283. Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung sowie Änderung des Übereinkommens, beschlossen bei der außerordentlichen Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER FEUCHTGEBIETE INSBESONDERE ALS LEBENSRAUM FÜR WASSER- UND WATVÖGEL VON INTERNATIONALER BEDEUTUNG
DIE VERTRAGSPARTEIEN —
IN DER ERWÄGUNG, daß es für die Wirksamkeit des am 2. Februar 1971 in Ramsar beschlossenen Übereinkommens über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/ 1983 (im folgenden als „Übereinkommen" bezeichnet) unerläßlich ist, die Zahl der Vertragsparteien zu erhöhen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Aufnahme weiterer verbindlicher Sprachfassungen eine größere Teilnahme an dem Übereinkommen erleichtern würde,
SOWIE IN DER ERWÄGUNG, daß das Übereinkommen kein Änderungsverfahren vor-
sieht, so daß eine gegebenenfalls für erforderlich erachtete Änderung des Wortlauts schwierig
ist —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Zwischen Artikel 10 und Artikel 11 des Übereinkommens wird folgender Artikel eingefügt
„Artikel 10 bis
1. Dieses Übereinkommen kann auf einer zu diesem Zweck gemäß diesem Artikel anberaumten Sitzung der Vertragsparteien geändert werden.
2. Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen.
3. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags und dessen Begründung werden der Organisation oder Regierung übermittelt, welche die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen des Übereinkommens wahrnimmt (im folgenden als „Sekretariat" bezeichnet), und vom Sekretariat umgehend an alle Vertragsparteien weitergeleitet. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das Sekretariat den Vertragsparteien die Änderungen mitgeteilt hat. Unmittelbar nach dem Stichtag für die Einreichung der Stellungnahmen übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen.
4. Zur Prüfung einer nach Absatz 3 mitgeteilten Änderung beraumt das Sekretariat auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien an. Das Sekretariat stimmt Zeit und Ort der Sitzung mit den Vertragsparteien ab.
5. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
6. Eine beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten
Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft."
Artikel 2
In dem auf Artikel 12 des Übereinkommens folgenden Geschehen-Vermerk werden die Worte „wobei im Falle einer Abweichung der englische Wortlaut maßgebend ist" gestrichen und durch die Worte „wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist" ersetzt.
Artikel 3
Der revidierte Wortlaut der ursprünglichen französischen Fassung des Übereinkommens wird in der Anlage dieses Protokolls wiedergegeben.
Artikel 4
Dieses Protokoll liegt vom 3. Dezember 1982 an am Sitz der UNESCO in Paris zur Unterzeichnung auf.
Artikel 5
(1) Jeder in Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens genannte Staat kann Vertragspartei dieses Protokolls werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und nachfolgende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
c) Beitritt.
(2) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als „Verwahrer" bezeichnet).
(3) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei des Übereinkommens wird, gilt, sofern er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der in Artikel 9 des Übereinkommens genannten Urkunde keine gegenteilige Absicht bekundet hat, als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung.
(4) Jeder Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, gilt mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für den betreffenden Staat in Kraft tritt, als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung.
Artikel 6
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Staaten, die zu dem Zeitpunkt Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zu dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.
(2) Für jeden Staat, der in der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise Vertragspartei dieses Protokolls wird, nachdem es in Kraft getreten ist, tritt dieses Protokoll zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zum Zeitpunkt der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung oder des Beitritts in Kraft.
(3) Für jeden Staat, der in der Zeit zwischen dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und dem Tag seines Inkrafttretens in der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise Vertragspartei dieses Protokolls wird, tritt es zu dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 7
(1) Die Urschrift dieses Protokolls in englischer und französischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften jeder dieser Fassungen.
(2) Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien des Übereinkommens sowie alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben und ihm beigetreten sind, so bald wie möglich von
a) Unterzeichnungen dieses Protokolls;
b) Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll;
c) Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll;
d) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.
(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, läßt der Verwahrer es nach Artikel 102 der Charta beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 3. Dezember 1982.
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER FEUCHTGEBIETE INSBESONDERE ALS LEBENSRAUM FÜR WASSER- UND WATVÖGEL VON INTERNATIONALER BEDEUTUNG
Außerordentliche Tagung der
Vertragsparteien
28. Mai bis 3. Juni 1987
Regina, Saskatchewan, Kanada
ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS, BESCHLOSSEN BEI DER AUSSERORDENTLICHEN TAGUNG
Artikel 6
1. Der gegenwärtige Text des Absatzes 1 ist durch folgende Worte zu ersetzen
„Es wird eine Konferenz der Vertragsparteien gebildet, welche die Einhaltung des vorliegenden Übereinkommens überwachen und unterstützen soll. Das in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte Sekretariat beruft ordentliche Sitzungen der Konferenz in Abständen von höchstens drei Jahren ein, es sei denn, die Konferenz bestimme anders darüber; außerordentliche Sitzungen beruft das Sekretariat ein, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien schriftlich darum ersucht. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt in jeder ihrer ordentlichen Sitzungen Zeitpunkt und Ort ihrer nächsten ordentlichen Sitzung."
2. Der Einleitungssatz von Absatz 2 hat wie folgt zu lauten
„Die Konferenz der Vertragsparteien hat die Aufgabe:"
3. Am Ende von Absatz 2 ist folgender Zusatz anzufügen
,,f) weitere Empfehlungen oder Beschlüsse anzunehmen, die der Funktionsfähigkeit des bestehenden Übereinkommens förderlich sind."
4. Ein neuer Absatz 4 ist anzufügen; er lautet wie folgt
„Die Konferenz der Vertragsparteien verabschiedet in jeder ihrer Sitzungen eine Geschäftsordnung."
5. Die Absätze 5 und 6 sind neu anzufügen; sie lauten wie folgt
Absatz 5 : Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und überprüft regelmäßig die Finanzordnung des bestehenden Übereinkommens. Anläßlich jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet sie das Budget für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Parteien.
Absatz 6 : Jede Vertragspartei trägt zu diesem Budget nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels bei, der von den anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien anläßlich einer ordentlichen Konferenz der Vertragsparteien einstimmig angenommen wurde."
Artikel 7
Absatz 2 ist durch folgende Worte zu ersetzen
„Jede an einer Konferenz vertretene Vertragspartei verfügt über eine Stimme. Die Empfehlungen, Beschlüsse und Entscheide werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien angenommen, es sei denn, das Übereinkommen verfüge anders darüber."
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 18. Dezember 1992 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten. Die Änderungen des Übereinkommens, beschlossen bei der außerordentlichen Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada, sind noch nicht in Kraft getreten. Das Datum dieses Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Protokoll unterzeichnet, ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Australien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Indien, Iran, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Neuseeland, Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen), Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rußland, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Südafrika, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Jersey, Bermuda, Ducie und Oeno Inseln, Falklandinseln und abhängige Gebiete, Henderson, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicosinseln).