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283_2000 AT

283. Kundmachung: Betragsgrenzen nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Kundmachung: Betragsgrenzen nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird

kundgemacht

§ 1. Die Betragsgrenze gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus,

BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller

Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des Jahres 2000 festzusetzen ist, beträgt

17,28 Millionen Schilling.

§ 2. Die Betragsgrenze gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen

ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 1999 nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes

1997 ergeben, beträgt

1. für das Burgenland: 0,48 Millionen Schilling;

2. für das Land Kärnten: 1,20 Millionen Schilling;

3. für das Land Niederösterreich: 3,04 Millionen Schilling;

4. für das Land Oberösterreich: 2,97 Millionen Schilling;

5. für das Land Salzburg: 1,23 Millionen Schilling;

6. für das Land Steiermark: 2,45 Millionen Schilling;

7. für das Land Tirol: 1,50 Millionen Schilling;

8. für das Land Vorarlberg: 0,84 Millionen Schilling;

9. für das Land Wien: 4,91 Millionen Schilling.

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