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284. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl.

Nr. 133, über die Personalvertretung bei den

Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)

wird wie folgt geändert

1. Der Kurztitel erhält folgenden Wortlaut

„(Bundes-Personalvertretungsgesetz — PVG)"

2. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher

und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender

Berufsvereinigungen (z. B. Gewerkschaft der

öffentlich Bediensteten) wird durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt."

3. § 6 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) In der Dienststellenversammlung ist jeder

wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.

Der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)

kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter

der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3

als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung

einladen."

4. § 6 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 4)

oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht

gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst),

kann zur Entgegennahme von Berich-

ten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)

gemäß § 5 Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung

auch geteilt durchgeführt werden

(Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung

von Teildienststellenversammlungen ist

vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle

die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen

möglich ist. Wird die

Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt,

so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an

einer Teildienststellenversammlung berechtigt."

5. Die bisherigen Absätze 7 und 8 des § 6

erhalten die Bezeichnung Abs. 8 und 9.

6. Die §§ 9 und 10 haben zu lauten

„§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur

Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben

berufen, die nicht ausdrücklich anderen

Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten

sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen

vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung

rechtzeitig und eingehend mit dem

Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem

Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere

die Mitwirkung

a) bei der Durchführung und Überwachung

der Einhaltung von Vorschriften und

Anordnungen über den Dienstnehmerschutz

und die Sozialversicherung; in diesen

Belangen kann erforderlichenfalls die

zuständige Aufsichtsbehörde angerufen

werden;

b) bei Anträgen des Dienststellenleiters auf

Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-

rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen

oder auf Überstellungen von

Bediensteten;

c) bei der Vergabe einer Wohnung durch die

Dienstbehörde;

d) bei der Auswahl der Bediensteten für eine

Aus- oder Fortbildung;

e) bei Maßnahmen, die im Interesse der

Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f) bei der Erstellung von Grundsätzen über

die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen

und Aushilfen;

g) bei der Gewährung von Sonderurlauben in

der Dauer von mehr als drei Tagen;

h) bei der Anordnung von Überstunden, es

sei denn, die Überstunden werden nur für

einen Bediensteten für nicht mehr als drei

Tage hintereinander angeordnet;

i) bei der Auflösung des Dienstverhältnisses

durch Entlassung oder Kündigung durch

den Dienstgeber und bei der einverständlichen

Auflösung des Dienstverhältnisses;

j) bei der Auswahl von Bediensteten, die zu

Mitgliedern von Dienstprüfungskommissionen,

die nur für ein Ressort zuständig

sind, bestellt werden sollen;

k) bei der Auswahl von Bediensteten, die zu

Mitgliedern der Disziplinarkommissionen

und der Dienstbeurteilungskommissionen

bestellt werden sollen, ausgenommen die

Mitglieder der Obersten Disziplinarkommission

und der Obersten Dienstbeurteilungskommission;

l) bei der Versetzung in den zeitlichen oder

dauernden Ruhestand, es sei denn, die Versetzung

ist gesetzlich vorgeschrieben oder

sie erfolgt als Disziplinarstrafe;

m) bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

n) bei der Feststellung der Verpflichtung zum

Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung

zum Schadenersatz sowie

o) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne

des § 10 das Einvernehmen herzustellen

a) in allgemeinen Personalangelegenheiten, die

nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich

des Dienststellenausschusses

hinausgehen;

b) bei der Erstellung und Änderung des

Dienstplanes und der Diensteinteilung,

soweit sich diese über einen längeren Zeitraum

bzw. auf mehrere Bedienstete

bezieht;

c) bei der Urlaubseinteilung oder deren

Abänderung.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich

mitzuteilen

a) die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung

sowie die Abberufung eines

Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung

(Funktion), und zwar bevor eine

solche Verfügung getroffen wird, in Dringlichkeitsfällen

jedoch spätestens am Tage

ihres Wirksamkeitsbeginnes;

b) die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige

oder die beabsichtigte Verhängung

einer Ordnungsstrafe und die Art der

Beendigung des Disziplinarverfahrens;

c) eine Unfallsanzeige und

d) die Versetzung eines Bediensteten in den

zeitlichen oder dauernden Ruhestand,

sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß

a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu

erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen

Nutzen und im Interesse der Bediensteten

den Dienstbetrieb zu fördern;

b) sofern dies von einem Bediensteten für

seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten,

und zwar auch

in Fällen, in denen sich der Bedienstete

nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis

zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;

c) an der Besichtigung von Dienststellen durch

behördliche Organe, sofern diese nicht

Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen;

die Dienststellenausschüsse sind

von solchen Besichtigungen rechtzeitig in

Kenntnis zu setzen;

d) in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28

tätig zu werden.

§ 10. (1) Beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters

im Sinne des § 9 Abs. 1 sind dem

Dienststellenausschuß spätestens zwei Wochen vor

ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis

zu bringen.

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem

Dienststellenausschuß das Einvernehmen herzustellen

ist (§ 9 Abs. 2), sind spätestens zwei

Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung

dem Dienststellenausschuß nachweislich zur

Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt,

wenn der Dienststellenausschuß zur geplanten

Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung

gibt oder sich innerhalb einer Frist von

zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten

Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuß

kann innerhalb der zweiwöchigen Frist

Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge

machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge

sind zu begründen.

(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2

genannte Frist kann auf begründeten Antrag des

Dienststellenausschusses angemessen verlängert

werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub

erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist

bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die

sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei

drohender Gefahr und in Katastrophenfällen,

sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die

Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden;

der Dienststellenausschuß ist jedoch unverzüglich

von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(4) Der Leiter der Dienststelle hat sich auf

Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem

über Anträge, Anregungen und Vorschläge

dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen

Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu

tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Dienststellenleiter

in Form einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Kommt eine Verständigung im Sinne

des § 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im

Sinne des § 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht

der Leiter der Dienststelle den Einwendungen

des Dienststellenausschusses binnen zwei

Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies

dem Dienststellenausschuß unter Angabe der

Gründe bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn

der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten

Anträgen, Anregungen und Vorschlägen

des Dienststellenausschusses (Abs. 4)

nicht nachkommen zu können. Wenn es der

Dienststellenausschuß in diesen Fällen innerhalb

einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist

die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich

zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der

ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuß

errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle

nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei

Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung

des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle

dem Vorlageakt anzuschließen. Auf Verlangen

des Dienststellenausschusses haben Maßnahmen

im Sinne des § 9 Abs. 1, ausgenommen die in

lit. h, i, 1 und m genannten, hinsichtlich der der

Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge

vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben,

bis über diese Einwendungen oder

Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist.

(6) Der Leiter der übergeordneten Dienststelle

hat, wenn er den Einwendungen oder Anträgen

(Anregungen, Vorschlägen) nicht entspricht, binnen

zwei Wochen Beratungen mit dem bei seiner

Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit

zuständigen Fachausschuß aufzunehmen. Das

Ergebnis der Beratungen ist vom Leiter der

Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung

ist dem Fachausschuß zuzustellen.

Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen

geführt, so ist die Angelegenheit binnen zwei

Wochen der Zentralstelle vorzulegen, wenn dies

der Fachausschuß binnen zwei Wochen nach

Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verlangt.

(7) Wird zwischen den sachlich für die Behandlung

der Angelegenheit berufenen Organen der

Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuß

kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet

der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne

unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit

mit dem Zentralausschuß. Der Leiter

der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuß

verlangt, vor seiner Entscheidung ein Gutachten

der Personalvertretungs-Aufsichtskommission

(§§ 39 ff.) einzuholen. Langt dieses Gutachten

nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt

seiner Anforderung beim Leiter der

Zentralstelle ein, so ist dieser berechtigt, seine

Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten

abzuwarten.

(8) Die Entscheidung des Leiters der Zentralstelle

gemäß Abs. 7 hat nach dem Grundsatz zu

erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme

soziale sowie dienstrechtliche Härten für die

Bediensteten vermieden werden. Kann eine

soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht

gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen,

daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten

hiedurch betroffen wird."

