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283_1998 AT

283. Verordnung: Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Verordnung: Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.

Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998, wird verordnet

Berechtigung

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das

Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften

Studiengangskennzahl Bezeichnung

0020 Betriebliches Prozeß- und Projektmanagement

0041 Marketing

0046 Europäische Wirtschafts- und Unternehmensführung

0049 Unternehmensgestaltende Berufe

0052 Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft

0058 Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen

und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

1. Grundlagenfächer und

2. dissertationsspezifische Fächer

im Gesamtumfang von 40 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen

mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn

noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission,

im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den Studiendekan zu erfolgen.

Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten

Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 3. Die Grundlagenfächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der theoretischen und methodologischen

Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den sozialwissenschaftlichen und

wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie aus dem Lehrveranstaltungsangebot zur Methodologie der

sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zu wählen.

§ 4. Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden

Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem

Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen

und zu absolvieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 5. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und

Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums

den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

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