283. Verordnung: Währungsangaben im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von Schilling auf Euro
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Euro-Währungsangabengesetzes (EWAG), BGBl. I Nr. 110/1999, und des
§ 14 Z 2 des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000, wird, soweit es sich um Preisänderungen im Bereich der Eisenbahnen
und Kraftfahrlinien handelt, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, im
Übrigen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Kataloge
§ 1. Im Fall von Preisangaben in Supplement-Katalogen mit einer Seitenanzahl von mindestens
40 Seiten können Unternehmer der Verpflichtung gemäß § 6 EWAG auch durch die für Kataloge in § 9
EWAG vorgesehene Art der doppelten Währungsangabe entsprechen.
Preisänderungen
§ 2. Sofern Unternehmer bei allen von ihnen angebotenen oder beworbenen Sachgütern oder
Leistungen die Preise reduzieren, können sie bei Preisangaben, zu denen sie durch Bundesrecht
verpflichtet sind, und bei Preisangaben in der Werbung der Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe
gemäß den §§ 5 Abs. 1 lit. b und c und 6 EWAG auch dadurch entsprechen, dass sie den zunächst
geltenden Schillingpreis und den während der Pflicht zur doppelten Währungsangabe geltend werdenden
wertmäßig niedrigeren Europreis auszeichnen, wobei für jeden Preis der jeweilige Gültigkeitszeitraum
angegeben werden muss. Darüber hinaus müssen die jeweils geltenden Preise der Sachgüter oder
Leistungen in Schilling und in Euro durch im Geschäftslokal oder im Kassenbereich an deutlich sichtbarer
Stelle angebrachte Preislisten oder durch Preislisten, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden,
ausgezeichnet werden.
Quittungen von Waren- und Dienstleistungsautomaten
§ 3. Sofern die doppelte Währungsangabe auf Quittungen, die von Waren- und Dienstleistungsautomaten
ausgestellt werden, technisch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, wird der
Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. a EWAG auch durch die für Waren-
und Dienstleistungsautomaten in § 13 EWAG vorgesehene Art der doppelten Währungsangabe entsprochen.
Treibstoffpreisanzeigeschilder (Totems)
§ 4. Die Betreiber von Tankstellen können die auf den Treibstoffpreisanzeigeschildern (Totems)
gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung
für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992 in der
jeweils geltenden Fassung, ausgezeichneten Preise bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schilling seine
Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, abweichend von § 9 Abs. 2 PrAG weiterhin in
Schilling auszeichnen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, mit dem die Pflicht zur doppelten
Währungsangabe gemäß § 4 EWAG endet.