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283. Verordnung: Wochenstundenentlastungs- und Rechtsbereinigungsverordnung 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Verordnung: Wochenstundenentlastungs- und Rechtsbereinigungsverordnung 2003

Artikel 1

Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen

erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die

Lehrpläne der Volksschulen und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001, wird wie folgt geändert

1. Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b lautet

„b) für die Oberstufe der Volksschule haben sie nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungs- und

Lehraufgabe sowie den Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände festzulegen, wobei sie sich

am Lehrplan der Hauptschule, Anlage 1 zur Verordnung BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils

geltenden Fassung, zu orientieren haben.“

2. In Artikel I § 4 Abs. 1 werden in lit. e die Wendung „zu den Stundentafeln der Grundschule“ durch die

Wendung „zur Stundentafel der Grundschule“ und der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt

ersetzt.

3. In Artikel I § 4 wird dem Abs. 1 folgende lit. f angefügt

„f) für Klassen, in denen die geringe Schülerzahl es zulässt und begleitende pädagogische und organisatorische

Maßnahmen die Qualität des Unterrichts sicher stellen, kann die Gesamtwochenstundenzahl

für die Grundschule und für die Oberstufe der Volksschule innerhalb des in der

Stundentafel für die einzelnen Schulstufen vorgegebenen schulautonomen Rahmens um höchstens

zwei Wochenstunden verringert werden.“

4. Artikel I § 4 Abs. 4 entfällt.

5. Dem Artikel I § 5 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Artikel I § 4 und die Anlage A dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

6. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine

Bestimmungen für die Grundschule) Z 14 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der erste

Absatz

„Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) sind in der

1. bis 4. Schulstufe der Grundschule im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“), der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache“ und der unverbindlichen Übungen

vorgesehen. Die Gesamtwochenstundenzahl für die einzelnen Schulstufen ist in einem Rahmen vorgegeben.

Innerhalb dieses Rahmens können in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie in der verbindlichen

Übung „Lebende Fremdsprache“ die Wochenstunden pro Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde,

insgesamt um höchstens zwei Wochenstunden, erhöht bzw. verringert werden. Die gänzliche

Streichung eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig.“

7. In Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 14 entfällt im dritten Absatz der erste Satz.

8. In Anlage A zweiter Teil Abschnitt II (Allgemeine Bestimmungen für die Volksschuloberstufe) wird

folgender Absatz angefügt

„Im Übrigen finden die Bestimmungen der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,

BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, unter Bedachtnahme auf die organisatorischen

Gegebenheiten sinngemäß Anwendung.“

9. In Anlage A vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen

Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und der unverbindlichen Übungen) lit. a

(Stundentafel der Vorschulstufe) wird in Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel der Vorschulstufe die

Wendung „in den Stundentafeln 1 oder 2“ durch die Wendung „in der Stundentafel“ ersetzt.

10. Anlage A vierter Teil lit. b (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe) samt Bemerkungen zur Stundentafel

lautet

„b) Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe

Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule, 1. bis 4. Schulstufe

1. Bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I kann gemäß § 13 Abs. 1 des

Schulorganisationsgesetzes für noch nicht schulreife Kinder eine entsprechend ausgebildete

Lehrerin bzw. ein Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Gleiches gilt in Klassen, in denen Kinder

mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche

die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, unterrichtet werden. Wenn wegen zu

geringer Schülerzahl mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden, kann die

Schulbehörde erster Instanz über Antrag der Schulleiterin bzw. des Schulleiters für einen gesondert

zu führenden Unterricht aus den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und

„Mathematik“ bis zu insgesamt 5,5 Wochenstunden bewilligen.

2. Unterrichtsgegenstände mit einer Wochenstunde können mit zwei Stunden in jeder zweiten Woche

während eines ganzen Unterrichtsjahres geführt werden.

3. Der Förderunterricht in der Grundschule ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung je

Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf – für Schülerinnen bzw. Schüler, die eines zusätzlichen

Lernangebotes bedürfen – anzubieten. Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt

werden. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin bzw. den Lehrer

gemäß § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des

Förderunterrichts, die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie der Unterrichtsgegenstand,

auf den sich die Förderung bezieht („Deutsch, Lesen, Schreiben“ und/oder „Mathematik“),

anzugeben.

4. Für außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache kann zum

Erwerb der Unterrichtssprache ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu zwölf Wochenstunden

angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in

den Pflichtgegenständen bzw. verbindlichen Übungen als auch mit diesen gemeinsam geführt

werden. Sofern die Organisation des besonderen Förderunterrichtes nur zusätzlich zum Unterricht

in den Pflichtgegenständen möglich ist, ist durch Begrenzung des Förderunterrichtes oder

durch entsprechende Kürzungen in anderen Unterrichtsgegenständen dafür Sorge zu tragen, dass

eine zusätzliche zeitliche Belastung von höchstens fünf Wochenstunden nicht überschritten wird.

Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichtes zulässig.

5. Für ordentliche Schülerinnen bzw. Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache kann bei Bedarf

abweichend vom Förderunterricht im Sinne der Z 3 ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß

von bis zu fünf Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel

zum Unterricht in den Pflichtgegenständen bzw. verbindlichen Übungen als auch mit diesen gemeinsam

geführt werden. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichtes zulässig.

Bei einer drei- bis fünfstündigen Führung dieses Unterrichtes kann für die teilnehmenden

Schülerinnen bzw. Schüler eine Kürzung der Gesamtwochenstundenzahl in den Pflichtgegenständen

bis zu drei Wochenstunden vorgesehen werden.

6. Im Sinne einer flexiblen Organisation können die unverbindlichen Übungen bei schulautonomen

Lehrplanbestimmungen geblockt oder im gleichen Wochenstundenausmaß während des ganzen

Unterrichtsjahres geführt werden. „(1)“ bedeutet, dass eine unverbindliche Übung auch mit weniger

als einer ganzen Wochenstunde geführt werden kann.

7. Bei der unverbindlichen Übung „Muttersprachlicher Unterricht“ siehe Artikel I § 4 Abs. 1 lit. a

der Verordnung.“

11. In Anlage A vierter Teil lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) lautet in Z 1 (Ermächtigung für

schulautonome Lehrplanbestimmungen) die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 27–31 27–31 28–32 30–34 120“

12. In Anlage A vierter Teil lit. c lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung betreffende Stundentafel

Schulstufen und Wochenstunden

13. In Anlage A siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze

der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe) Abschnitt A (Grundschule) wird

die Überschrift des Unterrichtsgegenstandes „Deutsch, Lesen, Schreiben/Deutsch, Lesen“ durch die

Überschrift „Deutsch, Lesen, Schreiben“ ersetzt.

14. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“

in der Bildungs- und Lehraufgabe in der Aufzählung des dritten Absatzes bei „Schreiben“ der Klammerausdruck

„(nur Grundstufe I)“.

15. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“

in der Bildungs- und Lehraufgabe der fünfte Absatz.

16. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“

in der Bildungs- und Lehraufgabe im Teilbereich „Schreiben“ der Klammerausdruck „(nur Grundstufe I)“

und lautet der nachfolgende Absatz

„Aufgabe des Schreibunterrichtes ist es, die Schüler zum Gebrauch grundlegender konventioneller

grafischer Zeichensysteme anzuleiten. Dabei sollen sie erfahren, dass Schreiben eine Form der Kommunikation

und Dokumentation ist. Es geht aber auch um einfache Möglichkeiten des Layouts sowie um

fantasievolles Anwenden von Schrift, Schriftzeichen und Skripturalem. Im Besonderen soll der Schreibunterricht

zur sicheren Beherrschung unseres Schriftsystems führen.“

17. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A wird im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“

im Lehrstoff der Grundstufe II vor dem Teilbereich „Verfassen von Texten“ folgender Teilbereich

„Schrift und Typografie (Schreiben)“ eingefügt

„Schrift und Typografie (Schreiben)

18. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“

in den didaktischen Grundsätzen in der Überschrift des Teilbereiches „Schreiben“ der Klammerausdruck

„(nur Grundstufe I)“ und wird dem zweiten Absatz folgender Satz angefügt

„Auf der Grundstufe II ergibt sich als zusätzliche Zielsetzung auch der kreative Umgang mit Schrift.“

19. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A lautet im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“

in den didaktischen Grundsätzen der Absatz betreffend die Schularbeiten

„Auf der 4. Schulstufe vier bis sechs Schularbeiten. Es ist jedoch sicherzustellen, dass bei einer Reduzierung

der Anzahl der Schularbeiten im 2. Semester jedenfalls zwei Schularbeiten vorzusehen sind.“

20. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A lautet im Unterrichtsgegenstand „Mathematik“ in den didaktischen

Grundsätzen der Absatz betreffend die Schularbeiten

„Auf der 4. Schulstufe vier bis sechs Schularbeiten. Es ist jedoch sicherzustellen, dass bei einer Reduzierung

der Anzahl der Schularbeiten im 2. Semester jedenfalls zwei Schularbeiten vorzusehen sind.“

21. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A wird die Überschrift des Unterrichtsgegenstandes „Bildnerische

Erziehung/Bildnerische Erziehung, Schreiben“ durch die Überschrift „Bildnerische Erziehung“

ersetzt.

22. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Bildnerische Erziehung“ in

der Bildungs- und Lehraufgabe im ersten Absatz die Wendung „Schrift und Typografie,“.

23. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Bildnerische Erziehung“ im

Lehrstoff der Grundstufe II der Teilbereich „Schrift und Typografie (Schreiben)“.

24. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A lautet im Unterrichtsgegenstand „Bildnerische Erziehung“ im

Lehrstoff der Grundstufe II die Überschrift des Teilbereiches „Spiel und Aktion“

„Spiel und Aktion (in Verbindung mit den Unterrichtsgegenständen Musikerziehung, Leibesübungen,

Sachunterricht und Deutsch, Lesen, Schreiben)“

25. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A lautet im Unterrichtsgegenstand „Bildnerische Erziehung“ in

den didaktischen Grundsätzen der neunte Absatz

„Die Reihenfolge der fünf Teilbereiche stellt keine Rangordnung dar, sie sind als gleichwertig anzusehen.“

26. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A lautet im Unterrichtsgegenstand „Bildnerische Erziehung“ in

den didaktischen Grundsätzen der elfte Absatz

„Aus fachimmanenten Gründen folgen die Bereiche Fotografie und Film/Video sowie Spiel und Aktion

nicht in allen Punkten dem oben angeführten Schema.“

27. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Bildnerische Erziehung“ in

den didaktischen Grundsätzen bei den Hinweisen zu den einzelnen Teilbereichen der Absatz betreffend

den Teilbereich „Schrift und Typografie“.

Artikel 2

Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Minderheiten-Volksschulen

und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern

Burgenland und Kärnten erlassen werden

Auf Grund

1. des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2001,

2. des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland,

BGBl. Nr. 641/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/1998, sowie

3. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 16,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-

Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern

Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 333/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem Artikel I § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

2. In Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und

slowenischer Unterrichtssprache) zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen

für die Grundschule) Z 14 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der erste Absatz

„Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) sind in der

1. bis 4. Schulstufe der Grundschule im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“) und der unverbindlichen Übungen vorgesehen. Die Gesamtwochenstundenzahl für

die einzelnen Schulstufen ist in einem Rahmen vorgegeben. Innerhalb dieses Rahmens können in den

einzelnen Pflichtgegenständen die Wochenstunden pro Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde,

insgesamt um höchstens zwei Wochenstunden, erhöht bzw. verringert werden. Die gänzliche Streichung

eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig.“

3. In Anlage 1 zweiter Teil Abschnitt I Z 14 entfällt im dritten Absatz der erste Satz.

4. In Anlage 1 zweiter Teil Abschnitt II (Allgemeine Bestimmungen für die Volksschuloberstufe) wird

folgender Absatz angefügt

„Im Übrigen finden die Bestimmungen der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,

BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, unter Bedachtnahme auf die organisatorischen

Gegebenheiten sinngemäß Anwendung.“

5. Anlage 1 vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen

Übungen, des Förderunterrichts, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lit. b (Stundentafel

der Grundschule) samt Bemerkungen zur Stundentafel lautet

„b) Stundentafel der Grundschule

Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule

1. Die Bestimmungen des jeweiligen Lehrplanes der Volksschule, vierter Teil, betreffend die Bemerkungen

zur Stundentafel der Grundschule (ausgenommen die Punkte 3 und 7) gelten auch für

die oben angeführte Stundentafel, soweit im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten nicht anderes

bestimmt ist.

2. Soweit in der Stundentafel nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben

ist, erfolgt die Festlegung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen;

sofern keine schulautonome Festlegung getroffen wird, erfolgt diese durch die Schulbehörde

erster Instanz.

3. Der Förderunterricht in der Grundschule ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung je

Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf – für Schülerinnen bzw. Schüler, die eines zusätzlichen

Lernangebotes bedürfen – anzubieten. Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ

durchgeführt werden. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin bzw. den

Lehrer gemäß § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer)

des Förderunterrichtes, die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie der Unterrichtsgegenstand,

auf den sich die Förderung bezieht (Deutsch, Slowenisch, Lesen, Schreiben

und/oder Mathematik) anzugeben.

4. Darüber hinaus ist gemäß § 16a Z 4 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten in Verbindung

mit § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes für zum zweisprachigen Unterricht angemeldete

Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnis der slowenischen Sprache nicht ausreichend ist, ein

Förderunterricht in Slowenisch anzubieten.

5. In den Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer

Unterrichtssprache ist in der Grundschule die deutsche und die slowenische Sprache in allen

Unterrichtsgegenständen in annähernd gleichem Ausmaß zu verwenden.“

6. In Anlage 1 vierter Teil lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) lautet im Bereich der Pflichtgegenstände

die die Wochenstunden der Pflichtgegenstände (ausgenommen „Religion“) betreffende Zeile

„25–29 25–29 26–31 28–32“

7. In Anlage 1 vierter Teil lit. c lauten die die verbindliche Übung „Berufsorientierung“ und die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffenden Zeilen

„Berufsorientierung/poklicna orientacija.................... – 0–1 0–1 1–2 1–4 ²)

Gesamtwochenstundenzahl/tedensko število ur ......... 27–31 27–31 28–33 30–34 120“

8. In Anlage 1 vierter Teil lit. c lautet die Fußnote ²)

„²) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.“

9. In Anlage 1 siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze

der Pflichtgegenstände der Grundschule (mit Ausnahme der Vorschulstufe) und der Volksschuloberstufe)

Abschnitt A [Grundschule (mit Ausnahme der Vorschulstufe)] wird die Überschrift des Unterrichtsgegenstandes

„Deutsch, Slowenisch, Lesen, Schreiben/Deutsch, Slowenisch, Lesen“ durch die Überschrift

„Deutsch, Slowenisch, Lesen, Schreiben“ ersetzt.

10. In Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen,

Schreiben“ in der Bildungs- und Lehraufgabe in der Aufzählung des dritten Absatzes bei „Schreiben/

Pisanje“ der Klammerausdruck „(nur Grundstufe I/samo za osnovno stopnjo I)“.

11. In Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen,

Schreiben“ in der Bildungs- und Lehraufgabe der fünfte Absatz.

