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283_2001 AT

283. Verordnung: Währungsangaben im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von Schilling auf Euro

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Verordnung: Währungsangaben im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von Schilling auf Euro

Auf Grund des § 7 des Euro-Währungsangabengesetzes (EWAG), BGBl. I Nr. 110/1999, und des

§ 14 Z 2 des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000, wird, soweit es sich um Preisänderungen im Bereich der Eisenbahnen

und Kraftfahrlinien handelt, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, im

Übrigen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Kataloge

§ 1. Im Fall von Preisangaben in Supplement-Katalogen mit einer Seitenanzahl von mindestens

40 Seiten können Unternehmer der Verpflichtung gemäß § 6 EWAG auch durch die für Kataloge in § 9

EWAG vorgesehene Art der doppelten Währungsangabe entsprechen.

Preisänderungen

§ 2. Sofern Unternehmer bei allen von ihnen angebotenen oder beworbenen Sachgütern oder

Leistungen die Preise reduzieren, können sie bei Preisangaben, zu denen sie durch Bundesrecht

verpflichtet sind, und bei Preisangaben in der Werbung der Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe

gemäß den §§ 5 Abs. 1 lit. b und c und 6 EWAG auch dadurch entsprechen, dass sie den zunächst

geltenden Schillingpreis und den während der Pflicht zur doppelten Währungsangabe geltend werdenden

wertmäßig niedrigeren Europreis auszeichnen, wobei für jeden Preis der jeweilige Gültigkeitszeitraum

angegeben werden muss. Darüber hinaus müssen die jeweils geltenden Preise der Sachgüter oder

Leistungen in Schilling und in Euro durch im Geschäftslokal oder im Kassenbereich an deutlich sichtbarer

Stelle angebrachte Preislisten oder durch Preislisten, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden,

ausgezeichnet werden.

Quittungen von Waren- und Dienstleistungsautomaten

§ 3. Sofern die doppelte Währungsangabe auf Quittungen, die von Waren- und Dienstleistungsautomaten

ausgestellt werden, technisch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, wird der

Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. a EWAG auch durch die für Waren-

und Dienstleistungsautomaten in § 13 EWAG vorgesehene Art der doppelten Währungsangabe entsprochen.

Treibstoffpreisanzeigeschilder (Totems)

§ 4. Die Betreiber von Tankstellen können die auf den Treibstoffpreisanzeigeschildern (Totems)

gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung

für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992 in der

jeweils geltenden Fassung, ausgezeichneten Preise bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schilling seine

Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, abweichend von § 9 Abs. 2 PrAG weiterhin in

Schilling auszeichnen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, mit dem die Pflicht zur doppelten

Währungsangabe gemäß § 4 EWAG endet.

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