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284_1964 AT

284. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einer Gemeinde des Bundeslandes Kärnten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einer Gemeinde des Bundeslandes Kärnten.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1965 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinde

Pörtschach am Wörthersee, Politischer

Bezirk Klagenfurt-Land, auf die das Gemeindebedienstetengesetz

1958, LGBl, für das Land

Kärnten Nr. 19, Anwendung findet, in die

Krankenversicherung der Bundesangestellten bei

der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

einbezogen.

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