12. In Anlage I siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen,

Schreiben“ in der Bildungs- und Lehraufgabe in der Überschrift des Teilbereiches „Schreiben/

Pisanje“ der Klammerausdruck „(nur Grundstufe I/samo za osnovno stopnjo I)“ und lautet der nachfolgende

Absatz

„Aufgabe des Schreibunterrichts ist es, die Schülerinnen und Schüler zum Gebrauch grundlegender

konventioneller grafischer Zeichensysteme anzuleiten. Dabei sollen sie erfahren, dass Schreiben eine

Form der Kommunikation und Dokumentation ist. Es geht aber auch um einfache Möglichkeiten des Layouts

sowie um fantasievolles Anwenden von Schrift, Schriftzeichen und Skripturalem. Im Besonderen

soll der Schreibunterricht zur sicheren Beherrschung beider Schriftsysteme führen.“

13. In Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A wird im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen,

Schreiben“ im Lehrstoff der Grundstufe II vor dem Teilbereich „Verfassen von Texten/pisno sporočanje“

folgender Teilbereich „Schrift und Typografie (Schreiben)“ eingefügt

„Schrift und Typografie (Schreiben) / Pisava in tipografija (pisanje)

14. In Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen,

Schreiben“ in den didaktischen Grundsätzen in der Überschrift des Teilbereiches „Schreiben/

Pisanje“ der Klammerausdruck „(nur Grundstufe I/samo za osnovno stopnjo I)“ und wird dem zweiten

Absatz folgender Satz angefügt

„Auf der Grundstufe II ergibt sich als zusätzliche Zielsetzung auch der kreative Umgang mit Schrift.“

15. Anlage 1 neunter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der

Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lautet

„NEUNTER TEIL

Für die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen gelten die Bestimmungen des jeweiligen

Lehrplanes der Volksschule, neunter Teil, mit der Maßgabe, dass dieser Unterricht gemäß dem Minderheiten-

Schulgesetz für Kärnten in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu

erteilen ist. Für die unverbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“ gelten die Bestimmungen des achten

Teils des jeweiligen Lehrplans der Volksschule. Für den Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ in der

Volksschuloberstufe gelten die Bestimmungen für den gleichen Pflichtgegenstand.“

16. In Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer oder mit kroatischer und

deutscher Unterrichtssprache) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt II (Allgemeine Bestimmungen

für die Grundschule [mit Ausnahme der Vorschulstufe]) Z 12 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen)

lautet der erste Absatz

„Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) sind in der

1. bis 4. Schulstufe der Grundschule im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“) und der unverbindlichen Übungen vorgesehen. Die Gesamtwochenstundenzahl für

die einzelnen Schulstufen ist in einem Rahmen vorgegeben. Innerhalb dieses Rahmens können in den

einzelnen Pflichtgegenständen die Wochenstunden pro Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde,

insgesamt um höchstens zwei Wochenstunden, erhöht bzw. verringert werden. Die gänzliche Streichung

eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig.“

17. Anlage 2 vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen

Übungen, des Förderunterrichts und der unverbindlichen Übungen) lit. a (Stundentafel der Vorschulstufe)

samt Bemerkungen zur Stundentafel lautet

„a) Stundentafel der Vorschulstufe

Bemerkungen zur Stundentafel der Vorschulstufe

1. Die in der Stundentafel für die einzelnen verbindlichen Übungen angeführten Wochenstunden

sind als Richtmaß aufzufassen, wobei die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Zeit auf kleinere

Lernsequenzen der Lehrerin bzw. dem Lehrer überlassen bleibt.

2. In der Vorschulstufe kann im Rahmen der verbindlichen Übung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung

auf Lesen und Schreiben“ eine besondere Förderung in der Muttersprache des Kindes im

Ausmaß von drei Wochenstunden bei Bedarf parallel zum Unterricht in den verbindlichen Übungen

bzw. ganz oder teilweise mit diesem gemeinsam geführt werden.

3. Zur Förderung im Hinblick auf einen Wechsel können Förderangebote zur Anwendung kommen,

wobei die in der Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl

nicht überschritten werden soll.“

18. Anlage 2 vierter Teil lit. b (Stundentafel der Grundschule) samt Bemerkungen zur Stundentafel lautet

„b) Stundentafel der Grundschule

Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule

1. Die Bestimmungen des jeweiligen Lehrplanes der Volksschule, vierter Teil, betreffend die Bemerkungen

zur Stundentafel der Grundschule gelten mit der Maßgabe, dass in den Z 1 und 3 der

Wendung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ jeweils die Wendung „Kroatisch, Lesen, Schreiben“ angefügt

wird, auch für die oben angeführte Stundentafel.

2. Darüber hinaus ist für jene Kinder, deren Kenntnis in der kroatischen Sprache nicht ausreichend

ist, ein Förderunterricht in Kroatisch anzubieten.

3. Soweit in der Stundentafel nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben

ist, erfolgt die Festlegung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen;

sofern keine schulautonome Festlegung getroffen wird, erfolgt diese durch die Schulbehörde

erster Instanz.

4. In den Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache sind

im Übrigen die beiden Sprachen in allen Unterrichtsgegenständen (ausgenommen in Deutsch und

Kroatisch) den Vorkenntnissen der Kinder entsprechend nach Möglichkeit in annähernd gleichem

Ausmaß zu verwenden.“

19. In Anlage 2 siebenter Teil [Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze

der Pflichtgegenstände der Grundschule (mit Ausnahme der Vorschulstufe)] wird die Überschrift des

Unterrichtsgegenstandes „Kroatisch, Lesen, Schreiben/Kroatisch, Lesen“ durch die Überschrift „Kroatisch,

Lesen, Schreiben“ ersetzt.

20. In Anlage 2 siebenter Teil entfällt im Unterrichtsgegenstand „Kroatisch, Lesen, Schreiben“ in der

Bildungs- und Lehraufgabe in der Aufzählung des vierten Absatzes bei „Schreiben/Pisanje“ der Klammerausdruck

„(nur Grundstufe I/samo prvi stupanj)“.

21. In Anlage 2 siebenter Teil entfällt im Unterrichtsgegenstand „Kroatisch, Lesen, Schreiben“ in der

Bildungs- und Lehraufgabe der sechste Absatz.

22. In Anlage 2 siebenter Teil entfällt im Unterrichtsgegenstand „Kroatisch, Lesen, Schreiben“ in der

Bildungs- und Lehraufgabe in der Überschrift des Teilbereiches „Schreiben/Pisanje“ der Klammerausdruck

„(nur Grundstufe I/samo prvi stupanj)“.

23. In Anlage 2 siebenter Teil wird im Unterrichtsgegenstand „Kroatisch, Lesen, Schreiben“ im Lehrstoff

der Grundstufe II vor dem Teilbereich „Verfassen von Texten/Sastavljane tekstov“ folgender Teilbereich

„Schrift und Typografie (Schreiben)“ eingefügt

„Schrift und Typografie (Schreiben) / Pisanje i tipografija (pisanje)

24. In Anlage 2 siebenter Teil entfällt im Unterrichtsgegenstand „Kroatisch, Lesen, Schreiben“ in den

didaktischen Grundsätzen in der Überschrift des Teilbereiches „Schreiben/Pisanje“ der Klammerausdruck

„(nur Grundstufe I/samo prvi stupanj)“ und wird dem zweiten Absatz folgender Satz angefügt

„Auf der Grundstufe II ergibt sich als zusätzliche Zielsetzung auch der kreative Umgang mit Schrift.“

25. Anlage 3 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit ungarischer oder mit deutscher und

ungarischer Unterrichtssprache) vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände,

der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichts und der unverbindlichen Übungen) lit. a (Stundentafel

der Vorschulstufe) samt Bemerkungen zur Stundentafel lautet

„a) Stundentafel der Vorschulstufe

Bemerkungen zur Stundentafel der Vorschulstufe

1. Die in der Stundentafel für die einzelnen verbindlichen Übungen angeführten Wochenstunden

sind als Richtmaß aufzufassen, wobei die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Zeit auf kleinere

Lernsequenzen der Lehrerin bzw. dem Lehrer überlassen bleibt.

2. In der Vorschulstufe kann im Rahmen der verbindlichen Übung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung

auf Lesen und Schreiben“ eine besondere Förderung in der Muttersprache des Kindes im

Ausmaß von drei Wochenstunden bei Bedarf parallel zum Unterricht in den verbindlichen Übungen

bzw. ganz oder teilweise mit diesem gemeinsam geführt werden.

3. Zur Förderung im Hinblick auf einen Wechsel können Förderangebote zur Anwendung kommen,

wobei die in der Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl

nicht überschritten werden soll.“

26. Anlage 3 vierter Teil lit. b (Stundentafel der Grundschule) lautet

„b) Stundentafel der Grundschule

Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule

1. Die Bestimmungen des jeweiligen Lehrplanes der Volksschule, vierter Teil, betreffend die Bemerkungen

zur Stundentafel der Grundschule gelten mit der Maßgabe, dass in den Z 1 und 3 der

Wendung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ die Wendung „Ungarisch, Lesen, Schreiben“ angefügt

wird, auch für die oben angeführte Stundentafel.

2. Darüber hinaus ist für jene Kinder, deren Kenntnis in der ungarischen Sprache nicht ausreichend

ist, ein Förderunterricht in Ungarisch anzubieten.

3. Soweit in der Stundentafel nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben

ist, erfolgt die Festlegung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen;

sofern keine schulautonome Festlegung getroffen wird, erfolgt diese durch die Schulbehörde

erster Instanz.

4. In den Volksschulen (Volksschulklassen) mit ungarischer und deutscher Unterrichtssprache sind

im Übrigen die beiden Sprachen in allen Unterrichtsgegenständen (ausgenommen in Deutsch und

Ungarisch) den Vorkenntnissen der Kinder entsprechend nach Möglichkeit in annähernd gleichem

Ausmaß zu verwenden.“

27. In Anlage 3 siebenter Teil [Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze

der Pflichtgegenstände der Grundschule (mit Ausnahme der Vorschulstufe)] wird die Überschrift des

Unterrichtsgegenstandes „Ungarisch, Lesen, Schreiben/Ungarisch, Lesen“ durch die Überschrift „Ungarisch,

Lesen, Schreiben“ ersetzt.

28. In Anlage 3 siebenter Teil entfällt im Unterrichtsgegenstand „Ungarisch, Lesen, Schreiben“ in der

Bildungs- und Lehraufgabe in der Aufzählung des dritten Absatzes bei „Schreiben/Írás“ sowie in der

Überschrift des Teilbereiches „Schreiben/Írás“ jeweils der Klammerausdruck „(nur Grundstufe I)“.

29. In Anlage 3 siebenter Teil wird im Unterrichtsgegenstand „Ungarisch, Lesen, Schreiben“ im Lehrstoff

der Grundstufe II vor dem Teilbereich „Verfassen von Texten/Fogalmazás“ folgender Teilbereich

„Schrift und Typografie (Schreiben)“ eingefügt

„Schrift und Typografie (Schreiben) / Írás és tipográfia (Írás)

30. In Anlage 3 siebenter Teil entfällt im Unterrichtsgegenstand „Ungarisch, Lesen, Schreiben“ in den

didaktischen Grundsätzen in der Überschrift des Teilbereiches „Schreiben/Írás“ der Klammerausdruck

„(nur Grundstufe I)“ und wird dem zweiten Absatz folgender Satz angefügt

„Auf der Grundstufe II ergibt sich als zusätzliche Zielsetzung auch der kreative Umgang mit Schrift.“

31. In Anlage 4 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen

mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) zweiter Teil (Stundenausmaß) wird der Stundentafel

folgende Stundentafel vorangestellt

„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen

Klassen und Wochenstunden

Pflichtgegenstand

1. 2. 3. 4. Summe

Slowenisch 3–5 3–5 3–5 3–5 15–17

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschule

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 16, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne

der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, wird wie folgt geändert

1. Dem Artikel I § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

2. In Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) lautet in Z 1 (Ermächtigung für

schulautonome Lehrplanbestimmungen) die die Gesamtwochenstundenanzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 27–31 27–31 28–32 30–34 120“

3. In Anlage 1 vierter Teil lauten in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der

Stundentafel die Fußnoten 1 und 2

„ ¹) Wenn bei Einführung des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ mindestens sechs Wochenstunden

über zwei Jahre vorgesehen werden, ist der Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ als „Erste lebende Fremdsprache“

zu bezeichnen.

²) Die Verbindung der Pflichtgegenstände „Mathematik“ und „Geometrisches Zeichnen“ ist zulässig, wobei als

Summe der Wochenstunden 15 nicht unterschritten werden darf.“

4. In Anlage 1 vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung betreffende Stundentafel

„Pflichtgegenstände und verbindliche Übung

5. In Anlage 1 vierter Teil lautet die Z 5 der Bemerkungen zu den Stundentafeln

„5. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ist in höchstens fünf Pflichtgegenständen bei Vorliegen

folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1

der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine

Wochenstunde zulässig

– Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der

einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und

– Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen,

Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.“

6. In Anlage 1 sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lit. A (Pflichtgegenstände)

entfallen im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Geographie und Wirtschaftskunde“ die Überschriften

„1. Klasse:“ und „2. Klasse:“.

7. In Anlage 1 sechster Teil lit. A entfallen im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Geometrisches Zeichnen“

die Überschriften „3. Klasse:“ und „4. Klasse:“.

8. In Anlage 1 sechster Teil lit. A wird im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Biologie und Umweltkunde“

die Überschrift „3. Klasse:“ durch die Überschrift „3. und 4. Klasse:“ ersetzt und entfällt die Überschrift

„4. Klasse:“.

9. In Anlage 1 sechster Teil lit. A Z 1 wird im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Physik“ die Überschrift

„2. Klasse:“ durch die Überschrift „2. und 3. Klasse:“ ersetzt und entfällt die Überschrift „3. Klasse:“.

10. In Anlage 1 sechster Teil lit. A werden im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Ernährung und Haushalt“

die Überschriften „3. Klasse:“ jeweils durch die Überschrift „2. Klasse:“ und die Überschriften

„4. Klasse:“ jeweils durch die Überschrift „3. Klasse:“ ersetzt.

11. In Anlage 2 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung

– Musikhauptschule) vierter Teil (Stundentafel) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

die die Gesamtwochenstundenanzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 29–33 30–34 31–35 32–36 127–131“

12. In Anlage 2 vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonome Lehrplanbestimmungen bestehen)

die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung betreffende Stundentafel

„Pflichtgegenstände und verbindliche Übung

13. In Anlage 3 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

– Sporthauptschule) vierter Teil (Stundentafel) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome

Lehrplanbestimmungen) die die Gesamtwochenstundenanzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 29–33 30–34 31–35 32–36 127–131“

14. In Anlage 3 vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung betreffende Stundentafel

„Pflichtgegenstände und verbindliche Übung

15. In Anlage 4 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung

– Skihauptschule) vierter Teil (Stundentafel) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

die die Gesamtwochenstundenanzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 30–34 31–35 32–36 33–37 130–137“

16. In Anlage 4 vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung betreffende Stundentafel

„Pflichtgegenstände und verbindliche Übung

Artikel 4

Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan

der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 137/2000, wird wie folgt geändert

1. Dem Artikel I § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit

1. September 2003 in Kraft.“

2. In der Anlage (Lehrplan der Polytechnischen Schule) lautet Abschnitt IV (Stundentafel)

„IV. STUNDENTAFEL

1. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 39,

2. des § 29 des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2001, sowie

3. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden

höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 469/

2002, wird wie folgt geändert

1. Artikel I § 1 Z 2 und 10 entfallen.

2. Im Artikel III § 2 Abs. 6 Z 2 wird die Wendung „1. September 2003“ durch die Wendung „Ablauf des

Unterrichtsjahres 2002/03“ ersetzt.

