Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
284_1968 AT

284. Bundesgesetz: Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Bundesgesetz: Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, wird abgeändert

wie folgt

1. § 2 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. die in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 lit. a, 11 und

12 genannten Personen, sofern sie nach anderer

gesetzlicher Bestimmung in der Krankenversicherung

pflichtversichert sind, und die in § 1

Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Personen."

2. § 4 hat zu lauten

„Einbeziehung im Verordnungsweg

§ 4. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung sowie der Wiener Börsekammer

und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche

Produkte in Wien, auf die die in

§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen

zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund

nach § 2 Abs. 1 Z. 2 bzw. nach § 3

Z. 2 gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

durch Verordnung in die Kranken- bzw. Unfall-

versicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen,

wenn der Einbeziehung nicht öffentliche

Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung

entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung

der Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung sowie der Wiener Börsekammer

und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche

Produkte in Wien in die Krankenversicherung

sind auch diejenigen Personen

versichert, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses

von dieser gesetzlichen beruflichen

Vertretung (der Wiener Börsekammer bzw. der

Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte

in Wien) Ruhe(Versorgungs)bezüge erhalten,

sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz im

Inland haben."

3. § 21 letzter Satz hat zu lauten

„Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig

werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten

Betrag der Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5)

zu berücksichtigen."

4. a) § 25 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die für ein Kalenderjahr erforderlichen

Beiträge sind unbeschadet der Bestimmungen der

Abs. 3 und 8 auf der Grundlage der Summe der

Gehälter (der sonstigen monatlichen Bezüge)

einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen)

Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf

eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,

und allfälliger Teuerungszulagen zu

bemessen, welche die Versicherten für ihre

Tätigkeit bei den einzelnen Dienstgebern in

diesem Kalenderjahr bezogen haben. Der Beitragsbemessung

sind weiters die Entschädigungen

zugrunde zu legen, die den in § 1 Abs. 1

Z. 8 bis 11 genannten Versicherten gebühren.

Die Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung

der Summe der Gehälter außer Ansatz zu

lassen."

b) § 25 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Grundlage für die Bemessung der Beiträge

ist bei den im § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten

die Summe ihrer Dienstbezüge, soweit diese

nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes,

BGBl. Nr. 159/1958, als Ruhegenußermittlungsgrundlage

gelten."

c) Die bisherigen Abs. 3 bis 8 erhalten die

Bezeichnung Abs. 4 bis 9.

d) Im § 25 Abs. 5 (neu) ist der Ausdruck

„Abs. 3" durch den Ausdruck „Abs. 4" zu ersetzen.

e) Im § 25 Abs. 7 (neu) ist der Ausdruck „des

Abs. 2" durch den Ausdruck „der Abs. 2 und 3"

zu ersetzen.

5. Dem § 58 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(4) Zwischen der Versicherungsanstalt und

dem Dienstgeber kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung

dient, eine Vereinbarung getroffen

werden, wonach der Anspruch des Dienstgebers

nach Abs. 3 durch einen von der Versicherungsanstalt

zu leistenden Pauschbetrag abgegolten

wird. Zur Ermittlung des Pauschbetrages ist

der im Jahresdurchschnitt auf einen bei der Versicherungsanstalt

Anspruchsberechtigten entfallende

Aufwand an Sachleistungen der Krankenbehandlung

mit der Zahl der für den Geltungsbereich

der Vereinbarung im Durchschnitt desselben

Jahres in Betracht kommenden Anspruchsberechtigten

zu vervielfachen. Die Vereinbarung

hat auch sonstige die Kostenerstattung betreffende

Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge,

die Geltungsdauer der Vereinbarung und

die Auflösungsgründe zu regeln."

6. a) § 63 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte,

durch Wahlärzte (§ 59 Abs. 1) oder durch

Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen

der Versicherungsanstalt (Vertragseinrichtungen)

gewährt."

b) Nach § 63 Abs. 4 erster Satz ist folgender

Satz einzufügen: „§ 22 Abs. 5 gilt entsprechend."

7. Im § 64 Abs. 3 ist der Ausdruck „3 S" durch

den Ausdruck „4 S" zu ersetzen.

