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283_1991 AT

283. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate,

In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien

genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in

Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 ,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des

genannten Abkommens ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Luftverkehrs

zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber

hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern

nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei" die

Österreichische Bundesregierung auf der

einen Seite und die Regierung der Vereinigten

Arabischen Emirate auf der anderen Seite;

b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das

am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über

die Internationale Zivilluftfahrt und schließt

jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhang sowie Änderungen

des Anhangs oder der Konvention gemäß

deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für

beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

den Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr oder jede andere

Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig

von der genannten Behörde ausgeübten

Funktionen gesetzlich befugt ist, und im

Falle der Regierung der Vereinigten Arabischen

Emirate den Minister of Communications

(Kommunikationsminister) und jede

andere Person oder Behörde, die zur

Wahrnehmung der gegenwärtig vom Minister

auszuübenden Funktionen in bezug auf dieses

Abkommen ermächtigt ist;

d) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen

oder Fluglinienunternehmen, das/die

gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens

namhaft gemacht und zugelassen

wurden;

e) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die Landegebiete und

angrenzenden Küstengewässer, welche der

Staatshoheit dieses Staates unterstehen;

f) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede im

Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung

mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der

öffentlichen Beförderung von Fluggästen,

Post oder Fracht, entweder gemeinsam oder

getrennt;

g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie"

eine Fluglinie, die den Luftraum von

mehr als einem Staat durchquert;

h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen"

jede Unternehmung des Luftverkehrs,

welche eine internationale Fluglinie proponiert

oder betreibt;

i) bedeutet der Ausdruck „nicht-gewerbliche

Landung" eine Landung zu jedem anderen

Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen

von Fluggästen, Fracht oder Post, entweder

gemeinsam oder getrennt;

j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität"

I) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem

auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt

zur Verfügung stehende

Nutzlast;

II) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die

Beförderungskapazität des auf dieser

Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges,

multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug

innerhalb eines gegebenen Zeitraumes

auf einer Flugstrecke oder einem

Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2

Verkehrsrechte

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen

Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen

Fluglinienverkehrs die folgenden

Rechte

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung

zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen

zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen

Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines

planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf

den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in

diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese

Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge

„die vereinbarten Fluglinien" und „die festgelegten

Flugstrecken" genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten

Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke

genießt das von jeder Vertragspartei namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen außer den in

Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch

das Recht, auf den für diese Flugstrecke im

Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut,

einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels

ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei das Vorrecht

eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei Fluggäste und Frachtgut, einschließlich

Post, die für einen anderen Punkt im

Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt

sind, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen

Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Namhaftmachung von Fluglinienunternehmen

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen

Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen

für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft

zu machen.

2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die

Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach

Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5

dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die entsprechenden Betriebsbewilligungen

unverzüglich zu erteilen.

3. Von dem seitens einer der Vertragsparteien

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann

verlangt werden, der anderen Vertragspartei den

Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die

Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu

erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen der Konvention

üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler

Fluglinien angewendet werden.

4. Jede Vertragspartei hat das Recht, die

Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten

Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die

Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens angeführten Rechte die von ihr für

erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen

Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten

Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein

wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei

der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat,

oder ihren Staatsangehörigen liegen.

5. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise

namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt

worden, so kann es jederzeit den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt,

daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9

dieses Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und

eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des

Artikels 5 dieses Abkommens in bezug auf diese

Fluglinie getroffen worden ist.

Artikel 4

Aufhebung und Widerruf

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die

Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens

festgelegten Rechte durch das von der anderen

Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

auszusetzen oder die Betriebsbewilligung

zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung

dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen

aufzuerlegen

a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des

Eigentums und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei,

die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder bei deren

Staatsangehörigen liegen, oder

b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,

die Gesetze und Vorschriften der

Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu

befolgen, oder

c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in

diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen

durchzuführen.

2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der

anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß

sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder

Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels

genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist,

um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften

zu verhindern. In diesem Fall beginnen die

Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab

dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien

darum ersucht hat.

Artikel 5

Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien

1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen

Fluglinien bereitgestellte Kapazität hat, unter

Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors,

in enger Beziehung zur Nachfrage für die

Beförderung von Verkehr zu stehen, der im

Hoheitsgebiet einer Vertragspartei seinen Ursprung

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

seinen Bestimmungsort hat.

2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu

erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die

Frequenzen ihrer planmäßigen Fluglinien, die

einzusetzenden Luftfahrzeugtypen und die Flugpläne

einschließlich der Betriebstage sowie der

voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht

zu vereinbaren.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne

sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien

spätestens dreißig (30) Tage vor dem

vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der

genannten Behörden herabgesetzt werden.