7. Nach dem § 10 ist folgender § 10 a mit

Überschrift einzufügen

„Akteneinsicht

§ 10 a. (1) Der Leiter der Dienststelle hat den

Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme

der Akten oder Aktenteile zu gestatten,

deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung

im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich

ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind

Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe

und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen

anderer Behörden, Meldungen, Berichte

u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter

eine Schädigung berechtigter Interessen

eines Bediensteten oder dritter Personen

oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde

herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens

beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in

einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des

betroffenen Bediensteten erfolgen."

8. Dem § 11 Abs. 1 ist folgende lit. g einzufügen

„g) beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

für die Bediensteten der Untersuchungsanstalten

der Bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung;".

9. Die bisherige lit. g des § 11 Abs. 1 erhält

die Bezeichnung lit. h.

10. Nach der neuen lit. h sind folgende lit. i

und j einzufügen

„i) beim Bundesministerium für Bauten und

Technik zwei, und zwar je einer für

aa) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung

I, der Burghauptmannschaft

und der Schloßverwaltungen

samt Tiergarten;

bb) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung

II;

j) beim Bundesstrombauamt;".

11. Die bisherigen lit. h, i, j und k erhalten

die Bezeichnung lit. k, 1, m und n.

12. In den neuen lit. 1 und n ist das Wort

„Heeresfeldzeugtruppen" durch das Wort „Heeresversorgungstruppen"

zu ersetzen.

13. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses

sind die Bestimmungen des § 15 mit

der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein

Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen

wahlberechtigt ist, bei der Wahl des

Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf

die Geschäftsführung des Fachausschusses sind

die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden."

14. § 12 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) in den Fällen des § 10 Abs. 6 mit dem Leiter

der Dienststelle zu beraten, bei der der

Fachausschuß bestellt ist;".

15. § 13 Abs. 1 lit. b bis d haben zu lauten

„b) beim Bundesministerium für Inneres vier,

und zwar einer für die Bediensteten, die

bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie

verwendet werden (Bedienstete der

Bundesgendarmerie), einer für die Bediensteten

des Sicherheitswachdienstes, einer für

die Bediensteten des Kriminaldienstes und

einer für die Bediensteten der sonstigen

Dienstzweige;

c) beim Bundesministerium für Justiz drei,

und zwar einer für staatsanwaltschaftliche

Beamte, einer für die Bediensteten des

Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes

der Jugenderzieher sowie der Bewährungshilfe

und der übrigen Bediensteten an

Justizanstalten und einer für die Bediensteten

der sonstigen Dienstzweige;

d) beim Bundesministerium für Unterricht

und Kunst drei, und zwar je einer für

aa) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden

Schulen und Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung mit

Ausnahme der Berufspädagogischen

Lehranstalten und Berufspädagogischen

Institute,

bb) die Bundeslehrer an berufsbildenden

Schulen und Berufspädagogischen

Lehranstalten sowie Berufspädagogischen

Instituten,

cc) die Bediensteten sonstiger Dienstzweige

und nicht an Schulen verwendeten

Bundeslehrer;".

16. § 13 Abs. 1 lit. g hat zu lauten

„g) beim Bundesministerium für Verkehr zwei,

und zwar einer für die Bediensteten des

Bundesamtes für Zivilluftfahrt und einer

für die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;".

17. Im § 13 Abs. 1 ist folgende lit. h einzufügen

„h) beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung zwei, und zwar einer für die

Hochschullehrer und einer für die Bediensteten

sonstiger Dienstzweige;".

18. Die bisherige lit. h erhält die Bezeichnung

lit. i.

19. § 13 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Auf die Berufung der Mitglieder des

Zentralausschusses sind die Bestimmungen des

§ 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen

wahlberechtigt ist, bei der

Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht

besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses

sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß

anzuwenden."

20. § 14 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen

tätig zu werden;".

21. Der zweite Satz des § 20 Abs. 7 hat zu

lauten

„Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post

ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am

Wahltage nicht an dem Ort, an dem er sein

Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann."

