283. Verordnung: 4. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 453 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung,
RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. Alle Bezirksgerichte, für die diese Anordnung
noch nicht getroffen wurde, haben das Mahnverfahren
mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung durchzuführen.
§ 2. Diese Verordnung wird für die einzelnen
Gerichte (§ 1) mit demjenigen Zeitpunkt wirksam,
in dem die technischen und personellen Voraussetzungen
bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt
ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen;
dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren
und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.