3. Im Artikel III § 2 wird Abs. 8 durch folgende Abs. 8 und 9 ersetzt

„(8) Die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. II

Nr. 469/2002 und BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft

1. Artikel I § 1 sowie Artikel III § 2 Abs. 6 Z 2 und Abs. 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung

dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. die Anlagen A, A/w, A/m1, A/m2, A/m3, A/sp, A/sl, A/lF, B, B/m1, B/m2, B/sp, C, D und D/m

dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit Ablauf des

Unterrichtsjahres 2002/03 in Kraft;

3. die Anlagen A/i (Lehrplan der Höheren Internatschulen) und A/me (Lehrplan des Realgymnasiums

mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol) treten

mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

4. In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Unterstufe)

lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der Stundentafel für das

Gymnasium die die Gesamtwochenstundenanzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 26–30 29–32 29–33 29–33 120“

5. In Anlage A vierter Teil Z 1 lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der Stundentafel für das Gymnasium die Fußnote 2

„²) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl

gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um

jeweils eine Wochenstunde zulässig

1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände

erfüllt werden, und

2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und

Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.“

6. In Anlage A vierter Teil Z 1 lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

der Stundentafel für das Gymnasium die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung betreffende

Stundentafel

„Pflichtgegenstände und verbindliche Übung

7. In Anlage A vierter Teil Z 1 lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der Stundentafel für das Realgymnasium in der Spalte „Summe Unterstufe“ der die Pflichtgegenstände

„Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ betreffende Stundenrahmen

„6–12“

8. In Anlage A vierter Teil Z 1 lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der Stundentafel für das Realgymnasium die die Gesamtwochenstundenanzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 26–30 29–32 28–32 30–34 120“

9. In Anlage A vierter Teil Z 1 lauten in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der Stundentafel für das Realgymnasium die Fußnoten 1, 2 und 4

„¹) Wenn bei Einführung des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ mindestens sechs Wochenstunden

über zwei Jahre vorgesehen werden, ist der Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ als „Erste lebende Fremdsprache“

zu bezeichnen.“

„²) Die Verbindung der Pflichtgegenstände „Mathematik“ und „Geometrisches Zeichnen“ ist zulässig, wobei als

Summe der Wochenstunden 15 nicht unterschritten werden darf.“

„ 4) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl

gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um

jeweils eine Wochenstunde zulässig

1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände

erfüllt werden, und

2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und

Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.“

10. In Anlage A vierter Teil Z 1 lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

der Stundentafel für das Realgymnasium die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung

betreffende Stundentafel

„Pflichtgegenstände und verbindliche Übung

11. In Anlage A vierter Teil Z 1 lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der Stundentafel für das Wirtschaftskundliche Realgymnasium die die Gesamtwochenstundenanzahl

betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 26–30 29–32 29–33 29–33 120“

12. In Anlage A vierter Teil Z 1 lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der Stundentafel für das Wirtschaftskundliche Realgymnasium die Fußnote 2

„²) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl

gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um

jeweils eine Wochenstunde zulässig

1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände

erfüllt werden, und

2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und

Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.“

13. In Anlage A vierter Teil Z 1 lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

der Stundentafel für das Wirtschaftskundliche Realgymnasium die die Pflichtgegenstände und die

verbindliche Übung betreffende Stundentafel

„Pflichtgegenstände und verbindliche Übung

14. In Anlage A vierter Teil Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) lautet in Z 1 (Ermächtigung für

schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Stundentafel für das Gymnasium

15. In Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) die Stundentafel für das Gymnasium

16. In Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

die Stundentafel für das Realgymnasium

17. In Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a lautet in Z 2 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

die Stundentafel für das Realgymnasium

18. In Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

die Stundentafel für das Wirtschaftskundliche Realgymnasium

19. In Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a lautet in Z 2 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

die Stundentafel für das Wirtschaftskundliche Realgymnasium

20. In Anlage A sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lit. A (Pflichtgegenstände)

Z 1 (Unterstufe) entfallen im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Geographie und Wirtschaftskunde“

die Überschriften „1. Klasse:“ und „2. Klasse:“.

21. In Anlage A sechster Teil lit. A Z 1 entfallen im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Geometrisches

Zeichnen“ die Überschriften „3. Klasse:“ und „4. Klasse:“.

22. In Anlage A sechster Teil lit. A Z 1 wird im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Biologie und Umweltkunde“

die Überschrift „3. Klasse:“ durch die Überschrift „3. und 4. Klasse:“ ersetzt und entfällt die

Überschrift „4. Klasse:“.

23. In Anlage A sechster Teil lit. A Z 1 wird im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Physik“ die Überschrift

„2. Klasse:“ durch die Überschrift „2. und 3. Klasse:“ ersetzt und entfällt die Überschrift

„3. Klasse:“.

24. In Anlage A sechster Teil lit. A Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) lautet im Lehrstoff des

Pflichtgegenstandes „Latein“ am Gymnasium in der 5. Klasse im Textabschnitt „Schriftliche Arbeiten“

der zweite Absatz

„Vier Schularbeiten, je zwei im Semester.“

25. In Anlage A sechster Teil lit. A Z 2 lit. a wird im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Geschichte und

Sozialkunde/Politische Bildung“ die Überschrift „5. Klasse:“ durch die Überschrift „5. und 6. Klasse:“

ersetzt und entfällt die Überschrift „6. Klasse:“.

26. In Anlage A sechster Teil lit. A Z 2 lit. a wird im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Geographie und

Wirtschaftskunde“ die Überschrift „5. Klasse:“ durch die Überschrift „5. und 6. Klasse:“ ersetzt und

entfällt die Überschrift „6. Klasse:“.

27. Anlage A/i (Lehrplan der höheren Internatsschule) entfällt.

28. In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Unterstufe) wird in

Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der Stundentafel in den die Pflichtgegenstände

„Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ betreffenden Zeilen die Wendung „10 + 10

3)“

durch die Wendung „10 + 8

2a)“

ersetzt.

29. In Anlage A/w vierter Teil Z 1 lautet in Z 1 der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende

Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 31–33 33–35 33–36 33–36 132–139“

30. In Anlage A/w vierter Teil Z 1 wird in Z 1 der Stundentafel die erste Fußnote 3 durch folgende Fußnote

2a ersetzt

„ 2a) In der 1. und 2. Klasse Technisches und Textiles Werken als alternativer Pflichtgegenstand mit zehn Wochenstunden,

in der 3. und 4. Klasse nur Technisches Werken mit insgesamt acht Wochenstunden.“

31. In Anlage A/w vierter Teil Z 1 lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) der Stundentafel die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung betreffende Stundentafel

32. In Anlage A/w vierter Teil Z 2 (Oberstufe) lautet die die lit. a (Pflichtgegenstände für die gymnasiale

Ausbildung) betreffende Stundentafel

33. In Anlage A/w vierter Teil Z 2 lautet in lit. b (Wahlpflichtgegenstände) der die sublit. aa betreffende

Teil der Stundentafel

34. In Anlage A/w vierter Teil Z 2 lautet in lit. c (Pflichtgegenstände für die Handwerksausbildung) die

Stundentafel

35. In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung)

vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der Stundentafel für die Unterstufe die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 30–32 30–32 31–35 33–36 124–132“

36. In Anlage A/m1 vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

der Stundentafel für die Unterstufe die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung betreffende

Stundentafel

37. In Anlage A/m1 vierter Teil, Oberstufe lautet in lit. a (Pflichtgegenstände) die die Pflichtgegenstände

betreffende Stundentafel der Oberstufe

38. In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) lauten in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der Stundentafel für die Unterstufe die die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“, „Instrumentalunterricht“

und „Bildnerische Erziehung“ betreffenden Zeilen

39. In Anlage A/m2 vierter Teil lautet in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 29–32 30–33 31–33 34–37 125–133“

40. In Anlage A/m2 vierter Teil lautet in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe die Fußnote „³)“

„3) Summe aus dem Bereich dieser drei Pflichtgegenstände insgesamt: 1. und 2. Klasse: jeweils 7, 3. und 4. Klasse

jeweils 8 Wochenstunden.“

41. In Anlage A/m2 vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

der Stundentafel für die Unterstufe die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung betreffende

Stundentafel

42. In Anlage A/m2 vierter Teil lautet in Z 2 der Stundentafel für die Unterstufe die Fußnote „²)“

„ ²) Summe aus dem Bereich dieser drei Pflichtgegenstände insgesamt: 1. und 2. Klasse: jeweils 7, 3. und 4. Klasse

jeweils 8 Wochenstunden.“

43. In Anlage A/m2 vierter Teil, Oberstufe lautet in lit. a (Pflichtgegenstände) die die Pflichtgegenstände

betreffende Stundentafel der Oberstufe

44. In Anlage A/m2 vierter Teil lautet in lit. a der Stundentafel für die Oberstufe die Fußnote „

1)“

„¹) Summe aus dem Bereich dieser drei Pflichtgegenstände insgesamt: 5. und 6. Klasse: jeweils 8, 7. Klasse: 7,

8. Klasse: 6 Wochenstunden.“

45. In Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung für Studierende der Musik) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome

Lehrplanbestimmungen) der Stundentafel für die Unterstufe die den Pflichtgegenstand „Musikkunde“

betreffende Zeile

„Musikkunde ................................ 4 4 4 3 15 III“

46. In Anlage A/m3 vierter Teil lautet in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 29–31 30–33 30–33 32–35 121–127“

47. In Anlage A/m3 vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

der Stundentafel für die Unterstufe die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung betreffende

Stundentafel

48. In Anlage A/m3 vierter Teil, Oberstufe lautet in lit. a (Pflichtgegenstände) die die Pflichtgegenstände

betreffende Stundentafel der Oberstufe

49. In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung) vierter Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

der Stundentafel für die Unterstufe die den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende

Zeile

„Leibesübungen ........................ 7 7 7 8 29 (IVa)“

50. In Anlage A/sp vierter Teil lautet in Z 1 der Stundentafel für die Unterstufe die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 29–32 30–34 30–34 33–36 122–129“

51. In Anlage A/sp vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

der Stundentafel für die Unterstufe die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung betreffende

Stundentafel

52. In Anlage A/sp vierter Teil, Oberstufe lautet in lit. a (Pflichtgegenstände) die die Pflichtgegenstände

betreffende Stundentafel der Oberstufe

53. In Anlage A/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen – Gymnasium/Realgymnasium) vierter

Teil (Stundentafeln) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der Stundentafel

für die Unterstufe die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 30–32 30–33 30–33 31–34 123–126“

54. In Anlage A/sl vierter Teil lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

der Stundentafel für die Unterstufe die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Übung betreffende

Stundentafel

55. In Anlage A/sl vierter Teil, Oberstufe wird in lit. a (Pflichtgegenstände) die die Pflichtgegenstände

betreffende Stundentafel der Oberstufe durch folgende beiden Stundentafeln für das Gymnasium und für

das Realgymnasium ersetzt

„1. Gymnasium

2. Realgymnasium

56. In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium

der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) vierter Teil (Stundentafel), Z 2 (Oberstufe) lautet

in lit. a (Pflichtgegenstände) die die Pflichtgegenstände betreffende Stundentafel der Oberstufe

57. Anlage A/me (Lehrplan des Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium

in Reutte (Tirol) entfällt.

58. In Anlage B (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums) vierter Teil (Stundentafel) lit. a (Pflichtgegenstände)

lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium

mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde,

Physik sowie Chemie) die Stundentafel

59. In Anlage B vierter Teil lit. a lautet in Z 2 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen

im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung)

die Stundentafel

60. In Anlage B vierter Teil lit. a wird in Z 3 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen)

die die Pflichtgegenstände betreffende Stundentafel durch folgende beiden Stundentafeln für das

Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und

Umweltkunde, Physik sowie Chemie und für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht

oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung ersetzt

„Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in

Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie

Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem

Gestalten und Werkerziehung

61. In Anlage B/m1 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung) vierter Teil (Stundentafel) lautet in lit. a (Pflichtgegenstände) die die Pflichtgegenstände

betreffende Stundentafel

61a. In der Anlage B/m1 vierter Teil lautet in lit. A die Fußnote „²)“

„²) Summe in der 5. und 7. Klasse jeweils 6, in der 6. Klasse 7 und in der 8. Klasse 5 Wochenstunden.“

62. In Anlage B/m2 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung für Studierende der Musik) vierter Teil (Stundentafel) lautet in lit. a (Pflichtgegenstände)

die die Pflichtgegenstände betreffende Stundentafel

63. In Anlage B/sp (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der

sportlichen Ausbildung) vierter Teil (Stundentafel) lautet in lit. a (Pflichtgegenstände) die die Pflichtgegenstände

betreffende Stundentafel

64. In Anlage C (Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums) vierter Teil (Stundentafeln)

wird in lit. a (Pflichtgegenstände) die die Pflichtgegenstände betreffende Stundentafel durch

folgende beiden Stundentafeln für das Aufbaugymnasium und für das Aufbaurealgymnasium ersetzt

„1. Aufbaugymnasium

2. Aufbaurealgymnasium

65. In Anlage D (Lehrplan des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums

für Berufstätige) vierter Teil (Stundentafeln) wird die die Pflichtgegenstände betreffende

Stundentafel durch folgende drei Stundentafeln für das Gymnasium, für das Realgymnasium und für das

Wirtschaftskundliche Realgymnasium samt Fußnoten ersetzt

„1. Gymnasium für Berufstätige / Realgymnasium für Berufstätige (mit Zweiter lebender

Fremdsprache)

2. Realgymnasium für Berufstätige

3. Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige

66. Anlage D/m (Lehrplan des Realgymnasiums für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie

in Wr. Neustadt) vierter Teil (Stundentafel) lit. a (Pflichtgegenstände) lautet

„a) Pflichtgegenstände

Artikel 6

Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche

Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 374/1999

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 58 und 59, sowie

2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer–Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für technische,

gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 374/1999, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I § 1 entfallen die Z 7, 15, 20, 21, 34, 37, 41, 43 und 46 bis 55.

2. Artikel I § 2 lautet

„§ 2. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen

werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu

erlassen.“

3. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Artikel I § 1 und § 2 sowie die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2,

1A.2.3, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7,

1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5,

1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, 1D, 1E, 2E, 3A,

3A.2.1, 3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 dieser Verordnung in der

Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in bzw. außer Kraft

1. Artikel I § 1 tritt mit 1. September 2003 in Kraft;

2. Artikel I § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3. die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2,

1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6,

1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4,

1C.2.6, 1D und 1E treten mit 1. September 2003 in Kraft;

4. die Anlagen 1A.2.3, 1A.6.3, 1B.2.1, 1B.5.1, 1C.1.7, 1C.2.1, 1C.2.5, 2C.1.1, 2E, 3A, 3A.2.1,

3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 treten mit Ablauf des

31. August 2003 außer Kraft.“

4. In Anlage 1A (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische

Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen technischen und gewerblichen

Fachschulen) Abschnitt Ia (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) werden nach dem dritten Absatz

folgende Absätze eingefügt

„In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die

Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) in

den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die

Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Die Veränderungen unterliegen der Beschränkung,

dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen.

Die Veränderungen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.

Die Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles,

der gewerblichen Berechtigungen, der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten, der schulautonomen

Schwerpunktsetzungen sowie unter Zugrundelegung eines pädagogischen Konzepts zu erfolgen. Wird das

Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs-

und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.“

5. In Anlage 1A Abschnitt Ia lautet der nunmehrige sechste Absatz

„Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können ferner innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen

Rahmens im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“) Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen

werden

1. In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Aufteilung der Wochenstunden auf die Klassen

(und entsprechend der Verteilung des Lehrstoffs) abweichend vorzunehmen.

2. Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich

bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um – im Ausmaß der Reduktionen –

zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen

Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände

in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen

dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.

3. In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten

Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der

neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen.

Bei Anwendung der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen ist zu beachten, dass die Gesamtwochenstundenzahl

der Ausbildung erhalten bleibt.

