283. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate,
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien
genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in
Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 ,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des
genannten Abkommens ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Luftverkehrs
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber
hinaus abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern
nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei" die
Österreichische Bundesregierung auf der
einen Seite und die Regierung der Vereinigten
Arabischen Emirate auf der anderen Seite;
b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das
am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt und schließt
jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhang sowie Änderungen
des Anhangs oder der Konvention gemäß
deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für
beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
den Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr oder jede andere
Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig
von der genannten Behörde ausgeübten
Funktionen gesetzlich befugt ist, und im
Falle der Regierung der Vereinigten Arabischen
Emirate den Minister of Communications
(Kommunikationsminister) und jede
andere Person oder Behörde, die zur
Wahrnehmung der gegenwärtig vom Minister
auszuübenden Funktionen in bezug auf dieses
Abkommen ermächtigt ist;
d) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen
oder Fluglinienunternehmen, das/die
gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens
namhaft gemacht und zugelassen
wurden;
e) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landegebiete und
angrenzenden Küstengewässer, welche der
Staatshoheit dieses Staates unterstehen;
f) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede im
Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung
mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der
öffentlichen Beförderung von Fluggästen,
Post oder Fracht, entweder gemeinsam oder
getrennt;
g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie"
eine Fluglinie, die den Luftraum von
mehr als einem Staat durchquert;
h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen"
jede Unternehmung des Luftverkehrs,
welche eine internationale Fluglinie proponiert
oder betreibt;
i) bedeutet der Ausdruck „nicht-gewerbliche
Landung" eine Landung zu jedem anderen
Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen
von Fluggästen, Fracht oder Post, entweder
gemeinsam oder getrennt;
j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität"
I) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem
auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende
Nutzlast;
II) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die
Beförderungskapazität des auf dieser
Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges,
multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug
innerhalb eines gegebenen Zeitraumes
auf einer Flugstrecke oder einem
Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Artikel 2
Verkehrsrechte
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen
Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen
Fluglinienverkehrs die folgenden
Rechte
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung
zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen
zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen
Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines
planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf
den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in
diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese
Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge
„die vereinbarten Fluglinien" und „die festgelegten
Flugstrecken" genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten
Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke
genießt das von jeder Vertragspartei namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen außer den in
Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch
das Recht, auf den für diese Flugstrecke im
Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut,
einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels
ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei das Vorrecht
eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei Fluggäste und Frachtgut, einschließlich
Post, die für einen anderen Punkt im
Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt
sind, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen
Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Namhaftmachung von Fluglinienunternehmen
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen
Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen
für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft
zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die
Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach
Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5
dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die entsprechenden Betriebsbewilligungen
unverzüglich zu erteilen.
3. Von dem seitens einer der Vertragsparteien
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann
verlangt werden, der anderen Vertragspartei den
Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die
Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu
erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen der Konvention
üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler
Fluglinien angewendet werden.
4. Jede Vertragspartei hat das Recht, die
Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten
Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die
Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens angeführten Rechte die von ihr für
erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen
Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten
Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein
wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei
der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat,
oder ihren Staatsangehörigen liegen.
5. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise
namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt
worden, so kann es jederzeit den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt,
daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9
dieses Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und
eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des
Artikels 5 dieses Abkommens in bezug auf diese
Fluglinie getroffen worden ist.
Artikel 4
Aufhebung und Widerruf
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die
Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens
festgelegten Rechte durch das von der anderen
Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
auszusetzen oder die Betriebsbewilligung
zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung
dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen
aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des
Eigentums und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei,
die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder bei deren
Staatsangehörigen liegen, oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,
die Gesetze und Vorschriften der
Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu
befolgen, oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in
diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen
durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der
anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß
sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder
Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels
genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist,
um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften
zu verhindern. In diesem Fall beginnen die
Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab
dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien
darum ersucht hat.
Artikel 5
Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien
1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen
Fluglinien bereitgestellte Kapazität hat, unter
Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors,
in enger Beziehung zur Nachfrage für die
Beförderung von Verkehr zu stehen, der im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei seinen Ursprung
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
seinen Bestimmungsort hat.
2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu
erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die
Frequenzen ihrer planmäßigen Fluglinien, die
einzusetzenden Luftfahrzeugtypen und die Flugpläne
einschließlich der Betriebstage sowie der
voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht
zu vereinbaren.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne
sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien
spätestens dreißig (30) Tage vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
über die obgenannten Flugpläne keine
Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden
der Vertragsparteien bemühen, das Problem
zu lösen.
