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283_1989 AT

283. Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, samt Anlage A

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, samt Anlage A

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage A wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN

DIESES PROTOKOLLS

ALS Vertragsparteien des Wiener

Übereinkommens zum

Schutz der Ozonschicht, Kundgemacht in BGBl. Nr. 596/1988

EINGEDENK ihrer Verpflichtung

auf Grund des Übereinkommens,

geeignete Maßnahmen zu

treffen, um die menschliche

Gesundheit und die Umwelt vor

schädlichen Auswirkungen zu

schützen, die durch menschliche

Tätigkeiten, welche die Ozonschicht

verändern oder wahrscheinlich

verändern, verursacht

werden oder wahrscheinlich verursacht

werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß

weltweite Emissionen bestimmter

Stoffe zu einem erheblichen

Abbau der Ozonschicht führen

und sie auf andere Weise verändern

können, was wahrscheinlich

schädliche Auswirkungen auf die

menschliche Gesundheit und die

Umwelt zur Folge hat,

IM BEWUSSTSEIN der möglichen

klimatischen Auswirkungen

von Emissionen dieser Stoffe,

IM BEWUSSTSEIN, daß

Maßnahmen, die zum Schutz der

Ozonschicht vor einem Abbau

getroffen werden, auf einschlägigen

wissenschaftlichen Kenntnissen

beruhen sollten, wobei technische

und wirtschaftliche Erwägungen

zu berücksichtigen sind,

ENTSCHLOSSEN, die Ozonschicht

durch Vorsorgemaßnahmen

zur ausgewogenen Regelung

der gesamten weltweiten Emissionen

von Stoffen, die zu einem

Abbau der Ozonschicht führen,

zu schützen, mit dem Endziel,

diese Stoffe auf der Grundlage

der Entwicklung wissenschaftlicher

Kenntnisse zu beseitigen,

wobei technische und wirtschaftliche

Erwägungen zu berücksichtigen

sind,

IN DER ERKENNTNIS, daß

besondere Vorkehrungen zur

Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer

an diesen Stoffen

notwendig sind,

IM HINBLICK auf die Vorsorgemaßnahmen

zur Regelung

der Emissionen bestimmter Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

die

bereits auf nationaler und regionaler

Ebene getroffen worden

sind,

ANGESICHTS der Bedeutung

der Förderung der internationalen

Zusammenarbeit bei der Forschung

und Entwicklung in Wissenschaft

und Technik im Zusammenhang

mit der Regelung und

Verminderung der Emissionen

von Stoffen, die zu einem Abbau

der Ozonschicht führen, wobei

die Bedürfnisse der Entwicklungsländer

besonders zu berücksichtigen

sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Übereinkommen"

das am 22. März 1985 angenommene

Wiener Übereinkommen

zum Schutz der Ozonschicht;

2. bedeutet „Vertragsparteien"

die Vertragsparteien des Proto-

kolls, sofern sich aus dem Wortlaut

nichts anderes ergibt;

3. bedeutet „Sekretariat" das

Sekretariat des Übereinkommens;

4. bedeutet „geregelter Stoff"

einen in Anlage A zu dem Protokoll

aufgeführten Stoff, gleichviel

ob er allein oder in einem

Gemisch vorkommt. Der Ausdruck

umfaßt jedoch nicht einen

solchen Stoff oder ein solches

Gemisch, soweit sie in einem hergestellten

Erzeugnis mit Ausnahme

von Behältern für den

Transport oder die Lagerung der

aufgeführten Stoffe enthalten

sind;

5. bedeutet „Produktion" die

Menge der erzeugten geregelten

Stoffe abzüglich der Menge, die

durch von den Vertragsparteien

zu genehmigende Verfahren vernichtet

worden ist;

6. bedeutet „Verbrauch" die

Produktion geregelter Stoffe

zuzüglich der Einfuhren und

abzüglich der Ausfuhren;

7. bedeutet „berechneter

Umfang" der Produktion, der

Einfuhren, der Ausfuhren und

des Verbrauchs den in Übereinstimmung

mit Artikel 3 bestimmten

Umfang;

8. bedeutet „industrielle Rationalisierung"

die Übertragung des

gesamten oder eines Teiles des

berechneten Umfangs der Produktion

von einer Vertragspartei

auf eine andere, um Wirtschaftlichkeit

zu erreichen oder auf

erwartete Versorgungsmängel auf

Grund von Betriebsschließungen

zu reagieren.

