284. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl.
Nr. 133, über die Personalvertretung bei den
Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)
wird wie folgt geändert
1. Der Kurztitel erhält folgenden Wortlaut
„(Bundes-Personalvertretungsgesetz — PVG)"
2. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher
und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender
Berufsvereinigungen (z. B. Gewerkschaft der
öffentlich Bediensteten) wird durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt."
3. § 6 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) In der Dienststellenversammlung ist jeder
wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.
Der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)
kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter
der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3
als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung
einladen."
4. § 6 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 4)
oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht
gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst),
kann zur Entgegennahme von Berich-
ten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)
gemäß § 5 Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung
auch geteilt durchgeführt werden
(Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung
von Teildienststellenversammlungen ist
vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle
die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen
möglich ist. Wird die
Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt,
so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an
einer Teildienststellenversammlung berechtigt."
5. Die bisherigen Absätze 7 und 8 des § 6
erhalten die Bezeichnung Abs. 8 und 9.
6. Die §§ 9 und 10 haben zu lauten
„§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur
Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben
berufen, die nicht ausdrücklich anderen
Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten
sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen
vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung
rechtzeitig und eingehend mit dem
Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem
Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere
die Mitwirkung
a) bei der Durchführung und Überwachung
der Einhaltung von Vorschriften und
Anordnungen über den Dienstnehmerschutz
und die Sozialversicherung; in diesen
Belangen kann erforderlichenfalls die
zuständige Aufsichtsbehörde angerufen
werden;
b) bei Anträgen des Dienststellenleiters auf
Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen
oder auf Überstellungen von
Bediensteten;
c) bei der Vergabe einer Wohnung durch die
Dienstbehörde;
d) bei der Auswahl der Bediensteten für eine
Aus- oder Fortbildung;
e) bei Maßnahmen, die im Interesse der
Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
f) bei der Erstellung von Grundsätzen über
die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen
und Aushilfen;
g) bei der Gewährung von Sonderurlauben in
der Dauer von mehr als drei Tagen;
h) bei der Anordnung von Überstunden, es
sei denn, die Überstunden werden nur für
einen Bediensteten für nicht mehr als drei
Tage hintereinander angeordnet;
i) bei der Auflösung des Dienstverhältnisses
durch Entlassung oder Kündigung durch
den Dienstgeber und bei der einverständlichen
Auflösung des Dienstverhältnisses;
j) bei der Auswahl von Bediensteten, die zu
Mitgliedern von Dienstprüfungskommissionen,
die nur für ein Ressort zuständig
sind, bestellt werden sollen;
k) bei der Auswahl von Bediensteten, die zu
Mitgliedern der Disziplinarkommissionen
und der Dienstbeurteilungskommissionen
bestellt werden sollen, ausgenommen die
Mitglieder der Obersten Disziplinarkommission
und der Obersten Dienstbeurteilungskommission;
l) bei der Versetzung in den zeitlichen oder
dauernden Ruhestand, es sei denn, die Versetzung
ist gesetzlich vorgeschrieben oder
sie erfolgt als Disziplinarstrafe;
m) bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
n) bei der Feststellung der Verpflichtung zum
Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung
zum Schadenersatz sowie
o) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden.
(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne
des § 10 das Einvernehmen herzustellen
a) in allgemeinen Personalangelegenheiten, die
nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich
des Dienststellenausschusses
hinausgehen;
b) bei der Erstellung und Änderung des
Dienstplanes und der Diensteinteilung,
soweit sich diese über einen längeren Zeitraum
bzw. auf mehrere Bedienstete
bezieht;
c) bei der Urlaubseinteilung oder deren
Abänderung.
(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich
mitzuteilen
a) die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung
sowie die Abberufung eines
Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung
(Funktion), und zwar bevor eine
solche Verfügung getroffen wird, in Dringlichkeitsfällen
jedoch spätestens am Tage
ihres Wirksamkeitsbeginnes;
b) die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige
oder die beabsichtigte Verhängung
einer Ordnungsstrafe und die Art der
Beendigung des Disziplinarverfahrens;
c) eine Unfallsanzeige und
d) die Versetzung eines Bediensteten in den
zeitlichen oder dauernden Ruhestand,
sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist.
(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß
a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu
erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen
Nutzen und im Interesse der Bediensteten
den Dienstbetrieb zu fördern;
b) sofern dies von einem Bediensteten für
seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten,
und zwar auch
in Fällen, in denen sich der Bedienstete
nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis
zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;
c) an der Besichtigung von Dienststellen durch
behördliche Organe, sofern diese nicht
Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen;
die Dienststellenausschüsse sind
von solchen Besichtigungen rechtzeitig in
Kenntnis zu setzen;
d) in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28
tätig zu werden.
§ 10. (1) Beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters
im Sinne des § 9 Abs. 1 sind dem
Dienststellenausschuß spätestens zwei Wochen vor
ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis
zu bringen.
(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem
Dienststellenausschuß das Einvernehmen herzustellen
ist (§ 9 Abs. 2), sind spätestens zwei
Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung
dem Dienststellenausschuß nachweislich zur
Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt,
wenn der Dienststellenausschuß zur geplanten
Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung
gibt oder sich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten
Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuß
kann innerhalb der zweiwöchigen Frist
Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge
machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge
sind zu begründen.
(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2
genannte Frist kann auf begründeten Antrag des
Dienststellenausschusses angemessen verlängert
werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub
erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist
bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die
sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei
drohender Gefahr und in Katastrophenfällen,
sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die
Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden;
der Dienststellenausschuß ist jedoch unverzüglich
von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(4) Der Leiter der Dienststelle hat sich auf
Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem
über Anträge, Anregungen und Vorschläge
dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen
Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu
tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Dienststellenleiter
in Form einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Kommt eine Verständigung im Sinne
des § 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im
Sinne des § 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht
der Leiter der Dienststelle den Einwendungen
des Dienststellenausschusses binnen zwei
Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies
dem Dienststellenausschuß unter Angabe der
Gründe bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn
der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten
Anträgen, Anregungen und Vorschlägen
des Dienststellenausschusses (Abs. 4)
nicht nachkommen zu können. Wenn es der
Dienststellenausschuß in diesen Fällen innerhalb
einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist
die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich
zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der
ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuß
errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle
nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei
Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung
des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle
dem Vorlageakt anzuschließen. Auf Verlangen
des Dienststellenausschusses haben Maßnahmen
im Sinne des § 9 Abs. 1, ausgenommen die in
lit. h, i, 1 und m genannten, hinsichtlich der der
Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge
vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben,
bis über diese Einwendungen oder
Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist.
(6) Der Leiter der übergeordneten Dienststelle
hat, wenn er den Einwendungen oder Anträgen
(Anregungen, Vorschlägen) nicht entspricht, binnen
zwei Wochen Beratungen mit dem bei seiner
Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit
zuständigen Fachausschuß aufzunehmen. Das
Ergebnis der Beratungen ist vom Leiter der
Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung
ist dem Fachausschuß zuzustellen.
Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen
geführt, so ist die Angelegenheit binnen zwei
Wochen der Zentralstelle vorzulegen, wenn dies
der Fachausschuß binnen zwei Wochen nach
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verlangt.
(7) Wird zwischen den sachlich für die Behandlung
der Angelegenheit berufenen Organen der
Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuß
kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet
der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne
unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit
mit dem Zentralausschuß. Der Leiter
der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuß
verlangt, vor seiner Entscheidung ein Gutachten
der Personalvertretungs-Aufsichtskommission
(§§ 39 ff.) einzuholen. Langt dieses Gutachten
nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt
seiner Anforderung beim Leiter der
Zentralstelle ein, so ist dieser berechtigt, seine
Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten
abzuwarten.
(8) Die Entscheidung des Leiters der Zentralstelle
gemäß Abs. 7 hat nach dem Grundsatz zu
erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme
soziale sowie dienstrechtliche Härten für die
Bediensteten vermieden werden. Kann eine
soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht
gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen,
daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten
hiedurch betroffen wird."