8. § 79 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage

(§ 19) im Monat des Eintrittes des

Versicherungsfalles zuzüglich eines Sechstels dieser

Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels

der Höchstbeitragsgrundlage."

9. a) § 93 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2 das Gehalt (der sonstige

monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung

des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des

Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen

(pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen,

die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß

(zur Pension) begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen

monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf

Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben

außer Betracht."

b) § 93 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bemessungsgrundlage für die im § 1 Abs. 1

Z. 3 genannten Versicherten ist ihr Dienstbezug

im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles,

soweit dieser nach den Bestimmungen des

Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/

1958, als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt."

c) Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3. Im Abs. 3 (neu) ist der Ausdruck „Abs. 1"

durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2" zu ersetzen.

10. § 96 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender

Anwendung der §§ 58 bis 60, 63

bis 67, 82 und 83 in einer Art und einem Ausmaß

zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung

(Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag

darf nicht eingehoben werden."

11. Im § 112 Abs. 6 ist der Ausdruck „§ 2 des

Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/

1954," durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268," zu ersetzen.

12. Im § 135 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck „Entsendung"

durch den Ausdruck „Enthebung" zu

ersetzen.

13. a) § 147 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Landesvorstand kann unbeschadet

seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Bestimmung

des Abs. 4 einzelne seiner Obliegenheiten

engeren Ausschüssen oder dem Vorsitzenden

(Vorsitzendenstellvertreter) übertragen."

b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung

4 und 5.

14. § 160 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Gruppen von Dienstnehmern gesetzlicher

beruflicher Vertretungen sowie der Wiener Börsekammer

und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche

Produkte in Wien, die nach den

am 30. Juni 1967 in Geltung gestandenen Bestimmungen

über die Krankenversicherung der

Bundesangestellten in diese Versicherung einbezogen

waren, gelten mit dem 1. Juli 1967 als gemäß

§ 4 in die Krankenversicherung nach diesem

Bundesgesetz einbezogen;"

15. § 170 Z. 4 hat zu lauten

„4. § 5 Abs. 3 und § 5 h des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der

Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 297/1964;"

16. a) Im § 171 Abs. 2 ist der Ausdruck „31. Dezember

1969" durch den Ausdruck „30. Juni

1969" zu ersetzen.

b) Dem § 171 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Die Leistungen nach § 164 Abs. 1 und 2 fallen

mit diesem Tag jedoch nur an, wenn der Antrag

bis 30. Juni 1970 gestellt wird, sonst mit

dem der Antragstellung folgenden Monatsersten."

Artikel II

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, wird abgeändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 1 Z. 10 hat zu lauten

„10. a) die Mitglieder der Landtage und der

Landesregierungen und

b) die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder

der Gemeindevertretungen."

2. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten

hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10

lit. a und 11 genannten Versicherten der Bund

bzw. das Land, dessen Landtag oder Landesregierung

der Versicherte angehört, bezüglich der in

§ 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten

die Gemeinde, deren Gemeindevertretung der

Versicherte angehört, zu erfüllen."

3. § 25 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten

Versicherungsvertreter hat die Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter, für

jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten

Gemeindevertreter hat die Gemeinde, deren

Gemeindevertretung er angehört, einen Beitrag

in der Höhe von 50 S jährlich zu entrichten.

Den Beitrag trägt die Versicherungsanstalt bzw.

die Gemeinde zur Gänze."

4. Dem § 93 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Als Bemessungsgrundlage für die nach

§ 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b Versicherten gilt das

14fache der Mindestbeitragsgrundlage (§ 19

Abs. 5)."

Artikel III

Artikel II des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 6/

1968, wird aufgehoben.

Artikel IV

Von den im Kalenderjahr 1968 fällig werdenden

Sonderzahlungen (§ 21 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes) bis zum Betrag

von 9600 S sind Sonderbeiträge zu entrichten.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1968 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) die Bestimmungen des Art. I Z. 4, 9, 10

und 15 rückwirkend mit 1. Juli 1967,

b) die Bestimmungen des Art. I Z. 7 und

Art. III rückwirkend mit 1. Jänner 1968,

c) die Bestimmung des Art. I Z. 3 mit 1. Jänner

1969.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmung des Art. I Z. 15 das

Bundeskanzleramt, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →