283. Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, samt Anlage A
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage A wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN
DIESES PROTOKOLLS
ALS Vertragsparteien des Wiener
Übereinkommens zum
Schutz der Ozonschicht, Kundgemacht in BGBl. Nr. 596/1988
EINGEDENK ihrer Verpflichtung
auf Grund des Übereinkommens,
geeignete Maßnahmen zu
treffen, um die menschliche
Gesundheit und die Umwelt vor
schädlichen Auswirkungen zu
schützen, die durch menschliche
Tätigkeiten, welche die Ozonschicht
verändern oder wahrscheinlich
verändern, verursacht
werden oder wahrscheinlich verursacht
werden,
IN DER ERKENNTNIS, daß
weltweite Emissionen bestimmter
Stoffe zu einem erheblichen
Abbau der Ozonschicht führen
und sie auf andere Weise verändern
können, was wahrscheinlich
schädliche Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit und die
Umwelt zur Folge hat,
IM BEWUSSTSEIN der möglichen
klimatischen Auswirkungen
von Emissionen dieser Stoffe,
IM BEWUSSTSEIN, daß
Maßnahmen, die zum Schutz der
Ozonschicht vor einem Abbau
getroffen werden, auf einschlägigen
wissenschaftlichen Kenntnissen
beruhen sollten, wobei technische
und wirtschaftliche Erwägungen
zu berücksichtigen sind,
ENTSCHLOSSEN, die Ozonschicht
durch Vorsorgemaßnahmen
zur ausgewogenen Regelung
der gesamten weltweiten Emissionen
von Stoffen, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen,
zu schützen, mit dem Endziel,
diese Stoffe auf der Grundlage
der Entwicklung wissenschaftlicher
Kenntnisse zu beseitigen,
wobei technische und wirtschaftliche
Erwägungen zu berücksichtigen
sind,
IN DER ERKENNTNIS, daß
besondere Vorkehrungen zur
Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer
an diesen Stoffen
notwendig sind,
IM HINBLICK auf die Vorsorgemaßnahmen
zur Regelung
der Emissionen bestimmter Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
die
bereits auf nationaler und regionaler
Ebene getroffen worden
sind,
ANGESICHTS der Bedeutung
der Förderung der internationalen
Zusammenarbeit bei der Forschung
und Entwicklung in Wissenschaft
und Technik im Zusammenhang
mit der Regelung und
Verminderung der Emissionen
von Stoffen, die zu einem Abbau
der Ozonschicht führen, wobei
die Bedürfnisse der Entwicklungsländer
besonders zu berücksichtigen
sind,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet „Übereinkommen"
das am 22. März 1985 angenommene
Wiener Übereinkommen
zum Schutz der Ozonschicht;
2. bedeutet „Vertragsparteien"
die Vertragsparteien des Proto-
kolls, sofern sich aus dem Wortlaut
nichts anderes ergibt;
3. bedeutet „Sekretariat" das
Sekretariat des Übereinkommens;
4. bedeutet „geregelter Stoff"
einen in Anlage A zu dem Protokoll
aufgeführten Stoff, gleichviel
ob er allein oder in einem
Gemisch vorkommt. Der Ausdruck
umfaßt jedoch nicht einen
solchen Stoff oder ein solches
Gemisch, soweit sie in einem hergestellten
Erzeugnis mit Ausnahme
von Behältern für den
Transport oder die Lagerung der
aufgeführten Stoffe enthalten
sind;
5. bedeutet „Produktion" die
Menge der erzeugten geregelten
Stoffe abzüglich der Menge, die
durch von den Vertragsparteien
zu genehmigende Verfahren vernichtet
worden ist;
6. bedeutet „Verbrauch" die
Produktion geregelter Stoffe
zuzüglich der Einfuhren und
abzüglich der Ausfuhren;
7. bedeutet „berechneter
Umfang" der Produktion, der
Einfuhren, der Ausfuhren und
des Verbrauchs den in Übereinstimmung
mit Artikel 3 bestimmten
Umfang;
8. bedeutet „industrielle Rationalisierung"
die Übertragung des
gesamten oder eines Teiles des
berechneten Umfangs der Produktion
von einer Vertragspartei
auf eine andere, um Wirtschaftlichkeit
zu erreichen oder auf
erwartete Versorgungsmängel auf
Grund von Betriebsschließungen
zu reagieren.
