Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
284_1960 AT

284. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in

nachstehender Weise geändert

1. Im § 4 wird als Abs. 5 eingefügt

„(5) Dienstverhältnisse zwischen gemäß § 26

zusammen zu veranlagenden Ehegatten werden

steuerrechtlich nicht anerkannt. Das gleiche gilt

für Dienstverhältnisse zwischen einem Ehegatten

und einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter

als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen

sind und an deren Vermögen der andere Ehegatte

zu mehr als 25 v. H. beteiligt ist. Die Bestimmungen

dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für

die im § 26 Abs. 2 genannten Personen."

2. Im § 10 Abs. 1 treten an die Stelle der Z. 3

lit. b bis d und der Z. 4 folgende Bestimmungen

„b) Beiträge an Bausparkassen zwecks Erlangung

von Baudarlehen zur Errichtung von

Eigenheimen oder Eigentumswohnungen

oder zur Ablösung von Verpflichtungen

(Hypotheken), die anläßlich der Errichtung

von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen

eingegangen worden sind. Eine Nachversteuerung

dieser Beiträge hat insoweit

zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren

seit Vertragsabschluß die geleisteten Beiträge

ganz oder zum Teil zurückgezahlt

werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag

als Sicherstellung dienen, um

andere als die im ersten Satz oder in lit. c

bis lit. e genannten Zwecke zu verfolgen.

Die Bausparkassen sind verpflichtet, die angeführten

Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung

führen, dem Wohnsitzfinanzamt

des Bausparers ohne amtliche Aufforderung

mitzuteilen. Eine Nachversteuerung

erfolgt nicht, wenn der Bausparvertrag

durch den Tod des Bausparers aufgelöst

wird;

c) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,

die vom Wohnungswerber zur Schaffung

von Wohnraum an gemeinnützige Bau-,

Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige

Aufgabe die. Schaffung von Wohnungseigentum

ist, geleistet werden, wobei

es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem

Wohnungswerber nur in Nutzung (Bestand)

gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft

eingeräumt wird. Ebenso ist

es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber

bis zum Ablauf der fünfjährigen

Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes

einen Anspruch auf volle Erstattung des

Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung

dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen,

als vor Ablauf von fünf Jahren seit

Vertragsabschluß die geleisteten Beträge

ganz oder zum Teil zurückgezahlt und

nicht gemäß lit. b, lit. d, lit. e oder Z. 4

lit. a verwendet werden. Die gemeinnützigen

Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

und die Vereinigungen,

deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung

von Wohnungseigentum ist, sind

verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die

zu einer Nachversteuerung führen, dem

Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers

ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.

Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn

die Wohnung dem Wohnungswerber ins

Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim)

übertragen wird oder wenn der Vertrag

durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst

wird;

d) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen

mit einer Nutzfläche (§ 2 Z. 5

Wohnbauförderungsgesetz 1934, BGBl.

Nr. 153) von nicht mehr als 130 m² oder

von Eigenheimen mit einer Nutzfläche von

nicht mehr als 150 m² aufgewendet wurden;

e) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,

die von Siedlungswerbern an Gemeinden

für zu errichtende Siedlungshäuser geleistet

werden. Die Bestimmungen der

lit. c sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden),

daß an die Stelle der dort zitierten

lit. e die lit. c tritt;

4. a) Rückzahlungen von Darlehen, die zur

Errichtung einer Eigentumswohnung oder

eines Eigenheimes aufgenommen wurden,

sowie Rückzahlungen von Darlehen, die

ursprünglich zur Schaffung von Wohnraum

durch gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und

Siedlungsvereinigungen (lit. b), durch Vereinigungen,

deren statutenmäßige Aufgabe

die Schaffung von Wohnungseigentum ist,

oder durch Gemeinden (lit. c) verwendet

worden sind, sofern für die Wohnung

(Eigentumswohnung, Eigenheim) eine

spätere Eigentumsübertragung (Kaufanwartschaft)

zugesichert wurde oder eine

Eigentumsübertragung bereits erfolgt ist;

b) bei Nutzungsberechtigten (Bestandnehmern)

gemeinnütziger Bau-, Wohnungs-

und Siedlungsvereinigungen der auf die

Kapitalstilgung von Darlehen, die zur Errichtung

von Wohnhäusern aufgenommen

wurden, entfallende Anteil der Nutzungsgebühr

(des Bestandzinses); ebenso auch

die Kapitalstilgung von Darlehen, die für

den gleichen Zweck aufgenommen wurden,

deren Tilgung aber nicht im Rahmen der

Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) erfolgt;

c) bei Siedlern, die von Gemeinden aus Darlehensmitteln

errichtete Siedlungshäuser bewohnen,

der auf die Kapitalstilgung dieser

Darlehen entfallende Anteil des Bestandzinses;

ebenso auch die Kapitalstilgung von

Darlehen, die für den gleichen Zweck aufgenommen

wurden, deren Tilgung aber

nicht im Rahmen des Bestandzinses erfolgt.

Den Darlehen im Sinne der lit. a bis c sind

unter den jeweils dort angeführten Voraussetzungen

auch Eigenmittel gemeinnütziger Bau-,

Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen beziehungsweise

einer Gemeinde gleichzuhalten. Die

Bestimmungen dieser Ziffer sind nicht anzuwenden,

wenn die Nutzfläche der errichteten Eigentumswohnung

oder der errichteten Wohnung in

einem Siedlungshaus 130 m² oder die Nutzfläche

des errichteten Eigenheimes 150 m² übersteigt;".

3. Im § 10 Abs. 2 Z. 4 hat der zweite Satz zu

lauten

„Diese Beträge erhöhen sich für die mit dem

Steuerpflichtigen gemäß § 26 zusammen zu veranlagende

Person und für jedes Kind im Sinne

der Z. 1 um je 1000 S."

4. Im § 17 Abs. 1 zweiter Satz sind die Worte

„mit seinen Angehörigen" zu ersetzen durch die

Worte „mit den gemäß §§ 26 und 27 zusammen

zu veranlagenden Personen".

5. Im § 21 wird dem Abs. 2 angefügt

„Der Nutzungswert der selbstbenutzten Eigentumswohnung

(§ 1 Wohnungseigentumsgesetz,

BGBl. Nr. 149/1948) und der Wohnung im

eigenen Einfamilienhaus (§ 54 Abs. 1 Z. 4 Bewertungsgesetz

1955, BGBl. Nr. 148) ist in der

Weise zu ermitteln, daß von einem Grundbetrag,

der mit 3% des maßgebenden Einheitswertes

anzusetzen ist, die mit der Nutzung des

Grundstückes zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem

Zusammenhang stehenden Schuldzinsen

bis zur Höhe dieses Grundbetrages abgesetzt werden.

Maßgebend ist der Einheitswert für den

letzten Feststellungszeitpunkt, der vor dem Beginn

des Kalenderjahres liegt oder mit dem Beginn

des Kalenderjahres zusammenfällt, für das

der Nutzungswert zu ermitteln ist. Dient das

Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung

teilweise eigenen oder fremden gewerblichen, beruflichen

oder öffentlichen Zwecken, so ist der

maßgebende Einheitswert um den Teil zu kürzen,

der auf den gewerblich, beruflich oder öffentlich

genutzten Teil entfällt."

6. § 26 hat zu lauten

„Haushaltsbesteuerung.

§ 26. (1) Wenn Ehegatten unbeschrankt steuerpflichtig

sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft

leben, sind sie bei der Veranlagung zur

Einkommensteuer zusammen zu veranlagen;

dabei sind ihre Einkünfte zusammenzurechnen.

Die genannten Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum

gleichzeitig mindestens vier

Monate bestanden haben.

