284. Kundmachung: Beitritt Obervoltas und Kubas zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben Obervolta am 26. Jänner
1965 und Kuba am 1. September 1965 ihre
Beitrittsurkunden zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
(BGBl. Nr. 107/1964, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 37/1965) hinterlegt.
Das Übereinkommen ist für Obervolta am
26. April 1965 und für Kuba am 30. November
1965 in Kraft getreten.
Die vorstehend angeführten Staaten haben
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
gemäß Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens
die folgenden Institutionen notifiziert, deren
Präsidenten die Aufgaben erfüllen sollen, die
durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen
Handelskammern übertragen werden
Obervolta: Handelskammer von Obervolta in
Ouagadougou;
Kuba: Handelskammer der Republik Kuba.