22. An die Stelle des bisherigen § 20 Abs. 8

bis 11 haben folgende Absätze zu treten

„(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen

entfallenden Mandate ist mittels der

Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie

folgt zu berechnen

a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe

abgegebenen gültigen Stimmen werden,

nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander

geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird

die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel

und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel

usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn

drei Mitglieder des Dienststellenausschusses

zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier

Mitgliedern des Dienststellenausschusses die

viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate

zugeschrieben, als die Wahlzahl in der

Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen

enthalten ist.

c) Haben nach dieser Berechnung mehrere

Wählergruppen den gleichen Anspruch auf

ein Mandat, so entscheidet die Zahl der

Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl

entscheidet das Los.

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden

Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen

Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren

Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach

gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses

binnen einer Woche zu

erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet;

auf den anderen Listen ist er nach

Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt

der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung,

so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten

Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden

Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser

Mitglieder. Scheidet der Ersatzmann aus dem

Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des

Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des

Dienststellenausschusses, an dessen Stelle er

getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt er wieder

an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste

der Ersatzmänner."

23. Die bisherigen Abs. 8 bis 12 des § 20 erhalten

die Bezeichnung Abs. 12 bis 16.

24. Im § 22 Abs. 3 sind im zweiten Satz die

Worte „durch Krankheit oder Dienstzuteilung"

zu streichen.

25. Im § 22 Abs. 5 hat der letzte Satz zu entfallen.

26. § 22 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses

und den Beratungen eines Unterausschusses

im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige

Bedienstete beigezogen werden, die dem

Ausschuß als Mitglieder nicht angehören."

27. Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung

Abs. 7.

28. § 23 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten

Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-,

Zentral)ausschusses

a) wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß

gebildet ist, oder die Dienststelle,

bei der der Fach(Zentral)ausschuß

errichtet ist, aufgelassen wird;

b) wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen,

für die der Fach(Zentral)ausschuß zuständig

ist, aufgelassen werden;

c) wenn sich die Zahl der bei der letzten

Wahl wahlberechtigten Bediensteten um

mehr als 25 v. H. verringert oder vermehrt;

d) wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die

Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

e) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß

gemäß § 41 Abs. 3 aufgelöst wird;

f) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß

bei Anwesenheit von mindestens drei

Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens

zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen

den Rücktritt beschließt;

g) wenn die Dienststellenversammlung die

Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt

(§ 5 Abs. 2 lit. b).

(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß

führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode

und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g

die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen

Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter."

29. Der zweite Satz des § 24 hat zu lauten

„In den Fällen des § 23 Abs. 2 lit. b bis g sind

Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer

binnen sechs Wochen nach Beendigung

der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses

auszuschreiben."

30. Nach dem § 24 ist folgender § 24 a mit

Überschrift einzufügen

„Neuschaffung von Dienststellen

§ 24 a. Wird eine Dienststelle neu geschaffen,

so hat der zuständige Fachausschuß, wenn ein

solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuß,

binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß

für die neu geschaffene

Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuß

hat innerhalb von sechs Wochen

nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses

(Vertrauenspersonen) für den Rest

der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen

Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben."

31. § 25 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein

unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten

auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die

zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter

Rücksicht zu nehmen. Aus seiner

Tätigkeit als Personalvertreter darf einem

Bediensteten bei der Dienstbeurteilung und der

dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen."

32. § 25 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern

der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6

beigezogenen Bediensteten ist unter Fortzahlung

ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer

Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.

Auf Antrag des Zentralausschusses können

von der zuständigen Zentralstelle im Bereiche

eines Zentralausschusses mit mehr als 200 wahlberechtigten

Bediensteten ein, mit mehr als

1000 wahlberechtigten Bediensteten zwei, mit

mehr als 5000 wahlberechtigten Bediensteten drei

und mit mehr als 20.000 wahlberechtigten

Bediensteten vier Personalvertreter unter Fortzahlung

der laufenden Bezüge, mit Ausnahme

der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren,

vom Dienste freigestellt werden."

33. Im § 26 Abs. 1 und 3 hat es anstatt „§ 22

Abs. 5" „§ 22 Abs. 6" zu lauten.

