284. Bundesgesetz: Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, wird abgeändert
wie folgt
1. § 2 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten
„5. die in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 lit. a, 11 und
12 genannten Personen, sofern sie nach anderer
gesetzlicher Bestimmung in der Krankenversicherung
pflichtversichert sind, und die in § 1
Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Personen."
2. § 4 hat zu lauten
„Einbeziehung im Verordnungsweg
§ 4. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung sowie der Wiener Börsekammer
und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche
Produkte in Wien, auf die die in
§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen
zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund
nach § 2 Abs. 1 Z. 2 bzw. nach § 3
Z. 2 gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
durch Verordnung in die Kranken- bzw. Unfall-
versicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen,
wenn der Einbeziehung nicht öffentliche
Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung
entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung
der Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung sowie der Wiener Börsekammer
und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche
Produkte in Wien in die Krankenversicherung
sind auch diejenigen Personen
versichert, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses
von dieser gesetzlichen beruflichen
Vertretung (der Wiener Börsekammer bzw. der
Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte
in Wien) Ruhe(Versorgungs)bezüge erhalten,
sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz im
Inland haben."
3. § 21 letzter Satz hat zu lauten
„Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig
werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten
Betrag der Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5)
zu berücksichtigen."
4. a) § 25 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die für ein Kalenderjahr erforderlichen
Beiträge sind unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 3 und 8 auf der Grundlage der Summe der
Gehälter (der sonstigen monatlichen Bezüge)
einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen)
Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf
eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,
und allfälliger Teuerungszulagen zu
bemessen, welche die Versicherten für ihre
Tätigkeit bei den einzelnen Dienstgebern in
diesem Kalenderjahr bezogen haben. Der Beitragsbemessung
sind weiters die Entschädigungen
zugrunde zu legen, die den in § 1 Abs. 1
Z. 8 bis 11 genannten Versicherten gebühren.
Die Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung
der Summe der Gehälter außer Ansatz zu
lassen."
b) § 25 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Grundlage für die Bemessung der Beiträge
ist bei den im § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten
die Summe ihrer Dienstbezüge, soweit diese
nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1958, als Ruhegenußermittlungsgrundlage
gelten."
c) Die bisherigen Abs. 3 bis 8 erhalten die
Bezeichnung Abs. 4 bis 9.
d) Im § 25 Abs. 5 (neu) ist der Ausdruck
„Abs. 3" durch den Ausdruck „Abs. 4" zu ersetzen.
e) Im § 25 Abs. 7 (neu) ist der Ausdruck „des
Abs. 2" durch den Ausdruck „der Abs. 2 und 3"
zu ersetzen.
5. Dem § 58 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(4) Zwischen der Versicherungsanstalt und
dem Dienstgeber kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung
dient, eine Vereinbarung getroffen
werden, wonach der Anspruch des Dienstgebers
nach Abs. 3 durch einen von der Versicherungsanstalt
zu leistenden Pauschbetrag abgegolten
wird. Zur Ermittlung des Pauschbetrages ist
der im Jahresdurchschnitt auf einen bei der Versicherungsanstalt
Anspruchsberechtigten entfallende
Aufwand an Sachleistungen der Krankenbehandlung
mit der Zahl der für den Geltungsbereich
der Vereinbarung im Durchschnitt desselben
Jahres in Betracht kommenden Anspruchsberechtigten
zu vervielfachen. Die Vereinbarung
hat auch sonstige die Kostenerstattung betreffende
Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge,
die Geltungsdauer der Vereinbarung und
die Auflösungsgründe zu regeln."
6. a) § 63 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte,
durch Wahlärzte (§ 59 Abs. 1) oder durch
Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen
der Versicherungsanstalt (Vertragseinrichtungen)
gewährt."
b) Nach § 63 Abs. 4 erster Satz ist folgender
Satz einzufügen: „§ 22 Abs. 5 gilt entsprechend."
7. Im § 64 Abs. 3 ist der Ausdruck „3 S" durch
den Ausdruck „4 S" zu ersetzen.
8. § 79 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage
(§ 19) im Monat des Eintrittes des
Versicherungsfalles zuzüglich eines Sechstels dieser
Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels
der Höchstbeitragsgrundlage."
9. a) § 93 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2 das Gehalt (der sonstige
monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung
des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des
Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen
(pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen,
die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß
(zur Pension) begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen
monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf
Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben
außer Betracht."
b) § 93 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bemessungsgrundlage für die im § 1 Abs. 1
Z. 3 genannten Versicherten ist ihr Dienstbezug
im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles,
soweit dieser nach den Bestimmungen des
Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/
1958, als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt."
c) Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3. Im Abs. 3 (neu) ist der Ausdruck „Abs. 1"
durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2" zu ersetzen.
10. § 96 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender
Anwendung der §§ 58 bis 60, 63
bis 67, 82 und 83 in einer Art und einem Ausmaß
zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung
(Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag
darf nicht eingehoben werden."
11. Im § 112 Abs. 6 ist der Ausdruck „§ 2 des
Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/
1954," durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268," zu ersetzen.
12. Im § 135 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck „Entsendung"
durch den Ausdruck „Enthebung" zu
ersetzen.
13. a) § 147 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Landesvorstand kann unbeschadet
seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Bestimmung
des Abs. 4 einzelne seiner Obliegenheiten
engeren Ausschüssen oder dem Vorsitzenden
(Vorsitzendenstellvertreter) übertragen."
b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung
4 und 5.
14. § 160 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Gruppen von Dienstnehmern gesetzlicher
beruflicher Vertretungen sowie der Wiener Börsekammer
und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche
Produkte in Wien, die nach den
am 30. Juni 1967 in Geltung gestandenen Bestimmungen
über die Krankenversicherung der
Bundesangestellten in diese Versicherung einbezogen
waren, gelten mit dem 1. Juli 1967 als gemäß
§ 4 in die Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz einbezogen;"
15. § 170 Z. 4 hat zu lauten
„4. § 5 Abs. 3 und § 5 h des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der
Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 297/1964;"
16. a) Im § 171 Abs. 2 ist der Ausdruck „31. Dezember
1969" durch den Ausdruck „30. Juni
1969" zu ersetzen.
b) Dem § 171 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Die Leistungen nach § 164 Abs. 1 und 2 fallen
mit diesem Tag jedoch nur an, wenn der Antrag
bis 30. Juni 1970 gestellt wird, sonst mit
dem der Antragstellung folgenden Monatsersten."
Artikel II
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, wird abgeändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 1 Z. 10 hat zu lauten
„10. a) die Mitglieder der Landtage und der
Landesregierungen und
b) die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder
der Gemeindevertretungen."
2. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten
hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10
lit. a und 11 genannten Versicherten der Bund
bzw. das Land, dessen Landtag oder Landesregierung
der Versicherte angehört, bezüglich der in
§ 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten
die Gemeinde, deren Gemeindevertretung der
Versicherte angehört, zu erfüllen."
3. § 25 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten
Versicherungsvertreter hat die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter, für
jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten
Gemeindevertreter hat die Gemeinde, deren
Gemeindevertretung er angehört, einen Beitrag
in der Höhe von 50 S jährlich zu entrichten.
Den Beitrag trägt die Versicherungsanstalt bzw.
die Gemeinde zur Gänze."
4. Dem § 93 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Als Bemessungsgrundlage für die nach
§ 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b Versicherten gilt das
14fache der Mindestbeitragsgrundlage (§ 19
Abs. 5)."
Artikel III
Artikel II des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 6/
1968, wird aufgehoben.
Artikel IV
Von den im Kalenderjahr 1968 fällig werdenden
Sonderzahlungen (§ 21 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes) bis zum Betrag
von 9600 S sind Sonderbeiträge zu entrichten.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1968 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) die Bestimmungen des Art. I Z. 4, 9, 10
und 15 rückwirkend mit 1. Juli 1967,
b) die Bestimmungen des Art. I Z. 7 und
Art. III rückwirkend mit 1. Jänner 1968,
c) die Bestimmung des Art. I Z. 3 mit 1. Jänner
1969.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmung des Art. I Z. 15 das
Bundeskanzleramt, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.