4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

über die obgenannten Flugpläne keine

Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden

der Vertragsparteien bemühen, das Problem

zu lösen.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels

tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch

die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt

wurde.

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einer Vertragspartei

ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch

gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig

anzuerkennen. Jede Vertragspartei behält sich

jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes

Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen

und Ausweisen, die ihren eigenen

Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt

oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Artikel 7

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei auf internationalen

Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren

übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte

sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,

Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses

Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen

Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben

oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese

Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer

Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Weiters sind von diesen Abgaben, Gebühren

und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte

Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden

dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen,

die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien

an Bord genommen wurden und zur

Verwendung an Bord der auf einer festgelegten

Flugstrecke der anderen Vertragspartei

eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der

Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung

oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen

eingeführt werden, die von dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragspartei auf einer festgelegten

Flugstrecke eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung

von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei auf einer

festgelegten Flugstrecke betrieben werden,

selbst wenn diese Vorräte während des Fluges

über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in

dem sie an Bord genommen wurden,

verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen

a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht

oder Zollkontrolle bleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die

Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des

Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden,

dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser

Vertragspartei entladen werden. In jedem Fall

können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder

anderweitigen Verfügung im Einklang mit den

Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten

Behörden gestellt werden.

4. Folgende Gegenstände und Güter, die in das

Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zur

ausschließlichen Verwendung durch das namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei

eingeführt wurden, sind auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit gleichfalls von allen

Zöllen und/oder Steuern befreit

Verschiedene offizielle Schriftstücke, die das

Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen,

wie zum Beispiel Gepäckanhänger, Flugscheine,

Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten usw.

Artikel 8

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, Fracht und Post im direkten Transitverkehr

durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien,

die den für diesen Zweck vorgesehenen

Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen

nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im

Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten

und Luftpiraterie. Gepäck-, Fracht- und

Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von

Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben

befreit.

Artikel 9

Beförderungstarife

1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer

Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus

dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

einzuhebenden Tarife sind unter gebührender

Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren,

einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinns und der Charakteristika der Beförderung

wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit in

angemessener Höhe zu erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien

zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2

können, wenn möglich, durch Verwendung der

Verfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes

(IATA) zur Erstellung der Tarife getroffen

werden.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens

dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist

vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden herabgesetzt werden.

5. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf einen dieser Tarife nicht

einigen oder kann aus einem anderen Grund ein

Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt

werden oder geben die Luftfahrtbehörden der einen

Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen

Vertragspartei während der ersten fünfzehn (15)

Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist

von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem

gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses

Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind,

so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien

bemühen, eine Einigung über die Tarife zu

erzielen.

6. Können sich die Luftfahrtbehörden über die

Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4

vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines

Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so werden sich

die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über

die Tarife zu erzielen.

7. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch

die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien

genehmigt wurde.

8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt

worden sind.

Artikel 10

Überweisung von Erträgen

1. Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragspartei das Recht, den im Hoheitsgebiet der

jeweiligen Vertragspartei erzielten Überschuß der

Einnahmen über die Ausgaben zu überweisen.

Solche Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung

mit den Devisenbestimmungen der

Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet

die Einnahmen erzielt wurden. Solche Überweisungen

haben in einer frei konvertiblen Währung auf

der Grundlage des offiziellen Wechselkurses zu

erfolgen, oder, wo es keinen offiziellen Wechselkurs

gibt, zu den für laufende Zahlungen vorherrschenden

Devisenmarktsätzen.

2. Wenn eine Vertragspartei der Überweisung des

die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschusses

durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei Beschränkungen

auferlegt, so hat letztere das Recht, dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

erstgenannten Vertragschließenden Partei ihrerseits

entsprechende Beschränkungen aufzuerlegen.

Artikel 11

Kaufmännische Tätigkeiten

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften

der anderen Vertragspartei ist dem von jeder

Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

in gleichem Maße Gelegenheit zu geben,

das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf

den festgelegten Flugstrecken notwendige technische

und kaufmännische Personal einzustellen und

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros

einzurichten und zu betreiben.

2. Ferner ist dem von jeder Vertragspartei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem

Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen und Werbung und

Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 12

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden

den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

auf deren Ersuchen regelmäßige oder

sonstige statistische Unterlagen übermitteln. Diese

Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die

zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien

von diesem Fluglinienunternehmen beförderten

Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und

Zielpunkte erforderlich sind.

Artikel 13

Sicherheit der Zivilluftfahrt

1. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß ihre

Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen

die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen

Eingriffen zu schützen, ein integraler Bestandteil

dieses Abkommens ist.