7. Nach dem § 10 ist folgender § 10 a mit
Überschrift einzufügen
„Akteneinsicht
§ 10 a. (1) Der Leiter der Dienststelle hat den
Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme
der Akten oder Aktenteile zu gestatten,
deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung
im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich
ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind
Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe
und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen
anderer Behörden, Meldungen, Berichte
u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter
eine Schädigung berechtigter Interessen
eines Bediensteten oder dritter Personen
oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde
herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens
beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in
einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des
betroffenen Bediensteten erfolgen."
8. Dem § 11 Abs. 1 ist folgende lit. g einzufügen
„g) beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
für die Bediensteten der Untersuchungsanstalten
der Bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung;".
9. Die bisherige lit. g des § 11 Abs. 1 erhält
die Bezeichnung lit. h.
10. Nach der neuen lit. h sind folgende lit. i
und j einzufügen
„i) beim Bundesministerium für Bauten und
Technik zwei, und zwar je einer für
aa) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung
I, der Burghauptmannschaft
und der Schloßverwaltungen
samt Tiergarten;
bb) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung
II;
j) beim Bundesstrombauamt;".
11. Die bisherigen lit. h, i, j und k erhalten
die Bezeichnung lit. k, 1, m und n.
12. In den neuen lit. 1 und n ist das Wort
„Heeresfeldzeugtruppen" durch das Wort „Heeresversorgungstruppen"
zu ersetzen.
13. § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses
sind die Bestimmungen des § 15 mit
der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein
Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen
wahlberechtigt ist, bei der Wahl des
Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf
die Geschäftsführung des Fachausschusses sind
die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden."
14. § 12 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) in den Fällen des § 10 Abs. 6 mit dem Leiter
der Dienststelle zu beraten, bei der der
Fachausschuß bestellt ist;".
15. § 13 Abs. 1 lit. b bis d haben zu lauten
„b) beim Bundesministerium für Inneres vier,
und zwar einer für die Bediensteten, die
bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie
verwendet werden (Bedienstete der
Bundesgendarmerie), einer für die Bediensteten
des Sicherheitswachdienstes, einer für
die Bediensteten des Kriminaldienstes und
einer für die Bediensteten der sonstigen
Dienstzweige;
c) beim Bundesministerium für Justiz drei,
und zwar einer für staatsanwaltschaftliche
Beamte, einer für die Bediensteten des
Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes
der Jugenderzieher sowie der Bewährungshilfe
und der übrigen Bediensteten an
Justizanstalten und einer für die Bediensteten
der sonstigen Dienstzweige;
d) beim Bundesministerium für Unterricht
und Kunst drei, und zwar je einer für
aa) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden
Schulen und Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung mit
Ausnahme der Berufspädagogischen
Lehranstalten und Berufspädagogischen
Institute,
bb) die Bundeslehrer an berufsbildenden
Schulen und Berufspädagogischen
Lehranstalten sowie Berufspädagogischen
Instituten,
cc) die Bediensteten sonstiger Dienstzweige
und nicht an Schulen verwendeten
Bundeslehrer;".
16. § 13 Abs. 1 lit. g hat zu lauten
„g) beim Bundesministerium für Verkehr zwei,
und zwar einer für die Bediensteten des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt und einer
für die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;".
17. Im § 13 Abs. 1 ist folgende lit. h einzufügen
„h) beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung zwei, und zwar einer für die
Hochschullehrer und einer für die Bediensteten
sonstiger Dienstzweige;".
18. Die bisherige lit. h erhält die Bezeichnung
lit. i.
19. § 13 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Auf die Berufung der Mitglieder des
Zentralausschusses sind die Bestimmungen des
§ 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen
wahlberechtigt ist, bei der
Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht
besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses
sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß
anzuwenden."
20. § 14 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen
tätig zu werden;".
21. Der zweite Satz des § 20 Abs. 7 hat zu
lauten
„Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post
ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am
Wahltage nicht an dem Ort, an dem er sein
Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann."