Artikel 2
Regelungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß während des Zeitraums
von zwölf Monaten, der
am ersten Tag des siebten
Monats nach Inkrafttreten dieses
Protokolls beginnt, und in jedem
Zwölfmonatszeitraum danach der
berechnete Umfang ihres Verbrauchs
der geregelten Stoffe in
Gruppe I der Anlage A denjenigen
von 1986 nicht übersteigt.
Am Ende desselben Zeitraums
sorgt jede Vertragspartei, die
einen oder mehrere dieser Stoffe
herstellt, dafür, daß der berechnete
Umfang ihrer Produktion
der Stoffe denjenigen von 1986
nicht übersteigt; jedoch kann dieser
Umfang gegenüber demjenigen
von 1986 um höchstens
10 vH zugenommen haben. Eine
solche Zunahme ist nur zur
Befriedigung der grundlegenden
nationalen Bedürfnisse der in
Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien
und zum Zweck der
industriellen Rationalisierung
zwischen den Vertragsparteien
zulässig.
(2) Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß während des Zeitraums
von zwölf Monaten, der
am ersten Tag des siebenunddreißigsten
Monats nach Inkrafttreten
des Protokolls beginnt, und in
jedem Zwölfmonatszeitraum
danach der berechnete Umfang
ihres Verbrauchs der geregelten
Stoffe in Gruppe II der Anlage A
denjenigen von 1986 nicht übersteigt.
Jede Vertragspartei, die
einen oder mehrere dieser Stoffe
herstellt, sorgt dafür, daß der
berechnete Umfang ihrer Produktion
der Stoffe denjenigen
von 1986 nicht übersteigt; jedoch
kann dieser Umfang gegenüber
demjenigen von 1986 um höchstens
10 vH zugenommen haben.
Eine solche Zunahme ist nur zur
Befriedigung der grundlegenden
nationalen Bedürfnisse der in
Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien
und zum Zweck der
industriellen Rationalisierung
zwischen den Vertragsparteien
zulässig. Die Verfahren zur
Durchführung dieser Maßnahmen
werden von den Vertragsparteien
auf ihrer ersten Tagung
nach der ersten wissenschaftlichen
Überprüfung beschlossen.
(3) Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß während des Zeitraums
vom 1. Juli 1993 bis zum
30. Juni 1994 und in jedem
Zwölfmonatszeitraum danach der
berechnete Umfang ihres Verbrauchs
der geregelten Stoffe in
Gruppe I der Anlage A jährlich
80 vH desjenigen von 1986 nicht
übersteigt. Jede Vertragspartei,
die einen oder mehrere dieser
Stoffe herstellt, sorgt während
derselben Zeiträume dafür, daß
der berechnete Umfang ihrer
Produktion dieser Stoffe jährlich
80 vH desjenigen von 1986 nicht
übersteigt. Zur Befriedigung der
grundlegenden nationalen Bedürfnisse
der in Artikel 5 bezeichneten
Vertragsparteien und zum
Zweck der industriellen Rationalisierung
zwischen den Vertragsparteien
kann jedoch der berechnete
Umfang ihrer Produktion
diese Grenze um bis zu 10 vH
desjenigen von 1986 übersteigen.
(4) Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß während des Zeitraums
vom 1. Juli 1998 bis zum
30. Juni 1999 und in jedem
Zwölfmonatszeitraum danach der
berechnete Umfang ihres Verbrauchs
der geregelten Stoffe in
Gruppe I der Anlage A jährlich
50 vH desjenigen von 1986 nicht
übersteigt. Jede Vertragspartei,
die einen oder mehrere dieser
Stoffe herstellt, sorgt während
derselben Zeiträume dafür, daß
der berechnete Umfang ihrer
Produktion dieser Stoffe jährlich
50 vH desjenigen von 1986 nicht
übersteigt. Zur Befriedigung der
grundlegenden nationalen Bedürfnisse
der in Artikel 5 bezeichneten
Vertragsparteien und zum
Zweck der industriellen Rationalisierung
zwischen den Vertragsparteien
kann jedoch der berechnete
Umfang ihrer Produktion
diese Grenze um bis zu 15 vH
desjenigen von 1986 übersteigen.
Dieser Absatz findet Anwendung,
sofern nicht die Vertragsparteien
auf einer Tagung mit einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Vertragsparteien,
die mindestens zwei Drittel
des gesamten berechneten
Umfangs des Verbrauchs der
Vertragsparteien an diesen Stoffen
vertritt, etwas anderes
beschließen. Dieser Beschluß
wird im Licht der in Artikel 6 vorgesehenen
Bewertungen beraten
und gefaßt.
