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284_1958 AT

284. Bundesgesetz: Gebührenbegünstigungen der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 284. Bundesgesetz: Gebührenbegünstigungen der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften

begebenen Anleihen, die mit einer

Verlosung verbunden sind, unterliegen nicht der

Gewinstgebühr im Sinne des Gebührengesetzes.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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