284. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/1956,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 163/
1958, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„ (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen
zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren
oder den Austausch von Waren gegeneinander
zum Gegenstande haben, sind nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig."
2. § 2 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Vorschriften über die Bewilligungspflicht
gemäß Abs. 1 sowie alle damit im Zusammenhang
stehenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sind gegenüber Staaten oder
Staatenorganisationen hinsichtlich von Waren,
deren Verkehr gemäß multilateraler Vereinbarungen
mit diesen Staaten oder Staatenorganisationen,
denen die Republik Österreich
beigetreten ist, keinen Beschränkungen
unterliegt, nicht anzuwenden, sofern nicht
aus wirtschaftspolitischen Gründen das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit den im § 3 Abs. 1 lit. b
und c genannten Bundesministerien durch Verordnung
bestimmt, daß auch hinsichtlich solcher
Waren die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Anwendung zu finden haben. Welchen Staaten
oder Staatenorganisationen gegenüber und hinsichtlich
welcher Waren die Vorschriften über
die Bewilligungspflicht nicht anzuwenden sind,
haben die gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen Bundesministerien
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'
kundzumachen."
3. § 2 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne
die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist
verboten. Ausgenommen hievon sind
a) Die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf
welche die Voraussetzungen für die Gewährung
der Zollfreiheit nach den §§ 14,
30 bis 40, 42 und 43 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, zutreffen,
b) die Aus- oder Einfuhr von Waren im
gebundenen Verkehr (Zollager, Anweisung),
c) die Aus- oder Einfuhr von Waren, für
die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
über den kleinen Grenzverkehr
Zollbegünstigungen vorgesehen sind,
d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im
Zollvormerkverkehr, es sei denn, daß es
sich um einen Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr
mit Waren zum Ungewissen
Verkauf handelt oder die betreffenden
Waren im Auslande oder Inlande
verbleiben, die unvorgreifliche Abfertigung
nach § 68 Abs. 6 des Zollgesetzes ;
die Aus- oder Einfuhr von inländischen
oder ausländischen Zutaten, die in einem
Vormerkverkehr zu vorgemerkten Waren
hinzugekommen sind,
e) die Aus- oder Einfuhr von zollpflichtigem
Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut,
von zollpflichtigen Mustern
und Proben mit Ausnahme solcher von
Arzneiwaren in der Einfuhr,
f) die Aus- oder Einfuhr von entgeltlichen
Sendungen, deren Wert 500 S nicht
übersteigt; hievon können die im § 3
Abs. 1 genannten Bundesministerien zum
Schutze der inländischen Erzeugung Ausnahmen
erlassen,
g) die Einfuhr von Geschenksendungen bis
zu einem Wert von 1000 S, von Arzneiwaren
jedoch nur bis zu einem Wert von
500 S und von Wein bis zu einem Wert
von 500 S und einer Höchstmenge von
100 Litern; die Ausfuhr von Geschenksendungen
bis zu einem Wert von 1000 S,
von Lebensmitteln und Arzneiwaren nur
bis zu einem Wert von 500 S,
h) die Ausfuhr von Reiseandenken bis zum
Gegenwert von 13.000 S im Reiseverkehr,
i) die Einfuhr von Waren zum persönlichen
Gebrauch des Reisenden bis zu einem
Wert von 2600 S,
k) die Aus- oder Einfuhr von Sammelsendungen
karitativer Organisationen,
l) die Aus- oder Einfuhr von Medaillen
und außer Kurs gesetzten Münzen von
numismatischer Bedeutung,
m) die Einfuhr von den im Art. IV des
Internationalen Abkommens zur Erleichterung
der Einfuhr von Warenmustern
und Werbematerial, BGBl. Nr. 187/1956,
angeführten Katalogen, Preislisten und
Handelsankündigungen aus Vertrags- und
NichtVertrags Staaten dieses Abkommens,
sofern sie den Erfordernissen des Art. IV
entsprechen,
n) die Einfuhr von den im Art. 2 des Zusatzprotokolles
zum Abkommen über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend
die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr,
BGBl. Nr. 131/1956, angeführten
Werbeschriften und Werbematerialien aus
Vertrags- und Nichtvertragsstaaten
dieses Abkommens, sofern sie den im
Art. 2 festgesetzten Voraussetzungen
entsprechen,
o) die Einfuhr von Waren aus Vertrags- und
Nichtvertragsstaaten, die im Art. II
Ziff. 1 des im Rahmen der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
ausgearbeiteten Abkommens über die
Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
vom 22. November 1950, BGBl.
Nr. 180/1958, angeführt sind."
4. Im § 2 ist nach Abs. 6 ein neuer Abs. 7
einzufügen
„(7) Soweit sich die im Abs. 6 angeführten
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht auf
einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten
Waren beziehen, ist darunter der nach
den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137,
für eine handelsstatistische Anmeldung dieser
Waren maßgebende Wert zu verstehen."
5. § 13 hat zu lauten
„Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember
1956 in Kraft und verliert seine Wirksamkeit
am 31. Dezember 1961."
6. Die Bewilligungslisten für die Ausfuhr und
die Einfuhr (Anlagen A 1, A 3, B 1 und B 3
zum Außenhandelsgesetz) werden durch die
Bewilligungslisten für die Aus- und Einfuhr
(Anlagen A 1, A 3, B 1 und B 3) zu diesem
Bundesgesetz ersetzt.
7. § 16 hat zu lauten
§ 16. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut, sofern die Abs. 2,
3 und 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des Abs. 5 des § 2
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres und für Land- und
Forstwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus-
und Einfuhr der in den Anlagen A 2, A 3 und
B 2 und B 3 genannten Waren sind die Bundesministerien
für Inneres und für Land- und
Forstwirtschaft nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches
betraut.
(4) Die Vollziehung der §§ 10 und 12 obliegt
dem Bundesministerium für Finanzen, die Vollziehung
der §§ 8, 9 und 11 dem Bundesministerium
für Justiz, soweit sie von den Gerichten
anzuwendendes Strafrecht enthalten.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1959 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie treten
jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut, sofern die Abs. 2 und 3 nichts
anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 2 dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Inneres und für Land-
und Forstwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 6, soweit
er die Aus- und Einfuhr der in den Anlagen A 2,
A 3 und B 2 und B 3 genannten Waren zum
Gegenstande hat, sind die Bundesministerien für
Inneres und für Land- und Forstwirtschaft nach
Maßgabe ihres Wirkungsbereiches betraut.