(2) Das gleiche gilt, wenn zwei andere unbeschränkt

steuerpflichtige Personen dauernd in

einer Haushaltsgemeinschaft leben, die in wirtschaftlicher

Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtet

ist. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung eine

geringere Steuerbelastung als bei getrennter Besteuerung,

dann hat die Zusammenveranlagung

zu unterbleiben."

7. § 27 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Durch eine Verheiratung entsteht in jedem

Fall ein neuer Haushalt, auch wenn die Verheirateten

zur Wohngemeinschaft eines anderen

Haushaltes gehören. Eine Ehefrau gehört demgemäß

in jedem Fall zum Haushalt ihres Ehemannes,

solange beide in dauernder Haushaltsgemeinschaft

(§ 26) leben."

8. Im § 28 Abs. 1 ist nach Z. 4 einzufügen

„5. wenn die Voraussetzungen für eine Veranlagung

nach § 93 Abs. 1 lit. a vorliegen."

In Z. 4 treten an die Stelle des Punktes ein

Beistrich und das Wort „oder".

9. § 28 a hat zu lauten

„§ 28 a. Der Haushaltsvorstand hat in seiner

Steuererklärung auch die Einkünfte jener Personen

anzugeben, die gemäß §§ 26 und 27 mit

ihm zusammen zu veranlagen sind."

10. Im § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. a treten an die

Stelle der Worte „das 40. Lebensjahr" die Worte

„das 41. Lebensjahr".

11. Im § 32 wird als Abs. 5 neu eingefügt

„(5) Fallen Personen, die gemäß §§ 26 und 27

zusammen zu veranlagen sind, nicht in die gleiche

Steuergruppe, so ist auf das zusammengerechnete

Einkommen die Steuergruppe jenes Haushaltsangehörigen

anzuwenden, der in die günstigere

Steuergruppe fällt."

Die bisherigen Abs. 5 bis 11 erhalten die Bezeichnung

6 bis 12.

12. § 32 a hat zu lauten

„§ 32 a. (1) Bezieht jeder der nach § 26 Abs. 1

zusammen zu veranlagenden Ehegatten Einkünfte

aus einer oder mehreren Einkunftsarten des § 2

Abs. 3 Z. 1 bis 4, dann ist das Einkommen (§ 2

Abs. 2) vor Anwendung des Einkommensteuertarifes

um die Summe dieser Einkünfte jenes

Ehegatten, bei dem diese Summe niedriger ist,

zu kürzen. Sind die Summen der genannten Einkünfte

bei jedem Ehegatten gleich hoch, dann

ist nach Wahl des Steuerpflichtigen das Einkommen

vor Anwendung des Einkommensteuertarifes

um die Summe der genannten Einkünfte

eines der zusammen zu veranlagenden Ehegatten

zu kürzen. Der nach dem ersten oder zweiten

Satz in Verbindung mit Abs. 2 begünstigte Betrag

darf nicht höher als 10.000 S zuzüglich

15 v. H. des 30.000 S übersteigenden Teiles des

Einkommens (§ 2 Abs. 2) sein, er darf aber insgesamt

20.000 S nicht übersteigen.

(2) Bei der Feststellung des nach Abs. 1 begünstigten

Betrages ist zunächst die Summe der

Einkünfte jedes Ehegatten für sich gesondert zu

ermitteln. Hiebei ist die Summe der Einkünfte

aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis

4 um einen Verlust zu mindern, der sich aus der

Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

des § 2 Abs. 3 Z. 5 bis 7 ergibt.

(3) Ergibt die Summe der Einkünfte aus den

Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 bei

einem Ehegatten einen Verlust, sind die Abs. 1

und 2 nicht anzuwenden.

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit sind sonstige Bezüge

nur insoweit zu berücksichtigen, als sie gemäß

§ 67 Abs. 3 den laufenden Bezügen beim Steuerabzug

vom Arbeitslohn hinzuzurechnen waren.

Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1

und 2 bleiben Einkünfte, soweit sie gemäß den

§§ 34, 34 a oder 93 Abs. 5 gesondert zu behandeln

sind, außer Betracht."

13. Nach § 34 a wird als § 34 b eingefügt

„§ 34 b. Wenn nach den Bestimmungen der

§§ 34 und 34 a die Einkommensteuer für bestimmte

Einkünfte gesondert zu berechnen ist

und die Summe der Sonderausgaben, außergewöhnlichen

Belastungen und des Freibetrages

gemäß § 101 die Summe jener Einkünfte, für

die die Einkommensteuer nicht gesondert zu berechnen

ist, übersteigt, ist der übersteigende Betrag

in der Reihenfolge der oben angeführten

Paragraphen von den tariflich begünstigten Einkünften

insgesamt einmal abzuziehen."

14. Im § 37 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

anordnen, daß die Steuerkarten für zwei oder

drei Jahre ausgeschrieben werden."

15. Im § 38 Abs. 1 haben an die Stelle der

Worte „oder für zwei aufeinanderfolgende

Kalenderjahre (§ 37 Abs. 2)" die Worte „oder

für zwei (drei) aufeinanderfolgende Kalenderjahre

(§ 37 Abs. 2)" zu treten.

16. Im § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a treten an die Stelle

der Worte „das 40. Lebensjahr" die Worte „das

41. Lebensjahr".

17. Im § 46 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Für die Bescheinigung der Steuergruppen

und der Zahl der Kinder (Abs. 1 bis 3) sind bei

Ausschreibung der Steuerkarte (§ 38) grundsätzlich

die Verhältnilsse am Stichtag der Personenstandsaufnahme

vor Beginn des Kalenderjahres,

ab dem die Steuerkarte zu gelten hat, maßgebend.

Wird die Steuerkarte für zwei Jahre ausgeschrieben

(§ 37 Abs. 2), so sind die Steuergruppe und

die Zahl der Kinder für das zweite Kalenderjahr

auf der Steuerkarte gesondert zu bescheinigen,

wenn haushaltszugehörige Kinder (Abs. 3 Z. 2)

vor dem 11. Oktober des ersten Jahres der Geltungsdauer

der Steuerkarte großjährig werden.

Wird die Steuerkarte für drei Jahre ausgeschrieben

(§ 37 Abs. 2), so sind die Steuergruppe und

die Zahl der Kinder für das zweite und dritte

Kalenderjahr auf der Steuerkarte gesondert zu

bescheinigen, wenn haushaltszugehörige Kinder

(Abs. 3 Z. 2) vor dem 11. Oktober des ersten

Jahres der Geltungsdauer der Steuerkarte großjährig

werden. Sinngemäß gilt das gleiche für das

dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige

Kinder (Abs. 3 Z. 2) vor dem 11. Oktober des

zweiten Jahres der Geltungsdauer der Steuerkarte

großjährig werden."

18. § 47 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die

Berichtigung der Eintragungen auf der Steuerkarte

zu beantragen,

1. a) wenn die Steuerkarte für zwei Jahre ausgeschrieben

worden ist und die Steuergruppe

II eingetragen ist, die Voraussetzungen

für die Steuergruppe II aber vor dem

11. Oktober des ersten Jahres der Geltungsdauer

der Steuerkarte weggefallen

sind,

b) wenn die Steuerkarte für drei Jahre ausgeschrieben

worden ist und die Steuergruppe

II eingetragen ist, die Voraussetzungen

für die Steuergruppe II aber vor dem

11. Oktober des ersten Jahres oder vor

dem 11. Oktober des zweiten Jahres der

Geltungsdauer der Steuerkarte weggefallen

sind,

2. a) wenn die Steuerkarte für zwei Jahre ausgeschrieben

worden ist und Kinderermäßigung

wegen Haushaltszugehörigkeit eingetragen

ist, die Voraussetzungen für die

Gewährung dieser Kinderermäßigung aber

vor dem 11. Oktober des ersten Jahres der

Geltungsdauer der Steuerkarte weggefallen

sind,

b) wenn die Steuerkarte für drei Jahre ausgeschrieben

worden ist und Kinderermäßigung

wegen Haushaltszugehörigkeit eingetragen

ist, die Voraussetzungen für die

Gewährung dieser Kinderermäßigung aber

vor dem 11. Oktober des ersten Jahres

oder vor dem 11. Oktober des zweiten

Jahres der Geltungsdauer der Steuerkarte

weggefallen sind,

3. wenn Kinderermäßigung wegen Übernahme

der Kosten des Unterhalts und der Erziehung

oder der Berufsausbildung eingetragen ist, die

Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderermäßigung

aber weggefallen sind.

Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb

eines Monates nach dem Eintritt des Ereignisses

in den Fällen der Z. 1 und 2 bei der Gemeinde,

im Falle der Z. 3 beim Finanzamt zu stellen.

Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung

nicht nach, so ist die Berichtigung der Steuerkarte

von Amts wegen vorzunehmen."

19. Im § 51 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

lauten

„Werden Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt, so ist

für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges

der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne

besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von

3276 S abzusetzen."

20. Im § 58 Abs. 1 ist die Bezeichnung „(1)"

zu streichen; der letzte Satz hat zu lauten

„Die Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf des

fünften auf die Lohnzahlung folgenden Kalenderjahres

aufzubewahren."

§ 58 Abs. 2 wird aufgehoben.

21. § 76 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu

unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gemäß § 93 zur Einkommensteuer

unter Anrechnung der einbehaltenen

Lohnsteuer veranlagt werden, es sei denn, daß

die Veranlagung gemäß § 93 Abs. 2 zu erfolgen

hat und die Einkommensteuer auf Grund dieser

Bestimmung nicht in voller Höhe erhoben

wird."

22. § 77 hat zu lauten

„§ 77. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches

gemäß § 76 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die

Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung

sind sonstige Bezüge nur insoweit einzubeziehen,

als sie gemäß § 67 Abs. 3 den laufenden

Bezügen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

zuzurechnen waren.

(2) Bei der Neuberechnung sind die im Kalenderjahr

tatsächlich zugeflossenen steuerpflichtigen

Bezüge (§ 19) unter Beachtung der Anordnungen

des Abs. 1 zweiter Satz um

a) den Pauschbetrag gemäß § 51 Abs. 1,

b) die Summe der auf der Lohnsteuerkarte

eingetragenen steuerfreien Beträge (§§ 51

Abs. 3, 101 bis 103 a),

c) die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten

Beträge gemäß § 51 Abs. 2 und den

vom Arbeitgeber gemäß § 9 Z. 4 berücksichtigten

Pauschbetrag,

d) den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen

der Voraussetzungen des § 100

zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag

ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate

des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume

zu verteilen. Auf den sich so ergebenden

Monatslohn wird unter Berücksichtigung der auf

der Steuerkarte eingetragenen persönlichen Verhältnisse

(Steuergruppe) der Lohnsteuertarif angewendet.

(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen

Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer

ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen;

vorher ist die einbehaltene Lohnsteuer

um jene Steuerbeträge zu kürzen, die von solchen

sonstigen Bezügen einbehalten worden sind, die

nicht gemäß § 67 Abs. 3 dem laufenden Bezug

beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zuzurechnen

waren. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen

Lohnsteuer höher (§ 76 Abs. 1), so ist

der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger

(§ 76 Abs. 3), so ist der Unterschiedsbetrag durch

Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende

Steuerbetrag darf nicht höher sein als der

36.000 S übersteigende Betrag im Sinne des § 76

Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist

innerhalb eines Monates nach Zustellung des

Steuerbescheides zu entrichten."

23. § 93 hat zu lauten

„§ 93. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten,

von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn

vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige

mit dem Einkommen nur veranlagt, wenn

a) das Einkommen 150.000 S übersteigt und

darin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

mehrerer Personen (§§ 26 und 27) enthalten

sind, oder

b) die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug

nicht vorzunehmen ist, mehr als 3600 S

betragen haben, oder

c) im Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige

Einkünfte von mehr ab 1500 S enthalten

sind.

(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit beider Ehegatten enthalten

und liegen

a) nur die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a

vor, dann darf die sich ergebende Einkommensteuer

samt Zuschlägen nach Abzug

der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge

(§ 94 Abs. 1 Z. 2) nicht höher sein als

40 v. H. des Betrages, um den das Einkommen

150.000 S übersteigt;

b) die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b

oder c oder beide zugleich vor und übersteigt

das Einkommen nicht 150.000 S, so

darf die sich ergebende Einkommensteuer

samt Zuschlägen nach Abzug der einbehaltenen

Steuerabzugsbeträge (§ 94 Abs. 1

Z. 2) 55 v. H. der nicht dem Steuerabzug

vom Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte

nicht übersteigen;

c) die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b

oder c oder beide zugleich vor und übersteigt

das Einkommen 150.000 S, so darf

die sich ergebende Einkommensteuer samt

Zuschlägen nach Abzug der einbehaltenen

Steuerabzugsbeträge (§ 94 Abs. 1 Z. 2)

nicht höher sein als die Summe aus 40 v. H.

des Betrages, um den die Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der

Sonderausgaben 150.000 S übersteigen, und

aus 55 v. H. der nicht dem Steuerabzug vom

Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte.*)

Dieser Höchstbetrag vermindert sich in den

Fällen der lit. b und c um die einbehaltene

Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen.

(3) Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1

nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur

auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn

a) in seinem Einkommen Gewinnanteile aus

Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und

Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

enthalten sind, oder

b) die Summe der Einkünfte, von denen ein

Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, einen

Verlust ergeben hat.

Der Antrag kann bis zum Ende des auf den

Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres

gestellt werden. Ist ein Jahresausgleich von Amts

wegen (§ 76 Abs. 3) nur deshalb nicht durchzuführen,

weil die Summe der Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit 36.000 S nicht übersteigt,

dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen,

wenn die im Abzugswege einbehaltenen

Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer

übersteigen.

(4) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1 bis 3

statt, so ist von den Einkünften, von denen ein

Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag

bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch

ein Betrag von 3600 S abzuziehen. Bezieht ein

Ehegatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

und der andere Ehegatte Einkünfte aus den Einkunftsarten

des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3, erhöht

sich dieser Betrag auf 5000 S. Der Freibetrag

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 121/

1961.

gemäß den ersten zwei Sätzen ist auf Einkünfte,

die dem Steuerabzug nicht unterliegen, nicht

anzuwenden, wenn diese gemäß den §§ 34

und 34 a gesondert behandelt werden. Sind im

Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden)

oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen

an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

enthalten, so ist von diesen ein Betrag

bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch

ein Betrag von 3600 S abzuziehen.

(5) Stammen im Falle einer Veranlagung gemäß

Abs. 1 lit. b die dem Steuerabzug nicht unterliegenden

Einkünfte lediglich aus der Verwertung

von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen

Urheberrechten, so bleiben die Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung

außer Betracht. Die Einkommensteuer

ist jedoch mit dem Prozentsatz zu berechnen,

der auf das gesamte Einkommen entfallen würde.

Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden,

wenn neben den Einkünften aus der Verwertung

von selbstgeschaffenen literarischen oder

künstlerischen Urheberrechten andere dem Steuerabzug

nicht unterliegende Einkünfte vorliegen,

die insgesamt den Freibetrag von 3600 S (Abs. 4

erster Satz) nicht übersteigen. Die Bestimmungen

dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn die

Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a vorliegen oder

der Steuerpflichtige dies beantragt.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit sind sonstige Bezüge nur

insoweit zu berücksichtigen, als sie gemäß § 67

Abs. 3 den laufenden Bezügen beim Steuerabzug

vom Arbeitslohn zuzurechnen waren."

24. Im § 94 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten

„2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge,

soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum

bezogenen Einkünfte entfallen, mit Ausnahme

jener Steuerbeträge, die von Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 93

Abs. 5 und 6 bei der Veranlagung außer Betracht

bleiben, entrichtet worden sind. Ist ein Jahresausgleich

(§ 76) durchzuführen, so tritt an die

Stelle der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge

die auf Grund des durchgeführten Jahresausgleiches

festgestellte Lohnsteuer."

25. Im § 94 Abs. 4 hat es an Stelle der Worte

„§ 93 Abs. 3 und 4" zu lauten „§ 93 Abs. 5

und 6".

26. § 97 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Vorschriften der §§ 10 und 33 bis 34 b

sind nicht anwendbar."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 3 bis 9,

11 bis 13, 19 und 23 bis 26 sind erstmalig bei

der Veranlagung für das Kalenderjahr 1960 anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 21 ist erstmalig

bei der Durchführung dos Jahresausgleiches

für das Kalenderjahr 1960 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I.Z. 2 sind anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1961,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch

Jahresausgleich festgestellt wird, für die

nach dem 31. Dezember 1960 endenden

Lohnzahlungszeiträume.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 10 und 16

sind anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

bei der Veranlagung für die Kalenderjahre

1963 und 1964,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch

Jahresausgleich festgestellt wird, für die

nach dem 31. Dezember 1962, aber vor

dem 1. Jänner 1965 endenden Lohnzahlungszeiträume.

(5) Die Bestimmung über die Altersgrenze des

§ 32 Abs. 2 Z.2 lit. a hat zu lauten

für die Veranlagungszeiträume 1965 und 1966

„das 42. Lebensjahr",

für die Veranlagungszeiträume 1967 und 1968

„das 43. Lebensjahr",

für die Veranlagungszeiträume 1969 und 1970

„das 44. Lebensjahr",

für die Veranlagungszeiträume 1971 und 1972

„das 45. Lebensjahr",

für die Veranlagungszeiträume 1973 und 1974

„das 46. Lebensjahr",

für die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976

„das 47. Lebensjahr",

für die Veranlagungszeiträume 1977 und 1978

„das 48. Lebensjahr",

für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980

„das 49. Lebensjahr"

und für die Veranlagungszeiträume ab 1981

„das 50. Lebensjahr".

(6) Die Bestimmung über die Altersgrenze des

§ 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a hat zu lauten

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1964, aber vor dem 1. Jänner

1967 enden, „das 42. Lebensjahr",

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1966, aber vor dem 1. Jänner

1969 enden, „das 43. Lebensjahr",

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1968, aber vor dem 1. Jänner

1971 enden, „das 44. Lebensjahr",

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1970, aber vor dem 1. Jänner

1973 enden, „das 45. Lebensjahr",

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1972, aber vor dem 1. Jänner

1975 enden, „das 46. Lebensjahr",

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Jänner

1977 enden, „das 47. Lebensjahr",

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1976, aber vor dem 1. Jänner

1979 enden, „das 48. Lebensjahr",

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1978, aber vor dem 1. Jänner

1981 enden, „das 49. Lebensjahr", und

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1980 enden, „das 50. Lebensjahr".

Arbeitnehmer, die nach der Bestimmung des

Art. I Z. 16 oder nach den Bestimmungen dieses

Absatzes in die Steuergruppe II gefallen sind,

sind nicht mehr in die Steuergruppe I rückzureihen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →