bund für die Auflage und

Ausgabe der Gutscheine für die Anschaffung der

Schulbücher Kosten entstehen, sind diese aus

Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion B, zu tragen.

§ 31 h. Wer Gutscheine gemäß § 31 b vorsätzlich

oder grob fahrlässig mißbräuchlich verwendet,

verfälscht oder nachmacht, begeht, sofern

die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften

strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S

zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist

(§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950) beträgt zwei Jahre."

5. Der bisherige § 31 erhält die Bezeichnung

„§ 32. (1)"; der Wortlaut des § 32 erhält die

Bezeichnung „(2)".

6. § 51 hat zu lauten

„§ 51. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28,

soweit es sich um die Befreiung von den

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

handelt, der Bundesminister für Justiz,

b) hinsichtlich des § 30 g Abs. 1 der Bundesminister

für Unterricht und Kunst, hinsichtlich

der Hochschulen der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich

der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und hinsichtlich der im

§ 30 a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

jeweils im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen,

c) hinsichtlich des § 31 c Abs. 3 der Bundesminister

für Unterricht und Kunst und

hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen,

d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Wahrnehmung der im § 30 f und

im § 31 b Abs. 2 genannten Aufgaben des Bundes

als Träger von Privatrechten ist der Bundesminister

für Finanzen betraut."

Artikel II

(1) Für das Schuljahr 1972/73 können den

Schülern an Stelle von Gutscheinen (§ 31 b) Schulbücher

(§ 31 a) aus Beständen der Schulerhalter

ins Eigentum übertragen werden. Soweit der

Schulerhalter solche Bücher den Schülern ins

Eigentum überträgt, ist hiefür ein Ablösebetrag

in der Höhe von 50 v. H. der seinerzeitigen

Anschaffungskosten der Schulbücher zu leisten.

(2) Die Schulerhalter haben die Ablösebeträge

nach Abs. 1 bei der für die jeweilige Schule

örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion geltend

zu machen. Der Finanzlandesdirektion ist eine

Aufstellung über die Titel und die jeweilige

Anzahl der abzulösenden Schulbücher sowie

deren seinerzeitige Anschaffungskosten vorzulegen.

§ 31 c Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel III

(1) Art. I Z. 3 dieses Bundesgesetzes tritt am

1. September 1972 mit der Maßgabe in Kraft, daß

für Ansprüche auf Schulfahrtbeihilfe für die

Zeit vor dem 1. September 1972 weiterhin die

Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der bisherigen Fassung anzuwenden

sind.

(2) Unentgeltliche Schulbücher gemäß Art. I

Z. 4 werden erstmals für das Schuljahr 1972/73

zur Verfügung gestellt.

(3) Mit der Vollziehung sind betraut

a) hinsichtlich des § 30 g Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung

des Art. I Z. 3 dieses Bundesgesetzes der

Bundesminister für Unterricht und Kunst,

hinsichtlich der Hochschulen der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung,

hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich

der im § 30 a Abs. 1 lit. c genannten

Schulen der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

b) hinsichtlich des § 31 c Abs. 3 in der Fassung

des Art. I Z. 4 dieses Bundesgesetzes der

Bundesminister für Unterricht und Kunst

und hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen,

c) hinsichtlich des Art. I Z. 6 die in dieser

Bestimmung genannten Bundesminister

unter Wahrung des vorgesehenen Einvernehmens,

d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes der Bundesminister

für Finanzen.

(4) Mit der Wahrnehmung der im § 30 f und

im § 31 b Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung des Art. I Z. 3 und 4

dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben des

Bundes als Träger von Privatrechten ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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