284. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in
nachstehender Weise geändert
1. Im § 4 wird als Abs. 5 eingefügt
„(5) Dienstverhältnisse zwischen gemäß § 26
zusammen zu veranlagenden Ehegatten werden
steuerrechtlich nicht anerkannt. Das gleiche gilt
für Dienstverhältnisse zwischen einem Ehegatten
und einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen
sind und an deren Vermögen der andere Ehegatte
zu mehr als 25 v. H. beteiligt ist. Die Bestimmungen
dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für
die im § 26 Abs. 2 genannten Personen."
2. Im § 10 Abs. 1 treten an die Stelle der Z. 3
lit. b bis d und der Z. 4 folgende Bestimmungen
„b) Beiträge an Bausparkassen zwecks Erlangung
von Baudarlehen zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
oder zur Ablösung von Verpflichtungen
(Hypotheken), die anläßlich der Errichtung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
eingegangen worden sind. Eine Nachversteuerung
dieser Beiträge hat insoweit
zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren
seit Vertragsabschluß die geleisteten Beiträge
ganz oder zum Teil zurückgezahlt
werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag
als Sicherstellung dienen, um
andere als die im ersten Satz oder in lit. c
bis lit. e genannten Zwecke zu verfolgen.
Die Bausparkassen sind verpflichtet, die angeführten
Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung
führen, dem Wohnsitzfinanzamt
des Bausparers ohne amtliche Aufforderung
mitzuteilen. Eine Nachversteuerung
erfolgt nicht, wenn der Bausparvertrag
durch den Tod des Bausparers aufgelöst
wird;
c) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,
die vom Wohnungswerber zur Schaffung
von Wohnraum an gemeinnützige Bau-,
Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige
Aufgabe die. Schaffung von Wohnungseigentum
ist, geleistet werden, wobei
es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem
Wohnungswerber nur in Nutzung (Bestand)
gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft
eingeräumt wird. Ebenso ist
es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber
bis zum Ablauf der fünfjährigen
Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes
einen Anspruch auf volle Erstattung des
Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung
dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen,
als vor Ablauf von fünf Jahren seit
Vertragsabschluß die geleisteten Beträge
ganz oder zum Teil zurückgezahlt und
nicht gemäß lit. b, lit. d, lit. e oder Z. 4
lit. a verwendet werden. Die gemeinnützigen
Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
und die Vereinigungen,
deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung
von Wohnungseigentum ist, sind
verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die
zu einer Nachversteuerung führen, dem
Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers
ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.
Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn
die Wohnung dem Wohnungswerber ins
Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim)
übertragen wird oder wenn der Vertrag
durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst
wird;
d) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen
mit einer Nutzfläche (§ 2 Z. 5
Wohnbauförderungsgesetz 1934, BGBl.
Nr. 153) von nicht mehr als 130 m² oder
von Eigenheimen mit einer Nutzfläche von
nicht mehr als 150 m² aufgewendet wurden;
e) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,
die von Siedlungswerbern an Gemeinden
für zu errichtende Siedlungshäuser geleistet
werden. Die Bestimmungen der
lit. c sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden),
daß an die Stelle der dort zitierten
lit. e die lit. c tritt;
4. a) Rückzahlungen von Darlehen, die zur
Errichtung einer Eigentumswohnung oder
eines Eigenheimes aufgenommen wurden,
sowie Rückzahlungen von Darlehen, die
ursprünglich zur Schaffung von Wohnraum
durch gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen (lit. b), durch Vereinigungen,
deren statutenmäßige Aufgabe
die Schaffung von Wohnungseigentum ist,
oder durch Gemeinden (lit. c) verwendet
worden sind, sofern für die Wohnung
(Eigentumswohnung, Eigenheim) eine
spätere Eigentumsübertragung (Kaufanwartschaft)
zugesichert wurde oder eine
Eigentumsübertragung bereits erfolgt ist;
b) bei Nutzungsberechtigten (Bestandnehmern)
gemeinnütziger Bau-, Wohnungs-
und Siedlungsvereinigungen der auf die
Kapitalstilgung von Darlehen, die zur Errichtung
von Wohnhäusern aufgenommen
wurden, entfallende Anteil der Nutzungsgebühr
(des Bestandzinses); ebenso auch
die Kapitalstilgung von Darlehen, die für
den gleichen Zweck aufgenommen wurden,
deren Tilgung aber nicht im Rahmen der
Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) erfolgt;
c) bei Siedlern, die von Gemeinden aus Darlehensmitteln
errichtete Siedlungshäuser bewohnen,
der auf die Kapitalstilgung dieser
Darlehen entfallende Anteil des Bestandzinses;
ebenso auch die Kapitalstilgung von
Darlehen, die für den gleichen Zweck aufgenommen
wurden, deren Tilgung aber
nicht im Rahmen des Bestandzinses erfolgt.