22. An die Stelle des bisherigen § 20 Abs. 8
bis 11 haben folgende Absätze zu treten
„(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen
entfallenden Mandate ist mittels der
Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie
folgt zu berechnen
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe
abgegebenen gültigen Stimmen werden,
nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander
geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird
die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel
und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel
usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn
drei Mitglieder des Dienststellenausschusses
zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier
Mitgliedern des Dienststellenausschusses die
viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate
zugeschrieben, als die Wahlzahl in der
Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen
enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere
Wählergruppen den gleichen Anspruch auf
ein Mandat, so entscheidet die Zahl der
Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das Los.
(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden
Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen
Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(10) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren
Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach
gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses
binnen einer Woche zu
erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet;
auf den anderen Listen ist er nach
Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt
der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung,
so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten
Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden
Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser
Mitglieder. Scheidet der Ersatzmann aus dem
Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des
Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des
Dienststellenausschusses, an dessen Stelle er
getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt er wieder
an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste
der Ersatzmänner."
23. Die bisherigen Abs. 8 bis 12 des § 20 erhalten
die Bezeichnung Abs. 12 bis 16.
24. Im § 22 Abs. 3 sind im zweiten Satz die
Worte „durch Krankheit oder Dienstzuteilung"
zu streichen.
25. Im § 22 Abs. 5 hat der letzte Satz zu entfallen.
26. § 22 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses
und den Beratungen eines Unterausschusses
im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige
Bedienstete beigezogen werden, die dem
Ausschuß als Mitglieder nicht angehören."
27. Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung
Abs. 7.
28. § 23 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten
Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-,
Zentral)ausschusses
a) wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß
gebildet ist, oder die Dienststelle,
bei der der Fach(Zentral)ausschuß
errichtet ist, aufgelassen wird;
b) wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen,
für die der Fach(Zentral)ausschuß zuständig
ist, aufgelassen werden;
c) wenn sich die Zahl der bei der letzten
Wahl wahlberechtigten Bediensteten um
mehr als 25 v. H. verringert oder vermehrt;
d) wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die
Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
e) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß
gemäß § 41 Abs. 3 aufgelöst wird;
f) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß
bei Anwesenheit von mindestens drei
Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
den Rücktritt beschließt;
g) wenn die Dienststellenversammlung die
Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt
(§ 5 Abs. 2 lit. b).
(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß
führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode
und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g
die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen
Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter."
29. Der zweite Satz des § 24 hat zu lauten
„In den Fällen des § 23 Abs. 2 lit. b bis g sind
Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer
binnen sechs Wochen nach Beendigung
der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses
auszuschreiben."
30. Nach dem § 24 ist folgender § 24 a mit
Überschrift einzufügen
„Neuschaffung von Dienststellen
§ 24 a. Wird eine Dienststelle neu geschaffen,
so hat der zuständige Fachausschuß, wenn ein
solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuß,
binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß
für die neu geschaffene
Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuß
hat innerhalb von sechs Wochen
nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses
(Vertrauenspersonen) für den Rest
der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen
Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben."
31. § 25 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein
unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten
auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die
zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter
Rücksicht zu nehmen. Aus seiner
Tätigkeit als Personalvertreter darf einem
Bediensteten bei der Dienstbeurteilung und der
dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen."
32. § 25 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern
der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6
beigezogenen Bediensteten ist unter Fortzahlung
ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer
Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.
Auf Antrag des Zentralausschusses können
von der zuständigen Zentralstelle im Bereiche
eines Zentralausschusses mit mehr als 200 wahlberechtigten
Bediensteten ein, mit mehr als
1000 wahlberechtigten Bediensteten zwei, mit
mehr als 5000 wahlberechtigten Bediensteten drei
und mit mehr als 20.000 wahlberechtigten
Bediensteten vier Personalvertreter unter Fortzahlung
der laufenden Bezüge, mit Ausnahme
der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren,
vom Dienste freigestellt werden."
33. Im § 26 Abs. 1 und 3 hat es anstatt „§ 22
Abs. 5" „§ 22 Abs. 6" zu lauten.
34. § 27 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten
„(1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied
eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer
ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer
anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen
Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften
über die Versetzung auf Grund eines
Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses),
der (das) in einem provisorischen
öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen
Dienstverhältnis steht oder zeitverpflichteter
Soldat ist, darf ferner nur mit Zustimmung des
Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt
oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten
trifft der Kündigungsgrund des
§ 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 zu.
(3) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung
oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die
Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung
oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter
der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem
Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit
dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß
(Zentralwahlausschuß) zu beraten."
35. § 28 hat zu lauten
„§ 28. (1) Die Personalvertreter und die Mitglieder
der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen
oder Handlungen nur mit Zustimmung
des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich
zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Kommt der Ausschuß zu dem Ergebnis,
daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in
Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er
die Zustimmung zu erteilen.
(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion
obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen
Ausschuß und. falls dieser nicht mehr
besteht, dem Zentralausschuß."
36. § 29 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Den Organen der Personalvertretung sind
erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende
Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur
Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung
dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung,
die Kosten der Beheizung und Beleuchtung
dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die
Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes
für Telephon und Zustellung, deren die Organe
der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen
Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der
Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr
als 1000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind
außerdem zur Bewältigung der anfallenden
Kanzleiarbeiten ein Bediensteter und Zentralausschüssen,
zu denen mehr als 20.000 Bedienstete
wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der
Verw.Gr. (Entl.Gr.) D (d) oder erforderlichenfalls
C (c) zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreter,
soweit diese Reisen für die Erfüllung
ihrer Personalvertretungsaufgaben
unbedingt erforderlich sind;
b) der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter,
die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben
an ordnungsgemäß
einberufenen Sitzungen der Dienststellen-,
Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
c) der Obmänner der Dienststellenausschüsse
zusammengefaßter Dienststellen (§ 4) oder
der Vertreter dieser Obmänner sowie der
Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse
zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese
Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben
unbedingt erforderlich
sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen
wurden;
d) der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß
einberufenen Sitzungen der Dienststellen-,
Fach- oder Zentralwahlausschüsse
teilnehmen;
e) der sachverständigen Bediensteten, die zu
Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder
Zentralausschüsse herangezogen werden
und
f) der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen,
wenn diese zur Beschlußfassung
über die Enthebung des Dienststellenausschusses
einberufen werden."
37. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 29
erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.
38. Im § 29 Abs. 4 (neu) hat es anstatt
„Abs. 1" „Abs. 2" zu lauten.
39. Im § 31 Abs. 4 hat es anstatt „(§ 10 Abs. 4)"
„(§ 10 Abs. 5)" zu lauten.
40. § 36 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Teilbeschäftigte Lehrer sind nur dann
wahlberechtigt, wenn sie am Tage der Wahlausschreibung
mit mindestens der Hälfte der Lehrverpflichtung
beschäftigt sind."
41. Dem § 36 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrer keine
Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen
handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund
dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind."
42. Der Abschnitt III hat zu lauten
„ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete
Bedienstete
§ 37. Auf Bedienstete nichtösterreichischer
Staatsbürgerschaft bei österreichischen Dienststellen
im Ausland sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
§ 38. (1) Wird ein Personalvertreter zu einer
österreichischen Dienststelle im Ausland versetzt,
so erlischt seine Funktion.
(2) Über die Vorschriften des § 21 Abs. 1 und
3 hinaus ruht die Mitgliedschaft zum Zentralausschuß
oder erlischt die Mitgliedschaft zu einem
im Inlande errichteten Dienststellenausschuß im
Bereiche des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten auch dann, wenn das Mitglied
zu einer österreichischen Vertretungsbehörde im
Auslande versetzt wird.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn bei einer österreichischen
Dienststelle im Ausland ein Organ
der Personalvertretung errichtet ist. In diesem
Falle sind Bedienstete, die bei dieser Dienststelle
beschäftigt sind, in das bei dieser Dienststelle
errichtete Organ der Personalvertretung wählbar."
43. Der Abschnitt IV hat zu lauten
„ABSCHNITT IV
Aufsicht über die Personalvertretung
Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde
§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die
Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der
Folge „Kommission" genannt) zu errichten.