(5) Jede Vertragspartei, deren
berechneter Umfang der Produktion
der geregelten Stoffe in
Gruppe I der Anlage A 1986
unter 25 Kilotonnen lag, kann
zum Zweck der industriellen
Rationalisierung eine über die in
den Absätzen 1, 3 und 4 festgelegten
Grenzen hinausgehende
Produktion auf jede andere Vertragspartei
übertragen oder von
jeder anderen Vertragspartei
erhalten, sofern der gesamte
berechnete Umfang der zusammengefaßten
Produktion der
betreffenden Vertragsparteien die
in diesem Artikel festgelegten
Produktionsgrenzen nicht übersteigt.
Jede Übertragung einer
solchen Produktion wird dem
Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt
der Übertragung notifiziert.
(6) Jede nicht von Artikel 5 erfaßte
Vertragspartei, die vor dem
16. September 1987 mit dem Bau
von Anlagen zur Herstellung
geregelter Stoffe begonnen oder
den Auftrag dafür erteilt und vor
dem 1. Jänner 1987 innerstaatliche
Rechtsvorschriften dafür verabschiedet
hat, kann die Produktion
aus solchen Anlagen zu ihrer
Produktion von 1986 hinzufügen,
um den berechneten Umfang
ihrer Produktion für 1986 zu
bestimmen, vorausgesetzt, daß
diese Anlagen bis zum
31. Dezember 1990 fertiggestellt
sind und die Produktion den
jährlichen berechneten Umfang
des Verbrauchs dieser Vertragspartei
an geregelten Stoffen nicht
über 0,5 kg pro Kopf steigen läßt.
(7) Jede Übertragung von Produktion
nach Absatz 5 oder jede
Hinzufügung von Produktion
nach Absatz 6 wird dem Sekretariat
spätestens zum Zeitpunkt der
Übertragung oder der Hinzufügung
notifiziert.
(8) a) Vertragsparteien, die
Mitgliedstaaten einer
Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration
im Sinne des Artikels
1 Absatz 6 des Übereinkommens
sind, können
vereinbaren, daß sie
ihre Verpflichtungen
bezüglich des Verbrauchs
auf Grund dieses Artikels
gemeinsam erfüllen werden;
jedoch darf der
gesamte berechnete
Umfang ihres zusammengefaßten
Verbrauchs den
in diesem Artikel vorgeschriebenen
Umfang
nicht übersteigen.
b) Die Vertragsparteien
einer solchen Vereinbarung
unterrichten das
Sekretariat vor dem Tag
der Verminderung des
Verbrauchs, die Gegenstand
der Vereinbarung
ist, über die Bedingungen
der Vereinbarung.
c) Eine solche Vereinbarung
tritt nur in Kraft,
wenn alle Mitgliedstaaten
der Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration
und die betreffende
Organisation Vertragsparteien
des Protokolls
sind und dem
Sekretariat die Art der
Durchführung notifiziert
haben.
(9) a) Auf der Grundlage der
Bewertungen nach Artikel
6 können die Vertragsparteien
beschließen,
i) ob Anpassungen der
Ozonabbaupotentiale
in Anlage A vorgenommen
werden sollen,
und wenn ja, welche,
und
ii) ob weitere Anpassungen
und Verminderungen
der Produktion
oder des Verbrauchs
der geregelten
Stoffe gegenüber
dem Umfang von
1986 vorgenommen
werden sollen, und
wenn ja, welcher Rahmen,
welche Höhe
und welcher Zeitplan
für solche Anpassungen
und Verminderungen
gelten sollen.
b) Vorschläge zu solchen
Anpassungen werden den
Vertragsparteien mindestens
sechs Monate vor
der Tagung der Vertragsparteien,
auf der sie zur
Beschlußfassung vorgeschlagen
werden, vom
Sekretariat übermittelt.
c) Bei solchen Beschlüssen
bemühen sich die Vertragsparteien
nach Kräften
um eine Einigung
durch Konsens. Sind alle
Bemühungen um einen
Konsens erschöpft und
wird keine Einigung
erzielt, so werden als
letztes Mittel solche
Beschlüsse mit einer
Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien
angenommen, die mindestens
50 vH des gesamten
Verbrauchs der Vertragsparteien
an geregelten
Stoffen vertritt.
d) Die Beschlüsse, die für
alle Vertragsparteien bindend
sind, werden umgehend
vom Depositar den
Vertragsparteien mitgeteilt.
Sofern in den
Beschlüssen nichts anderes
vorgesehen ist, treten
sie nach Ablauf von sechs
Monaten nach dem Tag
der Absendung der Mitteilung
durch den Depositar
in Kraft.
