283. Verordnung: Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.
Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998, wird verordnet
Berechtigung
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das
Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften
Studiengangskennzahl Bezeichnung
0020 Betriebliches Prozeß- und Projektmanagement
0041 Marketing
0046 Europäische Wirtschafts- und Unternehmensführung
0049 Unternehmensgestaltende Berufe
0052 Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft
0058 Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen
und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
1. Grundlagenfächer und
2. dissertationsspezifische Fächer
im Gesamtumfang von 40 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen
mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn
noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission,
im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den Studiendekan zu erfolgen.
Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten
Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
§ 3. Die Grundlagenfächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der theoretischen und methodologischen
Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den sozialwissenschaftlichen und
wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie aus dem Lehrveranstaltungsangebot zur Methodologie der
sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zu wählen.
§ 4. Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden
Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem
Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen
und zu absolvieren.
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 5. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und
Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums
den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.