Den Darlehen im Sinne der lit. a bis c sind
unter den jeweils dort angeführten Voraussetzungen
auch Eigenmittel gemeinnütziger Bau-,
Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen beziehungsweise
einer Gemeinde gleichzuhalten. Die
Bestimmungen dieser Ziffer sind nicht anzuwenden,
wenn die Nutzfläche der errichteten Eigentumswohnung
oder der errichteten Wohnung in
einem Siedlungshaus 130 m² oder die Nutzfläche
des errichteten Eigenheimes 150 m² übersteigt;".
3. Im § 10 Abs. 2 Z. 4 hat der zweite Satz zu
lauten
„Diese Beträge erhöhen sich für die mit dem
Steuerpflichtigen gemäß § 26 zusammen zu veranlagende
Person und für jedes Kind im Sinne
der Z. 1 um je 1000 S."
4. Im § 17 Abs. 1 zweiter Satz sind die Worte
„mit seinen Angehörigen" zu ersetzen durch die
Worte „mit den gemäß §§ 26 und 27 zusammen
zu veranlagenden Personen".
5. Im § 21 wird dem Abs. 2 angefügt
„Der Nutzungswert der selbstbenutzten Eigentumswohnung
(§ 1 Wohnungseigentumsgesetz,
BGBl. Nr. 149/1948) und der Wohnung im
eigenen Einfamilienhaus (§ 54 Abs. 1 Z. 4 Bewertungsgesetz
1955, BGBl. Nr. 148) ist in der
Weise zu ermitteln, daß von einem Grundbetrag,
der mit 3% des maßgebenden Einheitswertes
anzusetzen ist, die mit der Nutzung des
Grundstückes zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Schuldzinsen
bis zur Höhe dieses Grundbetrages abgesetzt werden.
Maßgebend ist der Einheitswert für den
letzten Feststellungszeitpunkt, der vor dem Beginn
des Kalenderjahres liegt oder mit dem Beginn
des Kalenderjahres zusammenfällt, für das
der Nutzungswert zu ermitteln ist. Dient das
Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung
teilweise eigenen oder fremden gewerblichen, beruflichen
oder öffentlichen Zwecken, so ist der
maßgebende Einheitswert um den Teil zu kürzen,
der auf den gewerblich, beruflich oder öffentlich
genutzten Teil entfällt."
6. § 26 hat zu lauten
„Haushaltsbesteuerung.
§ 26. (1) Wenn Ehegatten unbeschrankt steuerpflichtig
sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft
leben, sind sie bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer zusammen zu veranlagen;
dabei sind ihre Einkünfte zusammenzurechnen.
Die genannten Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum
gleichzeitig mindestens vier
Monate bestanden haben.
(2) Das gleiche gilt, wenn zwei andere unbeschränkt
steuerpflichtige Personen dauernd in
einer Haushaltsgemeinschaft leben, die in wirtschaftlicher
Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtet
ist. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung eine
geringere Steuerbelastung als bei getrennter Besteuerung,
dann hat die Zusammenveranlagung
zu unterbleiben."
7. § 27 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Durch eine Verheiratung entsteht in jedem
Fall ein neuer Haushalt, auch wenn die Verheirateten
zur Wohngemeinschaft eines anderen
Haushaltes gehören. Eine Ehefrau gehört demgemäß
in jedem Fall zum Haushalt ihres Ehemannes,
solange beide in dauernder Haushaltsgemeinschaft
(§ 26) leben."
8. Im § 28 Abs. 1 ist nach Z. 4 einzufügen
„5. wenn die Voraussetzungen für eine Veranlagung
nach § 93 Abs. 1 lit. a vorliegen."
In Z. 4 treten an die Stelle des Punktes ein
Beistrich und das Wort „oder".
9. § 28 a hat zu lauten
„§ 28 a. Der Haushaltsvorstand hat in seiner
Steuererklärung auch die Einkünfte jener Personen
anzugeben, die gemäß §§ 26 und 27 mit
ihm zusammen zu veranlagen sind."