(10) a) Auf der Grundlage der
Bewertungen nach Artikel
6 des Protokolls und
in Übereinstimmung mit
dem in Artikel 9 des
Übereinkommens vorgesehenen
Verfahren können
die Vertragsparteien
beschließen,
i) ob irgendwelche
Stoffe und gegebenenfalls
welche Stoffe
in eine Anlage des
Protokolls aufgenommen
oder in einer
Anlage gestrichen
werden sollen;
ii) welches Verfahren,
welcher Rahmen und
welcher Zeitplan für
Regelungsmaßnahmen
für diese Stoffe
gelten sollen.
b) Jeder solche Beschluß
tritt in Kraft, sofern er
mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und
abstimmenden Vertragsparteien
angenommen
worden ist.
(11) Ungeachtet der Bestimmungen
dieses Artikels kann jede
Vertragspartei strengere Maßnahmen
als in diesem Artikel vorgeschrieben
treffen.
Artikel 3
Berechnung der
Grundlagen für Regelungen
Für die Zwecke der Artikel 2
und 5 bestimmt jede Vertragspartei
für jede Gruppe von Stoffen in
Anlage A den berechneten
Umfang
a) ihrer Produktion durch
i) Multiplikation der jährlichen
Produktion jedes
geregelten Stoffes mit
dem in Anlage A für
diesen Stoff festgelegten
Ozonabbaupotential
und
ii) Addition der Ergebnisse
für jede Gruppe;
b) ihrer Einfuhren und Ausfuhren
durch sinngemäße
Anwendung des unter lit. a
vorgesehenen Verfahrens;
c) ihres Verbrauchs durch
Addition des berechneten
Umfangs ihrer Produktion
und ihrer Einfuhren und
Subtraktion des berechneten
Umfangs ihrer Ausfuhren,
bestimmt nach den lit. a
und b. Vom 1. Jänner 1993
an werden jedoch Ausfuhren
geregelter Stoffe an
NichtVertragsparteien bei
der Berechnung des
Umfangs des Verbrauchs
der ausführenden Vertragspartei
nicht abgezogen.
Artikel 4
Regelung des Handels
mit Nichtvertragsparteien
(1) Innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Protokolls
verbietet jede Vertragspartei die
Einfuhr geregelter Stoffe aus
jedem Staat, der nicht Vertragspartei
des Protokolls ist.
(2) Vom 1. Jänner 1993 an darf
keine der in Artikel 5 Absatz 1
bezeichneten Vertragsparteien
geregelte Stoffe in Staaten ausführen,
die nicht Vertragsparteien
des Protokolls sind.
(3) Innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten des Protokolls
erarbeiten die Vertragsparteien
nach den in Artikel 10 des Übereinkommens
vorgesehenen Verfahren
in einer Anlage eine Liste
der Erzeugnisse, die geregelte
Stoffe enthalten. Vertragsparteien,
die gegen die Anlage nicht
Einspruch nach diesen Verfahren
eingelegt haben, verbieten innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten
der Anlage die Einfuhr dieser
Erzeugnisse aus Staaten, die nicht
Vertragsparteien des Protokolls
sind.
(4) Innerhalb von fünf Jahren
nach Inkrafttreten des Protokolls
befinden die Vertragsparteien
darüber, ob es durchführbar ist,
die Einfuhr von Erzeugnissen, die
mit geregelten Stoffen hergestellt
werden, jedoch keine geregelten
Stoffe enthalten, aus Staaten, die
nicht Vertragsparteien des Protokolls
sind, zu verbieten oder zu
beschränken. Wenn dies für
durchführbar befunden wird,
erarbeiten die Vertragsparteien
nach den in Artikel 10 des Übereinkommens
vorgesehenen Verfahren
in einer Anlage eine Liste
solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien,
die dagegen nicht Einspruch
nach diesen Verfahren
eingelegt haben, verbieten oder
beschränken innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten der Anlage
die Einfuhr dieser Erzeugnisse
aus Staaten, die nicht Vertragsparteien
des Protokolls sind.
