284. Bundesgesetz: Abänderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 129, wird abgeändert wie
folgt
§ 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Der Aufwand für die den Dienstgebern
erstatteten Beträge (§ 8. Abs. 1) wird vorschußweise
vom Bund bestritten und wie folgt
gedeckt
a) durch einen Beitrag der Dienstgeber und
der Dienstnehmer (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag);
b) durch einen Beitrag des Bundes nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 3.
(2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt
1 v. H. des Arbeitsverdienstes (§ 49 Abs. 1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955), wobei dieser jedoch für
den Kalendertag nur bis zu einem Höchstbetrag
von 160 S zu berücksichtigen ist; bei Berechnung
des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
nach Kalendermonaten ist dieser Berechnung das
30fache des zu berücksichtigenden täglichen Arbeitsverdienstes
zugrunde zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
ist auch von Sonderzahlungen
(§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
zu leisten.; hiebei sind die
in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zu einem Höchstbetrag von 4800 S
zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
ist vom Dienstgeber und vom
Dienstnehmer zu gleichen Teilen zu tragen. Die
Eingänge an Beiträgen gemäß Abs. 1 lit. a sind
zweckgebunden.
(3) Der Beitrag des Bundes (Abs. 1 lit. b)
kommt in Betracht, wenn die Eingänge an
Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Abs. 1
lit. a) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen;
er ist höchstens bis zum halben Ausmaß
des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages zu leisten.
(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist
für alle Arbeiter zu leisten, die in den unter den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden
Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind
und nicht unter die Ausnahmebestimmung
des § 2 fallen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften,
die Eigenregiearbeiten durchführen (§ 1
Abs. 3), haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
für die bei diesen Arbeiten verwendeten
Arbeiter zu leisten, soweit diese nicht nach § 2
vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen
sind.
(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur
Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
sind nach dem für die Krankenversicherungspflicht
geltenden Verfahren zu entscheiden.
In diesem Verfahren kommt den Landesarbeitsämtern
Parteistellung zu. Für die Berechnung,
Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge,
Sicherung, Verjährung und Rückforderung
des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes über die
Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des
Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung gebührt für die Einhebung
des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages die
gleiche Vergütung wie für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages.
(6) Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils
vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen
Aufwand für die folgenden zwei
Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Abs. 1)
und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen
Jahren zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen
gemäß § 8 nicht ausreichen oder daß
die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen
(Abs. 1 lit. a) und allfällige Überschüsse
aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen
Aufwand für Rückerstattungen gemäß § 8
übersteigen werden, so erhöht oder vermindert
sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im
notwendigen Ausmaß. Das Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages,
das sich auf
Grund der vorstehenden Bestimmungen ergibt,
und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte
Beitrag zu leisten ist, werden nach Anhörung der
in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber
durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau
und für Finanzen festgelegt."
Artikel IL
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bis zum Ablauf des Beitragszeitraumes
März des Jahres, in dem festgestellt
wird (Abs. 5), daß der zur Abdeckung des im
Jahre 1963 entstandenen Abganges in der Gebarung
der Schlechtwetterentschädigung aus Mitteln
des Reservefonds der Arbeitslosenversicherung
(§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 199) geleistete Vorschuß getilgt ist, beträgt
der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
1'2 v. H. des Arbeitsverdienstes gemäß § 12
Abs. 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
1957, in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes.
(2) Die Tilgung des Vorschusses (Abs. 1) hat in
der Weise zu erfolgen, daß vom Betrag dieses
Vorschusses jährlich nach Abschluß der Gebarung
der Schlechtwetterentschädigung jener Betrag
abgesetzt wird, der sich aus einem allfälligen
Überschuß des Beitragsaufkommens der Dienstgeber
und der Dienstnehmer gegenüber dem
Aufwand und aus den Einsparungen ergibt, die
der Bund bei einer rechnungsmäßigen Gegenüberstellung
der Höhe seiner Beitragsverpflichtung
im Jahre 1963 und der nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erzielt.
(3) Ergibt sich aus der Gebarung der Schlechtwetterentschädigung
zweier aufeinanderfolgender
Jahre, daß für die Tilgung nach Abs. 2 keine
Mittel zur Verfügung stehen, so ist der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
durch Verordnung
von dem im Abs. 1 festgelegten Ausmaß auf ein
solches Ausmaß zu erhöhen, das die Fortsetzung
der Tilgung ermöglicht.
(4) Für die Erlassung der Verordnung nach
Abs. 3 gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 6
letzter Satz des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
1957 sinngemäß.
(5) Der Beginn des Beitragszeitraumes (Abs. 1),
ab dem der Vorschuß auf Grund der gemäß
Abs. 2 anzustellenden Berechnung als getilgt anzusehen
ist und der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
wieder 1 v.H. des Arbeitsverdienstes
beträgt (§ 12 Abs. 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterenschädigungsgesetzes
1957), wird vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Handel
und Wiederaufbau und für Finanzen festgestellt;
diese Feststellung ist im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der
Beitragsperiode Jänner 1964 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau
betraut.