6. In Anlage 1A Abschnitt Ia entfällt der nunmehrige zehnte Absatz.

7. In den Anlagen 1A.1.1 (Lehrplan der Fachschule für Bautechnik – Ausbildungszweig: Maurer und

Zimmerer) und 1A.4.1 (Lehrplan der Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Allgemeiner

Maschinenbau) lautet jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende

Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 34–37 35–38 35–38 35–38 143 *)“

8. In Anlage 1A.1.2 (Lehrplan der Fachschule für Tischlerei) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die

Pflichtgegenstände „Konstruktionsübungen“, „Freihandzeichnen“ und „Werkstätte“ betreffenden Zeilen

sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

9. In Anlage 1A.1.3 (Lehrplan der Fachschule für Zimmerer) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die

Pflichtgegenstände „Baubetrieb“ und „Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

10. In Anlage 1A.1.4 (Lehrplan der Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik) Abschnitt I (Stundentafel)

lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 35–38 36–39 36–39 36–39 147 *)“

11. In den Anlagen 1A.2.1 (Lehrplan der Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig: Technische Chemie),

1A.2.2 (Lehrplan der Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig: Biochemie und Biotechnologie)

und 1A.3.2 (Lehrplan der Fachschule für Elektronik), lautet jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) die die

Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 35–38 35–38 35–38 35–38 144 *)“

12. In Anlage 1A.3.1 (Lehrplan der Fachschule für Elektrotechnik) lautet im Abschnitt I (Stundentafel)

die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 35–38 35–38 35–38 35–38 144 *)“

13. In den Anlagen 1A.4.2 (Lehrplan der Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Kraftfahrzeugbau)

und 1A.4.3 (Lehrplan der Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Fertigungstechnik),

lautet jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 34–37 35–38 35–38 35–38 143 ¹)“

14. In Anlage 1A.6.1 (Lehrplan der Fachschule für Feinwerktechnik) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die

die Pflichtgegenstände „Geschichte“, „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Werkstätte“ betreffenden

Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

15. In Anlage 1A.6.2 (Lehrplan der Fachschule für Uhrmacher) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die

Pflichtgegenstände „Leibesübungen“ und „Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

16. In Anlage 1A.6.4 (Lehrplan der Fachschule für Mikroelektronik) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die

die Pflichtgegenstände „Leibesübungen“ und „Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

17. In den Anlagen 1A.6.5 (Lehrplan der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig

Druckformentechnik) und 1A.6.6 (Lehrplan der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik

– Ausbildungszweig: Drucktechnik) lauten jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) die die Pflichtgegenstände

„Betriebstechnik“ und „Fachkunde und Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

18. In Anlage 1A.6.7 (Lehrplan der Fachschule für Flugtechnik) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die

Pflichtgegenstände „Deutsch“, „Physik und angewandte Physik“, „Triebwerke“, „Fertigungstechnik“ und

„Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

19. In Anlage 1B.5.2 (Lehrplan der Fachschule für Textiltechnik – Ausbildungszweig: Wirkerei und Strickerei)

Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die Pflichtgegenstände „Mathematik und angewandte Mathematik“,

20. In Anlage 1B.5.3 (Lehrplan der Fachschule für Textiltechnik – Ausbildungszweig: Bekleidungstechnik)

Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die Pflichtgegenstände „Mathematik und angewandte Mathematik“

und „Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

21. In Anlage 1B.5.4 (Lehrplan der Fachschule für Textiltechnik – Ausbildungszweig: Maschinstickerei)

Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die Pflichtgegenstände „Mathematik und angewandte Mathematik“

und „Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

22. In Anlage 1B.5.5 (Lehrplan der Fachschule für Textilchemie) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die

Pflichtgegenstände „Allgemeine und anorganische Chemie“ und „Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie

die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

23. In Anlage 1C.1.1 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Angewandte

Malerei) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde

und Politische Bildung“, „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte EDV“ und „Atelier und Werkstätte“

betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

24. In Anlage 1C.1.2 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Bildhauerei)

Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die Pflichtgegenstände „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte

EDV“ und „Atelier und Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende

Zeile

25. In den Anlagen 1C.1.3 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Drechslerei),

1C.1.6 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Streich- und Saiteninstrumentenbau)

und 1C.1.9 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Vergolder

und Schildhersteller) lauten jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) die den Pflichtgegenstand „Fachzeichnen,

Entwurf und angewandte EDV“ betreffende Zeile sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende

Zeile

26. In den Anlagen 1C.1.4 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Gold- und

Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger) und 1C.1.5 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk

– Ausbildungszweig: Graveure, Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger) lauten

jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) die die Pflichtgegenstände „Leibesübungen“, „Fachzeichnen, Entwurf

und angewandte EDV“ und „Atelier und Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

27. In Anlage 1C.1.8 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Kunstschmiede

und Metallplastiker) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die Pflichtgegenstände „Leibesübungen“,

„Fachzeichnen, Entwurf und angewandte EDV“ und „Atelier und Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie

die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

28. In Anlage 1C.2.2 (Lehrplan der Fachschule für Keramik und Ofenbau) Abschnitt I (Stundentafel)

lauten die die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“, „Leibesübungen“

und „Atelier und Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

29. In Anlage 1C.2.3 (Lehrplan der Fachschule für Glastechnik – Ausbildungszweig: Hohlglas, Ausbildungszweig

Flachglas, Ausbildungszweig: Technisches Glas) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die den

Pflichtgegenstand „Entwurf“ betreffende Zeile sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

30. In Anlage 1C.2.4 (Lehrplan der Fachschule für Steinmetzerei) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die

die Pflichtgegenstände „Werkstätte“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende

Zeile

31. In Anlage 1C.2.6 (Lehrplan der Fachschule für Büchsenmacher) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die

die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“, „Leibesübungen“

und „Fachzeichnen und angewandte elektronische Datenverarbeitung“ betreffenden Zeilen sowie die die

Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

32. In den Anlagen 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3,

1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3,

1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6 Abschnitt I entfallen jeweils in

der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

ist der Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen.

33. In den Anlagen 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4,

1B.5.5, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6

entfällt jeweils in der Kopfleiste der Stundentafel nach dem Wort Wochenstunden der Fußnotenhinweis

„**)“.

34. In den Anlagen 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4,

1B.5.5, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6

Abschnitt I entfällt jeweils die Fußnote „**)“.

35. In den Anlagen 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.6.1, 1A.6.2,

1A.6.4, 1A.6.5 und 1A.6.6 und lautet jeweils im Abschnitt I die Fußnote „*)“

„*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1A Abschnitt Ia.“

36. In den Anlagen 1A.4.2, 1A.4.3 und 1A.6.7 lautet jeweils im Abschnitt I die Fußnote „¹)“

„¹) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1A Abschnitt Ia.“

37. In den Anlagen 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4 und 1B.5.5 lautet jeweils im Abschnitt I die Fußnote „*)“

„*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1B Abschnitt Ia.“

38. In den Anlagen 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3 und

1C.2.4 lautet jeweils im Abschnitt I die Fußnote „*)“

„*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt Ia.“

39. In Anlage 1C.2.6 Abschnitt I lautet die Fußnote „3)“

„3) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt Ia.“

40. In den Anlagen 1B.5.6 (Lehrplan der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik) und 1B.5.7

(Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte) lautet jeweils im Abschnitt I (Stundentafel)

die Zeile der Stundentafel mit der Bezeichnung „Pflichtgegenstände gesamt“

„Gesamtwochenstundenzahl 33–39 33–39 33–39 111 5)“

41. Anlage 1B.5.6 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die

Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel

vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht

wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der

Neufestsetzung der Wochenstundenverteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung

der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegen-

stand zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer

angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Klassen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal sechs Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als 15 Wochenstunden betragen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 3. Klasse) zu erstellen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen

Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können

jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Klassen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Soweit

im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände,

unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

zu enthalten. Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß

vorgesehen wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

schulautonom entsprechend geändert werden.“

42. In Anlage 1D (Hotelfachschule) Abschnitt I (Stundentafel) lautet die Zeile der Stundentafel mit der

Bezeichnung „Pflichtgegenstände gesamt“

„Gesamtwochenstundenzahl 33–38 33–38 33–38 105 5)“

43. Anlage 1D Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die

Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel

vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht

wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der

Neufestsetzung der Wochenstundenverteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung

der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer

angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Klassen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal sechs Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als sechs Wochenstunden betragen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 3. Klasse) zu erstellen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen

Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können

jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Klassen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Soweit

im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände,

unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

zu enthalten. Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen eine geändertes Stundenausmaß

vorgesehen wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

schulautonom entsprechend geändert werden.“

44. In Anlage 1E (Tourismusfachschule) Abschnitt I (Stundentafel) lautet die Zeile der Stundentafel mit

der Bezeichnung „Pflichtgegenstände gesamt“

Gesamtwochenstundenzahl 32–38 32–38 32–38 105 5)“

45. Anlage 1E Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die

Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel

vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht

wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der

Neufestsetzung der Wochenstundenverteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung

der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer

angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Klassen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal zwölf Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 3. Klasse) zu erstellen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Klassen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Soweit

im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände,

unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

zu enthalten. Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß

vorgesehen wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

schulautonom entsprechend geändert werden.“

46. In den Anlagen 1B.5.6, 1B.5.7, 1D und 1E Abschnitt I wird jeweils nach der Fußnote 4 folgende Fußnote

5) eingefügt

„ 5) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen

Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen, siehe im

Übrigen Abschnitt III.“

47. In den Anlagen 1B.5.6, 1B.5.7, 1D und 1E Abschnitt I entfallen jeweils

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

ist der Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile.

Artikel 7

Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche

Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 56/2001

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 58 und 59 Abs. 2, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für technische, gewerbliche

und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 56/2001, sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

Artikel 8

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 60, 61, 74 und 75,

2. des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheitenschulgesetz für Kärnten geändert

wird, BGBl. Nr. 420/1990, sowie

3. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie

und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 325/2000 wird wie folgt geändert

1. Artikel I § 3 lautet

„§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen

werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.“

2. Im Artikel I wird dem § 4 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

3. In Anlage A1 (Lehrplan der Handelsakademie) Abschnitt I (Stundentafel) entfällt die Z 1 (Ermächtigung

für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und die Überschrift „2. Soweit keine schulautonomen

Lehrplanbestimmungen bestehen:“.

4. In Anlage A1 Abschnitt I wird in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel dem Wort „Wochenstunden“

der Fußnotenhinweis „¹)“

hinzugefügt.

5. In Anlage A1 Abschnitt I entfallen in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel (Kern- und

Erweiterungsbereich) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände

(ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen.

6. In Anlage A1 Abschnitt I lautet in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 28–34 30–36 30–36 30–36 30–36 158 ¹)“

7. In Anlage A1 Abschnitt I entfällt die Fußnote „4)“

und lautet die Fußnote „6)“

„6) Festlegung anderer Ausbildungsschwerpunkte (auch als alternative Pflichtgegenstände) siehe Abschnitt III.“

8. Anlage A1 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem

vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte

des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie

der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen

Bedarfssituation in der Schule oder in einem Jahrgang an einem bestimmten Schulstandort sowie den

daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von

schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen,

sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des

schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Die schulautonomen Freiräume bieten für die Schule die Möglichkeit, dem Bildungsangebot für die

Schule insgesamt oder für einzelne Jahrgänge unter Beibehaltung des Bildungszieles der Handelsakademie

ein spezifisches Profil zu geben. Ein derartiges Profil kann seine Begründung in der Interessens- und

Begabungslage der Schüler, in den besonderen räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Möglichkeiten

am Schulstandort, in bestimmten Gegebenheiten im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen

Umfeld usw. finden. Seine spezielle Ausprägung erfährt das Profil durch entsprechende inhaltliche Erweiterungen

und Ergänzungen auf der Grundlage von disponiblen Unterrichtsstunden.

Auf das Bildungsziel der Handelsakademie, auf deren ausgewogenes Bildungsangebot sowie auf die

Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten ist Bedacht zu nehmen.

Bei der Erweiterung bzw. Ergänzung des Lernangebotes von im Lehrplan enthaltenen Pflichtgegenständen

hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler oder um eine

regionale Gegebenheiten berücksichtigende Erweiterung bzw. Ergänzung zu handeln.

Die Ausbildungsschwerpunkte sind Bereiche, die zu einer betriebswirtschaftlichen berufsbezogenen

Differenzierung führen. Bei der Schaffung von im Lehrplan nicht enthaltenen Ausbildungsschwerpunkten

kommt der Einordnung unter das Bildungsziel der Handelsakademie besondere Bedeutung zu. Sie können

schulautonom festgelegt werden. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können jeweils

gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern kein Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen

der Schule autonom festgelegt wird, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu

erfolgen. Mehrere Ausbildungsschwerpunkte können auch als alternative Pflichtgegenstände festgelegt

werden.

Im Rahmen der zulässigen Kürzung von in der Stundentafel vorgesehenen Pflichtgegenständen können

im Lehrplan nicht enthaltene Pflichtgegenstände (Seminare) mit eigenständigem Charakter geschaf-

fen werden, wobei der Einordnung der inhaltlichen Angebote unter das Bildungsziel der Handelsakademie

besondere Bedeutung zukommt. Bei der Einführung von Unterrichtsgegenständen mit fächerübergreifendem

Charakter ist das Lehrstoffangebot bereits bestehender Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen.

Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent

an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen

Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

2. Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten

a) In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen

sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“) in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so

festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines

pädagogischen Konzepts sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen vorzugehen.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung

das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten

zu beachten.

b) Die im Lehrplan enthaltenen Pflichtgegenstände des Kernbereiches können erhöht bzw. reduziert

werden und zwar bei Pflichtgegenständen mit zwei bis vier Gesamtwochenstunden um höchstens eine

Wochenstunde, bei Pflichtgegenständen mit fünf bis zehn Gesamtwochenstunden um höchstens zwei

Wochenstunden und bei Pflichtgegenständen mit mehr als zehn Gesamtwochenstunden um höchstens drei

Wochenstunden. Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom

jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren. Eine Verschiebung

von Pflichtgegenständen des Kernbereiches in Jahrgänge, in denen sie im Lehrplan nicht vorgesehen

sind, ist zulässig.

c) Im Rahmen der durch Reduktionen im Kernbereich frei werdenden Wochenstunden können auch

im Lehrplan nicht enthaltene Pflichtgegenstände (Seminare) bzw. Ausbildungsschwerpunkte geschaffen

werden; für diese sind zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze) zu erlassen.

d) Bei der Festlegung der Ausbildungsschwerpunkte kann auch eine Stundenverteilung auf den III.

bis V. Jahrgang vorgesehen werden, wobei eine Gesamtstundenzahl von bis zu 14 Wochenstunden über

die drei Jahrgänge festgelegt werden kann.

e) Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen weitere Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im

Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen

festgelegt werden; für im Lehrplan nicht vorgesehene Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind

zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze)

zu erlassen.“

9. In Anlage A1B (Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige) Abschnitt I (Stundentafel) entfallen in

der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel (Kern- und Erweiterungsbereich) in der Spalte

„Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der

Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen.

10. In Anlage A1B Abschnitt I lautet in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 18–25 18–25 18–25 18–25 18–25 18–25 18–25 18–25 192 ¹)“

11. Anlage A1B Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem

vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte

des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie

der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen

Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulstandort sowie den

daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von

schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen,

sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Studierenden, der anderen Schulpartner sowie des

schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Die schulautonomen Freiräume bieten für die Schule die Möglichkeit, dem Bildungsangebot für die

Schule insgesamt oder für einzelne Semester unter Beibehaltung des Bildungszieles der Handelsakademie

für Berufstätige ein spezifisches Profil zu geben. Ein derartiges Profil kann seine Begründung in der Interessens-

und Begabungslage der Studierenden, in den besonderen räumlichen, ausstattungsmäßigen und

personellen Möglichkeiten am Schulstandort, in bestimmten Gegebenheiten im wirtschaftlichen, sozialen

und kulturellen Umfeld usw. finden. Seine spezielle Ausprägung erfährt das Profil durch entsprechende

inhaltliche Erweiterungen und Ergänzungen auf der Grundlage von disponiblen Unterrichtsstunden.