(2) Die Kommission hat aus drei Richtern,
einem Bundesbediensteten als Vertreter des
Dienstgebers und einem Bundesbediensteten als
Vertreter der Dienstnehmer zu bestehen. Der
Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren
Mitglieder der Kommission sind vom
Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung
mit Wirkung vom 1. Jänner eines
Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu
bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmänner
zu bestellen, die in der Reihenfolge, in
der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle
vertreten. Auf die Ersatzmänner finden
die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen
sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende
und dessen Stellvertreter müssen Richter
sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(3) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und
zwei Ersatzmänner sind auf Vorschlag des Präsidenten
des Nationalrates mit Wirkung vom
1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von
fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die richterlichen Mitglieder der Kommission
sind vom Personalsenat beim Obersten Gerichtshof,
ein Vertreter des Dienstgebers vom Bundeskanzler
und der Vertreter der Dienstnehmer von
der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten
namhaft zu machen. Der Namhaftmachung der
richterlichen Mitglieder der Kommission hat
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 bis 35
des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961,
eine Ausschreibung durch den Präsidenten des
Obersten Gerichtshofes voranzugehen.
(5) Macht die Gewerkschaft der öffentlich
Bediensteten innerhalb von vier Wochen nach
Aufforderung durch den Bundeskanzler den
Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt
die Namhaftmachung dem Bundeskanzler.
(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit
tätig, die die Personalvertretung beim
Parlament betrifft, so hat in der Kommission
an die Stelle des vom Bundeskanzler namhaft
gemachten Vertreters der Dienstgeber der vom
Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte
Vertreter der Dienstgeber zu treten.
(7) Die Mitglieder der Kommission sind in
Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig
§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Kommission
dürfen Beamte, in deren Standesausweis eine
nicht gelöschte Disziplinarstrafe eingetragen ist,
zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete,
die in den Dienststellenausschuß nicht
wählbar sind (§ 15 Abs. 5 und 6), nicht bestellt
werden.
(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht
mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, der
Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der
Außerdienststellung und der Erteilung eines
Urlaubes von mehr als drei Monaten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet
mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung
des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen
Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Versetzung
ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen
oder dauernden Ruhestand sowie dem
Übertritt in den dauernden Ruhestand. Der
Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft
zur Kommission, wenn er seine Eigenschaft als
Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem,
wenn es seine Wählbarkeit zum Dienststellenausschuß
verliert.
(4) Der Bundespräsident hat ein Mitglied der
Kommission zu entheben, wenn es darum ansucht,
aus gesundheitlichen Gründen sein Amt
nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund
dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten
verletzt.
(5) Scheiden Mitglieder der Kommission während
der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit
erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer
andere Kommissionsmitglieder zu bestellen.
Zuständigkeit und Aufsichtsmittel
der Kommission
§ 41. (1) Die Kommission hat als erste und
oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag
desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte
behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung
der Organe der Personalvertretung
zu entscheiden.
(2) Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse
der Organe der Personalvertretung, die
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen,
aufzuheben und im übrigen jedenfalls
die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der
den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung
festzustellen.
(3) Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung
aufzulösen, wenn es seine Pflichten
dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist der
Leiter der Zentralstelle zuständig, in dessen
Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet
ist. Im übrigen ist er auch zur Antragstellung
im Sinne des Abs. 1 berechtigt.
Verfahrensvorschriften
§ 41 a. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission
sind die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden.
(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist
unzulässig.
Kanzleigeschäfte
§ 41 b. Die Kanzleigeschäfte der Kommission
sind vom Bundeskanzleramt zu führen.
Vergütung
§ 41 c. Die Mitglieder der Kommission haben
Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen
nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des
Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem
Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung,
die vom Bundeskanzler im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen
ist.
Verfahren in Begutachtungsangelegenheiten
§ 41 d. Die Kommission kann in den Fällen,
in denen sie als Gutachter im Sinne des § 10
Abs. 7 tätig wird, zur Ermittlung des dem Gutachten
zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte
von den sachlich für die Behandlung der
Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen
und dem zuständigen Zentralausschuß
einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen
gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 laden."
