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283_1987 AT

283. Verordnung: 4. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 283. Verordnung: 4. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung

Auf Grund des § 453 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung,

RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. Alle Bezirksgerichte, für die diese Anordnung

noch nicht getroffen wurde, haben das Mahnverfahren

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§ 2. Diese Verordnung wird für die einzelnen

Gerichte (§ 1) mit demjenigen Zeitpunkt wirksam,

in dem die technischen und personellen Voraussetzungen

bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt

ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen;

dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren

und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.

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