(5) Jede Vertragspartei wirkt der
Ausfuhr von Technologie zur
Herstellung und Verwendung
geregelter Stoffe in Staaten entgegen,
die nicht Vertragsparteien
des Protokolls sind,
(6) Jede Vertragspartei sieht
davon ab, neue Subventionen,
Hilfen, Kredite, Garantien oder
Versicherungsprogramme für die
Ausfuhr von Erzeugnissen, Ausrüstung,
Anlagen oder Technologie,
welche die Herstellung geregelter
Stoffe erleichtern, in Staaten
zur Verfügung zu stellen, die
nicht Vertragsparteien des Protokolls
sind.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten
nicht für Erzeugnisse, Ausrüstung,
Anlagen oder Technologie,
welche die Abschirmung,
Rückgewinnung, Verwertung
oder Vernichtung geregelter
Stoffe verbessern, die Entwicklung
alternativer Stoffe fördern
oder sonst zur Verminderung der
Emissionen geregelter Stoffe beitragen.
(8) Ungeachtet der Bestimmungen
dieses Artikels können die in
den Absätzen 1, 3 und 4 bezeichneten
Einfuhren aus jedem Staat,
der nicht Vertragspartei des Protokolls
ist, erlaubt werden, wenn
eine Tagung der Vertragsparteien
feststellt, daß der betreffende
Staat Artikel 2 und den vorliegenden
Artikel voll einhält und diesbezügliche
Daten nach Artikel 7
vorgelegt hat.
Artikel 5
Besondere Lage der
Entwicklungsländer
(1) Jede Vertragspartei, die ein
Entwicklungsland ist und deren
jährlicher berechneter Umfang
des Verbrauchs der geregelten
Stoffe am Tag des Inkrafttretens
dieses Protokolls für diese Vertragspartei
oder zu irgendeiner
Zeit danach innerhalb von zehn
Jahren ab Inkrafttreten des Protokolls
unter 0,3 kg pro Kopf
liegt, kann die Erfüllung der in
Artikel 2 Absätze 1 bis 4 vorgesehenen
Regelungsmaßnahmen
gegenüber den in jenen Absätzen
angegebenen Zeiträumen um
zehn Jahre verschieben, um ihre
grundlegenden nationalen
Bedürfnisse zu decken. Solche
Vertragsparteien dürfen jedoch
einen jährlichen berechneten
Umfang des Verbrauchs von
0,3 kg pro Kopf nicht überschreiten.
Jede solche Vertragspartei
hat das Recht, entweder den
Durchschnitt des jährlichen
berechneten Umfangs ihres Verbrauchs
von 1995 bis 1997 oder
einen berechneten Umfang des
Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf
als Grundlage für die Einhaltung
der Regelungsmaßnahmen zu
benutzen, wenn dieser Wert niedriger
ist.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten
sich, den Vertragsparteien,
die Entwicklungsländer
sind, den Zugang zu umweltverträglichen
alternativen Stoffen
und Technologien zu erleichtern
und sie beim möglichst raschen
Einsatz solcher Stoffe und Technologien
zu unterstützen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten
sich, die Bereitstellung
von Subventionen, Hilfen, Krediten,
Garantien oder Versicherungsprogrammen
für Vertragsparteien,
die Entwicklungsländer
sind, für den Einsatz alternativer
Technologien und von Ersatzerzeugnissen
bilateral oder multilateral
zu erleichtern.
Artikel 6
Bewertung und Überprüfung
der Regelungsmaßnahmen
Erstmalig 1990 und danach
mindestens alle vier Jahre bewerten
die Vertragsparteien die in
Artikel 2 vorgesehenen Rege-
lungsmaßnahmen auf der Grundlage
verfügbarer wissenschaftlicher,
umweltbezogener, technischer
und wirtschaftlicher Informationen.
Mindestens ein Jahr
vor jeder Bewertung berufen die
Vertragsparteien geeignete Gruppen
von Sachverständigen ein, die
auf den genannten Gebieten fachlich
befähigt sind, und bestimmen
die Zusammensetzung und die
Aufgaben dieser Gruppen. Innerhalb
eines Jahres nach der Einberufung
teilen die Gruppen den
Vertragsparteien über das Sekretariat
ihre Schlußfolgerungen mit.
Artikel 7
Datenberichterstattung
(1) Jede Vertragspartei stellt dem
Sekretariat innerhalb von drei
Monaten nach dem Tag, an dem
sie Vertragspartei wird, statistische
Daten über ihre Produktion,
ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren
jedes der geregelten Stoffe
für das Jahr 1986 oder, wenn tatsächliche
Daten nicht vorliegen,
bestmögliche Schätzungen solcher
Daten zur Verfügung.