44. § 42 hat zu lauten
„§ 42. Die Vorschriften der Abschnitte I und
IV und des § 36 finden für Dienststellen, an
denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und
für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und
Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,
BGBl. Nr. 245/1962, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes,
BGBl. Nr. 176/1966, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes
1966, BGBl. Nr. 172, und § 1
des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes,
BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt
sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung,
daß
a) für die Landeslehrer für allgemeinbildende
Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der
Dienststellenausschuß bei der Bezirksverwaltungsbehörde
zu errichten ist; die Bestimmung
des § 4 bezüglich der Bildung
mehrerer Personalvertretungen für eine
Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung,
wobei der Sitz der einzelnen
Personalvertretungen zu bestimmen ist;
b) für die Landeslehrer für allgemeinbildende
Pflichtschulen, für die Landeslehrer für gewerbliche,
kaufmännische und hauswirtschaftliche
Berufsschulen und für die Landeslehrer
für land- und forstwirtschaftliche
Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuß
bei der Landesregierung zu errichten
ist;
c) der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung
sich auch auf die Schulbehörden des
Bundes erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten
handelt, in denen den Schulbehörden
des Bundes auf Grund gesetzlicher
Vorschriften die Vollziehung zukommt;
d) insoweit nach Abschnitt I und IV obersten
Bundesorganen (der Personalvertretungs-
Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen,
an deren Stelle — soweit es sich
nicht um die Erlassung von Verordnungen
handelt — die Landesregierung tritt;
e) die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung
der Landesregierung obliegt;
f) die Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse,
die Leiter von allgemeinbildenden
Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse
wählbar sind;
g) Landeslehrer, die nicht an öffentlichen
Schulen verwendet werden, nur für den
nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen
Zentralausschuß, die Lehrer für
allgemeinbildende Pflichtschulen auch für
den nach ihrem Dienstort zuständigen
Dienststellenausschuß wahlberechtigt sind;
h) die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das
Land zu tragen hat."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Beim Bundesministerium für Justiz hat
hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Beamten
die gemäß § 4 dem Zentralausschuß obliegenden
Aufgaben bis zum erstmaligen Zusammentritt
dieses Ausschusses der Bundesminister für Justiz
wahrzunehmen.
(2) Anläßlich der erstmaligen Wahl des Zentralausschusses
und der Dienststellenausschüsse für
staatsanwaltschaftliche Beamte obliegt die Bestellung
der Wahlausschüsse dem Bundesminister für
Justiz. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der
Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede
für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende
Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden
kann, und zwar auch dann, wenn hiedurch die in
den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten
Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse
überschritten werden.
(3) Beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung hat die gemäß § 4 dem Zentralausschuß
für Hochschullehrer obliegenden Aufgaben
der beim Bundesministerium für Unterricht
und Kunst eingerichtete Zentralausschuß
für Hochschullehrer und die gemäß § 4 dem
Zentralausschuß für die Bediensteten sonstiger
Dienstzweige obliegenden Aufgaben der beim
Bundesministerium für Unterricht und Kunst
eingerichtete Zentralausschuß für die Bediensteten
sonstiger Dienstzweige und nicht an Schulen verwendeten
Bundeslehrer bis zum erstmaligen Zusammentritt
dieser Ausschüsse wahrzunehmen.
(4) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Zentralausschüsse
und der Dienststellenausschüsse beim
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse
den entsprechenden Ausschüssen beim Bundesministerium
für Unterricht und Kunst.
(5) Anläßlich der erstmaligen Wahl des Fachausschusses
beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung für die Bediensteten der Untersuchungsanstalten
der Bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung
obliegt die Bestellung des Fachwahlausschusses
dem beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung für die sonstigen Bediensteten
dieses Ressorts eingerichteten Zentralausschuß.
(6) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Fachausschüsse
beim Bundesministerium für Bauten
und Technik und des Fachausschusses beim Bundesstrombauamt
obliegt die Bestellung der Fachwahlausschüsse
dem Zentralausschuß beim Bundesministerium
für Bauten und Technik.
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 44
sind, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der
Bundesminister für Unterricht und Kunst, sofern
aber Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen betroffen sind,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.