10. Im § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. a treten an die
Stelle der Worte „das 40. Lebensjahr" die Worte
„das 41. Lebensjahr".
11. Im § 32 wird als Abs. 5 neu eingefügt
„(5) Fallen Personen, die gemäß §§ 26 und 27
zusammen zu veranlagen sind, nicht in die gleiche
Steuergruppe, so ist auf das zusammengerechnete
Einkommen die Steuergruppe jenes Haushaltsangehörigen
anzuwenden, der in die günstigere
Steuergruppe fällt."
Die bisherigen Abs. 5 bis 11 erhalten die Bezeichnung
6 bis 12.
12. § 32 a hat zu lauten
„§ 32 a. (1) Bezieht jeder der nach § 26 Abs. 1
zusammen zu veranlagenden Ehegatten Einkünfte
aus einer oder mehreren Einkunftsarten des § 2
Abs. 3 Z. 1 bis 4, dann ist das Einkommen (§ 2
Abs. 2) vor Anwendung des Einkommensteuertarifes
um die Summe dieser Einkünfte jenes
Ehegatten, bei dem diese Summe niedriger ist,
zu kürzen. Sind die Summen der genannten Einkünfte
bei jedem Ehegatten gleich hoch, dann
ist nach Wahl des Steuerpflichtigen das Einkommen
vor Anwendung des Einkommensteuertarifes
um die Summe der genannten Einkünfte
eines der zusammen zu veranlagenden Ehegatten
zu kürzen. Der nach dem ersten oder zweiten
Satz in Verbindung mit Abs. 2 begünstigte Betrag
darf nicht höher als 10.000 S zuzüglich
15 v. H. des 30.000 S übersteigenden Teiles des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) sein, er darf aber insgesamt
20.000 S nicht übersteigen.
(2) Bei der Feststellung des nach Abs. 1 begünstigten
Betrages ist zunächst die Summe der
Einkünfte jedes Ehegatten für sich gesondert zu
ermitteln. Hiebei ist die Summe der Einkünfte
aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis
4 um einen Verlust zu mindern, der sich aus der
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 Z. 5 bis 7 ergibt.
(3) Ergibt die Summe der Einkünfte aus den
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 bei
einem Ehegatten einen Verlust, sind die Abs. 1
und 2 nicht anzuwenden.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind sonstige Bezüge
nur insoweit zu berücksichtigen, als sie gemäß
§ 67 Abs. 3 den laufenden Bezügen beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn hinzuzurechnen waren.
Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1
und 2 bleiben Einkünfte, soweit sie gemäß den
§§ 34, 34 a oder 93 Abs. 5 gesondert zu behandeln
sind, außer Betracht."
13. Nach § 34 a wird als § 34 b eingefügt
„§ 34 b. Wenn nach den Bestimmungen der
§§ 34 und 34 a die Einkommensteuer für bestimmte
Einkünfte gesondert zu berechnen ist
und die Summe der Sonderausgaben, außergewöhnlichen
Belastungen und des Freibetrages
gemäß § 101 die Summe jener Einkünfte, für
die die Einkommensteuer nicht gesondert zu berechnen
ist, übersteigt, ist der übersteigende Betrag
in der Reihenfolge der oben angeführten
Paragraphen von den tariflich begünstigten Einkünften
insgesamt einmal abzuziehen."
14. Im § 37 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
anordnen, daß die Steuerkarten für zwei oder
drei Jahre ausgeschrieben werden."
15. Im § 38 Abs. 1 haben an die Stelle der
Worte „oder für zwei aufeinanderfolgende
Kalenderjahre (§ 37 Abs. 2)" die Worte „oder
für zwei (drei) aufeinanderfolgende Kalenderjahre
(§ 37 Abs. 2)" zu treten.
16. Im § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a treten an die Stelle
der Worte „das 40. Lebensjahr" die Worte „das
41. Lebensjahr".
17. Im § 46 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Für die Bescheinigung der Steuergruppen
und der Zahl der Kinder (Abs. 1 bis 3) sind bei
Ausschreibung der Steuerkarte (§ 38) grundsätzlich
die Verhältnilsse am Stichtag der Personenstandsaufnahme
vor Beginn des Kalenderjahres,
ab dem die Steuerkarte zu gelten hat, maßgebend.