Artikel 2

Regelungsmaßnahmen

(1) Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß während des Zeitraums

von zwölf Monaten, der

am ersten Tag des siebten

Monats nach Inkrafttreten dieses

Protokolls beginnt, und in jedem

Zwölfmonatszeitraum danach der

berechnete Umfang ihres Verbrauchs

der geregelten Stoffe in

Gruppe I der Anlage A denjenigen

von 1986 nicht übersteigt.

Am Ende desselben Zeitraums

sorgt jede Vertragspartei, die

einen oder mehrere dieser Stoffe

herstellt, dafür, daß der berechnete

Umfang ihrer Produktion

der Stoffe denjenigen von 1986

nicht übersteigt; jedoch kann dieser

Umfang gegenüber demjenigen

von 1986 um höchstens

10 vH zugenommen haben. Eine

solche Zunahme ist nur zur

Befriedigung der grundlegenden

nationalen Bedürfnisse der in

Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien

und zum Zweck der

industriellen Rationalisierung

zwischen den Vertragsparteien

zulässig.

(2) Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß während des Zeitraums

von zwölf Monaten, der

am ersten Tag des siebenunddreißigsten

Monats nach Inkrafttreten

des Protokolls beginnt, und in

jedem Zwölfmonatszeitraum

danach der berechnete Umfang

ihres Verbrauchs der geregelten

Stoffe in Gruppe II der Anlage A

denjenigen von 1986 nicht übersteigt.

Jede Vertragspartei, die

einen oder mehrere dieser Stoffe

herstellt, sorgt dafür, daß der

berechnete Umfang ihrer Produktion

der Stoffe denjenigen

von 1986 nicht übersteigt; jedoch

kann dieser Umfang gegenüber

demjenigen von 1986 um höchstens

10 vH zugenommen haben.

Eine solche Zunahme ist nur zur

Befriedigung der grundlegenden

nationalen Bedürfnisse der in

Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien

und zum Zweck der

industriellen Rationalisierung

zwischen den Vertragsparteien

zulässig. Die Verfahren zur

Durchführung dieser Maßnahmen

werden von den Vertragsparteien

auf ihrer ersten Tagung

nach der ersten wissenschaftlichen

Überprüfung beschlossen.

(3) Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß während des Zeitraums

vom 1. Juli 1993 bis zum

30. Juni 1994 und in jedem

Zwölfmonatszeitraum danach der

berechnete Umfang ihres Verbrauchs

der geregelten Stoffe in

Gruppe I der Anlage A jährlich

80 vH desjenigen von 1986 nicht

übersteigt. Jede Vertragspartei,

die einen oder mehrere dieser

Stoffe herstellt, sorgt während

derselben Zeiträume dafür, daß

der berechnete Umfang ihrer

Produktion dieser Stoffe jährlich

80 vH desjenigen von 1986 nicht

übersteigt. Zur Befriedigung der

grundlegenden nationalen Bedürfnisse

der in Artikel 5 bezeichneten

Vertragsparteien und zum

Zweck der industriellen Rationalisierung

zwischen den Vertragsparteien

kann jedoch der berechnete

Umfang ihrer Produktion

diese Grenze um bis zu 10 vH

desjenigen von 1986 übersteigen.

(4) Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß während des Zeitraums

vom 1. Juli 1998 bis zum

30. Juni 1999 und in jedem

Zwölfmonatszeitraum danach der

berechnete Umfang ihres Verbrauchs

der geregelten Stoffe in

Gruppe I der Anlage A jährlich

50 vH desjenigen von 1986 nicht

übersteigt. Jede Vertragspartei,

die einen oder mehrere dieser

Stoffe herstellt, sorgt während

derselben Zeiträume dafür, daß

der berechnete Umfang ihrer

Produktion dieser Stoffe jährlich

50 vH desjenigen von 1986 nicht

übersteigt. Zur Befriedigung der

grundlegenden nationalen Bedürfnisse

der in Artikel 5 bezeichneten

Vertragsparteien und zum

Zweck der industriellen Rationalisierung

zwischen den Vertragsparteien

kann jedoch der berechnete

Umfang ihrer Produktion

diese Grenze um bis zu 15 vH

desjenigen von 1986 übersteigen.

Dieser Absatz findet Anwendung,

sofern nicht die Vertragsparteien

auf einer Tagung mit einer Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Vertragsparteien,

die mindestens zwei Drittel

des gesamten berechneten

Umfangs des Verbrauchs der

Vertragsparteien an diesen Stoffen

vertritt, etwas anderes

beschließen. Dieser Beschluß

wird im Licht der in Artikel 6 vorgesehenen

Bewertungen beraten

und gefaßt.

