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284_1963 AT

284. Bundesgesetz: Abänderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Bundesgesetz: Abänderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 129, wird abgeändert wie

folgt

§ 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Der Aufwand für die den Dienstgebern

erstatteten Beträge (§ 8. Abs. 1) wird vorschußweise

vom Bund bestritten und wie folgt

gedeckt

a) durch einen Beitrag der Dienstgeber und

der Dienstnehmer (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag);

b) durch einen Beitrag des Bundes nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 3.

(2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt

1 v. H. des Arbeitsverdienstes (§ 49 Abs. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955), wobei dieser jedoch für

den Kalendertag nur bis zu einem Höchstbetrag

von 160 S zu berücksichtigen ist; bei Berechnung

des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages

nach Kalendermonaten ist dieser Berechnung das

30fache des zu berücksichtigenden täglichen Arbeitsverdienstes

zugrunde zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

ist auch von Sonderzahlungen

(§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

zu leisten.; hiebei sind die

in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen

bis zu einem Höchstbetrag von 4800 S

zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

ist vom Dienstgeber und vom

Dienstnehmer zu gleichen Teilen zu tragen. Die

Eingänge an Beiträgen gemäß Abs. 1 lit. a sind

zweckgebunden.

(3) Der Beitrag des Bundes (Abs. 1 lit. b)

kommt in Betracht, wenn die Eingänge an

Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Abs. 1

lit. a) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen;

er ist höchstens bis zum halben Ausmaß

des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages zu leisten.

(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist

für alle Arbeiter zu leisten, die in den unter den

Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden

Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind

und nicht unter die Ausnahmebestimmung

des § 2 fallen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften,

die Eigenregiearbeiten durchführen (§ 1

Abs. 3), haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

für die bei diesen Arbeiten verwendeten

Arbeiter zu leisten, soweit diese nicht nach § 2

vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen

sind.

(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur

Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages

sind nach dem für die Krankenversicherungspflicht

geltenden Verfahren zu entscheiden.

In diesem Verfahren kommt den Landesarbeitsämtern

Parteistellung zu. Für die Berechnung,

Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge,

Sicherung, Verjährung und Rückforderung

des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages

gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes über die

Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des

Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung gebührt für die Einhebung

des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages die

gleiche Vergütung wie für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages.

(6) Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils

vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen

Aufwand für die folgenden zwei

Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Abs. 1)

und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen

Jahren zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen

gemäß § 8 nicht ausreichen oder daß

die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen

(Abs. 1 lit. a) und allfällige Überschüsse

aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen

Aufwand für Rückerstattungen gemäß § 8

übersteigen werden, so erhöht oder vermindert

sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im

notwendigen Ausmaß. Das Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages,

das sich auf

Grund der vorstehenden Bestimmungen ergibt,

und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte

Beitrag zu leisten ist, werden nach Anhörung der

in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber

durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau

und für Finanzen festgelegt."

Artikel IL

(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bis zum Ablauf des Beitragszeitraumes

März des Jahres, in dem festgestellt

wird (Abs. 5), daß der zur Abdeckung des im

Jahre 1963 entstandenen Abganges in der Gebarung

der Schlechtwetterentschädigung aus Mitteln

des Reservefonds der Arbeitslosenversicherung

(§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 199) geleistete Vorschuß getilgt ist, beträgt

der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

1'2 v. H. des Arbeitsverdienstes gemäß § 12

Abs. 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

1957, in der Fassung des Art. I dieses

Bundesgesetzes.

(2) Die Tilgung des Vorschusses (Abs. 1) hat in

der Weise zu erfolgen, daß vom Betrag dieses

Vorschusses jährlich nach Abschluß der Gebarung

der Schlechtwetterentschädigung jener Betrag

abgesetzt wird, der sich aus einem allfälligen

Überschuß des Beitragsaufkommens der Dienstgeber

und der Dienstnehmer gegenüber dem

Aufwand und aus den Einsparungen ergibt, die

der Bund bei einer rechnungsmäßigen Gegenüberstellung

der Höhe seiner Beitragsverpflichtung

im Jahre 1963 und der nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erzielt.

(3) Ergibt sich aus der Gebarung der Schlechtwetterentschädigung

zweier aufeinanderfolgender

Jahre, daß für die Tilgung nach Abs. 2 keine

Mittel zur Verfügung stehen, so ist der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

durch Verordnung

von dem im Abs. 1 festgelegten Ausmaß auf ein

solches Ausmaß zu erhöhen, das die Fortsetzung

der Tilgung ermöglicht.

(4) Für die Erlassung der Verordnung nach

Abs. 3 gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 6

letzter Satz des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

1957 sinngemäß.

(5) Der Beginn des Beitragszeitraumes (Abs. 1),

ab dem der Vorschuß auf Grund der gemäß

Abs. 2 anzustellenden Berechnung als getilgt anzusehen

ist und der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

wieder 1 v.H. des Arbeitsverdienstes

beträgt (§ 12 Abs. 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterenschädigungsgesetzes

1957), wird vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Handel

und Wiederaufbau und für Finanzen festgestellt;

diese Feststellung ist im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der

Beitragsperiode Jänner 1964 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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