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284. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/1956,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 163/

1958, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„ (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen

zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren

oder den Austausch von Waren gegeneinander

zum Gegenstande haben, sind nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig."

2. § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Vorschriften über die Bewilligungspflicht

gemäß Abs. 1 sowie alle damit im Zusammenhang

stehenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sind gegenüber Staaten oder

Staatenorganisationen hinsichtlich von Waren,

deren Verkehr gemäß multilateraler Vereinbarungen

mit diesen Staaten oder Staatenorganisationen,

denen die Republik Österreich

beigetreten ist, keinen Beschränkungen

unterliegt, nicht anzuwenden, sofern nicht

aus wirtschaftspolitischen Gründen das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit den im § 3 Abs. 1 lit. b

und c genannten Bundesministerien durch Verordnung

bestimmt, daß auch hinsichtlich solcher

Waren die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

Anwendung zu finden haben. Welchen Staaten

oder Staatenorganisationen gegenüber und hinsichtlich

welcher Waren die Vorschriften über

die Bewilligungspflicht nicht anzuwenden sind,

haben die gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen Bundesministerien

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'

kundzumachen."

3. § 2 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne

die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist

verboten. Ausgenommen hievon sind

a) Die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf

welche die Voraussetzungen für die Gewährung

der Zollfreiheit nach den §§ 14,

30 bis 40, 42 und 43 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, zutreffen,

b) die Aus- oder Einfuhr von Waren im

gebundenen Verkehr (Zollager, Anweisung),

c) die Aus- oder Einfuhr von Waren, für

die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

über den kleinen Grenzverkehr

Zollbegünstigungen vorgesehen sind,

d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im

Zollvormerkverkehr, es sei denn, daß es

sich um einen Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr

mit Waren zum Ungewissen

Verkauf handelt oder die betreffenden

Waren im Auslande oder Inlande

verbleiben, die unvorgreifliche Abfertigung

nach § 68 Abs. 6 des Zollgesetzes ;

die Aus- oder Einfuhr von inländischen

oder ausländischen Zutaten, die in einem

Vormerkverkehr zu vorgemerkten Waren

hinzugekommen sind,

e) die Aus- oder Einfuhr von zollpflichtigem

Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut,

von zollpflichtigen Mustern

und Proben mit Ausnahme solcher von

Arzneiwaren in der Einfuhr,

f) die Aus- oder Einfuhr von entgeltlichen

Sendungen, deren Wert 500 S nicht

übersteigt; hievon können die im § 3

Abs. 1 genannten Bundesministerien zum

Schutze der inländischen Erzeugung Ausnahmen

erlassen,

g) die Einfuhr von Geschenksendungen bis

zu einem Wert von 1000 S, von Arzneiwaren

jedoch nur bis zu einem Wert von

500 S und von Wein bis zu einem Wert

von 500 S und einer Höchstmenge von

100 Litern; die Ausfuhr von Geschenksendungen

bis zu einem Wert von 1000 S,

von Lebensmitteln und Arzneiwaren nur

bis zu einem Wert von 500 S,

h) die Ausfuhr von Reiseandenken bis zum

Gegenwert von 13.000 S im Reiseverkehr,

i) die Einfuhr von Waren zum persönlichen

Gebrauch des Reisenden bis zu einem

Wert von 2600 S,

k) die Aus- oder Einfuhr von Sammelsendungen

karitativer Organisationen,

l) die Aus- oder Einfuhr von Medaillen

und außer Kurs gesetzten Münzen von

numismatischer Bedeutung,

m) die Einfuhr von den im Art. IV des

Internationalen Abkommens zur Erleichterung

der Einfuhr von Warenmustern

und Werbematerial, BGBl. Nr. 187/1956,

angeführten Katalogen, Preislisten und

Handelsankündigungen aus Vertrags- und

NichtVertrags Staaten dieses Abkommens,

sofern sie den Erfordernissen des Art. IV

entsprechen,

n) die Einfuhr von den im Art. 2 des Zusatzprotokolles

zum Abkommen über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend

die Einfuhr von Werbeschriften

und Werbematerial für den Fremdenverkehr,

BGBl. Nr. 131/1956, angeführten

Werbeschriften und Werbematerialien aus

Vertrags- und Nichtvertragsstaaten

dieses Abkommens, sofern sie den im

Art. 2 festgesetzten Voraussetzungen

entsprechen,

o) die Einfuhr von Waren aus Vertrags- und

Nichtvertragsstaaten, die im Art. II

Ziff. 1 des im Rahmen der Organisation

der Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

ausgearbeiteten Abkommens über die

Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,

wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

vom 22. November 1950, BGBl.

Nr. 180/1958, angeführt sind."

4. Im § 2 ist nach Abs. 6 ein neuer Abs. 7

einzufügen

„(7) Soweit sich die im Abs. 6 angeführten

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht auf

einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten

Waren beziehen, ist darunter der nach

den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137,

für eine handelsstatistische Anmeldung dieser

Waren maßgebende Wert zu verstehen."

5. § 13 hat zu lauten

„Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember

1956 in Kraft und verliert seine Wirksamkeit

am 31. Dezember 1961."

6. Die Bewilligungslisten für die Ausfuhr und

die Einfuhr (Anlagen A 1, A 3, B 1 und B 3

zum Außenhandelsgesetz) werden durch die

Bewilligungslisten für die Aus- und Einfuhr

(Anlagen A 1, A 3, B 1 und B 3) zu diesem

Bundesgesetz ersetzt.

7. § 16 hat zu lauten

§ 16. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut, sofern die Abs. 2,

3 und 4 nichts anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des Abs. 5 des § 2

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres und für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus-

und Einfuhr der in den Anlagen A 2, A 3 und

B 2 und B 3 genannten Waren sind die Bundesministerien

für Inneres und für Land- und

Forstwirtschaft nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches

betraut.

(4) Die Vollziehung der §§ 10 und 12 obliegt

dem Bundesministerium für Finanzen, die Vollziehung

der §§ 8, 9 und 11 dem Bundesministerium

für Justiz, soweit sie von den Gerichten

anzuwendendes Strafrecht enthalten.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1959 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden; sie treten

jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut, sofern die Abs. 2 und 3 nichts

anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 2 dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Inneres und für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 6, soweit

er die Aus- und Einfuhr der in den Anlagen A 2,

A 3 und B 2 und B 3 genannten Waren zum

Gegenstande hat, sind die Bundesministerien für

Inneres und für Land- und Forstwirtschaft nach

Maßgabe ihres Wirkungsbereiches betraut.

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