34. § 27 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten

„(1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied

eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer

ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer

anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen

Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften

über die Versetzung auf Grund eines

Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

(2) Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses),

der (das) in einem provisorischen

öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen

Dienstverhältnis steht oder zeitverpflichteter

Soldat ist, darf ferner nur mit Zustimmung des

Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt

oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten

trifft der Kündigungsgrund des

§ 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 zu.

(3) Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung

oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die

Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung

oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter

der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem

Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit

dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß

(Zentralwahlausschuß) zu beraten."

35. § 28 hat zu lauten

„§ 28. (1) Die Personalvertreter und die Mitglieder

der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen

oder Handlungen nur mit Zustimmung

des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich

zur Verantwortung gezogen werden.

(2) Kommt der Ausschuß zu dem Ergebnis,

daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in

Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er

die Zustimmung zu erteilen.

(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion

obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen

Ausschuß und. falls dieser nicht mehr

besteht, dem Zentralausschuß."

36. § 29 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Den Organen der Personalvertretung sind

erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende

Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur

Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung

dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung,

die Kosten der Beheizung und Beleuchtung

dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die

Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes

für Telephon und Zustellung, deren die Organe

der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen

Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der

Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr

als 1000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind

außerdem zur Bewältigung der anfallenden

Kanzleiarbeiten ein Bediensteter und Zentralausschüssen,

zu denen mehr als 20.000 Bedienstete

wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der

Verw.Gr. (Entl.Gr.) D (d) oder erforderlichenfalls

C (c) zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen

a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreter,

soweit diese Reisen für die Erfüllung

ihrer Personalvertretungsaufgaben

unbedingt erforderlich sind;

b) der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter,

die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben

an ordnungsgemäß

einberufenen Sitzungen der Dienststellen-,

Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;

c) der Obmänner der Dienststellenausschüsse

zusammengefaßter Dienststellen (§ 4) oder

der Vertreter dieser Obmänner sowie der

Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse

zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese

Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben

unbedingt erforderlich

sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen

wurden;

d) der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur

Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß

einberufenen Sitzungen der Dienststellen-,

Fach- oder Zentralwahlausschüsse

teilnehmen;

e) der sachverständigen Bediensteten, die zu

Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder

Zentralausschüsse herangezogen werden

und

f) der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen,

wenn diese zur Beschlußfassung

über die Enthebung des Dienststellenausschusses

einberufen werden."

37. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 29

erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.

38. Im § 29 Abs. 4 (neu) hat es anstatt

„Abs. 1" „Abs. 2" zu lauten.

39. Im § 31 Abs. 4 hat es anstatt „(§ 10 Abs. 4)"

„(§ 10 Abs. 5)" zu lauten.

40. § 36 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Teilbeschäftigte Lehrer sind nur dann

wahlberechtigt, wenn sie am Tage der Wahlausschreibung

mit mindestens der Hälfte der Lehrverpflichtung

beschäftigt sind."

41. Dem § 36 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrer keine

Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen

handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund

dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind."

42. Der Abschnitt III hat zu lauten

„ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete

Bedienstete

§ 37. Auf Bedienstete nichtösterreichischer

Staatsbürgerschaft bei österreichischen Dienststellen

im Ausland sind die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

§ 38. (1) Wird ein Personalvertreter zu einer

österreichischen Dienststelle im Ausland versetzt,

so erlischt seine Funktion.

(2) Über die Vorschriften des § 21 Abs. 1 und

3 hinaus ruht die Mitgliedschaft zum Zentralausschuß

oder erlischt die Mitgliedschaft zu einem

im Inlande errichteten Dienststellenausschuß im

Bereiche des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten auch dann, wenn das Mitglied

zu einer österreichischen Vertretungsbehörde im

Auslande versetzt wird.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn bei einer österreichischen

Dienststelle im Ausland ein Organ

der Personalvertretung errichtet ist. In diesem

Falle sind Bedienstete, die bei dieser Dienststelle

beschäftigt sind, in das bei dieser Dienststelle

errichtete Organ der Personalvertretung wählbar."

43. Der Abschnitt IV hat zu lauten

„ABSCHNITT IV

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die

Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der

Folge „Kommission" genannt) zu errichten.

(2) Die Kommission hat aus drei Richtern,

einem Bundesbediensteten als Vertreter des

Dienstgebers und einem Bundesbediensteten als

Vertreter der Dienstnehmer zu bestehen. Der

Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren

Mitglieder der Kommission sind vom

Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung

mit Wirkung vom 1. Jänner eines

Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu

bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmänner

zu bestellen, die in der Reihenfolge, in

der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle

vertreten. Auf die Ersatzmänner finden

die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen

sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende

und dessen Stellvertreter müssen Richter

sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und

zwei Ersatzmänner sind auf Vorschlag des Präsidenten

des Nationalrates mit Wirkung vom

1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von

fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die richterlichen Mitglieder der Kommission

sind vom Personalsenat beim Obersten Gerichtshof,

ein Vertreter des Dienstgebers vom Bundeskanzler

und der Vertreter der Dienstnehmer von

der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten

namhaft zu machen. Der Namhaftmachung der

richterlichen Mitglieder der Kommission hat

unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 bis 35

des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961,

eine Ausschreibung durch den Präsidenten des

Obersten Gerichtshofes voranzugehen.

(5) Macht die Gewerkschaft der öffentlich

Bediensteten innerhalb von vier Wochen nach

Aufforderung durch den Bundeskanzler den

Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt

die Namhaftmachung dem Bundeskanzler.

(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit

tätig, die die Personalvertretung beim

Parlament betrifft, so hat in der Kommission

an die Stelle des vom Bundeskanzler namhaft

gemachten Vertreters der Dienstgeber der vom

Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte

Vertreter der Dienstgeber zu treten.

(7) Die Mitglieder der Kommission sind in

Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig

§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Kommission

dürfen Beamte, in deren Standesausweis eine

nicht gelöschte Disziplinarstrafe eingetragen ist,

zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete,

die in den Dienststellenausschuß nicht

wählbar sind (§ 15 Abs. 5 und 6), nicht bestellt

werden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht

mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, der

Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der

Außerdienststellung und der Erteilung eines

Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet

mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung

des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen

Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Versetzung

ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen

oder dauernden Ruhestand sowie dem

Übertritt in den dauernden Ruhestand. Der

Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft

zur Kommission, wenn er seine Eigenschaft als

Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem,

wenn es seine Wählbarkeit zum Dienststellenausschuß

verliert.

(4) Der Bundespräsident hat ein Mitglied der

Kommission zu entheben, wenn es darum ansucht,

aus gesundheitlichen Gründen sein Amt

nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund

dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten

verletzt.

(5) Scheiden Mitglieder der Kommission während

der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit

erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer

andere Kommissionsmitglieder zu bestellen.

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel

der Kommission

§ 41. (1) Die Kommission hat als erste und

oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag

desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte

behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung

der Organe der Personalvertretung

zu entscheiden.

(2) Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse

der Organe der Personalvertretung, die

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen,

aufzuheben und im übrigen jedenfalls

die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der

den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung

festzustellen.

(3) Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung

aufzulösen, wenn es seine Pflichten

dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist der

Leiter der Zentralstelle zuständig, in dessen

Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet

ist. Im übrigen ist er auch zur Antragstellung

im Sinne des Abs. 1 berechtigt.

Verfahrensvorschriften

§ 41 a. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission

sind die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden.

(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist

unzulässig.

Kanzleigeschäfte

§ 41 b. Die Kanzleigeschäfte der Kommission

sind vom Bundeskanzleramt zu führen.

Vergütung

§ 41 c. Die Mitglieder der Kommission haben

Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen

nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des

Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem

Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung,

die vom Bundeskanzler im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen

ist.

Verfahren in Begutachtungsangelegenheiten

§ 41 d. Die Kommission kann in den Fällen,

in denen sie als Gutachter im Sinne des § 10

Abs. 7 tätig wird, zur Ermittlung des dem Gutachten

zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte

von den sachlich für die Behandlung der

Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen

und dem zuständigen Zentralausschuß

einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen

gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 laden."

44. § 42 hat zu lauten

„§ 42. Die Vorschriften der Abschnitte I und

IV und des § 36 finden für Dienststellen, an

denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und

für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und

Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,

BGBl. Nr. 245/1962, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes,

BGBl. Nr. 176/1966, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes

1966, BGBl. Nr. 172, und § 1

des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes,

BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt

sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung,

daß

a) für die Landeslehrer für allgemeinbildende

Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der

Dienststellenausschuß bei der Bezirksverwaltungsbehörde

zu errichten ist; die Bestimmung

des § 4 bezüglich der Bildung

mehrerer Personalvertretungen für eine

Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung,

wobei der Sitz der einzelnen

Personalvertretungen zu bestimmen ist;

b) für die Landeslehrer für allgemeinbildende

Pflichtschulen, für die Landeslehrer für gewerbliche,

kaufmännische und hauswirtschaftliche

Berufsschulen und für die Landeslehrer

für land- und forstwirtschaftliche

Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuß

bei der Landesregierung zu errichten

ist;

c) der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung

sich auch auf die Schulbehörden des

Bundes erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten

handelt, in denen den Schulbehörden

des Bundes auf Grund gesetzlicher

Vorschriften die Vollziehung zukommt;

d) insoweit nach Abschnitt I und IV obersten

Bundesorganen (der Personalvertretungs-

Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen,

an deren Stelle — soweit es sich

nicht um die Erlassung von Verordnungen

handelt — die Landesregierung tritt;

e) die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung

der Landesregierung obliegt;

f) die Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse,

die Leiter von allgemeinbildenden

Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse

wählbar sind;

g) Landeslehrer, die nicht an öffentlichen

Schulen verwendet werden, nur für den

nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen

Zentralausschuß, die Lehrer für

allgemeinbildende Pflichtschulen auch für

den nach ihrem Dienstort zuständigen

Dienststellenausschuß wahlberechtigt sind;

h) die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das

Land zu tragen hat."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Beim Bundesministerium für Justiz hat

hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Beamten

die gemäß § 4 dem Zentralausschuß obliegenden

Aufgaben bis zum erstmaligen Zusammentritt

dieses Ausschusses der Bundesminister für Justiz

wahrzunehmen.

(2) Anläßlich der erstmaligen Wahl des Zentralausschusses

und der Dienststellenausschüsse für

staatsanwaltschaftliche Beamte obliegt die Bestellung

der Wahlausschüsse dem Bundesminister für

Justiz. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der

Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede

für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende

Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden

kann, und zwar auch dann, wenn hiedurch die in

den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten

Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse

überschritten werden.

(3) Beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung hat die gemäß § 4 dem Zentralausschuß

für Hochschullehrer obliegenden Aufgaben

der beim Bundesministerium für Unterricht

und Kunst eingerichtete Zentralausschuß

für Hochschullehrer und die gemäß § 4 dem

Zentralausschuß für die Bediensteten sonstiger

Dienstzweige obliegenden Aufgaben der beim

Bundesministerium für Unterricht und Kunst

eingerichtete Zentralausschuß für die Bediensteten

sonstiger Dienstzweige und nicht an Schulen verwendeten

Bundeslehrer bis zum erstmaligen Zusammentritt

dieser Ausschüsse wahrzunehmen.

(4) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Zentralausschüsse

und der Dienststellenausschüsse beim

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse

den entsprechenden Ausschüssen beim Bundesministerium

für Unterricht und Kunst.

(5) Anläßlich der erstmaligen Wahl des Fachausschusses

beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung für die Bediensteten der Untersuchungsanstalten

der Bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung

obliegt die Bestellung des Fachwahlausschusses

dem beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung für die sonstigen Bediensteten

dieses Ressorts eingerichteten Zentralausschuß.

(6) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Fachausschüsse

beim Bundesministerium für Bauten

und Technik und des Fachausschusses beim Bundesstrombauamt

obliegt die Bestellung der Fachwahlausschüsse

dem Zentralausschuß beim Bundesministerium

für Bauten und Technik.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 44

sind, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der

Bundesminister für Unterricht und Kunst, sofern

aber Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen betroffen sind,

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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