(5) Jede Vertragspartei, deren

berechneter Umfang der Produktion

der geregelten Stoffe in

Gruppe I der Anlage A 1986

unter 25 Kilotonnen lag, kann

zum Zweck der industriellen

Rationalisierung eine über die in

den Absätzen 1, 3 und 4 festgelegten

Grenzen hinausgehende

Produktion auf jede andere Vertragspartei

übertragen oder von

jeder anderen Vertragspartei

erhalten, sofern der gesamte

berechnete Umfang der zusammengefaßten

Produktion der

betreffenden Vertragsparteien die

in diesem Artikel festgelegten

Produktionsgrenzen nicht übersteigt.

Jede Übertragung einer

solchen Produktion wird dem

Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt

der Übertragung notifiziert.

(6) Jede nicht von Artikel 5 erfaßte

Vertragspartei, die vor dem

16. September 1987 mit dem Bau

von Anlagen zur Herstellung

geregelter Stoffe begonnen oder

den Auftrag dafür erteilt und vor

dem 1. Jänner 1987 innerstaatliche

Rechtsvorschriften dafür verabschiedet

hat, kann die Produktion

aus solchen Anlagen zu ihrer

Produktion von 1986 hinzufügen,

um den berechneten Umfang

ihrer Produktion für 1986 zu

bestimmen, vorausgesetzt, daß

diese Anlagen bis zum

31. Dezember 1990 fertiggestellt

sind und die Produktion den

jährlichen berechneten Umfang

des Verbrauchs dieser Vertragspartei

an geregelten Stoffen nicht

über 0,5 kg pro Kopf steigen läßt.

(7) Jede Übertragung von Produktion

nach Absatz 5 oder jede

Hinzufügung von Produktion

nach Absatz 6 wird dem Sekretariat

spätestens zum Zeitpunkt der

Übertragung oder der Hinzufügung

notifiziert.

(8) a) Vertragsparteien, die

Mitgliedstaaten einer

Organisation der regionalen

Wirtschaftsintegration

im Sinne des Artikels

1 Absatz 6 des Übereinkommens

sind, können

vereinbaren, daß sie

ihre Verpflichtungen

bezüglich des Verbrauchs

auf Grund dieses Artikels

gemeinsam erfüllen werden;

jedoch darf der

gesamte berechnete

Umfang ihres zusammengefaßten

Verbrauchs den

in diesem Artikel vorgeschriebenen

Umfang

nicht übersteigen.

b) Die Vertragsparteien

einer solchen Vereinbarung

unterrichten das

Sekretariat vor dem Tag

der Verminderung des

Verbrauchs, die Gegenstand

der Vereinbarung

ist, über die Bedingungen

der Vereinbarung.

c) Eine solche Vereinbarung

tritt nur in Kraft,

wenn alle Mitgliedstaaten

der Organisation der

regionalen Wirtschaftsintegration

und die betreffende

Organisation Vertragsparteien

des Protokolls

sind und dem

Sekretariat die Art der

Durchführung notifiziert

haben.

(9) a) Auf der Grundlage der

Bewertungen nach Artikel

6 können die Vertragsparteien

beschließen,

i) ob Anpassungen der

Ozonabbaupotentiale

in Anlage A vorgenommen

werden sollen,

und wenn ja, welche,

und

ii) ob weitere Anpassungen

und Verminderungen

der Produktion

oder des Verbrauchs

der geregelten

Stoffe gegenüber

dem Umfang von

1986 vorgenommen

werden sollen, und

wenn ja, welcher Rahmen,

welche Höhe

und welcher Zeitplan

für solche Anpassungen

und Verminderungen

gelten sollen.

b) Vorschläge zu solchen

Anpassungen werden den

Vertragsparteien mindestens

sechs Monate vor

der Tagung der Vertragsparteien,

auf der sie zur

Beschlußfassung vorgeschlagen

werden, vom

Sekretariat übermittelt.

c) Bei solchen Beschlüssen

bemühen sich die Vertragsparteien

nach Kräften

um eine Einigung

durch Konsens. Sind alle

Bemühungen um einen

Konsens erschöpft und

wird keine Einigung

erzielt, so werden als

letztes Mittel solche

Beschlüsse mit einer

Zweidrittelmehrheit der

anwesenden und abstimmenden

Vertragsparteien

angenommen, die mindestens

50 vH des gesamten

Verbrauchs der Vertragsparteien

an geregelten

Stoffen vertritt.

d) Die Beschlüsse, die für

alle Vertragsparteien bindend

sind, werden umgehend

vom Depositar den

Vertragsparteien mitgeteilt.

Sofern in den

Beschlüssen nichts anderes

vorgesehen ist, treten

sie nach Ablauf von sechs

Monaten nach dem Tag

der Absendung der Mitteilung

durch den Depositar

in Kraft.

(10) a) Auf der Grundlage der

Bewertungen nach Artikel

6 des Protokolls und

in Übereinstimmung mit

dem in Artikel 9 des

Übereinkommens vorgesehenen

Verfahren können

die Vertragsparteien

beschließen,

i) ob irgendwelche

Stoffe und gegebenenfalls

welche Stoffe

in eine Anlage des

Protokolls aufgenommen

oder in einer

Anlage gestrichen

werden sollen;

ii) welches Verfahren,

welcher Rahmen und

welcher Zeitplan für

Regelungsmaßnahmen

für diese Stoffe

gelten sollen.

b) Jeder solche Beschluß

tritt in Kraft, sofern er

mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und

abstimmenden Vertragsparteien

angenommen

worden ist.

(11) Ungeachtet der Bestimmungen

dieses Artikels kann jede

Vertragspartei strengere Maßnahmen

als in diesem Artikel vorgeschrieben

treffen.

Artikel 3

Berechnung der

Grundlagen für Regelungen

Für die Zwecke der Artikel 2

und 5 bestimmt jede Vertragspartei

für jede Gruppe von Stoffen in

Anlage A den berechneten

Umfang

a) ihrer Produktion durch

i) Multiplikation der jährlichen

Produktion jedes

geregelten Stoffes mit

dem in Anlage A für

diesen Stoff festgelegten

Ozonabbaupotential

und

ii) Addition der Ergebnisse

für jede Gruppe;

b) ihrer Einfuhren und Ausfuhren

durch sinngemäße

Anwendung des unter lit. a

vorgesehenen Verfahrens;

c) ihres Verbrauchs durch

Addition des berechneten

Umfangs ihrer Produktion

und ihrer Einfuhren und

Subtraktion des berechneten

Umfangs ihrer Ausfuhren,

bestimmt nach den lit. a

und b. Vom 1. Jänner 1993

an werden jedoch Ausfuhren

geregelter Stoffe an

NichtVertragsparteien bei

der Berechnung des

Umfangs des Verbrauchs

der ausführenden Vertragspartei

nicht abgezogen.

Artikel 4

Regelung des Handels

mit Nichtvertragsparteien

(1) Innerhalb eines Jahres nach

Inkrafttreten dieses Protokolls

verbietet jede Vertragspartei die

Einfuhr geregelter Stoffe aus

jedem Staat, der nicht Vertragspartei

des Protokolls ist.

(2) Vom 1. Jänner 1993 an darf

keine der in Artikel 5 Absatz 1

bezeichneten Vertragsparteien

geregelte Stoffe in Staaten ausführen,

die nicht Vertragsparteien

des Protokolls sind.

(3) Innerhalb von drei Jahren

nach Inkrafttreten des Protokolls

erarbeiten die Vertragsparteien

nach den in Artikel 10 des Übereinkommens

vorgesehenen Verfahren

in einer Anlage eine Liste

der Erzeugnisse, die geregelte

Stoffe enthalten. Vertragsparteien,

die gegen die Anlage nicht

Einspruch nach diesen Verfahren

eingelegt haben, verbieten innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten

der Anlage die Einfuhr dieser

Erzeugnisse aus Staaten, die nicht

Vertragsparteien des Protokolls

sind.

(4) Innerhalb von fünf Jahren

nach Inkrafttreten des Protokolls

befinden die Vertragsparteien

darüber, ob es durchführbar ist,

die Einfuhr von Erzeugnissen, die

mit geregelten Stoffen hergestellt

werden, jedoch keine geregelten

Stoffe enthalten, aus Staaten, die

nicht Vertragsparteien des Protokolls

sind, zu verbieten oder zu

beschränken. Wenn dies für

durchführbar befunden wird,

erarbeiten die Vertragsparteien

nach den in Artikel 10 des Übereinkommens

vorgesehenen Verfahren

in einer Anlage eine Liste

solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien,

die dagegen nicht Einspruch

nach diesen Verfahren

eingelegt haben, verbieten oder

beschränken innerhalb eines Jahres

nach Inkrafttreten der Anlage

die Einfuhr dieser Erzeugnisse

aus Staaten, die nicht Vertragsparteien

des Protokolls sind.