2. Die Vertragschließenden Parteien gewähren

einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um

Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme

von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche

Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen,

Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen

und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige

Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu

verhindern.

3. Die Vertragschließenden Parteien handeln in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am

14. September 1963 in Tokio unterzeichneten

Abkommens über strafbare und bestimmte andere

an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag

unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung

der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974 und des am 23. September 1971 in

Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen

die Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.

4. Die Vertragsparteien handeln in ihren

gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit

den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

(ICAO) festgelegten und als Anhänge zum

Abkommen über Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten

Sicherheitsbestimmungen für die Zivilluftfahrt,

sofern solche Sicherheitsbestimmungen

auf die Parteien anwendbar sind; die Vertragsparteien

tragen dafür Sorge, daß Betreiber von

Luftfahrzeugen, die bei ihnen eingetragen sind,

bzw. Betreiber, die ihren Hauptgeschäftssitz oder

ihren ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet

haben, sowie die Halter von Flughäfen in

Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen

für die Zivilluftfahrt handeln.

5. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die

von der anderen Vertragspartei geforderten Sicherheitsbestimmungen

für die Einreise in das Hoheitsgebiet

dieser anderen Vertragspartei zu befolgen

und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die

Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen

mitgeführten Gegenstände sowie die Fracht sowohl

vor dem Abflug als auch vor dem Beladen einer

Kontrolle zu unterziehen. Weiters verpflichten sich

die beiden Vertragsparteien, jede Aufforderung

seitens der anderen Vertragspartei zu Sondermaßnahmen

zum Schutz von Luftfahrzeugen oder

Fluggästen vor einer ganz bestimmten Bedrohung

zu berücksichtigen.

6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher

Inbesitznahme eines Luftfahrzeuges oder

sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die

Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern,

Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen

oder droht ein derartiger Zwischenfall, so

gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe

durch erleichterten Informationsfluß und sonstige

geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren

Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder

der Gefahr eines solchen.

7. Sollte eine Vertragspartei von den in diesem

Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen

abweichen, so können die Luftfahrtbehörden

der anderen Vertragspartei sofortige

Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden dieser

Vertragspartei fordern.

Artikel 14

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich

die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von

Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und

zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen

dieses Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.

2. Wenn eine der Vertragsparteien es für

wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses

Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung

mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese

Beratungen, die durch Gespräche zwischen den

Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können,

haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)

Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu

beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine

Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf

diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von

jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen

Verfahren zu genehmigen.

3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den

entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu

vereinbaren.

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens werden sich die

Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem

Verhandlungswege beizulegen.

2. Kommen die Vertragsparteien auf dem

Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie

vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer

Person oder einem Gremium zur Entscheidung

vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die

Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der

beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei

Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden,

wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei

namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von

den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern

bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines

Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem

Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege

vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf

schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit

Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter

namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter

ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig

(60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien

es verabsäumt, innerhalb des festgelegten

Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen

oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht

innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird,

kann der Präsident des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien

ersucht werden, je nachdem es der Fall

erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu

ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden

Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein

und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede

gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen.

4. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine

nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei

solange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der

säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens

gewährt hat, einschränken, aufheben oder

widerrufen.

5. Jede Vertragspartei trägt die für ihren

Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare;

die Gebühren für den dritten Schiedsrichter

sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie

auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit

anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien

zu gleichen Teilen zu tragen.

Artikel 16

Beendigung

Jede der Vertragsparteien kann der anderen

Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Wege ihren Entschluß bekanntgeben, dieses

Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung

ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In einem

solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate

nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung

bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern

die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine

Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei

erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14)

Tage nach Empfang durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 17

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon

sind bei dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

und dem Sekretariat der Vereinten

Nationen zu registrieren.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu

dem die beiden Vertragsparteien einander in einem

diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben,

daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten

nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren

erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten

unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende

Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN am 23. Mai 1990 in Abu Dhabi in

dreifacher Ausfertigung in deutscher, arabischer

und englischer Sprache, wobei alle drei Texte

gleichermaßen authentisch sind. Bei allfälligen

Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung

ist der englische Text maßgebend.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Gerfried BUCHAUER

Für die Regierung der Vereinigten Arabischen

Emirate

Mohamed Yahya AL-SUWAIDI

ANHANG

A. Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist

berechtigt, auf den im folgenden festgelegten

Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden

Richtungen zu betreiben

B. Das von der Regierung der VAE namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf

den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige

Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber

hinaus können von dem von jeder Vertragspartei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne

Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit

angeflogen werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften

Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 8. bzw. 11. April 1991 abgegeben; das

Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 mit 1. Juni 1991 in Kraft.

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