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284_1966 AT

284. Kundmachung: Beitritt Obervoltas und Kubas zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Kundmachung: Beitritt Obervoltas und Kubas zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben Obervolta am 26. Jänner

1965 und Kuba am 1. September 1965 ihre

Beitrittsurkunden zum Europäischen Übereinkommen

über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

(BGBl. Nr. 107/1964, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 37/1965) hinterlegt.

Das Übereinkommen ist für Obervolta am

26. April 1965 und für Kuba am 30. November

1965 in Kraft getreten.

Die vorstehend angeführten Staaten haben

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

gemäß Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens

die folgenden Institutionen notifiziert, deren

Präsidenten die Aufgaben erfüllen sollen, die

durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen

Handelskammern übertragen werden

Obervolta: Handelskammer von Obervolta in

Ouagadougou;

Kuba: Handelskammer der Republik Kuba.

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