Auf das Bildungsziel der Handelsakademie für Berufstätige, auf deren ausgewogenes Bildungsangebot

sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten ist Bedacht zu nehmen.

Bei der Erweiterung bzw. Ergänzung des Lernangebotes von im Lehrplan enthaltenen Pflichtgegenständen

hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Studierenden oder um

eine regionale Gegebenheiten berücksichtigende Erweiterung bzw. Ergänzung zu handeln.

Die Ausbildungsschwerpunkte sind Bereiche, die zu einer betriebswirtschaftlichen berufsbezogenen

Differenzierung führen. Bei der Schaffung von im Lehrplan nicht enthaltenen Ausbildungsschwerpunkten

kommt der Einordnung unter das Bildungsziel der Handelsakademie für Berufstätige besondere Bedeutung

zu. Sie können schulautonom festgelegt werden. Bestehen an einer Schule parallel geführte Semester,

so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern kein Ausbildungsschwerpunkt

im Rahmen der Schule autonom festgelegt wird, hat die Festlegung durch die Schulbehörde

erster Instanz zu erfolgen. Mehrere Ausbildungsschwerpunkte können auch als alternative Pflichtgegenstände

festgelegt werden.

Im Rahmen der zulässigen Kürzung von in der Stundentafel vorgesehenen Pflichtgegenständen können

im Lehrplan nicht enthaltene Pflichtgegenstände (Seminare) mit eigenständigem Charakter geschaffen

werden, wobei der Einordnung der inhaltlichen Angebote unter das Bildungsziel der Handelsakademie

für Berufstätige besondere Bedeutung zukommt. Bei der Einführung von Unterrichtsgegenständen

mit fächerübergreifendem Charakter ist das Lehrstoffangebot bereits bestehender Unterrichtsgegenstände

zu berücksichtigen.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt

werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall

ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen

so festzulegen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben

werden können; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase

nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung

des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in

Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind.

In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent

an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen

Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

2. Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten

a) In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind

die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“) in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so

festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines

pädagogischen Konzepts sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen vorzugehen.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung

das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes zu beachten.

b) Die im Lehrplan enthaltenen Pflichtgegenstände des Kernbereiches können erhöht bzw. reduziert

werden und zwar bei Pflichtgegenständen mit drei bis acht Gesamtwochenstunden um höchstens zwei

Wochenstunden, bei Pflichtgegenständen mit neun bis 20 Gesamtwochenstunden um höchstens vier Wochenstunden

und bei Pflichtgegenständen mit mehr als 20 Gesamtwochenstunden um höchstens sechs

Wochenstunden. Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom

jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren. Eine Verschiebung

von Pflichtgegenständen des Kernbereiches in Semester, in denen sie im Lehrplan nicht vorgesehen

sind, ist zulässig.

c) Im Rahmen der durch Reduktionen im Kernbereich frei werdenden Wochenstunden können auch

im Lehrplan nicht enthaltene Pflichtgegenstände (Seminare) bzw. Ausbildungsschwerpunkte geschaffen

werden; für diese sind zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze) zu erlassen.

d) Bei der Festlegung der Ausbildungsschwerpunkte kann auch eine Stundenverteilung auf das 4. bis

8. Semester vorgesehen werden, wobei eine Gesamtstundenzahl von bis zu 16 Wochenstunden über die

vier Semester festgelegt werden kann.

e) Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen weitere Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im

Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen

festgelegt werden; für im Lehrplan nicht vorgesehene Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind

zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze)

zu erlassen.“

12. In Anlage A2 (Lehrplan der zweisprachigen Handelsakademie) Abschnitt I (Stundentafel) entfällt die

Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und die Überschrift „2. Soweit keine

schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:“.

13. In Anlage A2 Abschnitt I wird in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel dem Wort

„Wochenstunden“ der Fußnotenhinweis „¹)“

hinzugefügt.

14. In Anlage A2 Abschnitt I entfallen in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel (Kern- und

Erweiterungsbereich) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände

(ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) betreffenden Zahlen.

15. In Anlage A2 Abschnitt I lautet in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 30–37 32–39 32–39 32–39 32–39 172 ¹)“

16. In Anlage A2 Abschnitt I entfällt die Fußnote „4)“

und lautet die Fußnote „6)“

„6) Festlegung anderer Ausbildungsschwerpunkte (auch als alternative Pflichtgegenstände) siehe Abschnitt III.“

17. Anlage A2 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Wie im Lehrplan der Handelsakademie, siehe Anlage A1.“

18. In Anlage A3 (Lehrplan des Aufbaulehrganges an Handelsakademien) Abschnitt I (Stundentafel)

entfällt die Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und die Überschrift „2. Soweit

keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:“.

19. In Anlage A3 Abschnitt I wird in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel dem Wort

„Wochenstunden“ der Fußnotenhinweis „¹)“

hinzugefügt.

20. In Anlage A3 Abschnitt I entfallen in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel (Kern- und

Erweiterungsbereich) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände

(ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) betreffenden Zahlen.

21. In Anlage A3 Abschnitt I lautet in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 24–31 23–30 24–31 83 ¹)“

22. In Anlage A3 Abschnitt I entfällt die Fußnote „4)“

und lautet die Fußnote „6)“

„6) Festlegung anderer Ausbildungsschwerpunkte (auch als alternative Pflichtgegenstände) siehe Abschnitt III.“

23. Anlage A3 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Wie im Lehrplan der Handelsakademie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Aufbaulehrganges,

siehe Anlage A1.“

24. In Anlage A4 (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien) Abschnitt I (Stundentafel) entfällt die Z 1

(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und die Überschrift „2. Soweit keine schulautonomen

Lehrplanbestimmungen bestehen:“.

25. In Anlage A4 Abschnitt I wird in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel dem Wort

„Wochenstunden“ der Fußnotenhinweis „¹)“

hinzugefügt.

26. In Anlage A4 Abschnitt I entfallen in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel (Kern- und

Erweiterungsbereich) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände

(ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) betreffenden Zahlen.

27. In Anlage A4 Abschnitt I lautet in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 25–30 25–30 25–30 25–30 112 ¹)“

28. In Anlage A4 Abschnitt I entfällt die Fußnote „4)“

und lautet die Fußnote „

6)“

„6) Festlegung anderer Ausbildungsschwerpunkte (auch als alternative Pflichtgegenstände) siehe Abschnitt III.“

29. Anlage A4 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Sinngemäß wie im Lehrplan der Handelsakademie, siehe Anlage A1.“

30. In Anlage A4B (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) Abschnitt I (Stundentafel)

entfallen in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel (Kern- und Erweiterungsbereich) in

der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

ist der Pflichtgegenstand Religion) betreffenden Zahlen.

31. In Anlage A4B Abschnitt I lautet in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 20–26 20–26 20–26 20–26 96 ¹)“

32. Anlage A4B Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Sinngemäß wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige, siehe Anlage A1B.“

33. In Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) Abschnitt I (Stundentafel) entfällt die Z 1 (Ermächtigung

für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und die Überschrift „2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen:“.

34. In Anlage B1 Abschnitt I wird in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel dem Wort

„Wochenstunden“ der Fußnotenhinweis „¹)“

hinzugefügt.

35. In Anlage B1 Abschnitt I entfallen in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel (Kern- und

Erweiterungsbereich) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände

(ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) betreffenden Zahlen.

36. In Anlage B1 Abschnitt I lautet in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 28–33 29–36 30–37 93 ¹)“

37. In Anlage B1 Abschnitt I entfällt die Fußnote „4)“.

38. Anlage B1 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem

vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte

des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie

der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen

Bedarfssituation in der Schule oder in einer Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen

Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern

sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen

Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Die schulautonomen Freiräume bieten für die Schule die Möglichkeit, dem Bildungsangebot für die

Schule insgesamt oder für einzelne Klassen unter Beibehaltung des Bildungszieles der Handelsschule ein

spezifisches Profil zu geben. Ein derartiges Profil kann seine Begründung in der Interessens- und Begabungslage

der Schüler, in den besonderen räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Möglichkeiten

am Schulstandort, in bestimmten Gegebenheiten im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Umfeld

usw. finden. Seine spezielle Ausprägung erfährt das Profil durch entsprechende inhaltliche Erweiterungen

und Ergänzungen auf der Grundlage von disponiblen Unterrichtsstunden.

Auf das Bildungsziel der Handelsschule, auf deren ausgewogenes Bildungsangebot sowie auf die

Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten ist Bedacht zu nehmen.

Bei der Erweiterung bzw. Ergänzung des Lernangebotes von im Lehrplan enthaltenen Pflichtgegenständen

hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler oder um eine

regionale Gegebenheiten berücksichtigende Erweiterung bzw. Ergänzung zu handeln.

Im Rahmen der zulässigen Kürzung von in der Stundentafel vorgesehenen Pflichtgegenständen können

im Lehrplan nicht enthaltene Pflichtgegenstände (Seminare) mit eigenständigem Charakter geschaffen

werden, wobei der Einordnung der inhaltlichen Angebote unter das Bildungsziel der Handelsschule

besondere Bedeutung zukommt. Bei der Einführung von Unterrichtsgegenständen mit fächerübergreifendem

Charakter ist das Lehrstoffangebot bereits bestehender Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen.

Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent

an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen

Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

2. Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten

a) In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind

die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“) in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen,

dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen

Konzepts sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen vorzugehen.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung

das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu

beachten.

b) Die im Lehrplan enthaltenen Pflichtgegenstände des Kernbereiches können erhöht bzw. reduziert

werden und zwar bei Pflichtgegenständen mit zwei bis vier Gesamtwochenstunden um höchstens eine

Wochenstunde und bei Pflichtgegenständen mit mehr als vier Gesamtwochenstunden um höchstens zwei

Wochenstunden. Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom

jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren. Eine Verschiebung

von Pflichtgegenständen des Kernbereiches in Klassen, in denen sie im Lehrplan nicht vorgesehen

sind, ist zulässig.

c) Im Rahmen der durch Reduktionen im Kernbereich frei werdenden Wochenstunden können auch

im Lehrplan nicht enthaltene Pflichtgegenstände (Seminare) geschaffen werden; für diese sind zusätzliche

Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen.

d) Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen weitere Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im

Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen

festgelegt werden; für im Lehrplan nicht vorgesehene Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind

zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze)

zu erlassen.“

39. In Anlage B2B (Lehrplan des zweisemestrigen Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für den Eintritt

in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige) Abschnitt I (Stundentafel) entfallen in

der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden

der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) betreffenden

Zahlen.

40. In Anlage B2B Abschnitt I lautet in der die Pflichtgegenstände betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 22–26 22–26 48 ¹)“

41. Anlage B2B Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem

vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte

des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie

der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen

Bedarfssituation in der Schule oder in einer Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen

Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern

sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Studierenden, der anderen Schulpartner sowie des schulischen

Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt

werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall

ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen

so festzulegen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben

werden können; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase

nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung

des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in

Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind.

In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent

an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen

Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

2. Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten

a) In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind

die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“)

in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen,

dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen

Konzepts sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen vorzugehen.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung

das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes zu beachten.

b) Die im Lehrplan enthaltenen Pflichtgegenstände können erhöht bzw. reduziert werden und zwar

bei Pflichtgegenständen mit zwei bis vier Gesamtwochenstunden um höchstens eine Wochenstunde und

bei Pflichtgegenständen mit mehr als vier Gesamtwochenstunden um höchstens zwei Wochenstunden.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die

Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren. Eine Verschiebung von

Pflichtgegenständen des Kernbereiches in Semester, in denen sie im Lehrplan nicht vorgesehen sind, ist

zulässig.

c) Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen weitere Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im

Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen

festgelegt werden; für im Lehrplan nicht vorgesehene Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind

zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze)

zu erlassen.“

Artikel 9

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren

Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 62, 68a, 76 und 77, sowie

2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen

Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 372/1999, wird wie folgt geändert

1. Artikel I § 2 lautet

„§ 2. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen

werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.“

2. Im Artikel I wird dem § 4 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

3. In Anlage 1 (Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt I (Stundentafel) entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

ist der Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile.

4. In Anlage 1 Abschnitt I lautet die Zeile der Stundentafel mit der Bezeichnung „Pflichtgegenstände gesamt“

„Gesamtwochenstundenzahl 32–38 32–38 32–38 105 ¹)“

5. In Anlage 1 Abschnitt I Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird nach der die Gesamtwochenstundenzahl

betreffenden Zeile folgende Fußnote „¹)“

eingefügt

„¹) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die in Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen

Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen und Klassen zu treffen;

siehe im Übrigen Abschnitt III.“

6. Anlage 1 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen

vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so

festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines

pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen vorzugehen.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung

das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten

zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer

angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Klassen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal 6 Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als sechs Wochenstunden betragen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 3. Klasse) zu erstellen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen

Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können

jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Klassen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Soweit im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene

Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die

schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen

Grundsätze zu enthalten.

Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß vorgesehen

wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze schulautonom

entsprechend adaptiert werden.“

7. In Anlage 2 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt I (Stundentafel) entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

ist der Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile.

8. In Anlage 2 Abschnitt I lautet die Zeile der Stundentafel mit der Bezeichnung „Pflichtgegenstände gesamt“

„Gesamtwochenstundenzahl 32–38 32–38 32–38 32–38 32–38 175 ¹)“

9. In Anlage 2 Abschnitt I Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird nach der die Gesamtwochenstundenzahl

betreffenden Zeile folgende Fußnote „¹)“

eingefügt

„¹) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen

Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen und Jahrgängen zu

treffen; siehe im Übrigen Abschnitt III.“

10. Anlage 2 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen

vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens

so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis

eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen

vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung

das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten

zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer

angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Jahrgängen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal zehn Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als acht Wochenstunden betragen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (I. bis V. Jahrgang) zu

erstellen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen

Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können

jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Soweit im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene

Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die

schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen

Grundsätze zu enthalten.

Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß vorgesehen

wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze schulautonom

entsprechend adaptiert werden.“

11. In Anlage 3 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement)

Abschnitt I (Stundentafel) entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

ist der Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile.

12. In Anlage 3 Abschnitt I lautet die Zeile der Stundentafel mit der Bezeichnung „Pflichtgegenstände

gesamt“

„Gesamtwochenstundenzahl 32–38 32–38 32–38 32–38 32–38 175 5)“

13. In Anlage 3 Abschnitt I wird nach der Fußnote „4)“

folgende Fußnote „5)“

eingefügt

„5) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen

Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen und Jahrgängen zu

treffen; siehe im Übrigen Abschnitt III.“

14. Anlage 3 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen

vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens

so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis

eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen

vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung

das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten

zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer

angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Jahrgängen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal zehn Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (I. bis V. Jahrgang) zu

erstellen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Soweit im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene

Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die

schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen

Grundsätze zu enthalten.

Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß vorgesehen

wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze schulautonom

entsprechend adaptiert werden.“

15. In Anlage 4 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft)

Abschnitt I (Stundentafel) entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

ist der Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile.

16. In Anlage 4 Abschnitt I lautet die Zeile der Stundentafel mit der Bezeichnung „Pflichtgegenstände

gesamt“

„Gesamtwochenstundenzahl 32–38 32–38 32–38 32–38 32–38 178 6)“

17. In Anlage 4 Abschnitt I wird nach der Fußnote „5)“

folgende Fußnote „6)“

eingefügt

„6) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen

Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen und Jahrgängen zu

treffen; siehe im Übrigen Abschnitt III.“

18. In Anlage 4 Abschnitt I entfällt die dem Unterabschnitt E (Förderunterricht) folgende Fußnote 5.

19. Anlage 4 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen

vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens

so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis

eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen

vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung

das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten

zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer

angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Jahrgängen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal zehn Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (I. bis V. Jahrgang) zu

erstellen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Soweit im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene

Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die

schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen

Grundsätze zu enthalten.

Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß vorgesehen

wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze schulautonom

entsprechend adaptiert werden.“

20. In Anlage 5 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang) Abschnitt I (Stundentafel)

entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

ist der Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile.

21. In Anlage 5 Abschnitt I lautet die Zeile der Stundentafel mit der Bezeichnung „Pflichtgegenstände

gesamt“

„Gesamtwochenstundenzahl 31–36 31–36 31–36 101 7)“

22. In Anlage 5 Abschnitt I wird nach der Fußnote „6)“

folgende Fußnote „7)“

eingefügt

„7) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen

Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen und Jahrgängen zu

treffen; siehe im Übrigen Abschnitt III.“

23. Anlage 5 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen

vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens

so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis

eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen

vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung

das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten

zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer

angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Jahrgängen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal neun Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als acht Wochenstunden betragen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (I. bis III. Jahrgang) zu

erstellen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen

Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können

jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Soweit im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene

Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die

schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen

Grundsätze zu enthalten.

Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß vorgesehen

wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze schulautonom

entsprechend adaptiert werden.“

24. In Anlage 6 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Kolleg für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt

I (Stundentafel) entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

ist der Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die Zeile der Stundentafel mit der Bezeichnung „Wochenstundenzahl Kernbereich“.

25. In Anlage 6 Abschnitt I lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 33–37 33–37 33–37 33–37 144 6)“

26. In Anlage 6 Abschnitt I wird der Fußnote „5)“

folgende Fußnote „6)“

angefügt

„6) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen

Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen und Semestern zu

treffen; siehe im Übrigen Abschnitt III.“

27. Anlage 6 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen

vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens

so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis

eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen

vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung

das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten

zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer

angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Semestern zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal acht Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als 16 Wochenstunden betragen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 4. Semester) zu

erstellen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen

Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Semester, so können

jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Semestern) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

In diesen Fällen haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe,

den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze zu enthalten.“

Artikel 10

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe

und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 62, sowie

2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche

Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 154/1963, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 485/1989, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I § 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 3 sowie die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

2. Im Artikel I wird folgender § 3 eingefügt

„§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen

werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.“

3. In Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule) Abschnitt I (Stundentafel) lautet die Zeile der Stundentafel

mit der Bezeichnung „Gesamtstundenzahl“

„Gesamtwochenstundenzahl 37 ¹)

4. In Anlage A Abschnitt I wird der Fußnote „*)“ folgende Fußnote vorangestellt

„¹) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen

Abweichungen von den Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen zu treffen; siehe Abschnitt IIa.“

5. In Anlage A wird nach Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt IIa eingefügt

„IIa. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind in der Stundentafel die Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht

wird. Auf Basis eines pädagogischen Konzeptes und unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles

sind die erforderlichen schulautonomen Abänderungen der Stundentafel nach folgenden besonderen Bestimmungen

vorzunehmen

1. Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen.

2. Ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens eine Wochenstunde,

ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden um höchstens zwei Wochenstunden

vermindert werden.

3. Kein Pflichtgegenstand darf zur Gänze entfallen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Freigegenstände, unverbindliche Übungen

sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden und ein geändertes Wochenstundenausmaß in den im

Lehrplan enthaltenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt

werden.

Soweit im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände

und unverbindliche Übungen geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen

die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze zu enthalten.

Solche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in

der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein

den konkreten Inhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.

Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß für im Lehrplan

enthaltene Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen wird, können Bildungs- und Lehraufgabe,

Lehrstoff und didaktische Grundsätze schulautonom entsprechend adaptiert werden.

Bei der Erlassung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind der zur Verfügung stehende

Rahmen an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen

Gegebenheiten an der Schule zu beachten.“

6. In Anlage B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule) Abschnitt I (Stundentafel) entfallen in der Spalte

„Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände betreffenden Zahlen;

ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“.

7. In Anlage B Abschnitt I lautet die Zeile der Stundentafel mit der Bezeichnung „Gesamtstundenzahl“

„Gesamtwochenstundenzahl 35–39 35–39 74 1a)“

8. In Anlage B Abschnitt I wird nach der Fußnote „¹)“

folgende Fußnote „1a)“

eingefügt

„1a) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen

Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen und Klassen zu treffen;

siehe Abschnitt IIa.“

9. In Anlage B wird nach Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt IIa eingefügt

„IIa. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen

vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so

festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind auf Basis eines pädagogischen Konzeptes zu

erstellen und haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes sowie die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen schulautonomen Abweichungen

von der Stundentafel sind nach folgenden besonderen Bestimmungen vorzunehmen

1. Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen.

2. Ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens eine Wochenstunde,

ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden um höchstens zwei Wochenstunden

vermindert werden.

3. Kein Pflichtgegenstand darf zur Gänze entfallen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Freigegenstände, unverbindliche Übungen

sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden und ein geändertes Wochenstundenausmaß in den im

Lehrplan enthaltenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt

werden.

Soweit im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände

und unverbindliche Übungen geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen

die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze zu enthalten.

Solche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in

der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein

den konkreten Inhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.

Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß für im Lehrplan

enthaltene Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen wird, können Bildungs- und Lehraufgabe,

Lehrstoff und didaktische Grundsätze schulautonom entsprechend adaptiert werden.

Bei der Erlassung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind der zur Verfügung stehende

Rahmen an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen

Gegebenheiten an der Schule zu beachten.“

Artikel 11

Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 63, sowie

2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan

der Fachschule für Sozialberufe, BGBl. II Nr. 145/1998, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen

werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.“

2. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 3 die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Artikel I § 1 sowie die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

3. In der Anlage (Fachschule für Sozialberufe) Abschnitt I (Stundentafel) entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

beim Pflichtgegenstand „Religion“) und der einzelnen Pflichtpraktika betreffenden Zahlen sowie

b) die Zwischensummen in den Zeilen mit der Bezeichnung „Summe Kernbereich“ und „Summe Erweiterungsbereich“.

4. In der Anlage Abschnitt I lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel

samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahlen 33–37 34–37 31–37 105 ¹)“

5. In der Anlage Abschnitt I lautet die Fußnote „¹)“

„¹) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Abschnitt III.“

6. In der Anlage Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet im ersten Absatz der erste

Satz

„Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der

Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“), der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterichts.“

7. In der Anlage Abschnitt III wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt

„In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen

vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so

festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines

pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen vorzugehen.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung

das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten

zu beachten. Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom

jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.“

8. In der Anlage Abschnitt III lautet der dritte Absatz

„Im Erweiterungsbereich sind Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß und/oder Seminare

und/oder erweiterte Praktika im Ausmaß von höchstens insgesamt 13 Wochenstunden zu führen. Die

Aufteilung dieser Stunden auf die drei Schuljahre obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß und hat nach

Maßgabe der Stundentafel zu erfolgen.“

Artikel 12

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche

Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 382/1998

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie

2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne

für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 382/1998, wird wie folgt geändert

1. Artikel I § 2 lautet

„§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne

werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, erfasst sind, in die

in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der

Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in

den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.“

2. Im Artikel I wird dem § 4 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Artikel I § 2 sowie die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3,

1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.4.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten

wie folgt in Kraft

1. Artikel 1 § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3,

1.4.1 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

3. In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze

und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten)

Abschnitt II (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet Unterabschnitt IIb samt Überschrift

„IIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

IIb.1 Allgemeines

In den Stundentafeln ist für die einzelnen Jahrgänge im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgesehen.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände

(ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in

den Stundentafeln vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung

erreicht wird. Die Veränderungen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in

jedem Jahrgang um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Veränderungen dürfen

weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.

Die Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles,

der gewerblichen Berechtigungen, der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten, der schulautonomen

Schwerpunktsetzungen (schulautonome Ausbildungsschwerpunkte) sowie unter Zugrundelegung eines

pädagogischen Konzepts zu erfolgen. Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert,

so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu

adaptieren.

IIb.2 Besonderes

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen

Rahmens im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“)

weitere Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen

werden

1. In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Aufteilung der Wochenstunden auf die Jahrgänge

(und entsprechend die Verteilung des Lehrstoffs) abweichend vorzunehmen.

2. Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann insgesamt um bis

zu zehn Wochenstunden im Verlauf der Ausbildung reduziert werden, um – im Ausmaß der Reduktionen

– zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen

Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass

Pflichtgegenstände in jedem Jahrgang um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen.

Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes

führen.

3. In jedem Jahrgang kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik

verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der

neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen.

4. Anstelle des Pflichtgegenstandes Englisch kann eine andere lebende Fremdsprache festgelegt

werden.

Bei Anwendung der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen ist zu beachten, dass die Gesamtwochenstundenzahl

der Ausbildung erhalten bleibt.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.“

4. In den Anlagen 1.1.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Bautechnik), 1.1.2 (Lehrplan der Höheren

Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik), 1.1.3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für

Elektrotechnik), 1.1.4 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektronik), 1.1.5 (Lehrplan der Höheren

Lehranstalt für Maschineningenieurwesen), 1.1.6 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Mechatronik),

1.1.7 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen), 1.2.1 (Lehrplan der Höheren

Lehranstalt für Chemie), 1.2.2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Chemieingenieurwesen), 1.2.3

(Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie), 1.3.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt

für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation), 1.3.2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt

für Wirtschaftsingenieurwesen), 1.3.3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Betriebsmanagement) und

1.4.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Kunst und Design) entfallen jeweils im Abschnitt I (Stundentafel)

in der Spalte „Summe“

a) die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen beim Pflichtgegenstand

„Religion“) betreffenden Zahlen,

b) die Summe der Wochenstunden in den Zeilen mit der Bezeichnung „Pflichtgegenstände der schulautonomen

Ausbildungsschwerpunkte gemäß Abschnitt B“ bzw. „Pflichtgegenstände der Ausbildungszweige

gemäß Abschnitt B“ sowie

c) die Summe der Wochenstunden in den Zeilen mit der Bezeichnung „Wochenstundenzahl B …“.

5. In den Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1

lautet jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel

samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 35–39 35–39 35–39 35–39 35–39 185 ¹)“

6. In der Anlage 1.3.1 lautet im Abschnitt I (Stundentafel) die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende

Zeile der Stundentafel samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 31–35 31–35 31–35 31–35 31–35 165 ¹)“

7. In den Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und

1.4.1 lautet jeweils im Abschnitt I die Fußnote „¹)“

„¹) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1 Unterabschnitt IIb.“

8. In Anlage 1.3.1 Abschnitt I Unterabschnitt B (Pflichtgegenstände der schulautonomen Ausbildungsschwerpunkte)

Gliederungsebene B.1 (Kommerzielle Datenverarbeitung) lautet die den Pflichtgegenstand

„Betriebs- und Führungspraxis“ betreffende Zeile der Stundentafel

„1.6 Betriebs- und Führungstechnik .............................................. – 2 II“

9. In Anlage 1.3.1 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des

Lehrstoffes auf die Schulstufen) Unterabschnitt B (Pflichtgegenstände der schulautonomen Ausbildungsschwerpunkte)

Gliederungsebene B.1 (Kommerzielle Datenverarbeitung) wird die Pflichtgegenstandsbezeichnung

„1.6 Betriebs- und Führungspraxis“ durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „1.6 Betriebs-

und Führungstechnik“ ersetzt.

10. In Anlage 1.3.3 Abschnitt I Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird die Wendung „schulautonomen

Ausbildungsschwerpunkte“ durch das Wort „Ausbildungszweige“ ersetzt.

11. In Anlage 1.3.3 Abschnitt I Unterabschnitt B (Pflichtgegenstände der Ausbildungszweige) Gliederungsebene

B.5 (Textilchemie und Ökologie) lautet die den Pflichtgegenstand „Umwelttechnik“ betreffende

Zeile der Stundentafel

„5.8 Umwelttechnik ................................................................. – – – 2 – I“

12. In Anlage 1.3.3 Abschnitt III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze) wird

das Wort „Ausbildungsschwerpunkt“ durch das Wort „Ausbildungszweig“ ersetzt.

13. In Anlage 1.4.1 Abschnitt I Unterabschnitt B (Pflichtgegenstände der Ausbildungszweige) wird die

Wendung „B.3 Produktdesign und -präsentation“ durch die Wendung „B.6 Produktdesign und -präsentation“

ersetzt.

14. In Anlage 1.4.1 Abschnitt I Unterabschnitt C (Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht)

Gliederungsebene C.3 (Förderunterricht) erhält der Fußnotenhinweis „8)“

die Bezeichnung

„9)“.

Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche

Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 373/1999

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 68a, 72 und 73, sowie

2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere

technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 373/1999, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I lautet § 1

„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden

die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den

Religionsunterricht) erlassen

1. Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage 1.7),

2. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik (Anlage 1.8),

3. Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung (Anlage 1.9),

4. Höhere Lehranstalt – Kolleg Mode und Bekleidungstechnik (Anlage 3.7),

5. Höhere Lehranstalt – Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft (Anlage 3.8),

6. Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang (Anlage 7.7),

7. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik – Aufbaulehrgang (Anlage 7.8) und

8. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik – Aufbaulehrgang für Hörbehinderte (Anlage

7.9).“

2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Artikel I § 1 sowie die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.1.1,

1.3.2, 1.3.2.1, 1.3.2.2, 1.3.3, 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.4, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.7, 1.4.8, 1.4.9, 1.4.10, 1.4.11, 1.5.3,

1.5.4, 1.6.1, 1.6.1.1, 1.6.2, 1.6.3, 1.7, 1.8, 1.9, 2, 2.3.1, 2.3.2, 2.4.1, 2.6.1, 3, 3.2.1, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3,

3.4.5, 3.6.1, 3.7, 3.8, 4, 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 4.6.1, 7, 7.3.2, 7.7, 7.8, 7.9, 8, 8.2.1, 8.3.2, 8.3.3, 8.4.1 und

8.6.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in Kraft

bzw. außer Kraft

1. Artikel 1 § 1 tritt mit 1. September 2003 in Kraft;

2. die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.1.1, 1.3.2, 1.3.2.1, 1.3.2.2,

1.3.3, 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.4, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.7, 1.4.8, 1.4.9, 1.4.10, 1.4.11, 1.5.3, 1.5.4, 1.6.1,

1.6.1.1, 1.6.2, 1.6.3, 2, 2.3.1, 2.3.2, 2.4.1, 2.6.1, 3, 3.2.1, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.4.5, 3.6.1, 4, 4.3.1,

4.3.2, 4.3.3, 4.6.1, 7, 7.3.2, 8, 8.2.1, 8.3.2, 8.3.3, 8.4.1 und 8.6.1 treten mit Ablauf des 31. August

2003 außer Kraft;

3. die Anlagen 1.7, 1.8, 1.9, 3.7, 3.8, 7.7, 7.8 und 7.9 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

3. In der Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus) Abschnitt I (Stundentafel) entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

beim Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die Zeile der Stundentafel mit der Bezeichnung „Gesamtwochenstundenzahl“.

4. In der Anlage 1.7 Abschnitt I lautet die Zeile der Stundentafel mit der Bezeichnung „Pflichtgegenstände

gesamt“ samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 32–39 32–39 32–39 32–39 32–39 175 ³)“

5. In der Anlage 1.7 Abschnitt I lautet die Fußnote 3)

„³) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Abschnitt III.“

6. In der Anlage 1.7 lautet Abschnitt III samt Überschrift

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind

die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der

Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung

erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei

der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die

Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer

angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Jahrgängen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal zehn Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als acht Wochenstunden betragen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (I. bis V. Jahrgang) zu

erstellen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen

Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können

jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen. Die schulautonome Blockung von Wochenstunden

im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Soweit

im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände,

unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

zu enthalten. Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß

vorgesehen wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

schulautonom entsprechend geändert werden.“

7. In der Anlage 1.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik) Abschnitt I (Stundentafel)

entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

beim Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile.

8. In der Anlage 1.8 Abschnitt I lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel

samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 33–39 33–39 33–39 33–39 33–39 185 ³)“

9. In der Anlage 1.8 Abschnitt I lautet die Fußnote „³)“

„³) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Abschnitt III.“

10. In der Anlage 1.8 lautet Abschnitt III samt Überschrift

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind

die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der

Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung

erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei

der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die

Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Abweichend davon kann schulautonom festgelegt werden, dass

statt des Pflichtgegenstandes „Zweite Lebende Fremdsprache“ das Stundenausmaß in „Deutsch“

und/oder „Englisch“ entsprechend erhöht wird. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte

Ausbildungsdauer angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Jahrgängen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal zehn Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als 25 Wochenstunden betragen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (I. bis V. Jahrgang) zu erstellen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen

Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können

jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Soweit

im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände,

unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

zu enthalten. Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß

vorgesehen wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

schulautonom entsprechend geändert werden.“

11. In der Anlage 1.9 (Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung) Abschnitt I (Stundentafel) entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

beim Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile.

12. In der Anlage 1.9 Abschnitt I lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel

samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 33–39 33–39 33–39 33–39 33–39 185 ²)“

13. In der Anlage 1.9 Abschnitt I lautet die Fußnote „²)“

„²) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Abschnitt III.“

14. In der Anlage 1.9 lautet Abschnitt III samt Überschrift

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind

die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der

Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung

erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei

der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die

Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Abweichend davon kann schulautonom festgelegt werden, dass

statt des Pflichtgegenstandes „Zweite Lebende Fremdsprache“ das Stundenausmaß in „Deutsch“

und/oder „Englisch“ entsprechend erhöht wird. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte

Ausbildungsdauer angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Jahrgängen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal zehn Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als 40 Wochenstunden betragen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (I. bis V. Jahrgang) zu erstellen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen

Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können

jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Soweit

im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände,

unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die schulautono-

men Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

zu enthalten. Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß

vorgesehen wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

schulautonom entsprechend geändert werden.“

15. In der Anlage 3.7 (Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik) Abschnitt I (Stundentafel) entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

beim Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile mit der

Bezeichnung „Gesamtwochenstundenzahl“.

16. In der Anlage 3.7 Abschnitt I lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel

samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 33–39 33–39 33–39 33–39 152 ²)“

17. In der Anlage 3.7 Abschnitt I lautet die Fußnote „²)“

„²) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Abschnitt III.“

18. In der Anlage 3.7 lautet Abschnitt III samt Überschrift

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder im Semester an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die

Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel

vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung

erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei

der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die

Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Semesterwochenstunden der Pflichtgegenstände

(Kern- und Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert

werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu acht Gesamtwochenstunden darf um höchstens

zwei Semesterwochenstunden, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als acht

Gesamtwochenstunden um höchstens vier Semesterwochenstunden vermindert werden, wobei

kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte

Ausbildungsdauer angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Semestern zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal acht Semesterwochenstunden

im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert

werden und/oder Seminare geführt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als 40 Semesterwochenstunden betragen.

Wird das Semesterwochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom

jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 4. Semester) zu erstellen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen

Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Semester, so können

jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Semestern) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Semesterwochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Soweit

im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände,

unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

zu enthalten. Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß

vorgesehen wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

schulautonom entsprechend geändert werden.“

19. In der Anlage 3.8 (Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft) Abschnitt I (Stundentafel) entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

beim Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile mit der

Bezeichnung „Wochenstundenzahl Kernbereich“.

20. In der Anlage 3.8 Abschnitt I lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel

samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 32–38 32–38 32–38 32–38 144 ²)“

21. In der Anlage 3.8 Abschnitt I lautet die Fußnote „²)“

„²) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Abschnitt III.“

22. In der Anlage 3.8 lautet Abschnitt III samt Überschrift

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die

Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel

vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung

erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei

der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die

Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Semesterwochenstunden der Pflichtgegenstände

(Kern- und Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert

werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu acht Gesamtwochenstunden darf um höchstens

zwei Semesterwochenstunden, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als acht

Gesamtwochenstunden um höchstens vier Semesterwochenstunden vermindert werden, wobei

kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte

Ausbildungsdauer angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Semestern zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal 16 Semesterwochenstunden

im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert

werden und/oder Seminare geführt werden.

3. Die schulautonom gewählte Fachrichtung darf im Verlauf der gesamten Ausbildung nicht weniger

als 22 Semesterwochenstunden betragen.

4. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als zehn Semesterwochenstunden betragen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 4. Semester) zu

erstellen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Fachrichtungen und Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen

Spezialisierung führen. Für jede Schule ist die an ihr zu führende Fachrichtung bzw. der an ihr zu

führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen.

Bestehen an einer Schule parallel geführte Semester, so können jeweils gesonderte Fachrichtungen bzw.

Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Semestern) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen. Die schulautonome Blockung von Wochenstunden

im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Soweit

im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände,

unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

zu enthalten. Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß

vorgesehen wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

schulautonom entsprechend geändert werden.“

23. In der Anlage 7.7 (Aufbaulehrgang für Tourismus) Abschnitt I (Stundentafel) entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

beim Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile.

24. In der Anlage 7.7 Abschnitt I lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel

samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 32–37 32–37 32–37 106 4)“

25. In der Anlage 7.7 Abschnitt I lautet die Fußnote „4)“

„4) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Abschnitt III.“

26. In der Anlage 7.7 lautet Abschnitt III samt Überschrift

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind

die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der

Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung

erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei

der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die

Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer

angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Jahrgängen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal sechs Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als acht Wochenstunden betragen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (I. bis III. Jahrgang) zu erstellen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen

Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können

jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Soweit

im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände,

unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

zu enthalten. Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß

vorgesehen wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

schulautonom entsprechend geändert werden.“

27. In der Anlage 7.8 (Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik) Abschnitt I (Stundentafel)

entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

beim Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile.

28. In der Anlage 7.8 Abschnitt I lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel

samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 32–37 32–37 32–37 104 ³)“

29. In der Anlage 7.8 Abschnitt I lautet die Fußnote „³)“

„3) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Abschnitt III.“

30. In der Anlage 7.8 lautet Abschnitt III samt Überschrift

„III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist

der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs-

und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel

des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems

(§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind

die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der

Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung

erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei

der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die

Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und

Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens

eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer

angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Jahrgängen zu führen.

2. Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal sechs Wochenstunden im

Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden

und/oder Seminare geführt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung

nicht weniger als 25 Wochenstunden betragen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (I. bis III. Jahrgang) zu erstellen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen

Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können

jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen

der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in

Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren

Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen

Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Soweit

im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände,

unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

zu enthalten. Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß

vorgesehen wird, können die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze

schulautonom entsprechend geändert werden.“

31. In der Anlage 7.9 (Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte) Abschnitt I

(Stundentafel) entfallen

a) in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

beim Pflichtgegenstand „Religion“) betreffenden Zahlen sowie

b) die die Zwischensummen sämtlicher Pflichtgegenstände des Kernbereichs betreffende Zeile.

32. In der Anlage 7.9 Abschnitt I lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel

samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 28–32 28–32 28–32 92 ²)“

33. In der Anlage 7.9 Abschnitt I lautet die Fußnote „²)“

„²) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im

Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in

den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Abschnitt III.“

Artikel 14

Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche

Lehranstalten und ihre Sonderformen sowie die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen

neuer Unterrichtsgegenstände, BGBl. Nr. 492/1977, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 314/1998

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 68a, 72 und 73, sowie

2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Höhere technische

und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen sowie die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen

neuer Unterrichtsgegenstände, BGBl. Nr. 492/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 314/1998, sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 2003

außer Kraft.

Artikel 15

Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 81, sowie

2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan

der Akademie für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 991/1994, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 3 die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit

1. September 2003 in Kraft.“

2. In der Anlage Abschnitt I lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel

samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 123 ¹) 104/106 ¹)“

3. In der Anlage Abschnitt III (Studienplan – Akademieautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der

zweite Absatz

„In der Stundentafel für die Akademie für Sozialarbeit und für die Akademie für Sozialarbeit für Berufstätige

ist die Gesamtwochenstundenzahl der einzelnen Pflichtgegenstände sowie der einzelnen verbindlichen

Übungen in einem Rahmen vorgegeben. Der Ständige Ausschuss der Akademie hat durch

akademieautonome Lehrplanbestimmungen die Gesamtwochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände

(ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) und der einzelnen verbindlichen Übungen

so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der jeweiligen Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf

Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf allfällige akademieautonome Schwerpunktsetzungen

vorzugehen. Die akademieautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung

der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung der

Übertrittsmöglichkeiten zu beachten. Dem Ständigen Ausschuss der Akademie obliegt im vorgesehenen

Rahmen ferner

1. die Aufteilung der Gesamtwochenstunden der einzelnen Unterrichtsgegenstände auf sechs Semester

an der Akademie für Sozialarbeit und auf sechs bis acht Semester an der Akademie für

Sozialarbeit für Berufstätige,

2. die Entscheidung über die Form der einzelnen Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Übung;

Einzel- oder Blockveranstaltungen) und

3. die Festlegung der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen sowie der Praktika.“

Artikel 16

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 96, sowie

2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan für die Bildungsanstalt

für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 514/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 428/1998, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I wird nach § 1 folgender § 1a angefügt

„§ 1a. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen

werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.“

2. Im Artikel I wird dem § 3 folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 1a sowie jeweils der Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) und der Abschnitt IV (Stundentafel)

der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) dieser Verordnung in der

Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

3. In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) Abschnitt I (Allgemeine

Bestimmungen) lautet Z 4

„4. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der

Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“), der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen sowie

des Förderunterrichts, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und

Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der

Schule zu beachten.

4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome

Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel für diese Klasse vorgesehenen Rahmens

so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.

Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf pädagogische

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung

der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans und die Erhaltung der

Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,

2. ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Klassen) darf

um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

(Summe der einzelnen Klassen) um höchstens zwei Wochenstunden, der Pflichtgegenstand

„Kindergartenpraxis“ um höchstens drei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand

zur Gänze entfallen darf.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf

die einzelnen Klassen kann schulautonom abgeändert werden; Unterrichtsgegenstände mit nur

einer Gesamtwochenstundenzahl sind zu vermeiden,

3. die verbindliche Übung „Kindergartenpraxis“ darf entfallen.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen abgeändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu ändern.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 5. Klasse) festzulegen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im

Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ zusätzlich zu den vom Schulleiter festgelegten Instrumenten

als Alternative für den Schüler weitere im Lehrplan vorgesehene Instrumente festgelegt werden. Die

Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes sowie die didaktischen Grundsätze der

schulautonom zusätzlich festgelegten Instrumente sind dem VI. Abschnitt zu entnehmen. Ferner können

im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann

der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann die Praxis darüber hinaus unter Berücksichtigung

der regionalen Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxis- und Besuchsstätten zum

Teil geblockt werden.

Im Bereich der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten können durch schulautonome

Lehrplanbestimmungen alle oder einzelne Unterrichtsgegenstände dieses Ausbildungsbereiches geblockt

oder in seminaristischer Unterrichtsform angeboten werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im

Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen

festgelegt werden. Der Förderunterricht kann in allen Pflichtgegenständen auch geblockt angeboten werden.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen

im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen vorgenommen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und

die didaktischen Grundsätze zu enthalten.“

4. In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) Abschnitt IV (Stundentafel)

wir nach der Fußnote „2a)“

folgende Fußnote „2b)“

eingefügt

„2b) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden; die im Hinblick

auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen

Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen sind festzulegen; siehe Abschnitt I Z 4.“

5. In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) Abschnitt IV (Stundentafel)

entfallen in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände

(ausgenommen beim Pflichtgegenstand „Religion“) und verbindlichen Übungen betreffenden Zahlen.

6 . In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) Abschnitt IV (Stundentafel)

lauten nach der Rubrik „Verbindliche Übungen“ die letzten zwei Zeilen samt Fußnotenhinweis

Artikel 17

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik; Bekanntmachung

der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 95 Abs. 3, sowie

2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan

des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

an diesem Lehrgang, BGBl. II Nr. 354/1999, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I wird nach § 5 folgender § 6 angefügt

„§ 6. Der Abschnitt IV (Stundentafel) der Anlage [Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik

(einschließlich Lehrgang für Berufstätige)] dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.“

2. In der Anlage [Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik (einschließlich Lehrgang

für Berufstätige)] hat Abschnitt IV (Stundentafel) zu lauten

„IV. Stundentafel Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Abschnitt III.

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Artikel 18

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den

Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 96, sowie

2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Kollegs für

Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 906/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/

1998, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I wird nach § 2 folgender § 2a angefügt

„§ 2a. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen

werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.“

2. Im Artikel I wird dem § 3 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2a sowie jeweils der Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) und der Abschnitt IV (Stundentafel)

der Anlage [Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik (einschließlich Kollegs für Berufstätige)]

dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September

2003 in Kraft.“

3. In der Anlage [Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik (einschließlich Kollegs für Berufstätige)]

Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) lautet Z 4

„4. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der

Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“), der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen sowie

des Förderunterrichts, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und

Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der

Schule zu beachten.

4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome

Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel für dieses Semester vorgesehenen

Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.

Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf pädagogische

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung

der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans zu beachten.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,

2. ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester)

darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

(Summe der einzelnen Semester) um höchstens zwei Wochenstunden, der Pflichtgegenstand

„Kindergartenpraxis“ um höchstens drei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein

Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf

die einzelnen Semester kann schulautonom abgeändert werden; Unterrichtsgegenstände mit nur

einer Gesamtwochenstundenzahl sind zu vermeiden.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen abgeändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu ändern.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 4. Semester) festzulegen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer von Kollegs für Berufstätige um bis zu zwei Semester

verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung

des Lehrplans jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen.

An den Kollegs für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.

An Kollegs für Berufstätige kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Bereich der

Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes

erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten

und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der

Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer

Individualphase so durchzuführen, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung

und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen

in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen

sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im

Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ zusätzlich zu den vom Schulleiter festgelegten Instrumenten

als Alternative für den Schüler weitere im Lehrplan vorgesehene Instrumente festgelegt werden. Die

Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes sowie die didaktischen Grundsätze der

schulautonom zusätzlich festgelegten Instrumente sind dem VI. Abschnitt zu entnehmen. Ferner können

im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte sowie seminaristische Unterrichtsformen

und Blockungen vorgesehen werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche

Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen

und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Kollegs für

Kindergartenpädagogik, besonders einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes

zu beachten sind.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen

im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen vorgenommen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und

die didaktischen Grundsätze zu enthalten.“

4. In der Anlage [Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik (einschließlich Kollegs für Berufstätige)]

Abschnitt IV (Stundentafel) wird nach der Fußnote „3a)“

folgende Fußnote „3b)“

eingefügt

„3b) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden; die im Hinblick

auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen

Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen sind festzulegen; siehe Abschnitt I Z 4.“

5. In der Anlage [Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik (einschließlich Kollegs für Berufstätige)]

Abschnitt IV (Stundentafel) entfallen in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der

einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen beim Pflichtgegenstand „Religion“) und verbindlichen

Übungen betreffenden Zahlen.

6. In der Anlage [Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik (einschließlich Kollegs für Berufstätige)]

Abschnitt IV (Stundentafel) lautet nach der Rubrik „Verbindliche Übungen“ die letzte Zeile samt

Fußnotenhinweise

Artikel 19

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die

Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 104, sowie

2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt

für Sozialpädagogik, BGBl. Nr. 355/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 427/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem Artikel II wird folgender Artikel IIa angefügt

„Artikel IIa

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen

werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.“

2. Im Artikel III wird nach § 3 folgender § 4 angefügt

„§ 4. Artikel IIa sowie jeweils der Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) und der Abschnitt IV

(Stundentafel) der Anlagen I, II und III dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“

3. In der Anlage I (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen)

lautet die Z 4

„4. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der

Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“), der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen sowie

des Förderunterrichts, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und

Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der

Schule zu beachten.

4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome

Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel für diese Klasse vorgesehenen Rahmens

so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.

Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf pädagogische

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung

der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans und die Erhaltung der

Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,

2. ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Klassen) darf

um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

(Summe der einzelnen Klassen) um höchstens zwei Wochenstunden, der Pflichtgegenstand

„Hort- und Heimpraxis“ um höchstens drei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein

Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf

die einzelnen Klassen kann schulautonom abgeändert werden; Unterrichtsgegenstände mit nur

einer Gesamtwochenstundenzahl sind zu vermeiden.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen abgeändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu ändern.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 5. Klasse) festzulegen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im

Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ zusätzlich zu den vom Schulleiter festgelegten Instrumenten

als Alternative für den Schüler weitere im Lehrplan vorgesehene Instrumente festgelegt werden. Die

Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes sowie die didaktischen Grundsätze der

schulautonom zusätzlich festgelegten Instrumente sind dem VI. Abschnitt zu entnehmen. Ferner können

im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann

der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann die Praxis darüber hinaus unter Berücksichtigung

der regionalen Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxis- und Besuchsstätten zum

Teil geblockt werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im

Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen

festgelegt werden. Der Förderunterricht kann in allen Pflichtgegenständen auch geblockt angeboten werden.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen

im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen vorgenommen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und

die didaktischen Grundsätze zu enthalten.“

4. In der Anlage I (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) Abschnitt IV (Stundentafel) wird

nach der Fußnote „6)“

folgende Fußnote „6a)“

eingefügt

„6a) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden; die im Hinblick

auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen

Pflichtgegenständen sind festzulegen; siehe Abschnitt I Z 4.“

5. In der Anlgage I (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) Abschnitt IV (Stundentafel) entfallen

in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen

beim Pflichtgegenstand „Religion“) und verbindlichen Übungen betreffenden Zahlen.

6. In der Anlage I (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) Abschnitt IV (Stundentafel) lautet

nach der Rubrik „Verbindliche Übungen“ die letzte Zeile samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 33–36 35–38 34–37 34–37 34–36 174 6a)“

7. In der Anlage II [Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)]

Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) lautet die Z 4

„4. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der

Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“), der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen sowie

des Förderunterrichts, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und

Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der

Schule zu beachten.

4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome

Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel für dieses Semester vorgesehenen

Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.

Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf pädagogische

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung

der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans zu beachten.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,

2. ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester)

darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

(Summe der einzelnen Semester) um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden,

wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf

die einzelnen Semester kann schulautonom abgeändert werden; Unterrichtsgegenstände mit nur

einer Gesamtwochenstundenzahl sind zu vermeiden.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen abgeändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu ändern.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 4. Semester) festzulegen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer von Kollegs für Berufstätige um bis zu zwei Semester

verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung

des Lehrplans jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen.

An den Kollegs für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.

An Kollegs für Berufstätige kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Bereich der

Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes

erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten

und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der

Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer

Individualphase so durchzuführen, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung

und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen

in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen

sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im

Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ zusätzlich zu den vom Schulleiter festgelegten Instrumenten

als Alternative für den Schüler weitere im Lehrplan vorgesehene Instrumente festgelegt werden. Die

Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes sowie die didaktischen Grundsätze der

schulautonom zusätzlich festgelegten Instrumente sind dem VI. Abschnitt zu entnehmen. Ferner können

im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann

der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen

und unverbindlichen Übungen festgelegt werden wobei das Bildungsziel des Kollegs für

Sozialpädagogik besonders einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes

zu beachten sind.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen

im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen vorgenommen werden, haben die schulautonomen

Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und

die didaktischen Grundsätze zu enthalten.“

8. In der Anlage II [Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)]

Abschnitt IV (Stundentafel) wird nach der Fußnote „²)“

folgende Fußnote „2a)“

eingefügt

„2a) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden; die im Hinblick

auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen

Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen sind festzulegen; siehe Abschnitt I Z 4.“

9. In der Anlage II [Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)]

Abschnitt IV (Stundentafel) entfallen in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände (ausgenommen beim Pflichtgegenstand „Religion“ ) und verbindlichen Übungen

betreffenden Zahlen.

10. In der Anlage II [Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)]

Abschnitt IV (Stundentafel) lautet nach der Rubrik „Verbindliche Übungen“ die letzte Zeile samt Fußnotenhinweise

11. In der Anlage III [Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern (einschließlich

Lehrgang für Berufstätige)] Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) lautet Z 4

„4. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der

Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

„Religion“), der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen der Lern- und Arbeitsformen sowie

der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und

Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus

resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen

Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt

sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der

Schule zu beachten.

4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl

in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die

Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel

für dieses Semester vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl

der Ausbildung erreicht wird.

Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzepts sowie unter Abstimmung auf pädagogische

Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung

der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans zu beachten.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände kann

nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden

1. Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,

2. ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester)

darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden

(Summe der einzelnen Semester) um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden,

wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf

die einzelnen Semester kann schulautonom abgeändert werden; Unterrichtsgegenstände mit nur

einer Gesamtwochenstundenzahl sind zu vermeiden.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen abgeändert, so sind schulautonom jedenfalls

die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu ändern.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 4. Semester) festzulegen

und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der

sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden

und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An dem Lehrgang zur Ausbildung von Erziehern

zu Sondererziehern für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt

werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall

ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen

festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase

nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer

Individualphase so durchzuführen, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung

und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen

in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen

sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im

Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ zusätzlich zu den vom Schulleiter festgelegten Instrumenten

als Alternative für den Schüler weitere im Lehrplan vorgesehene Instrumente festgelegt werden. Die

Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes sowie die didaktischen Grundsätze der

schulautonom zusätzlich festgelegten Instrumente sind dem VI. Abschnitt zu entnehmen. Ferner können

im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann

der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann die Praxis darüber hinaus unter Berücksichtigung

der regionalen Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxis- und Besuchsstätten zum

Teil geblockt werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche

Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen

und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrgangs zur

Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern, besonders einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche

des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen

im Bereich der Pflichtgegenstände vorgenommen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen

auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze

zu enthalten.“

12. In der Anlage III [Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern (einschließlich

Lehrgang für Berufstätige)] Abschnitt IV (Stundentafel) wird nach der Fußnote „¹)“

folgende

Fußnote „²)“

angefügt

„²) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden; die im Hinblick auf

die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen

Pflichtgegenständen sind festzulegen; siehe Abschnitt I Z 4.“

13. In der Anlage III [Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern (einschließlich

Lehrgang für Berufstätige)] Abschnitt IV (Stundentafel) entfallen in der Spalte „Summe“ die

die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen beim Pflichtgegenstand

„Religion“) betreffenden Zahlen.

14. In der Anlage III [Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern (einschließlich

Lehrgang für Berufstätige)] Abschnitt IV (Stundentafel) lautet nach der Rubrik „Ausbildungsbereich

C“ die letzte Zeile samt Fußnotenhinweis

„Gesamtwochenstundenzahl 26–30 27–30 27–30 20–23 109 ²)“

Artikel 20

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2001, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für höhere

land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 350/2002, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I Abs. 1 entfallen die Z 10 bis 12.

2. Dem Artikel II wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Artikel I Abs. 1, die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 350/2002, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2 sowie die auslaufende Anlage 1.8 dieser

Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in Kraft bzw. außer

Kraft

1. Artikel I Abs. 1 tritt mit 1. September 2003 in Kraft;

2. die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.4, 3.1 und 3.2 sowie die auslaufende Anlage

1.8 treten mit 1. September 2003 in Kraft;

3. die Anlage 1.8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2002 tritt für den I. und II. Jahrgang

mit 1. September 2003, für den III. Jahrgang mit 1. September 2004, den IV. Jahrgang mit

1. September 2005 und den V. Jahrgang mit 1. September 2006 in Kraft;

4. die Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.“

3. In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische

Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten) Abschnitt Ia (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) erster Absatz werden im zweiten

Satz die Worte „aus den“ durch die Worte „an den“ ersetzt.

4. In Anlage 1 Abschnitt Ia wird nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt

„In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen

vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens

so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis

eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen

vorzugehen. Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom

jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.“

5. In Anlage 1 Abschnitt Ia lautet im nunmehrigen fünften Absatz der Einleitungssatz

„Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel sind unter Beachtung der folgenden Bestimmungen

vorzunehmen:“

6. In Anlage 1 Abschnitt Ia lautet im nunmehrigen fünften Absatz die Z 5

„5. Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände pro Jahrgang hat sich innerhalb des in

der Stundentafel vorgesehenen Rahmens von 32 bis 39 Wochenstunden zu bewegen.“

7. In Anlage 1 Abschnitt Ia entfällt der nunmehrige sechste Absatz.

8. In Anlage 1.1 (Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die

die Pflichtgegenstände „Deutsch“, „Leibesübungen“, „Pflanzenbau“ und „Tierhaltung und Tierzüchtung“

betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

9. In Anlage 1.2 (Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft) Abschnitt I (Stundentafel) lauten

die die Pflichtgegenstände „Mathematik und angewandte Mathematik“, „Biologie und angewandte Biologie“,

„Pflanzenbau“

und „Tierhaltung und Tierzüchtung“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

10. In Anlage 1.3 (Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die

Pflichtgegenstände „Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung“, „Pflanzenschutz“, „Maschinschreiben“

und „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

11. In Anlage 1.4 (Höhere Lehranstalt für Gartenbau – Garten- und Landschaftsgestaltung) Abschnitt I

(Stundentafel) lauten die die Pflichtgegenstände „Maschinschreiben“, „Baumschulwesen und Obstbau“,

„Maschinenkunde“

und „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“ betreffenden Zeilen sowie die

die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

12. In Anlage 1.5 (Höhere Lehranstalt für Gartenbau – Erwerbsgartenbau) Abschnitt I (Stundentafel)

lauten die die Pflichtgegenstände „Maschinschreiben“, „Baumschulwesen und Obstbau“, „Maschinenkunde“

und „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

13. In Anlage 1.6 (Höhere Lehranstalt für Landtechnik) Abschnitt 1 (Stundentafel) lauten die die Pflichtgegenstände

„Deutsch“, „Mathematik und angewandte Mathematik“, „Maschinschreiben“ und „Konstruktionsübungen“

betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

14. In Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft) Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die

Pflichtgegenstände „Deutsch“, „Maschinschreiben“, „Maschinenkunde“ und „Ertragskunde und Forsteinrichtung“

betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

15. In der auslaufenden Anlage 1.8 (Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft) Abschnitt I

(Stundentafel) in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 499/1996 lauten die die Pflichtgegenstände

„Maschinschreiben und Textverarbeitung“, „Küchenführung“,

und „Hauswirtschaft und Wohnlehre“

betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

16. In Anlage 1.8 (Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft) Abschnitt I (Stundentafel)

entfallen in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände

betreffenden Zahlen; ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“.

17. In Anlage 1.8 Abschnitt I lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

„Gesamtwochenstundenzahl 32–39 32–39 32–39 32–39 32–39 176 2a)“

18. In Anlage 1.8 Abschnitt I wird nach der Fußnote „²)“ folgende Fußnote „2a)“

eingefügt

„2a) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen

Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen und Jahrgängen zu

treffen; siehe Abschnitt IIa dieser Anlage.“

19. In Anlage 1.8 Abschnitt IIa (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) erster Absatz werden im zweiten

Satz die Worte „aus den“ durch die Worte „an den“ ersetzt.

20. In Anlage 1.8 Abschnitt IIa wird nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt

„In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen

vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens

so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis

eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen

vorzugehen. Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom

jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.“

21. In Anlage 1.8 Abschnitt IIa lautet im nunmehrigen fünften Absatz der Einleitungssatz

„Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel sind unter Beachtung der folgenden Bestimmungen

vorzunehmen:“

22. In Anlage 1.8 Abschnitt IIa lautet im nunmehrigen fünften Absatz die Z 5

„5. Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände pro Jahrgang hat sich innerhalb des in

der Stundentafel vorgesehenen Rahmens von 32 bis 39 Wochenstunden zu bewegen.“

23. In Anlage 1.9 (Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie) Abschnitt I

(Stundentafel) lauten die die Pflichtgegenstände „Deutsch“, „Maschinschreiben“, „Forstwirtschaft“ und

„Obstbau“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

24. In Anlage 2.4 (Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft)

Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die Pflichtgegenstände „Maschinschreiben und Textverarbeitung“,

„Leibesübungen“ und „Küchenführung“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl

betreffende Zeile

25. In Anlage 3.1 (Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft) Abschnitt

I (Stundentafel) lauten die die Pflichtgegenstände „Mathematik und angewandte Mathematik“,

„Biologie und angewandte Biologie“ und „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“ betreffenden

Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile

26. In Anlage 3.2 (Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft)

Abschnitt I (Stundentafel) lauten die die Pflichtgegenstände „Biologie und angewandte Biologie“, „Leibesübungen“

und „Pflanzenbau“ betreffenden Zeilen sowie die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende

Zeile

27. In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.4, 3.1 und 3.2 sowie in der auslaufenden Anlage

1.8 entfällt jeweils in der Kopfleiste der Stundentafel nach dem Wort „Wochenstunden“ der Fußnotenhinweis

„*)“.

28. In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.4, 3.1 und 3.2 sowie in der auslaufenden Anlage

1.8 wird jeweils im Abschnitt I nach dem Wort „Stundentafel“ der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.

29. In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.4, 3.1 und 3.2 sowie in der auslaufenden Anlage

1.8 lautet jeweils im Abschnitt I die der Fußnote 1 vorangestellte Fußnote „*)“

„*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden; siehe Anlage 1

Abschnitt Ia.“

30. In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.4, 3.1 und 3.2 sowie in der auslaufenden Anlage

1.8 wird jeweils im Abschnitt I nach der neuen Fußnote „*)“ folgende Fußnote „**)“ eingefügt

„**) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen

Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen und Jahrgängen zu

treffen; siehe Anlage 1 Abschnitt Ia.“

31. In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.4, 3.1 und 3.2 sowie in der auslaufenden Anlage

1.8 Abschnitt I entfallen in der Spalte „Summe“ die die Summe der Wochenstunden der einzelnen

Pflichtgegenstände betreffenden Zahlen; ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“.

Artikel 21

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

1. Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze

und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten)

IV. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. c der Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,

BGBl. II Nr. 302/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/1998, lautet

„c) Altkatholischer Religionsunterricht

Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß § 7a

des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der

Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen anzuwenden.“

2. Anlage 1 IV. Abschnitt lit. e der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/

1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/1998, lautet

„e) Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.“

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