(5) Jede Vertragspartei wirkt der

Ausfuhr von Technologie zur

Herstellung und Verwendung

geregelter Stoffe in Staaten entgegen,

die nicht Vertragsparteien

des Protokolls sind,

(6) Jede Vertragspartei sieht

davon ab, neue Subventionen,

Hilfen, Kredite, Garantien oder

Versicherungsprogramme für die

Ausfuhr von Erzeugnissen, Ausrüstung,

Anlagen oder Technologie,

welche die Herstellung geregelter

Stoffe erleichtern, in Staaten

zur Verfügung zu stellen, die

nicht Vertragsparteien des Protokolls

sind.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten

nicht für Erzeugnisse, Ausrüstung,

Anlagen oder Technologie,

welche die Abschirmung,

Rückgewinnung, Verwertung

oder Vernichtung geregelter

Stoffe verbessern, die Entwicklung

alternativer Stoffe fördern

oder sonst zur Verminderung der

Emissionen geregelter Stoffe beitragen.

(8) Ungeachtet der Bestimmungen

dieses Artikels können die in

den Absätzen 1, 3 und 4 bezeichneten

Einfuhren aus jedem Staat,

der nicht Vertragspartei des Protokolls

ist, erlaubt werden, wenn

eine Tagung der Vertragsparteien

feststellt, daß der betreffende

Staat Artikel 2 und den vorliegenden

Artikel voll einhält und diesbezügliche

Daten nach Artikel 7

vorgelegt hat.

Artikel 5

Besondere Lage der

Entwicklungsländer

(1) Jede Vertragspartei, die ein

Entwicklungsland ist und deren

jährlicher berechneter Umfang

des Verbrauchs der geregelten

Stoffe am Tag des Inkrafttretens

dieses Protokolls für diese Vertragspartei

oder zu irgendeiner

Zeit danach innerhalb von zehn

Jahren ab Inkrafttreten des Protokolls

unter 0,3 kg pro Kopf

liegt, kann die Erfüllung der in

Artikel 2 Absätze 1 bis 4 vorgesehenen

Regelungsmaßnahmen

gegenüber den in jenen Absätzen

angegebenen Zeiträumen um

zehn Jahre verschieben, um ihre

grundlegenden nationalen

Bedürfnisse zu decken. Solche

Vertragsparteien dürfen jedoch

einen jährlichen berechneten

Umfang des Verbrauchs von

0,3 kg pro Kopf nicht überschreiten.

Jede solche Vertragspartei

hat das Recht, entweder den

Durchschnitt des jährlichen

berechneten Umfangs ihres Verbrauchs

von 1995 bis 1997 oder

einen berechneten Umfang des

Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf

als Grundlage für die Einhaltung

der Regelungsmaßnahmen zu

benutzen, wenn dieser Wert niedriger

ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten

sich, den Vertragsparteien,

die Entwicklungsländer

sind, den Zugang zu umweltverträglichen

alternativen Stoffen

und Technologien zu erleichtern

und sie beim möglichst raschen

Einsatz solcher Stoffe und Technologien

zu unterstützen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten

sich, die Bereitstellung

von Subventionen, Hilfen, Krediten,

Garantien oder Versicherungsprogrammen

für Vertragsparteien,

die Entwicklungsländer

sind, für den Einsatz alternativer

Technologien und von Ersatzerzeugnissen

bilateral oder multilateral

zu erleichtern.

Artikel 6

Bewertung und Überprüfung

der Regelungsmaßnahmen

Erstmalig 1990 und danach

mindestens alle vier Jahre bewerten

die Vertragsparteien die in

Artikel 2 vorgesehenen Rege-

lungsmaßnahmen auf der Grundlage

verfügbarer wissenschaftlicher,

umweltbezogener, technischer

und wirtschaftlicher Informationen.

Mindestens ein Jahr

vor jeder Bewertung berufen die

Vertragsparteien geeignete Gruppen

von Sachverständigen ein, die

auf den genannten Gebieten fachlich

befähigt sind, und bestimmen

die Zusammensetzung und die

Aufgaben dieser Gruppen. Innerhalb

eines Jahres nach der Einberufung

teilen die Gruppen den

Vertragsparteien über das Sekretariat

ihre Schlußfolgerungen mit.

Artikel 7

Datenberichterstattung

(1) Jede Vertragspartei stellt dem

Sekretariat innerhalb von drei

Monaten nach dem Tag, an dem

sie Vertragspartei wird, statistische

Daten über ihre Produktion,

ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren

jedes der geregelten Stoffe

für das Jahr 1986 oder, wenn tatsächliche

Daten nicht vorliegen,

bestmögliche Schätzungen solcher

Daten zur Verfügung.

(2) Jede Vertragspartei übermittelt

dem Sekretariat für das Jahr,

in dem sie Vertragspartei wird,

und für jedes darauffolgende Jahr

statistische Daten über ihre jährliche

Produktion (mit gesondert

ausgewiesenen Daten über Mengen,

die durch von den Vertragsparteien

zu genehmigende Verfahren

vernichtet werden), Einfuhren

und Ausfuhren solcher

Stoffe an Vertragsparteien und

NichtVertragsparteien. Die Daten

werden spätestens neun Monate

nach Ablauf des Jahres übermittelt,

auf das sie sich beziehen.

Artikel 8

Nichteinhaltung

Die Vertragsparteien beraten

und genehmigen auf ihrer ersten

Tagung Verfahren und institutionelle

Mechanismen für die Feststellung

der Nichteinhaltung der

Bestimmungen dieses Protokolls

und das Vorgehen gegenüber

Vertragsparteien, die das Protokoll

nicht einhalten.

Artikel 9

Forschung, Entwicklung,

öffentliches

Bewußtsein und Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien arbeiten

im Einklang mit ihren innerstaatlichen

Gesetzen, sonstigen Vorschriften

und Gepflogenheiten

und unter Berücksichtigung insbesondere

der Bedürfnisse der

Entwicklungsländer zusammen,

um unmittelbar oder über zuständige

internationale Stellen Forschung,

Entwicklung und Informationsaustausch

in folgenden

Bereichen zu fördern

a) geeignetste Technologien

zur Verbesserung der

Abschirmung, Rückgewinnung,

Verwertung oder

Vernichtung geregelter

Stoffe oder zur sonstigen

Verminderung der Emissionen

solcher Stoffe;

b) mögliche Alternativen für

geregelte Stoffe, für

Erzeugnisse, die solche

Stoffe enthalten, und für

Erzeugnisse, die mit solchen

Stoffen hergestellt werden;

c) Kosten und Nutzen einschlägiger

Regelungsstrategien.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten

einzeln, gemeinsam oder über

zuständige internationale Stellen

zusammen bei der Förderung des

öffentlichen Bewußtseins über die

Auswirkungen der Emissionen

geregelter und anderer zu einem

Abbau der Ozonschicht führender

Stoffe auf die Umwelt.

(3) Innerhalb von zwei Jahren

nach Inkrafttreten dieses Protokolls

und danach alle zwei Jahre

legt jede Vertragspartei dem

Sekretariat eine Zusammenfassung

der nach diesem Artikel

durchgeführten Tätigkeiten vor.

Artikel 10

Technische Unterstützung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten

im Rahmen des Artikels 4 des

Übereinkommens und unter

Berücksichtigung insbesondere

der Bedürfnisse der Entwicklungsländer

bei der Förderung

technischer Unterstützung zur

Erleichterung der Beteiligung an

diesem Protokoll und seiner

Durchführung zusammen.

(2) Jede Vertragspartei oder jeder

Unterzeichner des Protokolls

kann beim Sekretariat technische

Unterstützung zum Zweck der

Durchführung des Protokolls

oder der Beteiligung daran beantragen.

(3) Die Vertragsparteien beginnen

auf ihrer ersten Tagung mit

den Beratungen über die Mittel

zur Erfüllung der Verpflichtungen

nach Artikel 9 und den

Absätzen 1 und 2 des vorliegenden

Artikels einschließlich der

Ausarbeitung von Arbeitsplänen.

Diese Arbeitspläne berücksichtigen

insbesondere die Bedürfnisse

und Gegebenheiten der Entwicklungsländer.

Staaten sowie Organisationen

der regionalen Wirtschaftsintegration,

die nicht Vertragsparteien

des Protokolls sind,

sollen ermutigt werden, sich an

den in solchen Arbeitsplänen vorgesehenen

Tätigkeiten zu beteiligen.

Artikel 11

Tagungen der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien halten in

regelmäßigen Abständen Tagungen

ab. Das Sekretariat beruft die

erste Tagung der Vertragsparteien

spätestens ein Jahr nach

Inkrafttreten dieses Protokolls in

Verbindung mit einer Tagung der

Konferenz der Vertragsparteien

des Übereinkommens ein, wenn

eine Tagung der Konferenz

innerhalb dieses Zeitraums

geplant ist.

(2) Spätere ordentliche Tagungen

der Vertragsparteien finden,

wenn die Vertragsparteien nichts

anderes beschließen, in Verbin-

dung mit Tagungen der Konferenz

der Vertragsparteien des

Übereinkommens statt. Außerordentliche

Tagungen der Vertragsparteren

finden zu jeder anderen

Zeit statt, wenn es die Tagung

der Vertragsparteien für notwendig

erachtet oder eine Vertragspartei

schriftlich beantragt, sofern

dieser Antrag innerhalb von sechs

Monaten nach seiner Übermittlung

durch das Sekretariat von

mindestens einem Drittel der

Vertragsparteien unterstützt

wird.

(3) Auf ihrer ersten Tagung nehmen

die Vertragsparteien folgende

Aufgaben wahr

a) Sie beschließen durch Konsens

eine Geschäftsordnung

für ihre Tagungen;

b) sie beschließen durch Konsens

die in Artikel 13

Absatz 2 die bezeichnete

Finanzordnung;

c) sie setzen die in Artikel 6

bezeichneten Gruppen ein

und bestimmen ihre Aufgaben;

d) sie beraten und beschließen

die in Artikel 8 bezeichneten

Verfahren und institutionellen

Mechanismen;

e) sie beginnen mit der Ausarbeitung

der Arbeitspläne

nach Artikel 10 Absatz 3.

(4) Die Tagungen der Vertragsparteien

haben folgende Aufgaben

a) Sie überprüfen die Durchführung

des Protokolls;

b) sie beschließen Anpassungen

und Veminderungen

nach Artikel 2 Absatz 9;

c) sie beschließen die Aufnahme,

Eingliederung oder

Streichung von Stoffen in

einer Anlage und die damit

zusammenhängenden Regelungsmaßnahmen

nach Artikel

2 Absatz 10;

d) sie legen erforderlichenfalls

Leitlinien und Verfahren

für die Bereitstellung von

Informationen nach Artikel

7 und Artikel 9 Absatz 3

fest;

e) sie überprüfen nach Artikel

10 Absatz 2 vorgelegte

Anträge auf technische

Unterstützung;

f) sie überprüfen die vom

Sekretariat nach Artikel 12

lit. c ausgearbeiteten Berichte;

g) sie bewerten nach Artikel 6

die in Artikel 2 vorgesehenen

Regelungsmaßnahmen;

h) sie beraten und beschließen

nach Bedarf Änderungsvorschläge

zu dem Protokoll

oder einer Anlage oder

Vorschläge für neue Anlagen;

i) sie beraten und beschließen

den Haushalt für die

Durchführung des Protokolls;

j) sie beraten und ergreifen

weitere Maßnahmen, die

zur Erreichung der Zwecke

des Protokolls erforderlich

sind.

(5) Die Vereinten Nationen, ihre

SpezialOrganisationen und die

Internationale Atomenergie-

Organisation sowie jeder Staat,

der nicht Vertragspartei des Protokolls

ist, können auf den

Tagungen der Vertragsparteien

als Beobachter vertreten sein.

Jede Stelle, national oder international,

staatlich oder nichtstaatlich,

die auf Gebieten im Zusammenhang

mit dem Schutz der

Ozonschicht fachlich befähigt ist

und dem Sekretariat ihren

Wunsch mitgeteilt hat, auf einer

Tagung der Vertragsparteien als

Beobachter vertreten zu sein,

kann zugelassen werden, sofern

nicht mindestens ein Drittel der

anwesenden Vertragsparteien

widerspricht. Die Zulassung und

Teilnahme von Beobachtern

unterliegen der von den Vertragsparteien

beschlossenen Geschäftsordnung.

Artikel 12

Sekretariat

Für die Zwecke dieses Protokolls

hat das Sekretariat folgende

Aufgaben

a) Es veranstaltet die in Artikel

11 vorgesehenen Tagungen

der Vertragsparteien

und stellt die entsprechenden

Dienste bereit;

b) es nimmt die nach Artikel 7

bereitgestellten Daten entgegen

und stellt sie einer

Vertragspartei auf Ersuchen

zur Verfügung;

c) es erarbeitet Berichte auf

Grund von Informationen,

die nach den Artikeln 7 und

9 eingehen, und verteilt sie

regelmäßig an die Vertragsparteien;

d) es notifiziert den Vertragsparteien

jeden nach Artikel

10 eingegangenen

Antrag auf technische

Unterstützung, um die

Bereitstellung solcher

Unterstützung zu erleichtern;

e) es ermutigt Nichtvertragsparteien,

an den Tagungen

der Vertragsparteien als

Beobachter teilzunehmen

und im Einklang mit den

Bestimmungen des Protokolls

zu handeln;

f) es stellt diesen als Beobachter

teilnehmenden Nichtvertragsparteien

gegebenenfalls

die unter den lit. c und d

bezeichneten Informationen

und Anträge zur Verfügung;

g) es nimmt zur Erreichung

der Zwecke des Protokolls

sonstige Aufgaben wahr, die

ihm von den Vertragsparteien

übertragen werden.

Artikel 13

Finanzielle Bestimmungen

(1) Die für die Durchführung

dieses Protokolls erforderlichen

Mittel einschließlich derjenigen

für die Arbeit des Sekretariats im

Zusammenhang mit dem Protokoll

stammen ausschließlich aus

Beiträgen der Vertragsparteien.

(2) Auf ihrer ersten Tagung

beschließen die Vertragsparteien

durch Konsens die Finanzordnung

für die Durchführung des

Protokolls.

Artikel 14

Verhältnis dieses Protokolls

zum Übereinkommen

Sofern in diesem Protokoll

nichts anderes vorgesehen ist, gelten

die Bestimmungen des Übereinkommens,

die sich auf seine

Protokolle beziehen, für das Protokoll.

Artikel 15

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt für Staaten

und für Organisationen der

regionalen Wirtschaftsintegration

am 16. September 1987 in Montreal,

vom 17. September 1987 bis

zum 16. Jänner 1988 in Ottawa

und vom 17. Jänner 1988 bis zum

15. September 1988 am Sitz der

Vereinten Nationen in New York

zur Unterzeichnung auf.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am

1. Jänner 1989 in Kraft, sofern

mindestens elf Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden zu dem Protokoll

von Staaten oder Organisationen

der regionalen Wirtschaftsintegration,

die mindestens

zwei Drittel des geschätzten weltweiten

Verbrauchs der geregelten

Stoffe im Jahr 1986 vertreten,

hinterlegt und die Bestimmungen

des Artikels 17 Absatz 1 des

Übereinkommens erfüllt sind.

Sind diese Bedingungen bis zu

dem genannten Tag nicht erfüllt,

so tritt das Protokoll am neunzigsten

Tag nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem die Bedingungen

erfüllt worden sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes

1 zählt eine von einer Organisation

der regionalen Wirtschaftsintegration

hinterlegte Urkunde

nicht als zusätzliche Urkunde zu

den von den Mitgliedstaaten der

betreffenden Organisation hinterlegten

Urkunden.

(3) Nach Inkrafttreten des Protokolls

wird ein Staat oder eine

Organisation der regionalen

Wirtschaftsintegration am neunzigsten

Tag nach dem Zeitpunkt

der Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

Vertragspartei des Protokolls.

Artikel 17

Vertragsparteien, die

nach dem Inkrafttreten

beitreten

Vorbehaltlich des Artikels 5

erfüllt jeder Staat oder jede

Organisation der regionalen

Wirtschaftsintegration, die nach

Inkrafttreten dieses Protokolls

beitreten, sofort sämtliche in den

Artikeln 2 und 4 vorgesehenen

Verpflichtungen, die zu dem

betreffenden Zeitpunkt für die

Staaten und Organisationen der

regionalen Wirtschaftsintegration

gelten, die an dem Tag Vertragsparteien

wurden, an dem das Protokoll

in Kraft trat.

Artikel 18

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll

sind nicht zulässig.

Artikel 19

Rücktritt

Für die Zwecke dieses Protokolls

finden die Bestimmungen

des Artikels 19 des Übereinkommens,

über den Rücktritt Anwendung,

außer in bezug auf die in

Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten

Vertragsparteien. Jede dieser

Vertragsparteien kann jederzeit

nach Ablauf von vier Jahren nach

dem Zeitpunkt, zu dem sie die in

Artikel 2 Absätze 1 bis 4 vorgesehenen

Verpflichtungen übernommen

hat, durch eine an den

Depositar gerichtete schriftliche

Notifikation von dem Protokoll

zurücktreten. Der Rücktritt wird

nach Ablauf eines Jahres nach

dem Eingang der Notifikation

beim Depositar oder zu einem

gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation

genannten späteren

Zeitpunkt wirksam.

Artikel 20

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Protokolls,

dessen arabischer, chinesischer,

englischer, französischer, russischer

und spanischer Text gleichermaßen

authentisch ist, wird

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN

haben die hiezu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Montreal

am 16. September 1987.

Anlage A

GEREGELTE STOFFE

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 3. Mai 1989 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll

tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 3 für Österreich mit 1. August 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und

internationale Organisationen das Protokoll ratifiziert, sind diesem beigetreten bzw. haben dieses angenommen.

Ägypten, Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Deutsche

Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Kanada,

Kenia, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Cookinseln und Niue), Niederlande

(einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Nigeria, Norwegen, Panama, Portugal,

Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Uganda, Ukraine, Venezuela, Vereinigte Staaten,

Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium,

Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln,

Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie- und Oenoinseln, St. Helena und Nebengebiete,

Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln), Weißrußland, Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft.

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