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels
tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch
die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt
wurde.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einer Vertragspartei
ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch
gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig
anzuerkennen. Jede Vertragspartei behält sich
jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes
Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen
und Ausweisen, die ihren eigenen
Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt
oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei auf internationalen
Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren
übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte
sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,
Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses
Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen
Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben
oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese
Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer
Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben, Gebühren
und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte
Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden
dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen,
die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien
an Bord genommen wurden und zur
Verwendung an Bord der auf einer festgelegten
Flugstrecke der anderen Vertragspartei
eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung
oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen
eingeführt werden, die von dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragspartei auf einer festgelegten
Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung
von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei auf einer
festgelegten Flugstrecke betrieben werden,
selbst wenn diese Vorräte während des Fluges
über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in
dem sie an Bord genommen wurden,
verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen
a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht
oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die
Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des
Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden,
dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser
Vertragspartei entladen werden. In jedem Fall
können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder
anderweitigen Verfügung im Einklang mit den
Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten
Behörden gestellt werden.
4. Folgende Gegenstände und Güter, die in das
Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zur
ausschließlichen Verwendung durch das namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei
eingeführt wurden, sind auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit gleichfalls von allen
Zöllen und/oder Steuern befreit
Verschiedene offizielle Schriftstücke, die das
Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen,
wie zum Beispiel Gepäckanhänger, Flugscheine,
Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten usw.
Artikel 8
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, Fracht und Post im direkten Transitverkehr
durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien,
die den für diesen Zweck vorgesehenen
Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen
nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im
Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten
und Luftpiraterie. Gepäck-, Fracht- und
Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von
Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben
befreit.
Artikel 9
Beförderungstarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer
Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus
dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
einzuhebenden Tarife sind unter gebührender
Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren,
einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinns und der Charakteristika der Beförderung
wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit in
angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien
zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2
können, wenn möglich, durch Verwendung der
Verfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes
(IATA) zur Erstellung der Tarife getroffen
werden.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens
dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist
vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Behörden herabgesetzt werden.
5. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf einen dieser Tarife nicht
einigen oder kann aus einem anderen Grund ein
Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt
werden oder geben die Luftfahrtbehörden der einen
Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen
Vertragspartei während der ersten fünfzehn (15)
Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist
von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem
gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses
Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind,
so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
bemühen, eine Einigung über die Tarife zu
erzielen.
6. Können sich die Luftfahrtbehörden über die
Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4
vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines
Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so werden sich
die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über
die Tarife zu erzielen.
7. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch
die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien
genehmigt wurde.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
Artikel 10
Überweisung von Erträgen
1. Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragspartei das Recht, den im Hoheitsgebiet der
jeweiligen Vertragspartei erzielten Überschuß der
Einnahmen über die Ausgaben zu überweisen.
Solche Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung
mit den Devisenbestimmungen der
Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet
die Einnahmen erzielt wurden. Solche Überweisungen
haben in einer frei konvertiblen Währung auf
der Grundlage des offiziellen Wechselkurses zu
erfolgen, oder, wo es keinen offiziellen Wechselkurs
gibt, zu den für laufende Zahlungen vorherrschenden
Devisenmarktsätzen.
2. Wenn eine Vertragspartei der Überweisung des
die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschusses
durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei Beschränkungen
auferlegt, so hat letztere das Recht, dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
erstgenannten Vertragschließenden Partei ihrerseits
entsprechende Beschränkungen aufzuerlegen.
Artikel 11
Kaufmännische Tätigkeiten
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
der anderen Vertragspartei ist dem von jeder
Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
in gleichem Maße Gelegenheit zu geben,
das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf
den festgelegten Flugstrecken notwendige technische
und kaufmännische Personal einzustellen und
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros
einzurichten und zu betreiben.
2. Ferner ist dem von jeder Vertragspartei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem
Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen und Werbung und
Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 12
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden
den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
auf deren Ersuchen regelmäßige oder
sonstige statistische Unterlagen übermitteln. Diese
Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die
zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien
von diesem Fluglinienunternehmen beförderten
Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und
Zielpunkte erforderlich sind.
Artikel 13
Sicherheit der Zivilluftfahrt
1. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß ihre
Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen
die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen
Eingriffen zu schützen, ein integraler Bestandteil
dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragschließenden Parteien gewähren
einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um
Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche
Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen,
Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen
und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige
Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu
verhindern.
3. Die Vertragschließenden Parteien handeln in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am
14. September 1963 in Tokio unterzeichneten
Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag
unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974 und des am 23. September 1971 in
Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen
die Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.
4. Die Vertragsparteien handeln in ihren
gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit
den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO) festgelegten und als Anhänge zum
Abkommen über Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten
Sicherheitsbestimmungen für die Zivilluftfahrt,
sofern solche Sicherheitsbestimmungen
auf die Parteien anwendbar sind; die Vertragsparteien
tragen dafür Sorge, daß Betreiber von
Luftfahrzeugen, die bei ihnen eingetragen sind,
bzw. Betreiber, die ihren Hauptgeschäftssitz oder
ihren ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet
haben, sowie die Halter von Flughäfen in
Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen
für die Zivilluftfahrt handeln.
5. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die
von der anderen Vertragspartei geforderten Sicherheitsbestimmungen
für die Einreise in das Hoheitsgebiet
dieser anderen Vertragspartei zu befolgen
und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die
Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen
mitgeführten Gegenstände sowie die Fracht sowohl
vor dem Abflug als auch vor dem Beladen einer
Kontrolle zu unterziehen. Weiters verpflichten sich
die beiden Vertragsparteien, jede Aufforderung
seitens der anderen Vertragspartei zu Sondermaßnahmen
zum Schutz von Luftfahrzeugen oder
Fluggästen vor einer ganz bestimmten Bedrohung
zu berücksichtigen.
6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher
Inbesitznahme eines Luftfahrzeuges oder
sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern,
Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen
oder droht ein derartiger Zwischenfall, so
gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe
durch erleichterten Informationsfluß und sonstige
geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren
Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder
der Gefahr eines solchen.
7. Sollte eine Vertragspartei von den in diesem
Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen
abweichen, so können die Luftfahrtbehörden
der anderen Vertragspartei sofortige
Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden dieser
Vertragspartei fordern.
Artikel 14
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich
die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von
Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und
zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen
dieses Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
2. Wenn eine der Vertragsparteien es für
wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses
Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung
mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese
Beratungen, die durch Gespräche zwischen den
Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können,
haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)
Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu
beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine
Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf
diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von
jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen
Verfahren zu genehmigen.
3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den
entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu
vereinbaren.
Artikel 15
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens werden sich die
Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem
Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragsparteien auf dem
Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie
vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer
Person oder einem Gremium zur Entscheidung
vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die
Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der
beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden,
wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei
namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von
den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern
bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines
Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem
Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege
vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf
schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit
Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter
namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter
ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig
(60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien
es verabsäumt, innerhalb des festgelegten
Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen
oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht
innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird,
kann der Präsident des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien
ersucht werden, je nachdem es der Fall
erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu
ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden
Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein
und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede
gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen.
4. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine
nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei
solange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der
säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens
gewährt hat, einschränken, aufheben oder
widerrufen.
5. Jede Vertragspartei trägt die für ihren
Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare;
die Gebühren für den dritten Schiedsrichter
sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie
auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit
anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien
zu gleichen Teilen zu tragen.
Artikel 16
Beendigung
Jede der Vertragsparteien kann der anderen
Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Wege ihren Entschluß bekanntgeben, dieses
Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung
ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In einem
solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate
nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung
bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern
die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine
Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei
erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14)
Tage nach Empfang durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 17
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung davon
sind bei dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
und dem Sekretariat der Vereinten
Nationen zu registrieren.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu
dem die beiden Vertragsparteien einander in einem
diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben,
daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten
nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren
erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN am 23. Mai 1990 in Abu Dhabi in
dreifacher Ausfertigung in deutscher, arabischer
und englischer Sprache, wobei alle drei Texte
gleichermaßen authentisch sind. Bei allfälligen
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung
ist der englische Text maßgebend.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Gerfried BUCHAUER
Für die Regierung der Vereinigten Arabischen
Emirate
Mohamed Yahya AL-SUWAIDI
ANHANG
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist
berechtigt, auf den im folgenden festgelegten
Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden
Richtungen zu betreiben
B. Das von der Regierung der VAE namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf
den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige
Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber
hinaus können von dem von jeder Vertragspartei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne
Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit
angeflogen werden.
Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften
Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 8. bzw. 11. April 1991 abgegeben; das
Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 mit 1. Juni 1991 in Kraft.