Wird die Steuerkarte für zwei Jahre ausgeschrieben
(§ 37 Abs. 2), so sind die Steuergruppe und
die Zahl der Kinder für das zweite Kalenderjahr
auf der Steuerkarte gesondert zu bescheinigen,
wenn haushaltszugehörige Kinder (Abs. 3 Z. 2)
vor dem 11. Oktober des ersten Jahres der Geltungsdauer
der Steuerkarte großjährig werden.
Wird die Steuerkarte für drei Jahre ausgeschrieben
(§ 37 Abs. 2), so sind die Steuergruppe und
die Zahl der Kinder für das zweite und dritte
Kalenderjahr auf der Steuerkarte gesondert zu
bescheinigen, wenn haushaltszugehörige Kinder
(Abs. 3 Z. 2) vor dem 11. Oktober des ersten
Jahres der Geltungsdauer der Steuerkarte großjährig
werden. Sinngemäß gilt das gleiche für das
dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige
Kinder (Abs. 3 Z. 2) vor dem 11. Oktober des
zweiten Jahres der Geltungsdauer der Steuerkarte
großjährig werden."
18. § 47 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die
Berichtigung der Eintragungen auf der Steuerkarte
zu beantragen,
1. a) wenn die Steuerkarte für zwei Jahre ausgeschrieben
worden ist und die Steuergruppe
II eingetragen ist, die Voraussetzungen
für die Steuergruppe II aber vor dem
11. Oktober des ersten Jahres der Geltungsdauer
der Steuerkarte weggefallen
sind,
b) wenn die Steuerkarte für drei Jahre ausgeschrieben
worden ist und die Steuergruppe
II eingetragen ist, die Voraussetzungen
für die Steuergruppe II aber vor dem
11. Oktober des ersten Jahres oder vor
dem 11. Oktober des zweiten Jahres der
Geltungsdauer der Steuerkarte weggefallen
sind,
2. a) wenn die Steuerkarte für zwei Jahre ausgeschrieben
worden ist und Kinderermäßigung
wegen Haushaltszugehörigkeit eingetragen
ist, die Voraussetzungen für die
Gewährung dieser Kinderermäßigung aber
vor dem 11. Oktober des ersten Jahres der
Geltungsdauer der Steuerkarte weggefallen
sind,
b) wenn die Steuerkarte für drei Jahre ausgeschrieben
worden ist und Kinderermäßigung
wegen Haushaltszugehörigkeit eingetragen
ist, die Voraussetzungen für die
Gewährung dieser Kinderermäßigung aber
vor dem 11. Oktober des ersten Jahres
oder vor dem 11. Oktober des zweiten
Jahres der Geltungsdauer der Steuerkarte
weggefallen sind,
3. wenn Kinderermäßigung wegen Übernahme
der Kosten des Unterhalts und der Erziehung
oder der Berufsausbildung eingetragen ist, die
Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderermäßigung
aber weggefallen sind.
Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb
eines Monates nach dem Eintritt des Ereignisses
in den Fällen der Z. 1 und 2 bei der Gemeinde,
im Falle der Z. 3 beim Finanzamt zu stellen.
Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung
nicht nach, so ist die Berichtigung der Steuerkarte
von Amts wegen vorzunehmen."
19. Im § 51 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
lauten
„Werden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt, so ist
für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges
der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne
besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von
3276 S abzusetzen."
20. Im § 58 Abs. 1 ist die Bezeichnung „(1)"
zu streichen; der letzte Satz hat zu lauten
„Die Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf des
fünften auf die Lohnzahlung folgenden Kalenderjahres
aufzubewahren."
§ 58 Abs. 2 wird aufgehoben.
21. § 76 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu
unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß § 93 zur Einkommensteuer
unter Anrechnung der einbehaltenen
Lohnsteuer veranlagt werden, es sei denn, daß
die Veranlagung gemäß § 93 Abs. 2 zu erfolgen
hat und die Einkommensteuer auf Grund dieser
Bestimmung nicht in voller Höhe erhoben
wird."
22. § 77 hat zu lauten
„§ 77. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches
gemäß § 76 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die
Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung
sind sonstige Bezüge nur insoweit einzubeziehen,
als sie gemäß § 67 Abs. 3 den laufenden
Bezügen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
zuzurechnen waren.
(2) Bei der Neuberechnung sind die im Kalenderjahr
tatsächlich zugeflossenen steuerpflichtigen
Bezüge (§ 19) unter Beachtung der Anordnungen
des Abs. 1 zweiter Satz um
a) den Pauschbetrag gemäß § 51 Abs. 1,
b) die Summe der auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen steuerfreien Beträge (§§ 51
Abs. 3, 101 bis 103 a),
c) die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten
Beträge gemäß § 51 Abs. 2 und den
vom Arbeitgeber gemäß § 9 Z. 4 berücksichtigten
Pauschbetrag,
d) den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen
der Voraussetzungen des § 100
zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag
ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate
des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume
zu verteilen. Auf den sich so ergebenden
Monatslohn wird unter Berücksichtigung der auf
der Steuerkarte eingetragenen persönlichen Verhältnisse
(Steuergruppe) der Lohnsteuertarif angewendet.
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen
Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer
ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen;
vorher ist die einbehaltene Lohnsteuer
um jene Steuerbeträge zu kürzen, die von solchen
sonstigen Bezügen einbehalten worden sind, die
nicht gemäß § 67 Abs. 3 dem laufenden Bezug
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zuzurechnen
waren. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen
Lohnsteuer höher (§ 76 Abs. 1), so ist
der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger
(§ 76 Abs. 3), so ist der Unterschiedsbetrag durch
Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende
Steuerbetrag darf nicht höher sein als der
36.000 S übersteigende Betrag im Sinne des § 76
Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist
innerhalb eines Monates nach Zustellung des
Steuerbescheides zu entrichten."
23. § 93 hat zu lauten
„§ 93. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten,
von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn
vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige
mit dem Einkommen nur veranlagt, wenn
a) das Einkommen 150.000 S übersteigt und
darin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
mehrerer Personen (§§ 26 und 27) enthalten
sind, oder
b) die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug
nicht vorzunehmen ist, mehr als 3600 S
betragen haben, oder
c) im Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte von mehr ab 1500 S enthalten
sind.
(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit beider Ehegatten enthalten
und liegen
a) nur die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
vor, dann darf die sich ergebende Einkommensteuer
samt Zuschlägen nach Abzug
der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge
(§ 94 Abs. 1 Z. 2) nicht höher sein als
40 v. H. des Betrages, um den das Einkommen
150.000 S übersteigt;
b) die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b
oder c oder beide zugleich vor und übersteigt
das Einkommen nicht 150.000 S, so
darf die sich ergebende Einkommensteuer
samt Zuschlägen nach Abzug der einbehaltenen
Steuerabzugsbeträge (§ 94 Abs. 1
Z. 2) 55 v. H. der nicht dem Steuerabzug
vom Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte
nicht übersteigen;
c) die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b
oder c oder beide zugleich vor und übersteigt
das Einkommen 150.000 S, so darf
die sich ergebende Einkommensteuer samt
Zuschlägen nach Abzug der einbehaltenen
Steuerabzugsbeträge (§ 94 Abs. 1 Z. 2)
nicht höher sein als die Summe aus 40 v. H.
des Betrages, um den die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der
Sonderausgaben 150.000 S übersteigen, und
aus 55 v. H. der nicht dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte.*)
Dieser Höchstbetrag vermindert sich in den
Fällen der lit. b und c um die einbehaltene
Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen.
(3) Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1
nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur
auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
a) in seinem Einkommen Gewinnanteile aus
Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und
Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
enthalten sind, oder
b) die Summe der Einkünfte, von denen ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, einen
Verlust ergeben hat.
Der Antrag kann bis zum Ende des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres
gestellt werden. Ist ein Jahresausgleich von Amts
wegen (§ 76 Abs. 3) nur deshalb nicht durchzuführen,
weil die Summe der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit 36.000 S nicht übersteigt,
dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen,
wenn die im Abzugswege einbehaltenen
Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer
übersteigen.
(4) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1 bis 3
statt, so ist von den Einkünften, von denen ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag
bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch
ein Betrag von 3600 S abzuziehen. Bezieht ein
Ehegatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
und der andere Ehegatte Einkünfte aus den Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3, erhöht
sich dieser Betrag auf 5000 S. Der Freibetrag
*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 121/
1961.
gemäß den ersten zwei Sätzen ist auf Einkünfte,
die dem Steuerabzug nicht unterliegen, nicht
anzuwenden, wenn diese gemäß den §§ 34
und 34 a gesondert behandelt werden. Sind im
Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden)
oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen
an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
enthalten, so ist von diesen ein Betrag
bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch
ein Betrag von 3600 S abzuziehen.
(5) Stammen im Falle einer Veranlagung gemäß
Abs. 1 lit. b die dem Steuerabzug nicht unterliegenden
Einkünfte lediglich aus der Verwertung
von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen
Urheberrechten, so bleiben die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung
außer Betracht. Die Einkommensteuer
ist jedoch mit dem Prozentsatz zu berechnen,
der auf das gesamte Einkommen entfallen würde.
Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden,
wenn neben den Einkünften aus der Verwertung
von selbstgeschaffenen literarischen oder
künstlerischen Urheberrechten andere dem Steuerabzug
nicht unterliegende Einkünfte vorliegen,
die insgesamt den Freibetrag von 3600 S (Abs. 4
erster Satz) nicht übersteigen. Die Bestimmungen
dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a vorliegen oder
der Steuerpflichtige dies beantragt.
(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit sind sonstige Bezüge nur
insoweit zu berücksichtigen, als sie gemäß § 67
Abs. 3 den laufenden Bezügen beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn zuzurechnen waren."
24. Im § 94 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten
„2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge,
soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum
bezogenen Einkünfte entfallen, mit Ausnahme
jener Steuerbeträge, die von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 93
Abs. 5 und 6 bei der Veranlagung außer Betracht
bleiben, entrichtet worden sind. Ist ein Jahresausgleich
(§ 76) durchzuführen, so tritt an die
Stelle der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge
die auf Grund des durchgeführten Jahresausgleiches
festgestellte Lohnsteuer."
25. Im § 94 Abs. 4 hat es an Stelle der Worte
„§ 93 Abs. 3 und 4" zu lauten „§ 93 Abs. 5
und 6".
26. § 97 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Vorschriften der §§ 10 und 33 bis 34 b
sind nicht anwendbar."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 3 bis 9,
11 bis 13, 19 und 23 bis 26 sind erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1960 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 21 ist erstmalig
bei der Durchführung dos Jahresausgleiches
für das Kalenderjahr 1960 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Art. I.Z. 2 sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1961,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgestellt wird, für die
nach dem 31. Dezember 1960 endenden
Lohnzahlungszeiträume.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 10 und 16
sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
bei der Veranlagung für die Kalenderjahre
1963 und 1964,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgestellt wird, für die
nach dem 31. Dezember 1962, aber vor
dem 1. Jänner 1965 endenden Lohnzahlungszeiträume.
(5) Die Bestimmung über die Altersgrenze des
§ 32 Abs. 2 Z.2 lit. a hat zu lauten
für die Veranlagungszeiträume 1965 und 1966
„das 42. Lebensjahr",
für die Veranlagungszeiträume 1967 und 1968
„das 43. Lebensjahr",
für die Veranlagungszeiträume 1969 und 1970
„das 44. Lebensjahr",
für die Veranlagungszeiträume 1971 und 1972
„das 45. Lebensjahr",
für die Veranlagungszeiträume 1973 und 1974
„das 46. Lebensjahr",
für die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976
„das 47. Lebensjahr",
für die Veranlagungszeiträume 1977 und 1978
„das 48. Lebensjahr",
für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980
„das 49. Lebensjahr"
und für die Veranlagungszeiträume ab 1981
„das 50. Lebensjahr".
(6) Die Bestimmung über die Altersgrenze des
§ 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a hat zu lauten
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1964, aber vor dem 1. Jänner
1967 enden, „das 42. Lebensjahr",
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1966, aber vor dem 1. Jänner
1969 enden, „das 43. Lebensjahr",
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1968, aber vor dem 1. Jänner
1971 enden, „das 44. Lebensjahr",
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1970, aber vor dem 1. Jänner
1973 enden, „das 45. Lebensjahr",
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1972, aber vor dem 1. Jänner
1975 enden, „das 46. Lebensjahr",
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Jänner
1977 enden, „das 47. Lebensjahr",
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1976, aber vor dem 1. Jänner
1979 enden, „das 48. Lebensjahr",
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1978, aber vor dem 1. Jänner
1981 enden, „das 49. Lebensjahr", und
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1980 enden, „das 50. Lebensjahr".
Arbeitnehmer, die nach der Bestimmung des
Art. I Z. 16 oder nach den Bestimmungen dieses
Absatzes in die Steuergruppe II gefallen sind,
sind nicht mehr in die Steuergruppe I rückzureihen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.