284_1958
AT
284. Bundesgesetz: Gebührenbegünstigungen der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 284. Bundesgesetz: Gebührenbegünstigungen der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen.
1958_284_0 284. Bundesgesetz: Gebührenbegünstigungen der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften
begebenen Anleihen, die mit einer
Verlosung verbunden sind, unterliegen nicht der
Gewinstgebühr im Sinne des Gebührengesetzes.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.