(2) Jede Vertragspartei übermittelt
dem Sekretariat für das Jahr,
in dem sie Vertragspartei wird,
und für jedes darauffolgende Jahr
statistische Daten über ihre jährliche
Produktion (mit gesondert
ausgewiesenen Daten über Mengen,
die durch von den Vertragsparteien
zu genehmigende Verfahren
vernichtet werden), Einfuhren
und Ausfuhren solcher
Stoffe an Vertragsparteien und
NichtVertragsparteien. Die Daten
werden spätestens neun Monate
nach Ablauf des Jahres übermittelt,
auf das sie sich beziehen.
Artikel 8
Nichteinhaltung
Die Vertragsparteien beraten
und genehmigen auf ihrer ersten
Tagung Verfahren und institutionelle
Mechanismen für die Feststellung
der Nichteinhaltung der
Bestimmungen dieses Protokolls
und das Vorgehen gegenüber
Vertragsparteien, die das Protokoll
nicht einhalten.
Artikel 9
Forschung, Entwicklung,
öffentliches
Bewußtsein und Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien arbeiten
im Einklang mit ihren innerstaatlichen
Gesetzen, sonstigen Vorschriften
und Gepflogenheiten
und unter Berücksichtigung insbesondere
der Bedürfnisse der
Entwicklungsländer zusammen,
um unmittelbar oder über zuständige
internationale Stellen Forschung,
Entwicklung und Informationsaustausch
in folgenden
Bereichen zu fördern
a) geeignetste Technologien
zur Verbesserung der
Abschirmung, Rückgewinnung,
Verwertung oder
Vernichtung geregelter
Stoffe oder zur sonstigen
Verminderung der Emissionen
solcher Stoffe;
b) mögliche Alternativen für
geregelte Stoffe, für
Erzeugnisse, die solche
Stoffe enthalten, und für
Erzeugnisse, die mit solchen
Stoffen hergestellt werden;
c) Kosten und Nutzen einschlägiger
Regelungsstrategien.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten
einzeln, gemeinsam oder über
zuständige internationale Stellen
zusammen bei der Förderung des
öffentlichen Bewußtseins über die
Auswirkungen der Emissionen
geregelter und anderer zu einem
Abbau der Ozonschicht führender
Stoffe auf die Umwelt.
(3) Innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Protokolls
und danach alle zwei Jahre
legt jede Vertragspartei dem
Sekretariat eine Zusammenfassung
der nach diesem Artikel
durchgeführten Tätigkeiten vor.
Artikel 10
Technische Unterstützung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten
im Rahmen des Artikels 4 des
Übereinkommens und unter
Berücksichtigung insbesondere
der Bedürfnisse der Entwicklungsländer
bei der Förderung
technischer Unterstützung zur
Erleichterung der Beteiligung an
diesem Protokoll und seiner
Durchführung zusammen.
(2) Jede Vertragspartei oder jeder
Unterzeichner des Protokolls
kann beim Sekretariat technische
Unterstützung zum Zweck der
Durchführung des Protokolls
oder der Beteiligung daran beantragen.
(3) Die Vertragsparteien beginnen
auf ihrer ersten Tagung mit
den Beratungen über die Mittel
zur Erfüllung der Verpflichtungen
nach Artikel 9 und den
Absätzen 1 und 2 des vorliegenden
Artikels einschließlich der
Ausarbeitung von Arbeitsplänen.
Diese Arbeitspläne berücksichtigen
insbesondere die Bedürfnisse
und Gegebenheiten der Entwicklungsländer.
Staaten sowie Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration,
die nicht Vertragsparteien
des Protokolls sind,
sollen ermutigt werden, sich an
den in solchen Arbeitsplänen vorgesehenen
Tätigkeiten zu beteiligen.
Artikel 11
Tagungen der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien halten in
regelmäßigen Abständen Tagungen
ab. Das Sekretariat beruft die
erste Tagung der Vertragsparteien
spätestens ein Jahr nach
Inkrafttreten dieses Protokolls in
Verbindung mit einer Tagung der
Konferenz der Vertragsparteien
des Übereinkommens ein, wenn
eine Tagung der Konferenz
innerhalb dieses Zeitraums
geplant ist.
(2) Spätere ordentliche Tagungen
der Vertragsparteien finden,
wenn die Vertragsparteien nichts
anderes beschließen, in Verbin-
dung mit Tagungen der Konferenz
der Vertragsparteien des
Übereinkommens statt. Außerordentliche
Tagungen der Vertragsparteren
finden zu jeder anderen
Zeit statt, wenn es die Tagung
der Vertragsparteien für notwendig
erachtet oder eine Vertragspartei
schriftlich beantragt, sofern
dieser Antrag innerhalb von sechs
Monaten nach seiner Übermittlung
durch das Sekretariat von
mindestens einem Drittel der
Vertragsparteien unterstützt
wird.
(3) Auf ihrer ersten Tagung nehmen
die Vertragsparteien folgende
Aufgaben wahr
a) Sie beschließen durch Konsens
eine Geschäftsordnung
für ihre Tagungen;
b) sie beschließen durch Konsens
die in Artikel 13
Absatz 2 die bezeichnete
Finanzordnung;
c) sie setzen die in Artikel 6
bezeichneten Gruppen ein
und bestimmen ihre Aufgaben;
d) sie beraten und beschließen
die in Artikel 8 bezeichneten
Verfahren und institutionellen
Mechanismen;
e) sie beginnen mit der Ausarbeitung
der Arbeitspläne
nach Artikel 10 Absatz 3.
(4) Die Tagungen der Vertragsparteien
haben folgende Aufgaben
a) Sie überprüfen die Durchführung
des Protokolls;
b) sie beschließen Anpassungen
und Veminderungen
nach Artikel 2 Absatz 9;
c) sie beschließen die Aufnahme,
Eingliederung oder
Streichung von Stoffen in
einer Anlage und die damit
zusammenhängenden Regelungsmaßnahmen
nach Artikel
2 Absatz 10;
d) sie legen erforderlichenfalls
Leitlinien und Verfahren
für die Bereitstellung von
Informationen nach Artikel
7 und Artikel 9 Absatz 3
fest;
e) sie überprüfen nach Artikel
10 Absatz 2 vorgelegte
Anträge auf technische
Unterstützung;
f) sie überprüfen die vom
Sekretariat nach Artikel 12
lit. c ausgearbeiteten Berichte;
g) sie bewerten nach Artikel 6
die in Artikel 2 vorgesehenen
Regelungsmaßnahmen;
h) sie beraten und beschließen
nach Bedarf Änderungsvorschläge
zu dem Protokoll
oder einer Anlage oder
Vorschläge für neue Anlagen;
i) sie beraten und beschließen
den Haushalt für die
Durchführung des Protokolls;
j) sie beraten und ergreifen
weitere Maßnahmen, die
zur Erreichung der Zwecke
des Protokolls erforderlich
sind.
(5) Die Vereinten Nationen, ihre
SpezialOrganisationen und die
Internationale Atomenergie-
Organisation sowie jeder Staat,
der nicht Vertragspartei des Protokolls
ist, können auf den
Tagungen der Vertragsparteien
als Beobachter vertreten sein.
Jede Stelle, national oder international,
staatlich oder nichtstaatlich,
die auf Gebieten im Zusammenhang
mit dem Schutz der
Ozonschicht fachlich befähigt ist
und dem Sekretariat ihren
Wunsch mitgeteilt hat, auf einer
Tagung der Vertragsparteien als
Beobachter vertreten zu sein,
kann zugelassen werden, sofern
nicht mindestens ein Drittel der
anwesenden Vertragsparteien
widerspricht. Die Zulassung und
Teilnahme von Beobachtern
unterliegen der von den Vertragsparteien
beschlossenen Geschäftsordnung.
Artikel 12
Sekretariat
Für die Zwecke dieses Protokolls
hat das Sekretariat folgende
Aufgaben
a) Es veranstaltet die in Artikel
11 vorgesehenen Tagungen
der Vertragsparteien
und stellt die entsprechenden
Dienste bereit;
b) es nimmt die nach Artikel 7
bereitgestellten Daten entgegen
und stellt sie einer
Vertragspartei auf Ersuchen
zur Verfügung;
c) es erarbeitet Berichte auf
Grund von Informationen,
die nach den Artikeln 7 und
9 eingehen, und verteilt sie
regelmäßig an die Vertragsparteien;
d) es notifiziert den Vertragsparteien
jeden nach Artikel
10 eingegangenen
Antrag auf technische
Unterstützung, um die
Bereitstellung solcher
Unterstützung zu erleichtern;
e) es ermutigt Nichtvertragsparteien,
an den Tagungen
der Vertragsparteien als
Beobachter teilzunehmen
und im Einklang mit den
Bestimmungen des Protokolls
zu handeln;
f) es stellt diesen als Beobachter
teilnehmenden Nichtvertragsparteien
gegebenenfalls
die unter den lit. c und d
bezeichneten Informationen
und Anträge zur Verfügung;
g) es nimmt zur Erreichung
der Zwecke des Protokolls
sonstige Aufgaben wahr, die
ihm von den Vertragsparteien
übertragen werden.
Artikel 13
Finanzielle Bestimmungen
(1) Die für die Durchführung
dieses Protokolls erforderlichen
Mittel einschließlich derjenigen
für die Arbeit des Sekretariats im
Zusammenhang mit dem Protokoll
stammen ausschließlich aus
Beiträgen der Vertragsparteien.
(2) Auf ihrer ersten Tagung
beschließen die Vertragsparteien
durch Konsens die Finanzordnung
für die Durchführung des
Protokolls.
Artikel 14
Verhältnis dieses Protokolls
zum Übereinkommen
Sofern in diesem Protokoll
nichts anderes vorgesehen ist, gelten
die Bestimmungen des Übereinkommens,
die sich auf seine
Protokolle beziehen, für das Protokoll.
Artikel 15
Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt für Staaten
und für Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration
am 16. September 1987 in Montreal,
vom 17. September 1987 bis
zum 16. Jänner 1988 in Ottawa
und vom 17. Jänner 1988 bis zum
15. September 1988 am Sitz der
Vereinten Nationen in New York
zur Unterzeichnung auf.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am
1. Jänner 1989 in Kraft, sofern
mindestens elf Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden zu dem Protokoll
von Staaten oder Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration,
die mindestens
zwei Drittel des geschätzten weltweiten
Verbrauchs der geregelten
Stoffe im Jahr 1986 vertreten,
hinterlegt und die Bestimmungen
des Artikels 17 Absatz 1 des
Übereinkommens erfüllt sind.
Sind diese Bedingungen bis zu
dem genannten Tag nicht erfüllt,
so tritt das Protokoll am neunzigsten
Tag nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem die Bedingungen
erfüllt worden sind.
(2) Für die Zwecke des Absatzes
1 zählt eine von einer Organisation
der regionalen Wirtschaftsintegration
hinterlegte Urkunde
nicht als zusätzliche Urkunde zu
den von den Mitgliedstaaten der
betreffenden Organisation hinterlegten
Urkunden.
(3) Nach Inkrafttreten des Protokolls
wird ein Staat oder eine
Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration am neunzigsten
Tag nach dem Zeitpunkt
der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
Vertragspartei des Protokolls.
Artikel 17
Vertragsparteien, die
nach dem Inkrafttreten
beitreten
Vorbehaltlich des Artikels 5
erfüllt jeder Staat oder jede
Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration, die nach
Inkrafttreten dieses Protokolls
beitreten, sofort sämtliche in den
Artikeln 2 und 4 vorgesehenen
Verpflichtungen, die zu dem
betreffenden Zeitpunkt für die
Staaten und Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration
gelten, die an dem Tag Vertragsparteien
wurden, an dem das Protokoll
in Kraft trat.
Artikel 18
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Protokoll
sind nicht zulässig.
Artikel 19
Rücktritt
Für die Zwecke dieses Protokolls
finden die Bestimmungen
des Artikels 19 des Übereinkommens,
über den Rücktritt Anwendung,
außer in bezug auf die in
Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten
Vertragsparteien. Jede dieser
Vertragsparteien kann jederzeit
nach Ablauf von vier Jahren nach
dem Zeitpunkt, zu dem sie die in
Artikel 2 Absätze 1 bis 4 vorgesehenen
Verpflichtungen übernommen
hat, durch eine an den
Depositar gerichtete schriftliche
Notifikation von dem Protokoll
zurücktreten. Der Rücktritt wird
nach Ablauf eines Jahres nach
dem Eingang der Notifikation
beim Depositar oder zu einem
gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation
genannten späteren
Zeitpunkt wirksam.
Artikel 20
Authentische Texte
Die Urschrift dieses Protokolls,
dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer
und spanischer Text gleichermaßen
authentisch ist, wird
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN
haben die hiezu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Montreal
am 16. September 1987.
Anlage A
GEREGELTE STOFFE
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 3. Mai 1989 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll
tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 3 für Österreich mit 1. August 1989 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und
internationale Organisationen das Protokoll ratifiziert, sind diesem beigetreten bzw. haben dieses angenommen.
Ägypten, Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Deutsche
Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Kanada,
Kenia, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Cookinseln und Niue), Niederlande
(einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Nigeria, Norwegen, Panama, Portugal,
Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Uganda, Ukraine, Venezuela, Vereinigte Staaten,
Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium,
Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln,
Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie- und Oenoinseln, St. Helena und Nebengebiete,
Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln), Weißrußland, Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft.